LKW-Fahrer ohne eigenen LKW in der Regel abhängig beschäftigt

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014 – L 5 R 425/12

Die Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer, die im Auftrag eines Dritten bei Bedarf für Sonderfahrten oder für Fahrten zur Vertretung in Krankheits- oder Urlaubsfällen, ohne eigenen Lastkraftwagen und ohne eigene Güterkraftverkehrsgenehmigung verrichtet wird, wird in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen, auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind. (Rn.20)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für den Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008.
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Der (1952 geborene) Kläger betreibt seit Juli 2007 ein Unternehmen zur Durchführung von Kleintransporten und mit der Verwaltung von Immobilien. In diesem Zusammenhang schloss er eine Verkehrshaftpflicht- und Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung am 20. Juli 2007 ab. Am 24. März 2008 erweiterte er sein Gewerbe, indem er ab diesem Zeitpunkt zusätzlich als Kraftfahrer für verschiedene Dritte tätig wurde. Unter anderem führte er Fahrten für den Beigeladenen zu 4. im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 und vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 durch. Ein schriftlicher Vertrag zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 4. wurde über diese Fahrten nicht geschlossen. Der Kläger wurde je nach Bedarf von dem Beigeladenen zu 4. beauftragt, anfallende Sonderfahrten oder Fahrten zur Vertretung von Krankheits- oder Urlaubfällen durchzuführen. Er vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 4. für die Fahrten eine Pauschalvergütung in Höhe von 13,00 Euro pro aufgewendeter Stunde. Die vom Kläger ausgestellten Rechnungen an den Beigeladenen zu 4. für die absolvierten Fahrten wiesen eine Umsatzsteuer (“Mehrwertsteuer”) von 19 Prozent aus. Der Kläger benutzte für die durchzuführenden Fahrten die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen des Beigeladenen zu 4. Eine Güterverkehrserlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes hatte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht inne. Er beschäftigte keine Arbeitnehmer.
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Der Kläger beantragte am 21. Oktober 2008 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status’. Er gab im diesbezüglichen Fragebogen an, dass er für drei Firmen, darunter den Beigeladenen zu 4., Fahrtätigkeiten mit einem Lastkraftwagen ausführe. Nach Durchführung der Sachverhaltsermittlungen hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 4. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 zur beabsichtigten Statusfeststellung an. Der Kläger äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 3. März 2009. Mit Feststellungsbescheiden vom 6. März 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4. fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer beim Beigeladenen zu 4. seit Mai 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht dem Grunde nach, seit der Aufnahme der Beschäftigung, in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den hiergegen am 13. März 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Aus der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber könne nicht gefolgert werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Er führe eine abhängige Beschäftigung im gewerblichen Güterverkehr für den Beigeladenen zu 4. aus, da er zur Ausübung der Tätigkeit ausschließlich die Lastkraftwagen des Auftraggebers einsetze, die ihm kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Er trage daher kein typisches Unternehmerrisiko und sei auch nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Zur Ausübung seiner Tätigkeit setzte er ausschließlich seine eigene Arbeitskraft ein. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit in Höhe des vereinbarten Stundenhonorars von 13,00 Euro erfolge.
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Auf die hiergegen am 9. September 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz den Frachtführerversicherungsantrag des Klägers, den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2008, die Gewerbeummeldung des Jahres 2008, die Abrechnungen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 4. im Zeitraum von Mai 2008 bis Dezember 2008 sowie tabellarische Monatsübersichten der Fahrtaufträge des Klägers für den Beigeladenen zu 4. im Zeitraum von Mai 2008 bis Dezember 2008 eingeholt und mit Beschluss vom 21. Februar 2012 die zuständige Kranken- und Pflegekasse, die Bundesagentur für Arbeit und den Firmeninhaber der Firma M… beigeladen.
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Mit Abänderungsfeststellungsbescheid vom 21. Dezember 2009 stellte die Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2009 fest, dass in der vom Kläger in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 und vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 ausgeübten Beschäftigung als Kraftfahrer beim Beigeladenen zu 4. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
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Mit Urteil vom 8. Mai 2012 hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide seien formell rechtmäßig ergangen, ebenso der ersetzende Abänderungsbescheid vom 21. Dezember 2009. Inhaltlich habe die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Kläger abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig sei. Da eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4. nicht vorliege, sei die Beurteilung der Tätigkeit nach dem zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 4. praktizierten Ablauf zu berücksichtigen. Seine abhängige Beschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum für den Beigeladenen zu 4. ergebe sich daraus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit kein Unternehmerrisiko getragen habe, da er zu keiner Zeit ein Betriebsmittel (Lastkraftwagen) eingesetzt habe. Er habe ausschließlich den Lastkraftwagen des Beigeladenen zu 4. benutzt. Daraus folge, dass er nicht sein eigenes Betriebsmittel benutzt habe, letztlich nur als Aushilfskraft für Sonderfahrten für den Beigeladenen zu 4. tätig gewesen sei und mithin – wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei – nicht neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue, angeboten habe. Er habe als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundensatz bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten. Fahrten mit einem festen Stundenlohn von 13,00 Euro bzw. einer entsprechenden Pauschale entsprächen einer typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Dass der Kläger seine Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausgewiesen habe, stelle kein wesentliches Indiz dar. Da zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 4. offensichtlich keine Festanstellung auf Dauer beabsichtigt gewesen sei, sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als entsprechende Rechnungen zu stellen, um so die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen geltend machen zu können. Dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet habe, sei ebenfalls nicht aussagekräftig, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Dies gelte im Übrigen auch für die Abführung der Mehrwertsteuer. Kein entscheidendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit sei im Übrigen die Tatsache, dass er im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Denn auch ein abhängig Beschäftigter könne für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Auch das Nichtvorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages spreche nicht gegen die abhängige Beschäftigung, da ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden könne. Darüber hinaus sei allein schon wegen der im maßgeblichen Zeitraum fehlenden Güterkraftverkehrserlaubnis eine selbständige Tätigkeit des Klägers von vornherein auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei maßgeblich die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, so, wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung, so, wie sie rechtlich zulässig sei. Der Kläger habe in rechtlich zulässiger Weise keine Transporte für eigene Kunden durchführen können. Denn er sei nicht im Besitz der notwendigen Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetzes gewesen. Als abhängig Beschäftigter unterliege er an allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht.
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Gegen das ihm am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zwar habe das Sozialgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung als abstrakten Obersatz dargelegt, die tatsächlichen Umstände, die von wesentlicher Bedeutung seien, seien jedoch fehlerhaft subsumiert. Bei richtiger Betrachtung und Bewertung der Umstände hätte das Sozialgericht nicht zu der ausgeurteilten Überzeugung kommen können. Die Beklagte habe den Kläger vor Erlass ihres Bescheides nicht angehört. Zwar habe sie ihm formell Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 3. März 2009 fristgemäß Stellung genommen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2009 sei ohne Kenntnis des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 3. März 2009 ergangen. Mit den Argumenten des Klägers habe sich die Beklagte auch nicht im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Die Beklagte habe die konkreten und besonderen Umstände des Einzelfalles inhaltlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, weil sie textbausteinmäßig jede Verwertung abgeblockt habe, mit dem Hinweis, auf nicht mehr geltendes Recht. Die Beklagte habe textbausteinmäßig allein darauf abgestellt, dass der Kläger angeblich ausschließlich Lastkraftwagen des Beigeladenen zu 4. über 3,5 Tonnen gefahren habe. Abgesehen davon, dass dies auch inhaltlich falsch sei, sei dieser Aspekt nur ein Umstand in der erforderlichen Gesamtschau. Die Argumentation der Beklagten, es käme nur auf die Verwendung von Lastkraftwagen des Beigeladenen zu 4. an, habe sich das Sozialgericht fälschlicher Weise zu Eigen gemacht. Der Kläger sei auch nicht in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 und dann vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 für den Beigeladenen zu 4. tätig gewesen. Richtig sei, dass er in den benannten Zeiträumen an bestimmten einzelnen Tagen für den Beigeladenen zu 4. tätig gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis für solche einzelnen Tage während kurzer Gesamtzeiträume könne kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sein. Es liege keine Vereinbarung vor, dass der Kläger für diese Zeiträume eine Vergütung bekomme. Vielmehr habe er eine Vergütung für einzelne bestimmte Tage, die zufällig in den Zeiträumen vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 und vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 gelegen hätten, erhalten. Ein solches Dienstverhältnis lasse sich überhaupt nicht vertraglich fixieren und widerspreche dem Grundgedanken eines Arbeitnehmerverhältnisses. Einsätze, die derart punktuell seien, wie hier beim Kläger, würden sich der Direktion des Arbeitgebers entziehen. Hinzu käme, dass der Kläger nur dann im jeweiligen Einzelfall an bestimmten Tagen tätig gewesen sei, wenn er dazu Zeit gehabt habe. Damit habe das grundlegende Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht bestanden. Wenn eine Anfrage im Einzelfall, ob eine bestimmte Aufgabe vom Kläger erledigt werden könne, völlig ungewiss im Hinblick darauf sei, ob der Kläger diese Anfrage annehme, so spreche dies eindeutig für eine selbständige Tätigkeit. Es sei auch kein mündlicher Vertrag geschlossen worden. Das Sozialgericht verdrehe den Sachverhalt, wenn es das Wort “Aufträge” verwende, denn der Kontakt sei jeweils von dem Beigeladenen zu 4. zum Kläger aufgenommen worden mit der Anfrage, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Auftrag annehmen könne. Dies habe der Kläger jeweils unterschiedlich entschieden. Der Beigeladene zu 4. habe sich daher mit Anfragen an den Kläger gewandt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Kläger nicht nur Fahrten mit Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen für den Beigeladenen zu 4. ausgeführt habe. Der Kläger habe auch Fahrten mit einem VW Caddy, Mercedes Sprinter und Vito vorgenommen. Das Sozialgericht habe auch nicht bewertet, dass der Kläger nur punktuell im zweiten Halbjahr 2008 – mit großen Unterbrechungen – einzelne Aufträge hinsichtlich des Beigeladenen zu 4. angenommen habe. Hinzukomme, dass er unstreitig für weitere Dritte tätig gewesen sei, in dem hier erheblichen Zeitraum unter anderem für die Firma T… AG und DB T… D… B…. Eine Tätigkeit für Dritte habe in etlichen Fällen bedingt, dass er Anfragen des Beigeladenen zu 4. abgelehnt habe. Ein paralleles Vorhandensein von mindestens drei verschiedenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen sei rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen. Gerade das Tätigwerden für verschiedene Firmen mit einzelnen Aufträgen unterstreiche nachhaltig eine selbständige Tätigkeit. Im Übrigen habe er auch materielle Aufwendungen, nämlich das Benzin, getragen. Außerdem habe er selbst die jeweiligen Einzelheiten, also Fahrt, Ort und Dauer mit dem jeweils Dritten, für den dann die tatsächliche Fahrt erfolgt sei, abgesprochen, und nicht vom Beigeladenen zu 4. Außerdem gebe es keinen rechtlichen Obersatz, dass ohne eine Güterkraftverkehrserlaubnis immer eine sozialversicherungspflichtige abhängige Angestelltentätigkeit einer Person vorliege. Eine solche habe er seinerzeit beantragt, aber von der zuständigen Behörde nicht bekommen. Im Ergebnis habe er dann auf weitere Maßnahme zur Erlangung der Erlaubnis, insbesondere die Einleitung eines Rechtsstreites, verzichtet. Er habe seine anderen selbständigen Tätigkeiten vertieft. Dies seien im Übrigen nicht nur Fahrtätigkeiten, sondern auch buchhalterische Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten, so unter anderem für die Firma T… AG gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 in der Fassung des Bescheides vom 21. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 4. in der Zeit von Mai bis Dezember 2008 nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladenen zu 1. bis 4. haben keinen Antrag gestellt.
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Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Urteil vom 8. Mai 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 in der Fassung des Abänderungsfeststellungsbescheides vom 21. Dezember 2009 – der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer beim Beigeladenen zu 4. abhängig beschäftigt war und in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
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Die Bescheide sind entgegen des wiederholten Vortrages des Klägers zunächst nicht formell rechtswidrig. Die vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung hat die Beklagte mit Anhörungsschrieben vom 3. Februar 2009 vorgenommen. Die vom Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2009 vorgebrachten Argumente hat die Beklagte zwar nicht mehr im Bescheid vom 6. März 2009 jedoch im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2009 erwogen. Damit ist dem Erfordernis der Anhörung hinreichend Genüge getan. Dass der Kläger nach wie vor wegen der von ihm vorgetragenen Argumente die Rechtslage anders als die Beklagte bewertet, führt nicht zur Unbeachtlichkeit oder Gegenstandslosigkeit der durchgeführten Anhörung, weil die Anhörung nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern lediglich die Einhaltung eines bestimmten Verfahrensweges sichert.
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Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 in der Fassung des Abänderungsfeststellungsbescheides vom 21. Dezember 2009 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum in Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer beim Beigeladenen zu 4. abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig gewesen.
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Versicherungspflichttatbestände sind die §§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), weil der Kläger beim Beigeladenen zu 4. in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 gegen Arbeitsentgelt, und damit abhängig, beschäftigt war. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist daher die persönliche Abhängigkeit, die in einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeiten umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers spiegelbildlich gegenüber steht, und in der Fremdbestimmtheit der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten zum Ausdruck kommt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. dazu insgesamt und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 8, RdNr.15; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 7, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 RSozR 4-2700 § 2 Nr. 1, RdNr. 11). Ob persönliche Abhängigkeit im konkreten Einzelfall vorliegt oder nicht besteht, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und nicht nach einzelnen Merkmalen oder der Behandlung in einem anderen Rechtsgebiet, wie im Steuer- oder Arbeitsrecht. Liegen die Merkmale des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, besteht ein Beschäftigungsverhältnis; Inhalt dieses Beschäftigungsverhältnisses sind jedoch keine privat-, insbesondere keine arbeitsrechtlichen Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern es handelt sich um die begrifflich zusammenfassende Charakterisierung einer Beziehung nach zwingenden sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben, die normativer Anknüpfungspunkt im Sozialversicherungsrecht ist (Seewald in: Kasseler Kommentar zum SGB, § 7 SGB IV, RdNr. 5a [Stand: August 2008]).
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Hiervon ausgehend, hat die Beklagte im sog. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zu Recht festgestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seine Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beim Beigeladenen zu 4. ausgeübt hat.
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Die Tätigkeit als Kraftfahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. dazu beispielsweise allgemein: BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 RSozR 4-2700 § 2 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 – L 4 KR 4098/06 – JURIS-Dokument; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 1999 – L 1 KR 249/08 – JURIS-Dokument; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2012 – L 5 R 23/12 – JURIS-Dokument; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 – L 8 R 150/12 B ER – JURIS-Dokument) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit (vgl. dazu beispielsweise allgemein: BSG, Urteil vom 27. November 1980 – 8a RU 26/80 – JURIS-Dokument; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 – L 5 R 5/06 – JURIS-Dokument; Bayerisches LSG, Urteil vom 29. März 2011 – L 8 AL 152/08 – JURIS-Dokument) ausgeübt werden. Entscheidend sind jedoch jeweils die den Einzelfall determinierenden Umstände. Im vorliegenden Fall überwiegen die Einzelaspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
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Zunächst ist bei dieser Wertung maßgeblich, dass der Kläger Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Ausweislich seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (vgl. Schreiben vom 18. März 2008 und 26. Januar 2009) sowie ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Einsatzlisten (Bl. 97-103 der Gerichtsakte) und Abrechnungsunterlagen (Bl. 77-96 der Gerichtsakte, vgl. auch vereinzelt auf Bl. 14-16 der Verwaltungsakte) war es seine Aufgabe, im Auftrag des Beigeladenen zu 4. einzelne Transportfahrten, überwiegend vier, vereinzelt fünf Tage pro Kalenderwoche in den streitgegenständlichen Zeiträumen, im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug von über 3,5 Tonnen für jeweils ein und denselben Kunden (die Firma „F…“) von H… in verschiedene Städte der Bundesrepublik durchzuführen. Dafür nutzte der Kläger, der selbst nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, ausschließlich die Fahrzeuge des Beigeladenen zu 4. mit den amtlichen Kennzeichen … (vom 6. Mai 2008 bis 11. September 2008) oder … (vom 15. September 2008 bis 11. Dezember 2008). Dies entspricht dem eigenen Vortrag des Klägers, wie er ihn in den im Klageverfahren eingereichten Einsatzlisten (Bl. 97-103 der Gerichtsakte) ausdrücklich dokumentierte. Soweit im Berufungsverfahren vorgetragen wurde, der Kläger habe auch Fahrten mit eigenen Fahrzeugen (VW Caddy, Mercedes Sprinter und Vito) vorgenommen, widerspricht dies den dokumentierten Einsatzlisten des Klägers, der ausdrücklich ausgeführt hatte, „es wurden nur Fremdfahrzeuge über 3,5 t eingesetzt“ (vgl. Bl. 97-103 der Gerichtsakte), beruht vermutlich auf dem Umstand, dass der Kläger auch Fahrten für andere Firmen durchgeführt hat – wobei weder diese Fahrten noch die Rechtsbeziehungen zu den anderen Firmen Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind – und führt im Ergebnis selbst unter der Prämisse, dass der Kläger auch für den Beigeladenen zu 4. im streitgegenständlichen Zeitraum Fahrten mit anderen Fahrzeugen durchgeführt hat, zu keinem anderen Ergebnis, weil die Gesamtabwägung der konkreten Einzelfallumstände auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts dahin führt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4. vorlag. Vereinbarungsgemäß rechnete er für die Fahrten gegenüber dem Beigeladenen zu 4. jeweils die gefahrenen Stunden mit 13 Euro pro aufgewendeter Stunde Fahrzeit ab. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Transportunternehmen üblicherweise von entsprechenden, als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wird, zumal der Kläger – seinen eigenen Angaben entsprechend – jeweils Abstimmungen („auf Zuruf“) mit dem Beigeladenen zu 4. traf, die Fahrten zur Absicherung von Urlaubs- und Krankheitsfällen sowie zur Durchführung von Sonderfahrten übernahm, seinen eigenen Angaben zufolge Lastkraftwagen ausschließlich des Beigeladenen zu 4. nutze und selbst nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes war. Zutreffend hat das Sozialgericht Chemnitz aus diesem zuletzt benannten Aspekt gefolgert, dass der Kläger wegen der fehlenden Güterkraftverkehrserlaubnis im maßgeblichen Zeitraum die konkreten im Auftrag des Beigeladenen zu 4. durchgeführten Fahrten in rechtlich zulässiger Weise nicht als Transporte für eigene Kunden ausführen durfte. Bereits vor diesem Hintergrund greifen die wiederholten Einwendungen des Klägers, es sei nicht beabsichtigt gewesen, im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses tätig zu werden, nicht durch. Denn maßgeblich ist die tatsächlich praktizierte Rechtsbeziehung nur soweit, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – JURIS-Dokument, RdNr. 17 mit weiteren Nachweisen).
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Der Kläger hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihm war die durchzuführende Aufgabe, nachdem er den Auftrag vom Beigeladenen zu 4. angenommen hatte, wobei die Absprachen – ausweislich seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren – darüber teilweise wöchentlich erfolgten (Schreiben vom 18. März 2008), zumal die Fahrten auch in der Regel wöchentlich übernommen wurden, konkret vorgegeben. Er fuhr mit dem Lastkraftwagen des Beigeladenen zu 4. zur Firma „F…“ nach H…, belud den Lastkraftwagen und transportierte das Ladegut zu den einzelnen Abnehmern der Güter. Es mag zwar sein, dass der Kläger dabei konkrete Absprachen mit dem Güterlieferanten und dem Güterabnehmer hinsichtlich Ort, Zeit und Umständen der Lieferung traf. Diese Absprachen muss in der Regel jedoch jeder Lastkraftwagenfahrer, sei es im Vorfeld oder sei es mit den jeweils Verantwortlichen vor Ort, treffen. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte er damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung ebenfalls Bedeutung zu, weil bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis spricht (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 – 13 RK 41/81 – JURIS-Dokument, RdNr. 20). Hier fehlt es an besonderen Gründen dafür, dass die Ausgestaltung der grundsätzlich von jedem Lastkraftwagenfahrer ausübbaren Fahrtätigkeit ausschließlich dem Kläger vorbehalten bleiben sollte.
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Zwar erbrachte der Kläger seine Tätigkeit nicht in Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 4. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil dies für Fahrtätigkeiten typisch ist und nichts an der Eingliederung des Klägers in einen fremden Betrieb ändert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – JURIS-Dokument, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In diesem Sinne hat der Beigeladene zu 4. einen Betrieb, weil er seine Dienstleistung, nämlich das Erbringen von Fahrtätigkeiten am Markt anbietet und mit den von ihm, sei es regelmäßig, sei es im Einzelfall – wie für Sonderfahrten oder im Krankheits- und Urlaubsvertretungsfall – als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – JURIS-Dokument, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen). Dafür stellt der Beigeladene zu 4. – im Fall des Klägers nicht anders als gegenüber allen anderen im Betrieb Beschäftigten – das wesentliche Betriebsmittel, nämlich den Lastkraftwagen, zur Verfügung. Bereits daraus folgt ein wesentliches Indiz für die Eingliederung des Klägers in einen fremden Betrieb, denn er selbst verfügte über keinen eigenen Lastkraftwagen und war darauf angewiesen, sich mit dem Beigeladenen zu 4. diesbezüglich abzusprechen. Hierdurch war die Verfügungsmöglichkeit über seine eigene Arbeitskraft deutlich eingeschränkt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 – L 4 KR 4098/06 – JURIS-Dokument, RdNr. 30; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 1999 – L 1 KR 249/08 – JURIS-Dokument, RdNr. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 – L 8 R 150/12 B ER – JURIS-Dokument, RdNr. 19).
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Aus der Eingliederung des Klägers in die betrieblichen Abläufe des Beigeladenen zu 4. und der Art der von ihm zu erledigenden Tätigkeit ergibt sich auch seine Weisungsunterworfenheit unter das Direktionsrecht des Beigeladenen zu 4. Sowohl die zu verrichtende Tätigkeit (Fahrten für die Firma „F…“ mittels Lastkraftwagen des Beigeladenen zu 4.) als auch die Einsatztage waren ihm, nachdem die entsprechenden Einsatzabsprachen getroffen wurden, vorgegeben. Auch wenn der Beigeladene zu 4. seine Arbeitsausführung nicht regelmäßig inspizierte, so war er durch die Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 4. in ein durch Fremdbestimmtheit determiniertes organisatorisches Betriebssystem des Beigeladenen zu 4. eingebunden, das über ein abstrakt vorhandenes und daher jederzeit auf seine Arbeitsleistung einwirkendes Kontrollsystem verfügte. Insofern war der Kläger auch in die betriebliche Organisation des Beigeladenen zu 4. funktionsgerecht dienend eingegliedert. Die funktionsgerechte Eingliederung setzt nicht zwingend eine Betriebsstätte voraus; auch ist es nicht erforderlich, dass tatsächliche Weisungen im konkreten Einzelfall erteilt werden. Vielmehr ist es grundsätzlich üblich und entspricht damit der Lebenswirklichkeit, dass bei fachlich mit der Arbeit vertrautem Personal, fachliche Einzelanweisungen entbehrlich sind und sich die Weisungen mehr auf organisatorische Fragen beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – JURIS-Dokument, RdNr. 19).
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Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger auch kein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob er eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des finanziellen Verlustes eingesetzt hat, der Erfolg des Einsatzes sächlicher und persönlicher Mittel also ungewiss war (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – JURIS-Dokument, RdNr. 27). Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dies traf im Fall des Klägers gerade nicht zu. Er stellte – nicht anders als jeder andere Arbeitnehmer – lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung, ohne der Gefahr des finanziellen Verlustes ausgesetzt zu sein. Denn er wurde ausweislich seiner eigenen und durch die vorgelegten Leistungsdurchführungs- und Leistungsabrechnungsunterlagen belegten Ausführungen vereinbarungsgemäß nach einem festen Stundensatz in Höhe von 13 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde entlohnt. Im Gegensatz zu der Bezahlung nach konkret erbrachten Transportleistungen oder nach Fahrstrecke, wie dies in der Transportbranche üblich ist (vgl. dazu: Sonhoff, Anmerkung zum Beschluss des Bayerischen LSG vom 9. Mai 2012 – L 5 R 23/12 – JURIS-Praxisreport 14/2012, Anm. 1), stellt ein fester, und zudem im Voraus vereinbarter, Stundenlohn gerade einen typischen Umstand abhängig verrichteter Beschäftigung dar. Dass es sich bei den vereinbarten 13 Euro nach Angaben des Klägers um die fairste Abrechnungsmöglichkeit gehandelt hat, spielt dabei ebenso wenig wie der Umstand eine maßgebliche Bedeutung, dass eine feste Stundenvorgabe nicht vereinbart gewesen sei. Denn die Stundenzahl orientiert sich an der Dauer des zu erledigenden Auftrages. Die somit vereinbarte und gezahlte Stundenvergütung entspricht einem aus einer abhängigen Beschäftigung resultierendem Arbeitsentgelt (vgl. dazu beispielsweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 – L 4 KR 4098/06 – JURIS-Dokument, RdNr. 26 f.; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 1999 – L 1 KR 249/08 – JURIS-Dokument, RdNr. 26 f.). Zwar stellte der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit das Betriebsmittel Benzin/Diesel zur Verfügung, jedoch tritt dies hinter die Bereitstellung des wesentlichen Betriebsmittels Lastkraftwagen zurück, sodass ein nennenswerter Einsatz eigener Sachmittel in Bezug auf die konkrete Tätigkeit nicht zu konstatieren ist. Insbesondere stand dem Einsatz des eigenen Betriebsmittels Benzin/Diesel nicht die Gefahr des finanziellen Verlustes gegenüber, da der Kläger durch die Bezahlung eines festen Stundenlohnes von einem Ausgleich ausgehen konnte und durfte.
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Ferner ist der Einwand des Klägers, ein gewisses Unternehmerrisiko liege in der Gefahr keine Fahraufträge zu erhalten, nicht überzeugend und führt daher zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. Denn das Risiko nicht durchgehend oder in einem Dauerschuldverhältnis kontinuierlich arbeiten zu können, ist ein Risiko, das auch jeden anderen Arbeitnehmer treffen kann, der nur befristet, auf Abruf, für einen konkreten Einsatzzeitraum oder für einen konkreten einzelnen Einsatz beschäftigt wird. Es muss daher, soll das Risiko nicht tätig werden zu können, ein Indiz in Richtung Selbständigkeit abzugeben geeignet sein, ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt daher erst vor, wenn bei Auftragsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern auch zusätzlich Kosten für betriebliche Investitionen brach liegen (zutreffend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 16 R 5/08 – JURIS-Dokument, RdNr. 38). Beim Kläger lagen jedoch, das konkrete streitgegenständliche Rechtsverhältnis zum Beigeladenen zu 4. betreffend, keine zusätzlichen Kosten für betriebliche Investitionen brach, da beispielsweise eine Leasingrate oder ein Mietzins für einen Lastkraftwagen nicht zu zahlen waren. Mithin ist ein unternehmerisches Risiko nicht erkennbar (ebenso verhält es sich in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Konstellationen, wie beispielsweise bei einem Kranführer ohne eigenen Kran [vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 – L 13 R 112/05 – JURIS-Dokument] oder einem Busfahrer ohne eigenen Bus [LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 – L 4 KR 3083/02 – JURIS-Dokument]). Soweit der Kläger vorträgt, die Anschaffung eines eigenen Lastkraftwagens würde zu seiner Insolvenz führen, weshalb er davon abgesehen habe, bestätigt er damit lediglich, dass er sich gerade nicht einem Unternehmerrisiko, wie es für einen Selbständigen typisch ist, aussetzen wollte bzw. konnte. Aus demselben Grund beschäftigte er kein eigenes Personal. Denn der Aspekt der Nichtbeschäftigung eigenen Personals, also des Nichteinsatzes personeller Mittel, ist einerseits ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht. Und der Umstand, dass die Beschäftigung von Personal zur Insolvenz führen würde, ist andererseits ein Indiz dafür, dass ein Unternehmerrisiko und damit eine selbständige Tätigkeit nicht eingegangen werden sollte.
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Dem Kläger hat damit weder ein Verlust von Arbeitskraft noch ein Verlust eigenen Kapitals gedroht. Vielmehr war ihm vertraglich versprochen, für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen eine im Voraus vorhersehbare und berechenbare Vergütung zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erhalten. Er hatte auch keine Möglichkeit, im Rahmen seiner Tätigkeit für den Beigeladene zu 4. den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen.
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Auch die vom Kläger mehrfach in den Vordergrund gehobene Tatsache, dass er gleichzeitig für mehrere Auftraggeber – neben seinem Auftrag für den Beigeladene zu 4. – auch im Auftrag der Firmen „T… AG“ und „db T… D… B…“ tätig war und damit keinem Konkurrenzverbot unterlag, spricht nicht gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und ist deshalb kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, weil es üblich ist, dass Beschäftigte im gleichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber mehrere Teilzeitbeschäftigungen oder neben einer Teilzeitbeschäftigung auch andere selbständige Teilzeittätigkeiten ausüben. Dieser Umstand ist vielmehr ein den zeitgeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wesensimmanenter Aspekt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger dem Beigeladenen zu 4. nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern bei der Tätigkeit für ihn lediglich im Rahmen konkreter „Sonderaufträge“ oder „Aushilfsverpflichtungen“ tätig geworden ist. Von der Möglichkeit der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse geht das Gesetz selbst aus, anderenfalls wären die Regelungen der §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 SGB IV, wonach mehrere geringfügige Beschäftigungen bei der Beurteilung bestimmter rechtlicher Maßstäbe (Entgeltgeringfügigkeit, Betragsbemessungsgrenze) zusammenzufassen sind, entbehrlich. Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, regelmäßig damit rechnen muss, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben noch weitere Beschäftigungen aufnehmen (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 12 RK 43/87 – JURIS-Dokument, RdNr. 22). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers, ein Arbeitgeber wäre nicht damit einverstanden, wenn er für einen Dritten in dieser Zeit tätig werden müsse, ebenso unbeachtlich und rechtlich unzutreffend wie der Einwand, drei verschiedene Arbeitsverhältnisse seien weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Unabhängig davon, dass es vorliegend nicht um die Frage des Bestehens eines Arbeits-, sondern eines Beschäftigungsverhältnisses geht, existiert auch keine rechtliche Norm, die ein Verbot von drei Beschäftigungen anordnet. Hinzu kommt der wesentliche Aspekt, dass der Kläger, ausweislich der von ihm erstellten Unterlagen (Bl. 97-103 der Gerichtsakte), bei über zehnstündigen Fahrten und der Einhaltung von gesetzlichen Lenkpausen gar nicht in der Lage war im gleichen Zeitraum für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Vielmehr konnte er nur nacheinander für die verschiedenen Auftraggeber tätig werden. Gerade in Anbetracht der im Einzelnen vom Kläger dokumentierten intensiven zeitlichen Bindung zum Beigeladenen zu 4. von ca. mindestens 40 Stunden pro Woche und mehr, war es ihm nicht mehr möglich für weitere Auftragnehmer tätig zu werden. Folglich verblieb in den streitgegenständlichen Zeiträumen ohnehin kaum ein erheblicher Gestaltungsspielraum seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Daher ist der Aspekt, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig war, als Indiz für eine selbständige Tätigkeit lediglich nachrangig zu beurteilen (vgl. dazu. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 – L 4 KR 4098/06 – JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 – L 8 R 150/12 B ER – JURIS-Dokument, RdNr. 20).
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Im Übrigen, ist der Aspekt, dass der Kläger die Möglichkeit hatte und diese wahrgenommen hatte, außer für den Beigeladene zu 4. auch für andere Firmen tätig zu werden, kein Ausdruck von unternehmerischer Freiheit. Hierin drückt sich zunächst lediglich aus, dass der Verdienst, den er aus seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 4. erzielte, möglicherweise von vornherein zu gering war, um davon dauerhaft leben zu können. Er war insoweit, um aus seiner eigenen Arbeit einen auskömmlichen Verdienst zu erzielen, darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten zu übernehmen. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer Tätigkeiten unterscheidet sich daher nicht von anderen – abhängig beschäftigten – Mehrfachbeschäftigten.
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Seine Eingliederung in die fremdbestimmte, von einer Dienstleistung geprägte, Organisation des Beigeladenen zu 4. und das fehlende unternehmerische Risiko sind in der Zusammenschau aller Aspekte so schwerwiegend zu gewichten, dass die übrigen, vom Kläger in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Soweit er wiederholt darauf abstellt, es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, ist dieser Aspekt für das Bestehen eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht maßgeblich. Im Übrigen kann ein Arbeitsvertrag sowohl mündlich geschlossen als auch durch faktischen Vollzug in Kraft gesetzt werden. Dass im vorliegenden Fall gar keine Vereinbarung getroffen worden sei, ist allein deshalb nicht richtig, weil sich der Kläger und der Beigeladene zu 4., wie der Kläger im Verwaltungsverfahren erkennen lassen hat, über die Rahmendaten des Rechtsverhältnisses einig waren, eine konkrete Vergütungsvereinbarung trafen und die einzelnen Einsätze jeweils konkret absprachen. Unbeachtlich und zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führend ist im Übrigen der Einwand, es könne kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vorliegen, weil der Kläger lediglich an einzelnen bestimmten Tagen tätig gewesen sei und nicht für einen ganzen Zeitraum. Auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist es üblich, der Beschäftigung an einzelnen und nicht durchgehenden Arbeitstagen nachzugehen; gerade dies gekennzeichnet klassischer Weise sowohl Teilzeit-, als auch Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund geht gleichfalls der Einwand fehl, ein solches Arbeitsverhältnis könne man nicht schriftlich fixieren. Denn gerade bei Teilzeit- oder Abrufbeschäftigungsverhältnissen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, für die in aller Regel, sei es schriftlich, mündlich oder konkludent eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So war dies auch im Fall des Klägers: Die einzelnen Fahrten wurden zu identischen, also in der Rahmenvereinbarung getroffenen, Konditionen von 13 Euro pro Stunde durchgeführt und abgerechnet; der Kläger hebt dies in seinen einzelnen Abrechnung auch jeweils ausdrücklich hervor, in dem in den Rechnungen die ausgeführten Fahrleistungen „vereinbarungsgemäß“ konkret abgerechnet werden (vgl. Bl. 77-96 der Gerichtsakte und Bl. 14-16 der Verwaltungsakte). Der konkrete Einsatz erfolgte ebenfalls, der Rahmenvereinbarung entsprechend, bei Bedarf, sodass sich die Tätigkeit des Klägers von derjenigen einer Aushilfskraft gerade nicht unterscheidet, zumal der Bedarf in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig an mindestens vier Tagen pro Arbeitswoche anfiel. Daher ist der Einwand des Klägers, das Dienstverhältnis widerspreche dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Vortrag, er habe keine Vergütung für die Zeiträume, sondern nur für die einzelnen Tage, die zufällig in den streitgegenständlichen Zeiträumen liegen würden, erhalten. Der Kläger hat, entsprechend der getroffenen Rahmenvereinbarung, die Vergütung konkret für die geleisteten Stunden, in denen er im Auftrag des Beigeladenen zu 4. mit Fahrdiensten für diesen befasst war, erhalten. Es handelt sich mithin um einen Stundenlohn, der für die entsprechenden Einsatztage gezahlt wurde. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Umfang der Arbeitszeit nicht einer abhängigen Beschäftigung entsprechen können soll.
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Unter dem Blickwinkel, dass gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit das Fehlen eines Unternehmerrisikos mit einer Verlustbeteiligung und einem Geschäftswagnis spricht, ist dann auch nicht ausschlaggebend, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet hatte und seine Rechnungen gegenüber dem Beigeladenen zu 4. unter Ausweis und Abführung der Umsatzsteuer stellte. Steuerrechtliche Beurteilungen oder Betrachtungsweisen sind bereits deshalb keine ausschlaggebenden Abgrenzungskriterien, weil der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Beschäftigung mit dem Tatbestand der nichtselbständigen Arbeit im Steuerrecht nicht deckungsgleich ist (BSG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 – 11 BAr 39/90 – JURIS-Dokument, RdNr. 4 und 5). Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Abführen und Erheben von Umsatzsteuer kein maßgebliches Indiz ist, um eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Betätigung zu erachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 RSozR 3-2400 § 7 Nr. 13, S. 29, S. 37; BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 RSozR 4-2700 § 2 Nr. 1, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R – JURIS-Dokument, RdNr. 21). In dieser tatsächlichen Handhabung, also des Umsatzsteuerausweises in den Abrechnungen, zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit des Klägers als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit. Subjektive Fremd- und Selbsteinschätzungen sind untaugliche Hinweise zur Qualifizierung einer Dienstleistung als abhängige Beschäftigung oder unternehmerische Tätigkeit; eine Beschäftigung ist anzunehmen, wenn das Gesamtbild der jeweiligen Dienstleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, ggf. der maßgeblichen Fachkreise, auf eine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber seinem Dienstgeber schließen lässt (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R – JURIS-Dokument, RdNr. 17). Deshalb kommt es insgesamt nicht darauf an, dass der Kläger selbst von einer selbstständigen Tätigkeit ausging und keine Urlaubsansprüche, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. geltend gemacht hat. Vor dem Hintergrund des fehlenden eigenen Kapital- und Betriebsmitteleinsatzes verliert der Umstand, Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle seien für den Kläger vertraglich nicht vereinbart gewesen, an Gewicht. Als isolierte Aspekte vermögen sie die Tragung eines eigenen Unternehmerrisikos ohnehin nicht zu rechtfertigen (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 5, RdNr. 14), zumal maßgebend nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten ist, sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen.
32

In Anbetracht der dargelegten und in wertender Gesamtbetrachtung berücksichtigten Umstände des konkreten Einzelfalles ist schließlich auch der Einwand des Klägers, dass Sozialgericht Chemnitz habe im angefochtenen Urteil eine fehlerhafte Subsumtion, eine falsche Würdigung und Gesamtbetrachtung sowie eine fehlerhafte Wortwahl getroffen, nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern unzutreffend, weil das Sozialgericht die maßgeblichen Aspekte und die zur Gesamtwertung führenden Umstände herausgestellt hat. Dass der Kläger mit dieser und sicherlich auch mit der vorliegend angestellten Gesamtbewertung nicht einverstanden ist, vermag im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage zu führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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