Aufwendungen für Heizöl können Anspruch auf Hartz IV begründen

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R

Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Anerkennung von Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung als Bedarf für Heizung im September 2013.

Die Kläger zu 1 und 2 leben gemeinsam mit ihren 2000, 2003, 2005 geborenen Kindern – den Klägern zu 3, 4 und 5 – in einem mit Heizöl und Kohle beheizten Eigenheim. Im September 2013 wandten die nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Kläger für die jährliche Heizmaterialbevorratung 1385,23 Euro auf. Ihren Antrag auf einen „jährlichen Heizkostenzuschuss“ lehnte das beklagte Jobcenter anders als in den Vorjahren ab. Einmalige Bedarfe seien zwar grundsätzlich im Monat des Anfalls zu berücksichtigen. Das gelte außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs aber nicht, wenn die auf das Jahr umgelegten Heizkosten aus eigenen Mitteln bestritten werden könnten. So liege es bei den Klägern, die ihren Gesamtbedarf einschließlich des anteiligen Heizmaterials (Regelbedarfe 1455 Euro; unterkunftsbezogene Nebenkosten 236,91 Euro; anteilige Heizkosten 115,43 Euro; insgesamt 1807,34 Euro) durch ihr Einkommen (im September 2013: Arbeitsentgelt 1899,01 Euro netto; Kindergeld 558 Euro; insgesamt 2457,01 Euro) vollständig decken könnten; daher sei ihnen zuzumuten, die Heizkosten aus Ansparungen aufzubringen (Bescheid vom 23.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014).

Das SG hat den Beklagten sinngemäß verurteilt, den Klägern für September 2013 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1015,40 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 28.7.2014). Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2018): Bedarfe seien im Fälligkeitszeitpunkt zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume zu verteilen. Das gelte auch für Unterkunfts- und Heizungsbedarfe. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das Heizmaterial sei der Bedarf der Kläger im streitbefangenen Monat durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht vollständig gedeckt.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II iVm § 2 Abs 2 Satz 1, § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die Kläger seien darauf verwiesen, die Heizmaterialbeschaffung auch um den Preis möglicherweise höherer Kosten über das Jahr zu verteilen, sodass sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten können. Andernfalls seien sie im Vorteil gegenüber Personen, die wie bei Heizgasbezug monatliche Abschlagszahlungen zu leisten hätten.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass grundsätzlich auch Aufwendungen einer jährlichen Heizmaterialbevorratung im Fälligkeitsmonat in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen sind.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 23.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2014, soweit das SG unter dessen Änderung den Beklagten sinngemäß zur Zahlung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II von 1015,40 Euro verurteilt und das LSG dessen Berufung hiergegen zurückgewiesen hat. Auf die im Revisionsverfahren zulässig auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl letztens BSG vom 14.6.2018 – B 14 AS 28/17 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 56 RdNr 10) beschränkte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) ist damit begrenzt auf den vom SG zuerkannten und von den Klägern nicht angegriffenen Betrag der Sache nach streitig, ob ihre im September 2013 getätigten Aufwendungen zur Heizmaterialbevorratung in diesem Monat als Bedarf für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind.

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 nicht deshalb als verfristet angesehen, weil ihre Einbeziehung in das Verfahren erst nach Ablauf der Klagefrist (§ 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG) förmlich angezeigt worden ist. Das steht der Wahrung der Klagefrist hier ausnahmsweise (anders dagegen etwa letztens BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 12/18 R – RdNr 10 ff) nicht entgegen, weil die Klageschrift mit dem Hinweis auf den zunächst nur fristwahrenden Zweck der Klage im Zweifel so zu verstehen war, dass durch sie die Klagefrist für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewahrt werden sollte, die in dem der Klage beigefügten Widerspruchsbescheid benannt waren, also neben der ausdrücklich angeführten Klägerin zu 1 auch für den Ehemann und die drei Kinder der Klägerin zu 1 (§ 7 Abs 3 Nr 1, Nr 3 Buchst a und Nr 4 SGB II).

3. Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

a) Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zeitlich sind das nach ständiger Rechtsprechung vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen (dazu unter 4.) grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen, denen die Leistungsberechtigten im jeweiligen Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum (dazu unter c) ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben (stRspr; vgl nur BSG vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 RSozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24; letztens etwa BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 13/16 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 92 RdNr 15).

b) Das gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende Kosten. Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs 1 SGB II letztens nur BSG vom 13.7.2017 – B 4 AS 12/16 RNZS 2018, 25, RdNr 17 mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 – 5 C 89.85BVerwGE 79, 46, 52 f). Demnach gehören insbesondere Nachforderungen auf Nebenkosten grundsätzlich im Fälligkeitsmonat zum aktuellen Bedarf einer weiterhin bewohnten Unterkunft (vgl nur BSG vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13 mwN). Ebenso verhält es sich bei Aufwendungen für Eigentumswohnungen und Eigenheime, weil insbesondere die Betriebskosten für Eigenheime regelmäßig nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen (vgl nur BSG vom 24.2.2011 – B 14 AS 61/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 20 <Kanalanschluss>; BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 14 <Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Wassergebühren>; s auch BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 21 <Balkonumlage>; zum Gesamten vgl auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 64 ff, Stand Oktober 2012).

c) Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei einem nur kurzzeitigen Leistungsbezug. Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 – 5 C 89.85BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 – B 14 AS 38/17 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 97 RdNr 26, auch vorgesehen für BSGE: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Von Sonderregelungen abgesehen ist deshalb für den Leistungsanspruch grundsätzlich ausschließlich maßgeblich, inwieweit in dem für die Leistungshöhe maßgebenden Zeitraum die währenddessen entstandenen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Das bestimmt sich – wie allgemein im Bereich des SGB II – nach dem Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (eingehend BSG vom 9.4.2014 – B 14 AS 23/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN; zuletzt etwa BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 18/16 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 81 RdNr 18; BSG vom 24.8.2017 – B 4 AS 9/16 R – SozR 4-4200 § 11b Nr 10 RdNr 31). Danach ist der Leistungsanspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt und sind die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung in diesem Zeitraum begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat (BSG vom 24.8.2017 – B 4 AS 9/16 R – SozR 4-4200 § 11b Nr 10 RdNr 31).

d) Unbeachtlich ist hingegen grundsätzlich, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung – hier der Heizmaterialbevorratung – jeweils bestimmt ist. Auf diesen Zweck der Mittelverwendung kommt es seit Aufgabe der sog Identitätstheorie durch das BVerwG für die Bedarfsbemessung grundsätzlich ebenso wenig an wie auf den Leistungszweck einer Einnahme für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem bedarfsdeckendes Einkommen zugeflossen ist (vgl grundlegend BVerwG vom 18.2.1999 – 5 C 35.97BVerwGE 108, 296 ff; ebenso stRspr zum SGB II, vgl BSG vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22; zuletzt etwa BSG vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 RBSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 29-30 mwN): Solange abweichende normative Vorgaben nicht bestehen (dazu unter 4.), sind unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen allein im Fälligkeitsmonat bedarfsrelevant und so wenig (fiktiv) auf einen längeren Zeitraum zu verteilen wie Leistungsberechtigte auf den Einsatz bereits verbrauchter einmaliger oder sonstiger fiktiver Einnahmen verwiesen sind (vgl dazu zuletzt nur BSG vom 24.5.2017 – B 14 AS 32/16 RBSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 24 mwN).

Bezogen auf die Deckung von Heizungsbedarfen besteht deshalb nach der Rechtsprechung des BSG einerseits kein Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, wenn noch kurz vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit Heizmaterial für einen längeren Zeitraum beschafft worden ist (BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 RBSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 34). Andererseits wird die Leistungsbewilligung für einen abgeschlossenen Kalendermonat nicht nachträglich teilweise rechtswidrig iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn die Hilfebedürftigkeit vor dem vollständigen Verbrauch des Heizmaterialvorrats wegfällt oder für diesen Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt Nebenkosten nachgefordert werden; Letzteres ist leistungsrechtlich nur beachtlich, wenn die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung weiterhin besteht (vgl nur BSG vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13 mwN; zur Lage bei nicht mehr bewohnter Unterkunft vgl letztens BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 13/16 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 92 RdNr 14 f sowie BSG vom 13.7.2017 – B 4 AS 12/16 RNZS 2018, 25, RdNr 17 ff mwN).

4. Abweichende normative Bedarfszuordnungen für die Heizmaterialbevorratung bestehen nicht. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II betrifft ausschließlich unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum und bestätigt im Übrigen die auf den Fälligkeitsmonat abstellende Betrachtungsweise, soweit ein solcher Bedarf zuschussweise nur dann nicht (vollständig) besteht, soweit die Aufwendungen nicht „unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind“ (§ 22 Abs 2 Satz 2, Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). Vergleichbar verhält es sich mit der Regelung zu den Sonderbedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II wegen der Erstausstattung einer Wohnung (Satz 1 Nr 1), der Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Satz 1 Nr 2) und der Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (Satz 1 Nr 3); solche Bedarfe liegen zum einen ebenfalls nicht vor und zum anderen machen die Vorgaben für den Fall einer Hilfebedürftigkeit nur ihretwegen (§ 24 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II) wiederum deutlich, dass Einmalbedarfe nach der Regelungssystematik des SGB II nur nach Maßgabe einer jeweils eigenständigen Ausnahmeregelung durch mögliche künftige Einnahmen gedeckt werden können, an der es hier fehlt.

5. Das ist entgegen dem Revisionsvorbringen des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kläger die Beschaffung des Heizmaterials nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs 1 und 2 SGB II von sich aus so über das Jahr zu verteilen hatten, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Dabei kann offen bleiben, ob sie darauf – ungeachtet der Frage, ob eine solche Möglichkeit hier überhaupt bestand – bereits deshalb nicht zu verweisen sind, weil der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht betrieben hat (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II in einem solchen Fall einerseits LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.1.2019 – L 8 AS 247/18 B ER – ZFSH/SGB 2019, 147, 149 f und andererseits Thüringer LSG vom 14.3.2013 – L 9 AS 1302/10 – juris RdNr 32). Denn jedenfalls würde eine solche Obliegenheit eine entsprechende Beratung durch das Jobcenter voraussetzen, an der es hier mindestens (ebenfalls) gefehlt hat .

Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG – wie der Beklagte meint – ist demgegenüber nichts anderes zu entnehmen. Ob ggf Ersatzansprüche nach § 34 Abs 1 SGB II bestehen könnten oder bei Beschaffungen über die bei einer Heizmaterialbevorratung üblichen Mengen hinaus von einer immanenten Begrenzung des § 22 Abs 1 SGB II auszugehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil hierfür hier nichts ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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