Zur Unterscheidung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit

LG Köln, Urteil vom 16.03.2011 – 20 O 234/10

Die Kammer folgt insoweit der ganz herrschenden Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobegrenzung und einer Obliegenheit nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel ankommt, sondern der materielle Inhalt der einzelnen Klausel maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung, beim Entzug eines gegebenen Versicherungsschutzes wegen nachlässigen Verhaltens um eine Obliegenheit (Rn. 32)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Herrn Z.

2

Dieser unterhielt bei der Beklagten für das Luftfahrzeug des Typs Beech King Air F 90, Kennzeichen: …, eine Luftkaskoversicherung auf der Grundlage der Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen (KA-LU 400/08) mit einer Versicherungssumme von 1.100.000,00 USD. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz war neben dem Ehemann der Klägerin u.a. als weiterer Pilot ein Herr Q mit der Maßgabe, dass dieser die ersten 25 Stunden mit Herrn Z oder dem anderen einbezogenen Piloten, Herrn E3, flog.

3

In den Versicherungsbedingungen (Bl. 32 ff. d.A. = Anlage K 4), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es in Ziffer 1.4. unter dem Titel „Gegenstand der Versicherung“ wie folgt:

„1.4. Luftfahrzeuge sind nur versichert,

1.4.1. wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, erteilt waren;

1.4.2. wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingt Freigabe hatten.“

4

Daneben bestand eine Luftfahrt-Unfallversicherung auf der Grundlage der Luftfahrt-Unfallversicherungs-Bedingungen (KA LU 200/08, Bl. 112 ff. d.A. = Anlage K 22) mit einer Deckungssumme von je 20.000 € für den Todesfall bezogen auf die Piloten und die Passagiere.

5

Ziffer 4.1. der vorgenannten Bedingungen lautet:

„Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

4.1.1 Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs, wenn sie bei Eintritt des Unfalls nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hat bzw. sich das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.“

6

Am 07.12.2009 unternahm der Ehemann der Klägerin zusammen mit Herrn Q und einem Passagier, Herrn T, einen Flug, der nach dem Start in F zunächst nach Hamburg führte, von dort nach Bremen und schließlich zurück nach F, dem Heimatflughafen der Beech Air F 90. Auf dem Rückflug saß der Ehemann der Klägerin auf dem eigentlichen Pilotensitz, Herr Q saß rechts daneben, Herr T saß dahinter. Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben.

7

Zum Zeitpunkt des Fluges war die Lizenz des Herrn Z seit dem 01.11.2009 abgelaufen (Bl. 242 d.A. = Anlage B 1), der Antrag auf Erneuerung einer Berechtigung für Flugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch an das Luftfahrt-Bundesamt war am 24.11.2009 gestellt worden (Bl. 60 d.A. = Anlage K 13).

8

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Flugzeuges (ARC = Airworthiness Review Certificate – siehe Muster Bl. 165 d.A. = Anlage B 3) war seit Oktober 2009 abgelaufen (Bl. 275 d.A. = Anlage K 33).

9

Beim Landeanflug des Flugzeuges per Sichtflug streifte dieses mit einem Tragflügel Bäume, stürzte ab und brannte aus. Alle drei Insassen kamen ums Leben, an dem Flugzeug entstand Totalschaden; die Flugunterlagen verbrannten.

10

Die wegen der Entschädigung kontaktierte Beklagte, vertreten durch die Köln Assekuranz Agentur, kündigte mit Schreiben vom 19.01.2010 (Bl. 48 d.A. = Anlage K 7) den Luftfahrt-, Haftpflicht- und Kaskovertrag unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung, da sich das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden habe, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

11

Mit Schreiben vom 08.02.2010 (Bl. 52 f. d.A. = Anlage K 9) vertrat die Beklagte die Auffassung, in Bezug auf die fehlende Lufttüchtigkeitsprüfung sei ein Risikoausschluss gegeben. Mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 57 f. d.A. = Anlage K 11) wies die Beklagte darauf hin, dass der Sachverhalt weiter im Hinblick auf den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles vor dem Hintergrund geprüft werden müsse, dass ein Sichtflug in Instrumentenflugbedingungen durchgeführt worden sei und sich beim verstorbenen Herrn Z eine Blutalkoholkonzentration von 0,25 Promille ergeben habe.

12

Die Entschädigung aus der Unfallversicherung für die Herren Q und T von je 20.000 € hat die Beklagte am 29.06.2010 ausgekehrt.

13

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung der Versicherungssumme in Bezug auf das Flugzeug und die Zahlung der Unfallversicherungssumme in Bezug auf ihren verstorbenen Ehemann, ferner Entsorgungskosten des Flugzeugwracks und die Kosten ihrer außergerichtlichen Prozessvertretung.

14

Sie ist der Auffassung, sowohl die Klausel unter Ziffer 1.4 der Kaskoversicherungsbedingungen als auch Klausel Ziffer 4.1 der Unfallversicherungsbedingungen enthielten eine verhüllte Obliegenheit, da wie bei den AVB Werksverkehr entscheidend auf den verkehrssicheren Zustand des Flugzeuges abgestellt werde, daher dem Versicherungsnehmer ein schadenvorbeugendes Verhalten abgefordert werde. Abgesehen davon, dass das Flugzeug lufttüchtig gewesen sei, könne dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Obliegenheitsverstoß nicht angelastet werden. Im Hinblick darauf, dass seitens der Werft nach Durchführung der notwendigen Wartungsarbeiten das Flugzeug herausgegeben worden sei, habe ihr Ehemann ohne weiteres davon ausgehen können, dass alles in Ordnung gewesen sei. Zudem sei es sogar bei der Werft wie auch beim Luftfahrt-Bundesamt zwischenzeitlich zu Irritationen hinsichtlich des Ablaufs der Frist zur Erneuerung des ARC gekommen.

15

Soweit die Beklagte geltend mache, der verstorbenen Ehemann der Klägerin habe zum Zeitpunkt des Fluges nicht über eine gültige Fluglizenz verfügt, sei nicht einmal klar, ob ihr Ehemann überhaupt das Flugzeug als verantwortlicher Pilot geführt habe. Ebenso denkbar sei, dass dies Herr Q gewesen sei. Die Tatsache, dass sie, die Klägerin selbst, ihren Ehemann als verantwortlichen Pilot in dem aufgegebenen Flugplan bezeichnet habe, sei wenig aussagekräftig, da dies in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt sei. Ihr Ehemann sei schuldlos davon ausgegangen, über eine gültige Fluglizenz zu verfügen, weil er entweder angenommen habe, seine Flugberechtigung sei noch entsprechend dem Tauglichkeitszeugnis bis zum Jahr 2010 gültig und/oder in Folge der Musterberechtigung und des von ihm gestellten Erneuerungsantrages noch fortgeltend. Die Erteilung der neuen Fluglizenz sei reiner Formalismus gewesen.

16

Hinzu komme, dass weder die fehlende Fluglizenz noch der Ablauf der Frist zur Beibringung des ARC unfallursächlich gewesen sei, so dass auch aus diesem Grund sich die Beklagte weder auf eine Obliegenheitsverletzung noch auf einen Risikoausschluss berufen könne.

17

Auch der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles sei unberechtigt. Die bei ihrem verstorbenen Ehemann sowie Herrn Q festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,25 Promille sei irrelevant, zumal es für Piloten keinen gesetzlich vorgeschriebenen Richtwert für Blutalkohol gebe. Möglicherweise rühre der festgestellte Alkoholwert auch aus den Umständen des Absturzes her. Fehl gehe auch die Annahme der Beklagten, die Landung habe wegen schlechter Witterungsverhältnisse in Form von Nebel unterbleiben müssen. Das Flugzeug sei nicht in den Wolken geflogen und daher ein Anflug unter Sichtbedingungen zulässig gewesen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen,

20

1. an sie 1.100.000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen;

21

2. an sie weitere 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 sowie 4 % Zinsen auf 40.000,00 EUR für den Zeitraum 09.01.2010 bis 29.06.2010 (Eingang der Unfallversicherungssummen Q und T) zu zahlen:

22

3. an sie weitere 8.754,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2010 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie wiederholt und vertieft ihr vorprozessuales Vorbringen. Sie sei nicht eintrittspflichtig, weil die Risikoausschlüsse von Ziffer 1.4 der Kaskoversicherungsbedingungen und Ziffer 4.1 der Unfallversicherungsbedingungen einschlägig seien. Zudem sei der Unfall durch Alkoholisierung und unfassbare Leichtsinnigkeit des Ehemanns der Klägerin, der allein als verantwortlicher Pilot in Frage kommen, verursacht worden, weil dieser trotz fehlender Sicht bei starkem Nebel den Landungsanflug versucht habe.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte 103 UJs 128185/09, StA Darmstadt, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

28

Bedenken in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln bestehen nicht, nachdem die Beklagte sich rügelos eingelassen hat und eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen den Versicherer nicht besteht.

29

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß den Ziffern 1, 3.1 der Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen Auszahlung der Versicherungssumme wegen des Totalschadens des Flugzeuges und der angefallenen Entsorgungskosten bzw. aufgrund der Unfallversicherung Zahlung der Unfallversicherungssumme wegen des Todes ihres Ehemannes verlangen.

30

Dem steht entgegen, dass die Beklagte sich zu Recht auf die Risikobegrenzungen in Ziffern 1.4.1 und 1.4.2 der KA LU 400/08 bzw. 4.1, 4.1.1 der KA LU 200/08 beruft.

31

Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht geltend macht und was die Klägerin verkennt, um Risikobegrenzungen und nicht um Obliegenheiten.

32

Die Kammer folgt insoweit der ganz herrschenden Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (bspw. BGH, VersR 2008, 1107, VersR 1990, 484, OLG Celle, VersR 2010, 1637, OLG Oldenburg, VersR 1998, 839), dass es bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobegrenzung und einer Obliegenheit nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel ankommt, sondern der materielle Inhalt der einzelnen Klausel maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung, beim Entzug eines gegebenen Versicherungsschutzes wegen nachlässigen Verhaltens um eine Obliegenheit. Vorliegend gewähren die angesprochenen Klauseln von vornherein nur eine ausschnittsweise Deckung. Dies folgt bereits aus der Überschrift der fraglichen Klauseln, die „Gegenstand der Versicherung“ bzw. „Ausschlüsse“ lauten und somit klarstellen, was im Einzelnen versichert bzw. nicht versichert ist; die Klauseln sind gerade nicht dahingehend gefasst, dass die Beklagte bei einem bestimmten zu missbilligenden Verhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei wird. Die Beklagte will von vornherein nur für den Fall Deckung gewähren, dass das Flugzeug den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen genügt und der Pilot über eine gültige Lizenz verfügt. Dies macht vor dem Hintergrund der mit der Luftfahrt verbundenen erheblichen Risiken auch Sinn. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, der vorliegende Fall sei mit dem vom BGH unter dem 24.05.2000 entschiedenen – IV ZR 186/99 – zum Werksverkehr zu vergleichen, in dem dieser die Klausel: „Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefahren und Schäden: …durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überladung der Fahrzeuge“ als verhüllte Obliegenheit qualifiziert hat. Die Klägerin übersieht insoweit, dass die Herstellung des verkehrssicheren Zustandes wie auch die korrekte Beladung des Fahrzeuges ausschließlich an ein gefahrminderndes Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft, wogegen vorliegend entscheidend ist, dass gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen entsprochen wird bzw. soweit erforderlich entsprechende Genehmigungen eingeholt werden. Es liegt von daher keinesfalls im Einflussbereich des Versicherungsnehmers, ob die Voraussetzungen der Klauseln erfüllt werden, vielmehr ist immer eine staatliche Mitwirkung unter Berücksichtigung von Verordnungen der EG erforderlich, die auch keineswegs lediglich einen Formalismus darstellt. Dies verdeutlicht insbesondere auch die Stellungnahme der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vom 16.12.2009 (Bl. 269 f. d.A. = Anlage K 29), wonach die Lizenz ausschließlich dann neu erteilt wird, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen nachgewiesen sind – wie fliegerische Ausbildung, Medical, Führungszeugnis, Zuverlässigkeitsüberprüfung – der Bescheid über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung fehlte im Fall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, weshalb seine Lizenz nicht neu ausgestellt werden konnte. Wie gerade § 7 Abs. 3 LuftSiG zeigt, ist die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang zur Einholung umfangreicher Auskünfte berechtigt und liegt es weitgehend in ihrer Hand und eben nicht in der des Versicherungsnehmers, ob die Lizenz verlängert wird.

33

Obgleich es nicht darauf ankommt, da bereits der Risikoausschluss in Ziffer 1.4.1 der Kaskoversicherungsbedingungen eingreift, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, es sei nicht klar, ob ihr Ehemann der verantwortliche Pilot des Unfallfluges gewesen sei, da möglicherweise Herr Q geflogen sei. Sie verkennt, dass nach Ziffer 1.4.2. der KA LU 400/08 „der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen“ haben müssen. Im Fall des Herr Q, der die ersten 25 Stunden nicht alleine, sondern nur in Begleitung fliegen durfte, bedeutet dies, dass auch der Copilot über eine gültige Lizenz verfügen musste.

34

Im Übrigen schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des OLG Celle und des OLG Oldenburg (a.a.O.) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dass auch der BGH dieser Auffassung ist, zeigt im Übrigen die Tatsache, dass er die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des OLG Oldenburg durch Beschluss vom 12.11.1997 (IV ZR 4/97) nicht angenommen hat (Anmerkung der Redaktion, VersR 1998, 839).

35

Nicht gehört werden kann die Klägerin auch damit, auf den Risikoausschluss sei jedenfalls deshalb nicht abzustellen, weil der Kausalitätsgegenbeweis geführt werden könne. Sie verkennt das Wesen des Risikoausschlusses, nach dem von vornherein nur ausschnittsweise Versicherungsschutz gewährt wird, so dass für einen Kausalitätsgegenbeweis, der an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft, von vornherein kein Raum ist.

36

Die Klage ist daher hinsichtlich der Kaskoentschädigung inklusive der Entsorgungskosten für das Flugzeugwrack und der Unfallentschädigung bezüglich des Herrn Z sowie in Bezug auf die insoweit geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet, ohne dass es auf die weitere Frage ankommt, ob der Absturz des Flugzeuges grob fahrlässig herbei geführt worden ist oder nicht.

37

Die Klägerin kann aber auch keine Zinsansprüche in Bezug auf die für Herrn Q und Herrn T gezahlten Entschädigungsleistungen geltend machen. Dem steht entgegen, dass sich die Beklagte nicht in Verzug befunden hat.

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 19.01.2010 nämlich nur die Kaskoversicherung und die Haftpflichtversicherung betroffen. Die Unfallversicherungsansprüche sind vielmehr erstmals am 26.02.2010 angemeldet worden, die Erbenstellung der Klägerin erst am 24.03.2010 nachgewiesen worden. Wie die Beklagte zudem unwidersprochen ausgeführt hat, hat sie unverzüglich, nachdem ihr die Unterlagen aus der Flugunfalluntersuchung vorlagen und die notwendigen Erhebungen im Sinne von § 14 VVG beendet waren, die Versicherungssummen ausgezahlt.

39

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

40

Streitwert: 897.268,00 € = 876.240 €, Antrag zu 1) + 20.000 €, Antrag zu 2) + 1.028 €, Antrag zu 3)

Dieser Beitrag wurde unter Versicherungsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.