Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2013 – 7 U 82/12
Zur Frage der Leichtfertigkeit bei der Übergabe eines Wertpaketes
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das 3. Mai 2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.904,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.404,65 € vom 01.11.2011 bis 03.01.2012 und aus 12.904,65 € seit dem 04.01.2012 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht bei der Beklagten einen Transportschaden geltend.
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Sie ist der Warentransportversicherer (Bl. 15 d. A.) der p… GmbH & Co. KG (p…), die mit Edelmetallen handelt. Die Beklagte ist Stationspartner der K… AG, die für die p… den Transport von Edelmetallen übernahm.
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Die Beklagte bietet verschiedene Versandarten an, u. a. die Versandart „BestSchick“ für Valoren, IT, EDV oder Dokumente. BestSchick-Sendungen dürfen nur an den Adressaten zugestellt werden. Alternativzustellungen an Nachbarn oder über den Briefkasten sind ausgeschlossen. Außerdem sind die Sendungen gesondert gekennzeichnet entweder mit dem Original-K… Best-Schick-Label oder in der K… BestSchick-Tüte verpackt (Bl. 112 f d. A.).
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P… und Beklagte schlossen folgende Vereinbarung (Bl. 70 d. A.):
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„Hiermit vereinbaren die beiden o. g. Parteien, dass die K… Station für alle Sendungen des Kunden haftet mit
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2.500,00 € je Sendung, auch für Bijouterie-Valoren.
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Die Regelhaftung gem. § 431 HGB und die in den AGB’s der K… Station aufgeführten Haftungsgrenzen sind mit dieser Individualvereinbarung aufgehoben.“
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Frau D… W… erwarb bei p… neben Goldbarren 11 Goldmünzen Nugget/Känguruh im Wert von insgesamt 13.035,00 € (Rechnung Bl. 29 d. A.). Diese Waren, verpackt in einem Paket, übergab p… der Beklagten am 25.08.2011 im BestSchick-Verfahren (Bl. 30 d. A.). Der Zusteller der Beklagten händigte die Sendung einem Mann aus, den er vor dem Haus der Empfängerin auf der Straße antraf. Er fragte ihn zuvor, ob er der Ehemann der Empfängerin sei, was er bejahte. Einen Personalausweis ließ er sich nicht vorlegen. Die Sendung erreichte die Empfängerin nicht.
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Die Klägerin rechnete gegenüber p… den Schaden am 05.09.2011 entsprechend dem Versicherungsvertrag und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts mit 10.404,65 € ab (Bl. 31 d. A.). Einen Entschädigungsanspruch in Bezug auf die Differenz zum Kaufpreis von 13.035,00 € trat p… am 06.12.2011 an die Klägerin ab (Bl. 42 d. A.). Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2011 zur Zahlung von 10.404.65 € bis zum 31.10.2011 auf (Bl. 32 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.904,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.404,65 € für die Zeit vom 01.11.2011 bis 04.01.2012 und aus 12.904,65 € seit dem 04.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.500,00 € zzgl. Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte hafte zwar nach §§ 425, 435 HGB für den Verlust der Münzen, die Haftungshöhe sei jedoch wegen der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der p… auf 2.500,00 € beschränkt.
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Gegen das am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.07.2012, einem Montag, begründet. Die Beklagte hat am 14.11.2012 (innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Berufungserwiderung) Anschlussberufung eingelegt und begründet.
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Die Klägerin macht geltend, die Haftungsbeschränkung sei weder individuell vereinbart noch gelte sie für qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB. Mit der Vereinbarung habe lediglich die Regelentschädigung nach § 431 Abs. 2 HGB (berechnet nach Gewicht) erhöht werden sollen.
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Die Beklagte habe für qualifiziertes Verschulden ihres Zustellers einzustehen, der bei der BestSchick-Versandart die Ware Dritten nicht hätte übergeben dürfen. Ein Mitverschulden müsse sie sich nicht anrechnen lassen. Bei den Goldmünzen handele es sich nicht um so- genanntes Verbotsgut, da die Beklagte gewusst habe, dass p… mit Edelmetallen handle und die Warensendungen häufig einen Wert von 2.500,00 € übersteige.
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Die Klägerin beantragt:
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Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.05.2012, Az.: 31 O 119/11, wird abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an sie 12.904,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.404,65 € seit dem 01.11.2011 bis 04.01.2012 und aus 12.904,65 € seit dem 04.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Unter Abänderung des am 03.05.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 119/11, wird die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte wendet ein, sie habe nicht für den Verlust des Gutes einzutreten. Bei der Übergabe an den Ehemann handle es sich nicht um eine Alternativzustellung im Sinne der BestSchick-Versendung.
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Außerdem sei die Haftung nach der Vereinbarung zwischen ihr und der p… beschränkt. Die Haftungssumme von 2.500,00 € sei individuell vereinbart und gelte auch für qualifiziertes Verschulden. Abgesehen davon fehle es ihrem Zusteller an der subjektiven Seite der Leichtfertigkeit, da er nicht das Bewusstsein gehabt habe, dass durch die Übergabe mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehe. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein hundertprozentiges Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin, p…, anrechnen lassen, da sie nicht über den Wert des Pakets informiert habe.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J… S…, H… G… und D… G….
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil und das Protokoll der Beweisaufnahme verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat der Klägerin nach §§ 425 Abs. 1, 435 HGB den Schaden für den Verlust der Goldmünzen in voller Höhe von 12.904,65 € zu ersetzen. Daher bleibt die Anschlussberufung erfolglos.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch der p… gegen die Beklagte auf Schadensersatz ist nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, soweit sie deren Schaden in Höhe von 10.404,65 € ersetzt hat. In Bezug auf die weitergehende Schadensersatzforderung ist die Klägerin durch Abtretung des Restanspruchs vom 06.12.2011 (Bl. 42 d. A.) gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden.
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Die Beklagte hat der Klägerin den Verlust der Warensendung in voller Höhe zu ersetzen. Der Frachtführer haftet nach § 425 Abs. 1 HGB für den Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Die Goldmünzen sind in dieser Zeit verloren gegangen. Ihre Übergabe an einen Fremden vor dem Haus der Empfängerin entspricht nicht der vereinbarten Ablieferung. Nach der BestSchick-Versandart durfte die Beklagte die Waren ausschließlich dem Adressaten übergeben. Dies ist nicht geschehen. Die Beklagte hat sich insoweit das Verhalten ihres Zustellers nach § 428 HGB zurechnen zu lassen.
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Die Beklagte hat nach § 429 Abs. 1 HGB den Wert des verlorengegangenen Gutes zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Dies ist der der Empfängerin in Rechnung gestellte Wert von 13.035,00 €. Werden – wie hier – Güter in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten sind (vgl. BGH, v. 24.10.2002, I ZR 104/00, Juris, Rn. 34; v. 02.04.2009, I ZR 60/06, Juris, Rn. 24; Koller, a.a.O., § 425 HGB, Rn. 41).
34
Die Entschädigungshöhe ist nicht nach § 431 HGB begrenzt. Die Beklagte haftet nach §§ 435, 428 HGB unbeschränkt, da ihr Zusteller die Münzen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, einem Fremden übergeben hat.
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Objektiv ist von Leichtfertigkeit i.S.d. Vorschrift auszugehen, wenn dem Frachtführer oder seinen „Leuten“ besonders schwere Pflichtverstöße vorgeworfen werden und sie sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinweggesetzt haben, naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder Überlegungen verdrängt haben, die sich angesichts der Gefahr ohne weiteres aufdrängen mussten (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 435 HGB, Rn. 6). Subjektiv setzt Leichtfertigkeit voraus, dass der Hilfsperson die Gefährdung des Gutes offensichtlich war, die Angemessenheit der geschuldeten Schutzmaßnahmen auf der Hand lag und sie die Wahrscheinlichkeit eines Schadens erkannt hat, wobei es genügt, wenn er die Art des Schadens sowie die generelle Richtung des möglichen Schadensverlaufs erkannt hat. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn der Schädiger sich sicher war, dass sein Verhalten keinen Schaden auslösen kann oder wenn er sich über die Möglichkeit eines Schadens überhaupt keine Gedanken gemacht hat (vgl. Koller a.a.O., Rn. 6, 14 f).
36
Der Zusteller der Beklagten hat in diesem Sinne leichtfertig gehandelt. Die Gefährdung der Sendung wie die Wahrscheinlichkeit eines Schadens waren für den Fahrer offensichtlich. Aus der BestSchick-Versendung und der Art der Verpackung konnte er erkennen, dass er Wertgegenstände transportiert. Außerdem war er gehalten, die transportierte Ware ausschließlich dem Empfänger auszuhändigen. Die Übergabe an Dritte war ausgeschlossen. Er hat sich über diese Vereinbarung hinweggesetzt und die Goldsendung einem Dritten übergeben, den er nicht kannte und der sich nicht ausweisen konnte. Aus der Überlegung des Zustellers, von dem Fremden zunächst den Personalausweis einzusehen und dessen Identität festzustellen, ergibt sich das Bewusstsein des Zustellers, dass er die Ware keiner x-beliebigen Person übergeben durfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass er die Ware nicht ordnungsgemäß abgeliefert hat und sie während seiner Obhutzeit verloren geht. Dass es sich bei der Person um einen Dritten handelt, war für den Zusteller unschwer erkennbar. Empfängerin war eine Frau. Übergeben hat er die Sendung einem Mann, der sich noch nicht einmal in den Räumen der Empfängerin aufhielt und von dem er nicht annehmen konnte, dass er in irgendeiner Beziehung zur Empfängerin steht. Ihm die Waren ohne Sicherheitsmaßnahmen, z.B. die Vorlage einer Vollmacht und eines Personalausweises, zu übergeben, war mehr als leichtsinnig.
37
Die Haftung der Beklagten wird nicht durch die Vereinbarung zwischen ihr und der p… auf einen Betrag von 2.500,00 € begrenzt. Die Vereinbarung ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sie allein für die Haftungshöchstbeträge nach § 431 HGB bei der Regelhaftung gilt, nicht dagegen für die unbeschränkte Haftung bei qualifiziertem Verschulden i.S.d. § 435 HGB. Dies ergibt sich bereits aus der Vereinbarung selbst, die auf die Regelhaftung gem. § 431 HGB Bezug nimmt. Sie ist als Erhöhung der Regelhaftungsgrenze zu verstehen, da bei dem Versand von Edelmetallen eine nach dem Gewicht berechnete pauschale Entschädigung in der Regel nicht dem tatsächlichen Wert entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Haftungsbeschränkung auf 2.500,00 € als Obergrenze auch für den Fall einer unbeschränkten Haftung wegen qualifizierten Verschuldens gelten sollte, finden sich in der Vereinbarung dagegen nicht. Eine solche Haftungsbeschränkung bei Vorsatz und Leichtfertigkeit ist ungewöhnlich, weil sie das subjektive Risiko unverhältnismäßig erhöht. Als Formularvereinbarung oder allgemeine Geschäftsbedingung wäre ein solcher Haftungsausschluss deshalb nach §§ 307, 309 Nr. 7b BGB unwirksam, weil er den Geschäftspartner unangemessen benachteiligt. Abgesehen davon behauptet die Beklagte selbst nicht, dass sie bei Vertragsschluss die Möglichkeit qualifizierten Verschuldens ihrer Erfüllungsgehilfen mit p… erörtert hätte.
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Die Haftung der Beklagten ist ferner nicht nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB wegen eines Mitverschuldens der p… ausgeschlossen. Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, v. 03.05.2007, I ZR 109/04, Juris, Rn. 32).
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Eine solche Vereinbarung oder Bezeichnung als „Verbotsgut“ für einen Transport in dem BestSchick-Verfahren hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
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Der Zeuge J… S… hat zwar ausgesagt, er habe bei der Vertragsanbahnung deutlich gemacht, dass die Beklagte lediglich Einzelsendungen im Wert von bis zu € 2.500,00 transportiere. Bei einem übersteigenden Wert müsse die Ware auf mehrere Pakete aufgeteilt werden. Insoweit hat er auf die Vereinbarung der Haftungsbegrenzung auf € 2.500,00 verwiesen. Aus der Vereinbarung ergibt sich aber gerade kein Ausschluss von Sendungen im Wert von mehr als € 2.500,00, sonst wäre eine Haftungsbegrenzung nicht erforderlich gewesen.
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Nach Aussage des Zeugen G…, Geschäftsführer der p…, war dagegen Grundvoraussetzung für die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, dass auch Waren im Wert von mehr als 2.500,00 € je Einzelpaket transportiert werden. Ansonsten wäre eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten für sie uninteressant gewesen und er hätte sich nicht gebunden. Ein Ausschluss des Transports von höherwertigen Waren wäre für p…, so der Zeuge G…, nicht praktikabel gewesen, da sie überwiegend höherwertige Waren versendet. Dies ist angesichts des Wertes der transportierenden Goldwaren nachvollziehbar. Die in der Rechnung vom 5. August 2011 (Bl. 29 d.A.) aufgeführten kleinen Goldbarren von 100 Gramm weisen allein schon einen Einzelwert von 3.715,00 € auf und würden damit über der Verbotsgrenze liegen. Die streitgegenständlichen Goldmünzen kosteten je 1.185,00 € und hätten bei 11 Goldmünzen auf sechs Pakete verteilt werden müssen mit Personal und Verpackungskosten sowie Transportkosten für sechs Pakete. Außerdem hätte die p…, so der Zeuge, bei einer Wertgrenze von 2.500,00 € für den Bereich zwischen 2.500,00 € und 20.000,00 € eine Geschäftsbeziehung mit einem weiteren Transporteur eingehen müssen.
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Dem Zeugen D… Gu…, der bei p… für den Versand zuständig ist und darauf achtet, dass die Waren entsprechend verpackt werden, war die im Verhältnis zur Klägerin vereinbarte Wertgrenze von 20.000,00 € geläufig, nicht aber eine Wertbegrenzung im Verhältnis zur Beklagten. Wären die Geschäftsführer der p… von Verbotsgut bei einem Wert von mehr als 2.500,00 € ausgegangen, so hätten sie schon im Eigeninteresse des Unternehmens die Wertgrenze an den Versand „durchgestellt“.
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Gegen Verbotsgut für Waren im Wert von mehr als 2.500,00 € spricht vor allem das Schreiben der A… Versicherung AG vom 14.12.2007 (Bl. 370 d. A.). Als Haftpflichtversicherer der Beklagten bestätigt sie der p…, sie habe Kenntnis darüber, dass die p… der Beklagten Sendungen mit einem höheren Wert als 2.500,00 € zum Transport übergibt, und hat sich damit einverstanden erklärt. Eine solche Erklärung hätte der Haftpflichtversicherer nicht entgegen dem Willen der Beklagten oder auch nur ohne deren Kenntnis abgegeben. Bei Verbotsgut wäre eine Versicherung für einen Wert von mehr als 2.500,00 € je Sendung nicht erforderlich und eine entsprechende Erklärung des Versicherers nicht nachvollziehbar.
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 07.10.2013 und der Beklagten vom 14.10.2013 geben keinen Anlass für eine abweichende Beweiswürdigung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.