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Zur den Hinweispflichten und der Haftung des Veranstalters eines „Blobbings“ in Österreich

Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 25.10.2017 – 1 Ob 156/17y Weist der Veranstalter eines „Blobbing“ (i.e. Trendsportart im Wassersport) in ausreichender Weise auf die Gesundheitsrisiken hin, haftet er nicht für Verletzungen von „Blobbern“. Angesichts der naheliegenden Gefahren reicht es aus, wenn … Weiterlesen

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