Reifenplatzer kann versicherungsrechtlich als Unfall zu werten sein

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013 – 9 O 95/12

Es steht  der Annahme eines Unfalls i.S. der Versicherungsbedingungen nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden (Platzen des Reifens mit Beschädigung der Karosserie) wohl erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist (Rn. 27)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.041,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2012 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung für einen Schaden am Pkw des Klägers.
2

Für sein Fahrzeug Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen …, unterhält der Kläger bei der Beklagten einen Vollkasko-Versicherungsvertrag, in welchen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) mit Stand 01.07.2010 einbezogen sind. Deren Ziff. A.2.3.2 lautet:
3

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
4

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
5

Am 29.01.2012 fuhr der Kläger mit dem genannten Fahrzeug auf der Autobahn, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte und dabei weiteren Schaden an angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Dem Kläger gelang es, das Fahrzeug sicher zum Stand zu bringen. Nach dem vom Gericht eingeholten und von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) G. vom 01.02.2013 ist die Schadensursache eine Einfahrverletzung durch einen größeren Fremdkörper (Schraube, Bolzen o.Ä. mit Kopf) mit dem daraus resultierenden Schadensverlauf am bereits vorgeschädigten Reifen. Die festgestellten Vorschäden des Reifens erhöhen zwar laut dem Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Reifenausfalls, waren im vorliegenden Fall jedoch nur schadensbegünstigend, nicht schadensursächlich.
6

Laut Kostenvoranschlag der Firma S. belaufen sich die Reparaturkosten auf netto 6.341,71 EUR. Die vertragliche Selbstbeteiligung des Klägers als Versicherungsnehmer beträgt 300,00 EUR.
7

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich hier um einen Unfall im Sinne der AKB, Ziff. A.2.3.2. Wenn sich ein Fremdkörper in die Lauffläche des Reifens bohre, sei dies ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, das auch aus Fahrersicht plötzlich und unerwartet gekommen sei.
8

Der Kläger beantragt
9

wie ausgeurteilt.
10

Die Beklagte beantragt
11

Klagabweisung.
12

Sie ist der Meinung, es handele sich um einen Betriebsschaden im Sinne der AKB. Es liege ein typischer Abnutzungsschaden vor. In diesem Zusammenhang macht sich die Beklagte das Urteil des OLG Hamm vom 21.04.1989 – 20 U 255/88 – zu eigen.
13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung des genannten Sachverständigengutachtens, auf welches Bezug genommen wird. Weiter wird verwiesen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 sowie auf die Schriftsätze der Parteien.
Entscheidungsgründe
14

Die Klage ist zulässig und begründet. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich bei dem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten Reifenplatzer um einen Unfall i.S.v. Ziff. A.2.3.2 AKB und nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs.
15

1. a) Bei der Abgrenzung eines Unfall- von einem Betriebsschaden i.S.v. Ziff. A.2.3.2 AKB ist zunächst zu berücksichtigen, dass es um eine allgemeine Geschäftsbedingung geht. Vor einer Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB und vor Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB ist die Klausel zunächst nach dem Grundsatz objektiver Auslegung (BGH, NJW-RR 2007, 1697, 1700) auszulegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305c, Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist auszugehen von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und zu ermitteln, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, NJW 2006, 1056; stRspr). Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Klausel verstehen muss (BGH, NJW 1993, 2369 f.; stRspr).
16

In diesem Zusammenhang ist Knappmann (in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.2.3, Rn. 13; ebenso LG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2012, NJW-RR 2012, 1500) der Auffassung, es bleibe unklar, was unter „Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ zu verstehen sei. Da sich letztlich jeder Unfall als Folge eines Betriebsvorgangs bezeichnen lasse, sei der Ausschluss entweder umfassend und entwerte dann den Versicherungsschutz oder er bleibe unklar; er sei deswegen unwirksam. Der Begriffsinhalt werde auch durch die Beispiele in Abs. 2 Satz 2 der Klausel nicht hinreichend geklärt.
17

Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung nicht, weil die Klausel – aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – so ausgelegt werden kann, dass eine hinreichend klare Abgrenzung von versicherten Unfällen und nicht versicherten Schäden aufgrund von Betriebsvorgängen möglich ist. Im Hinblick auf die vorliegend zu treffende Entscheidung kann die Frage nicht offen bleiben, obwohl das Gericht im Ergebnis vom Vorliegen eines Unfalls ausgeht. Denn dieses Ergebnis folgt aus Sicht des Gerichts gerade aus der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel in Abs. 2 von Ziff. A.2.3.2 AKB, die eine Unwirksamkeit vermeidet.
18

b) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 (NJW 1969, 96) handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
19

Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1989, NZV 1989, 396). Vielmehr können auch beim normalen Fahrbetrieb Schäden eintreten, die indes – ggf. mittelbar – auf die Verwirklichung eines ungewöhnlichen Risikos zurückzuführen sind. Dabei dürfte ein Schluss allein aus der statistischen Häufigkeit bestimmter schädigender Vorkommnisse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Betriebsschadens im Sinne der AKB unzulässig sein. So hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 11.02.2011 (VersR 2012, 175, 176) zutreffend darauf hingewiesen, dass etwa das Anfahren eines Fahrzeugs gegen einen starren Gegenstand nicht zu den Gefahren gehöre, denen ein Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei. Zwar könne es vorkommen, dass ein Pkw im Rahmen seiner üblichen Nutzung gegen einen starren Gegenstand anfahre, ebenso wie das Abkommen von der Fahrbahn oder der Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug immer wieder vorkämen, ohne dass diese Vorkommnisse zu den Gefahren gehörten, denen ein Pkw üblicherweise ausgesetzt sei (OLG Koblenz, a.a.O.).
20

Ferner wurde mehrfach entschieden, dass es sich nicht um einen Betriebsschaden handelt, wenn ein allmähliches Geschehen vorliegt, dessen Folgen jedoch für den Versicherungsnehmer unerwartet waren; der Schaden muss also nicht plötzlich entstanden sein (vgl. Knappmann, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).
21

c) Weiter ist davon auszugehen, dass Grund für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung regelmäßig ist, Unfälle zu versichern, die von einer Teilkasko nicht abgedeckt werden. Eine weite Auslegung der Ausschlussklausel, die den Zweck des Versicherungsvertrags aus Sicht des Versicherungsnehmers sowie die Hauptpflicht des Versicherers entleeren würde, verbietet sich mithin.
22

Der Wortlaut steht einer engen Auslegung des Begriffs „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ nicht entgegen. Die Ausschlussklausel wird eingeleitet von den Worten „nicht als Unfallschäden gelten …“, womit deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei um solche Ereignisse handeln soll, die grundsätzlich als Unfälle angesehen würden, jedoch im Wege vertraglicher Abrede nicht hierzu zählen sollen. Aus den in Abs. 2 Satz 2 von Ziff. A.2.3.2 aufgeführten beispielhaften Brems- oder Betriebsvorgängen, die nicht versichert sein sollen, ergibt sich in der Gesamtschau, dass der Versicherer damit insbesondere (1) Schäden aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers sowie (2) Schäden aufgrund von Abnutzung/Verschleiß aus dem Versicherungsschutz ausschließen will. Ein solcher Ausschluss begegnet vor dem Hintergrund einer verständigen Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen Bedenken.
23

Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Auslegung zugleich, dass im Grundsatz solche Schäden versichert sein müssen, bei denen die Unfalldefinition von Abs. 1 Satz 2 zutrifft und zudem weder Abnutzung noch ein Bedienungsfehler als Ursache in Betracht kommt. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen Rademacher/Schneider (VersR 1994, 1033), die als Betriebsschäden (nunmehr: Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs) alle Schäden bezeichnen wollen, (1) die allein innerbetriebliche Ursachen und Auswirkungen haben, oder (2) die auf einem Ereignis beruhen, mit dessen Eintritt vom Fahrer gerechnet werden muss, und die deshalb in die Betriebskostenrechnung aufgenommen werden müssen, oder (3) die auf einem Ereignis beruhen, dessen Eintritt von einem Fahrzeug bauartbedingt schadlos überstanden werden muss.
24

Ob die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.1989 – 20 U 255/88 – (juris, Rn. 7) zutrifft, kann dahinstehen. Nach der dort vertretenen Auffassung gehört es zum normalen Betriebsrisiko eines Kraftfahrzeugs, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen derart beschädigen können, dass er die Luft verliert. Das gelte jedenfalls für Gegenstände, die so klein sind, dass sie vom Fahrer nicht oder zu spät erkannt würden. Ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben, worauf noch einzugehen ist. Unabhängig davon erscheint es nicht ohne weiteres überzeugend, gerade die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts zum Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsschadens zu erheben. In der Formulierung von Ziff. A.2.3.2 AKB hat sich ein solches Kriterium jedenfalls nicht niedergeschlagen. Im Gegenteil spricht danach die Vermeidbarkeit eines Schadenseintritts gerade für das Vorliegen eines Betriebsschadens, denn Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern sollen nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.
25

2. Nach Maßgabe dieser Auslegungsgrundsätze handelt es sich beim streitgegenständlichen Vorfall um einen versicherten Unfall i.S.v. Ziff. A.2.3.2 AKB.
26

Der Reifenplatzer mit entsprechenden weiteren Schäden an den reifennahen Karosserieteilen wurde nach dem Sachverständigengutachten durch einen größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Die am Reifen vorhandenen Verschleißerscheinungen waren nicht schadensursächlich. Ein Bedienfehler liegt nicht vor; es ist insbesondere nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. Die Einfahrstelle befand sich an der Innenseite des Reifens und war für den Kläger nicht zu sehen. Das in das Fahrzeug eingebaute RDKS-System hat einen Druckverlust nicht gemeldet, wohl weil dieser plötzlich erfolgte.
27

Damit handelt es sich zunächst nicht um einen der Fälle, die in Abs. 2 Satz 2 von Ziff. A.2.3.2 AKB beispielhaft aufgeführt sind. Auch die Definition eines Unfalls in Abs. 1 Satz 2 der Klausel ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis ist hier nicht der Reifenplatzer als solcher, sondern das Einfahren des größeren Fremdkörpers. Wie ausgeführt, steht es der Annahme eines Unfalls i.S. der Versicherungsbedingungen nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden (Platzen des Reifens mit Beschädigung der Karosserie) wohl erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist. Schließlich musste der eingedrungene größere Fremdkörper auch nicht bauartbedingt schadlos überstanden werden. Bei der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel in Ziff. A.2.3.2 Abs. 2 AKB ist hier von der Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos auszugehen, mit dessen Eintritt der Kläger nicht zu rechnen brauchte. Kleine Fremdkörper wie etwa kleine Steinchen, Rollsplitt oder auch kleine Metallteile bleiben üblicherweise in dem Profil von Reifen hängen, jedoch in aller Regel ohne dort Schaden zu verursachen, jedenfalls solange der Reifen nicht vorgeschädigt ist. Solche kleinen Gegenstände können sich von vornherein nicht bis in das Innere eines im Übrigen intakten Reifens vorarbeiten, weil ihnen die erforderliche Größe/Länge fehlt. Demgegenüber liegen größere Gegenstände schon nicht üblicherweise auf der Fahrbahn, insbesondere nicht so, dass ihnen nicht ausgewichen und ein Unfall auf diese Weise vermieden werden kann.
28

Vor diesem Hintergrund hat sich im Streitfall das seltene Risiko eines größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstands, der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat, erfüllt. Bei verständiger Würdigung bedürfte es keiner Einbeziehung dieses Risikos in eine Betriebskostenrechnung.
29

3. Die Zinsforderung ist unter Verzugsgesichtspunkten begründet, nachdem der Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2012 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 02.04.2012 gesetzt hatte.
30

Die Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem zutreffend angenommenen Streitwert, die im Übrigen der Höhe nach unstreitig sind, ist unter dem Gesichtspunkt zweckentsprechender Rechtsverfolgung geschuldet. Der Kläger kann Zahlung, nicht nur Freistellung verlangen, weil seine Inanspruchnahme angesichts der Gebührenrechnung vom 21.03.2012 (Anlage K5) feststeht (RGZ 78, 26, 34). Für die Verzugszinsen gilt insoweit das soeben Gesagte.
31

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Versicherungsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.