Zur den Hinweispflichten und der Haftung des Veranstalters eines „Blobbings“ in Österreich

Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 25.10.2017 – 1 Ob 156/17y

Weist der Veranstalter eines „Blobbing“ (i.e. Trendsportart im Wassersport) in ausreichender Weise auf die Gesundheitsrisiken hin, haftet er nicht für Verletzungen von „Blobbern“.

Angesichts der naheliegenden Gefahren reicht es aus, wenn im Bereich des Aufgangs zu der Blobbinganlage und weiter unmittelbar vor dem Absprungbereich Hinweisschilder angebracht sind, die die Teilnahme erst ab 12 Jahren erlauben,  auf die Gefährlichkeit und die Möglichkeit einer Verletzung hinweisen, ein „Blobbing“-Verbot bei alten und akuten Wirbelsäulen- und Gelenkverletzungen aussprechen sowie die Aufforderung beinhalten, sich nicht zu überschätzen.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.