LG Karlsruhe Urteil vom 15.5.2013, 6 O 375/12
1.Zur Anfechtung eines ebay-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer eines Motorrades
2. Zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei Sicherstellung des Motorrades durch die Polizei
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.140,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 249,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 546,69 freizustellen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt aus angefochtenem Vertrag Rückabwicklung eines Kaufs über ein gebrauchtes Motorrad und Schadensersatz.
2
Der Kläger suchte seit Dezember 2011 ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern. Er beobachtete das Angebot für Privatkäufe im Internet über mehrere Wochen, um ein Gefühl für die derzeitigen Marktpreise zu bekommen. Am 7. Januar 2012 ersteigerte er von dem Beklagten über die Internet-Verkaufsplattform ebay für EUR 5.145,00 ein Motorrad Typ Triumph Street Triple, angegeben mit Baujahr 2008. In der ebay-Anzeige hatte der Beklagte unter „Artikelmerkmale“, „Anzahl der Vorbesitzer“ mit „0“ angegeben. In der weiteren Beschreibung des Kaufgegenstands gab der Beklagte an: „Verkaufe hier meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus der Internetplattform im Anlagenheft Seiten 1 und 2 verwiesen.
3
Der Kläger zahlte EUR 300,00 mittels Überweisung an den Beklagten an und vereinbarte mit ihm telefonisch, dass der restliche Kaufpreis bei Abholung des Motorrads bei dem Beklagten in bar gezahlt werden sollte. Die Abholung wurde für den 21. Januar 2012 vereinbart. Am 21. Januar 2012 mietete der Kläger für 24 Stunden bei BMW Rent ein KfZ mit Anhängekupplung für EUR 121,48 (AH 5). Mit einem von einem Bekannten geliehenen Anhänger fuhr er zu der für die Abholung vereinbarten Adresse nach D. In D. füllten der Kläger und der Beklagte einen „Kaufertrag für ein gebrauchtes Motorrad“ aus (AH 7/8). Auch hier wurden als Kaufpreis EUR 5.145,00 und unter „Anzahl der Vorbesitzer“ wiederum „0“ eingetragen, obwohl aus den Zulassungspapieren als weiterer Vorbesitzer ein P. S. ersichtlich ist. Ob und welche Erklärungen zu diesem Vorbesitzer abgegeben wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.
4
Das Motorrad wurde am 7. März 2012 nach einem erfolglosen Versuch des Klägers, es bei der Zulassungsstelle in F. zuzulassen, durch die Kriminalpolizeiinspektion F. sicher gestellt (AH 9). Die Fahrzeugpapiere, die der Beklagte übergeben hatte, waren bereits im Jahr 2008 in Italien gestohlen worden. Das Motorrad war auch kein Original, sondern eine Dublette. Der Kläger hatte das Motorrad im September 2011 auf einem Fahrzeugmarkt in Imola in Italien zu einem Preis von EUR 3.800,-erworben.
5
Mit Schreiben vom 12. März 2012 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (AH 11).
6
Er trägt vor:
7
Der Beklagte sei wegen arglistiger Täuschung zur Rückgabe des Kaufpreises und zu Schadensersatz verpflichtet. Nach der Beschlagnahme durch die Polizei sei es ihm unmöglich, dieses Motorrad im Rahmen der wechselseitigen Rückgewähransprüche herauszugeben. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung komme wegen der Täuschung nicht in Betracht.
8
Der Kläger beantragt,
9
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.140,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen;
10
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 249,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen;
11
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 546,69 Euro freizustellen.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Er trägt vor:
15
Noch vor Abschluss des Kaufvertrages habe er dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei. Die Anzahl der Vorbesitzer sei nicht Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen. Die Anzahl „0“ in dem Kaufvertrag habe seinen Grund darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife also nicht durch.
16
Auch aus anderen Rechtsgründen sei er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ebenso wenig verpflichtet, wie zu Schadensersatz.
17
Schließlich mache er ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 273 BGB geltend.
18
Das Gericht hat verhandelt am 24. April 2013.
19
Es hat Hinweise gegeben am 19. Februar 2013 (AS. 59/61) und in der mündlichen Verhandlung (AS. 81/83).
20
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
22
Der Kläger kann von dem Beklagten wegen Anfechtung aus arglistiger Täuschung des Kaufvertrages über das Motorrad Typ Triumph Street Triple die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 5.140,- (§§ 812, 123, 124 BGB – sub. 1.) zzgl. Schadensersatz in Höhe von EUR 249,08 (§§ 826, 249 BGB – sub. 2.) verlangen.
23
1. Der Kläger hat den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 wirksam angefochten; er kann die Zahlung des Kaufpreises verlangen, ohne zur Leistung des von dem Beklagten empfangenen Motorrades Typ Triumph Street Triple verpflichtet zu sein.
24
a) Die Parteien haben bereits am 7. Januar 2012 über die Internetplattform ebay einen Kaufvertrag über das Motorrad Typ Triumph Street Triple, Baujahr 2008, zum Kaufpreis von EUR 5.145,00 geschlossen. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2001, VIII ZR 13/01, in NJW 2002, 363, zitiert nach juris Tz 26 ff.).
25
b) In diesem Vertrag vom 7. Januar 2012 war als Beschaffenheit auch ausdrücklich vereinbart, dass das Motorrad vor dem Beklagten keinen Vorbesitzer gehabt hat.
26
Der Beklagte hat die Anzahl der Vorbesitzer in der Internet-Plattform mit „0“ angegeben. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 17. Juni 2012, 7 U 179/10, in NJW-RR 2012, 290, zitiert nach juris Tz 6 ff.).
27
c) Die Erklärung des Beklagten vom 7. Januar 2012 war objektiv falsch und entsprach auch nicht dem Kenntnisstand des Beklagten. Soweit er ausführt, noch vor Abschluss des Kaufvertrages habe er dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei und die Anzahl „0“ in dem Kaufvertrag habe seinen Grund darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, greifen diese Einwände nicht durch. Der Beklagte geht mit diesem Vortrag ersichtlich davon aus, dass ein Vertrag erstmals bei Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 geschlossen wurde oder der Vertrag vom 21. Januar 2012 den Vertrag vom 7. Januar 2102 ersetzte. Für eine Ersetzung des ursprünglichen Vertrages fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Abzustellen ist für die Täuschung auf den Vertragsschluss vom 7. Januar 2012. Vor diesem Zeitpunkt fanden Vertragsgespräche überhaupt nicht statt. Auch war nach Angaben des Beklagten die Anzahl der Vorbesitzer nicht Gegenstand der Vertragsgespräche vom 21. Januar 2012 gewesen. Am 7. Januar 2012 wusste er aber sicher, dass seine Angaben in der Internet-Plattform ebay falsch waren.
28
e) Diese Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer war für den Kläger auch ursächlich für seinen Kaufentschluss. Für den Kläger kam es nach seinen unwidersprochenen Angaben darauf an, ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple zu erwerben, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern (vgl. zum Minderwert von Kraftfahrzeugen abhängig von der Anzahl der Vorbesitzer auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, 2012, Rn 3216 m.w.N.).
29
f) Der Beklagte handelte auch arglistig. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug vor ihm weitere Vorhalter hatte, bewusst verschlossen und die Erklärung, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer vor ihm gehabt, in dem Bewusstsein abgegeben hat, der Kläger werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihm offenbarte, dass das Fahrzeug vor ihm zumindest als Käufer des Jahres 2011 einen ihm unbekannten weiteren Vorbesitzer seit 2008 gehabt hatte (vgl. zur Arglist bei der falschen Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Juni 2002, 22 U 13/02, in DAR 2002, 506/507; LG Bielefeld, Urt. v. 31. Oktober 2007, 21 S 170/07, in MMR 2008, 351, zitiert nach juris Tz 13; Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, Rn 3 zu § 123 m.w.N.).
30
Dass der Beklagte nach seinen Angaben am 7. Januar 2012 ebenso wie in der weiteren schriftlichen Erklärung vom 21. Januar 2012 lediglich erklären wollte, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, ist unbeachtlich. Über diese Vorstellung hat der Beklagte den Kläger weder mündlich noch schriftlich aufgeklärt. Ein solcher angeblicher Erklärungsgehalt ist auch nicht den Umständen zu entnehmen, er ist vielmehr höchst unwahrscheinlich bzw. fernliegend. Hat ein Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder auch nur Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit, so wird der Vorwurf der Arglist nicht ausgeräumt, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag mit der Vorstellung schließt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen, sich jedoch bewusst nicht um den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kümmert und es in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, VIII ZR 258/68, in NJW 1971, 1795, zitiert nach juris Tz 24 ff).
31
g) Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages vom 7. Januar 2012 auch innerhalb Jahresfrist am 12. März 2012 erklärt (§ 124 Abs. 1 BGB).
32
Diese Anfechtungsfrist ist auch nicht wegen der Kenntnis des Klägers von dem weiteren Vorbesitzer P.S. seit der Übergabe der Zulassungspapiere vom 21. Januar 2012 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verkürzt.
33
Zwar hat der Kläger diese Tatsache nicht zum Anlass genommen, dem Beklagten mitzuteilen, dass er sich an den Vertrag nicht länger gebunden fühle. Da nach § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt, kann indessen der Anfechtungsberechtigte grundsätzlich die Jahresfrist voll ausnutzen. Für die Annahme, dass das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sei, müssen ganz besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O., Tz 34; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 1 zu § 124). Ein besonderer Umstand kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Gegner, obwohl die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, mit einer Anfechtung nicht mehr zu rechnen braucht. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts dargetan.
34
h) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, indem der Kläger den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 bestätigt hätte.
35
Bestätigung ist jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben. Im Falle der arglistigen Täuschung kann der Anfechtungsberechtigte daher nur den Bestätigungswillen haben, wenn er weiß oder mindestens mit der Möglichkeit rechnet, dass der Gegner ihn bewusst getäuscht hat. Außerdem muss er wissen, dass sich aus den ihm bekannten Tatsachen für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt. Eine Bestätigungserklärung kann auch in der Benutzung der Kaufsache liegen, doch ist nicht jede Benutzung schon eine Bestätigung, insbesondere nicht, wenn sie durch wirtschaftliche Notwendigkeit geboten war. An die Annahme einer Bestätigung nach § 144 BGB durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen, weil Teilnehmer am Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen. Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Die Beweislast trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O. Tz 38 ff; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 2/3 zu § 144 m.w.N.).
36
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die Zulassungspapiere, aus denen der weitere Vorbesitzer P.S. ohne weiteres ersichtlich war, bei der Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 vom Beklagten erhalten. Nach Angaben des Klägers sei er bei einer Nachfrage am 21. Januar 2012 von dem Beklagten jedoch dahingehend beruhigt worden, er habe das Fahrzeug neu bei einem Triumph-Händler in Italien erworben und das Motorrad sei in Italien auf einen Onkel des Beklagten zugelassen worden. Dieser Vortrag ist nicht fernliegend, ergibt sich doch aus dem Internetvertrag vom 7. Januar 2012, dass der Beklagte dort bereits erklärt hat, „Verkaufe ich meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“ (AH 3). Der Beklagte trägt demgegenüber vor, über Vorbesitzer sei am 21. Januar 2012 überhaupt nicht gesprochen worden.
37
Für seinen bestrittenen Vortrag hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte kein Beweisangebot unterbreitet.
38
Auch kann nicht aus der Tatsache, dass am 21. Januar 2012 von den Parteien eine Urkunde über den Kauf unterzeichnet wurde, darauf geschlossen werden, dass der Kläger damit unmissverständlich über die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer aufgeklärt hätte. Denn auch in dieser Urkunde ist die Anzahl der Vorbesitzer wiederum mit „0“ angegeben (AH 7). Ein Verzicht auf die Anfechtung liegt insoweit nicht vor.
39
i) Der Kläger hat auch nicht sein Anfechtungsrecht nach § 242 BGB verloren, weil er als getäuschter Käufer das Fahrzeug in Kenntnis der Täuschung vorbehaltlos übernommen hätte (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 4. August 2004, 7 U 18/04, in MDR 2005, 143, zitiert nach juris Tz 4;). Auf die Ausführungen zu § 144 BGB (vgl. oben I 8.) wird verwiesen.
40
k) Dem Kläger ist die Rückgabe des Motorrades Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR 131/07, in VersR 2009, 934, zitiert nach juris Tz 10; Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96, in NJW 1997, 3164, zitiert nach juris Tz 17). Er braucht, nachdem der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, seinen Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Auch war ohne eine solche Einschränkung im Antrag der Tenor nicht entsprechend zu fassen.
41
aa) Zwar kann die Rückforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; 116, 251; BGH, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, in NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, in NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig, muss der Bereicherungskläger die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, in NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, in NJW 1995, 2627, 2628;).
42
bb) Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.
43
Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie dann keine Geltung beanspruchen, wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die uneingeschränkte Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, in NJW 2001, 1127/1130, zitiert nach juris Tz 29; Urt. v. 10. Oktober 2008, a.a.O. Tz 27; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn 49 zu § 818 m.w.N.). Wer durch arglistige Täuschung einen anderen zu einem diesem nachteiligen Vertragsschluss veranlasst, begeht einen Betrug. Der Betrüger ist in der Regel nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 59). Das spätere Schicksal des vom Kläger gekauften Fahrzeugs bleibt daher bei der Berechnung der durch die Erlangung des Kaufpreises eingetretenen Bereicherung des Beklagten zunächst außer Betracht.
44
cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass der Täuschende unter allen Umständen verpflichtet wäre, den vollen Kaufpreis an den Getäuschten zurückzuzahlen, und dass die Tatsache, dass das Motorrad im vorliegenden Falle wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit nicht zurückgegeben werden kann, überhaupt keine Rolle spielen würde. Die Unanwendbarkeit des § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche schließt nicht aus, dass auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist (vgl. zum fahrlässigen Untergang einer Kaufsache beim Erwerber BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 68 ff). Deshalb ist hier gemäß § 242 BGB eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung des Beklagten einerseits und des Handelns des Klägers bei der Sicherstellung des Motorrades andererseits. Auf Grund dieser Abwägung ist zu unterscheiden, inwieweit der vorläufige Verlust des Fahrzeugs dem Kläger oder der Beklagten zur Last zu legen ist.
45
Im vorliegenden Fall hat im Verhältnis zum Kläger allein der Beklagte die Ursache dafür gesetzt, dass das Motorrad beschlagnahmt wurde. Er hat das Motorrad in Italien zusammen mit den gestohlenen Papieren erworben, nach Deutschland gebracht und hier an den Beklagten wiederum veräußert. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Zulassungsstelle Fürstenfeldbruck wurde festgestellt, dass die Fahrzeugpapiere seit 2008 entwendet waren und es sich bei dem streitgegenständlichen Motorrad Typ Triumph Street Triple um eine Dublette handelt. Dass der Kläger wegen Urkundenfälschung angeklagt wurde, ist ihm im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang des Motorrades von dem Beklagten und der anschließenden Sicherstellung durch die Polizei nicht als schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Beklagten vorzuwerfen. Auch ohne die Urkundenfälschung wäre das Motorrad wegen der vorangegangenen Straftaten in Italien sicher gestellt worden. Demzufolge trägt bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der derzeitigen Unmöglichkeit einer Herausgabe des Motorrades an den Beklagten der Beklagte allein das vollständige Risiko. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nicht in Betracht.
46
2. Der Kläger kann auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Motorrades angefallenen Aufwendungen für die Miete eines Anhängers und die gefahrene Kilometer in Höhe von EUR 249,08 vom Beklagten erstattet verlangen (§§ 826, 249 BGB).
47
Die arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB bedeutet zugleich ein Verschulden bei Vertragsschluss und regelmäßig auch die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (vgl. st Rspr. u.a. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996, in NJW 1997, 254, zitiert nach juris Tz 8, m.w.N.; Reinking/Eggert a.a.O. Rn 4517).
48
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
49
Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 546,69 freizustellen (§§ 826, 249 BGB).
50
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.