OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2011 – 13 U 16/11
Zu Inhalt und Umfang deliktischer Verkehrspflichten eines im Becken eines öffentlichen Hallenbades schwimmenden Badegastes, der mit einem vom Dreimeterbrett in das Becken springenden siebenjährigen Kind zusammenstößt, das sich dabei Verletzungen zuzieht.(Rn.17)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2010 – 21 O 503/09 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme der Berufung bis 27. April 2011.
Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 13.000,00 €.
Gründe
1
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat. Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfalls, den er am 28.05.2003 im Städtischen Hallenbad in L. erlitten hat, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Am Unfalltag befanden sich die Parteien als Badegäste in dem Hallenbad. Der damals sieben Jahre alte Kläger verletzte sich, als er vom Dreimeterbrett sprang und es beim Eintauchen ins Wasser zur Kollision mit dem in dem Becken schwimmenden 72 Jahre alten Beklagten kam.
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Der Kläger behauptet, im Moment seines Sprungs habe der Beklagte vom Startblock aus das Sprungbrett unterschwommen und sei in seine, des Klägers, Sprungbahn hinein geschwommen. Er habe, als er gesprungen sei, den Beklagten nicht sehen können. Bei dem Sprung habe er sich erheblich verletzt.
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Der Beklagte bestreitet, vom Startblock aus in die Sprungbahn des Klägers hinein geschwommen zu sein. Er habe sich vielmehr vom Beckenrand in Richtung Ausstieg bzw. Leiter brustschwimmend langsam fortbewegt. Er sei für den Kläger, hätte sich dieser vor seinem Sprung ordnungsgemäß versichert, rechtzeitig erkennbar gewesen. Demgegenüber sei seine, des Beklagten, Sicht erheblich eingeschränkt gewesen.
II.
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
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1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfallhergang nach der durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist. Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Senat zugrunde zu legen.
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a) Das Landgericht stellt hierzu im Wesentlichen fest, die Beweisaufnahme habe lediglich ergeben, dass – was zwischen den Parteien allerdings auch von Anfang an unstreitig war – die Parteien am Unfalltag miteinander kollidierten, als der Kläger vom Dreimeterbrett sprang und beim Eintauchen ins Wasser mit dem brustschwimmenden Beklagten zusammenstieß. Die Beweisaufnahme hat nach Auffassung des Landgerichts jedoch keinen Aufschluss darüber gegeben, wo genau die Parteien kollidiert sind, ferner auch nicht darüber, woher der Beklagte gekommen ist und welchen Weg er schwimmend bis zur Kollisionsposition zurückgelegt hat. Es habe sich insbesondere nicht feststellen lassen, ob der Kläger mit Anlauf vom Brett gesprungen sei oder ob er sich lediglich mit den Füßen voraus vom Brett habe fallen lassen; u.a. davon hänge jedoch der Auftreffort des Klägers auf dem Wasser und damit der Ort der Kollision mit dem Beklagten ab, von dem nicht klar sei, ob er vor dem Brett oder zur Seite nach rechts versetzt gelegen habe.
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b) Die Berufung beanstandet diese vom Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnenen tatsächlichen Feststellungen als solche nicht, sondern legt sie vielmehr ihren Beanstandungen des erstinstanzlichen Urteils zugrunde. Anhaltspunkte für Zweifel nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind dem Senat auch sonst nicht ersichtlich, so dass er die vom Landgericht getroffenen Feststellungen seiner Würdigung zugrundelegen kann und muss.
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2. Auf der Basis dieser Feststellungen ist die Entscheidung des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden. Sie steht vielmehr in Einklang mit der Rechtslage.
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a) Die Berufung ist der Auffassung, das Schwimmen des Beklagten im Becken, das für die Kollision mit dem Kläger ursächlich geworden ist, stelle ohne weiteres einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers dar und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt habe der Beklagte bereits dadurch verletzt, dass er bei gleichzeitig stattfindendem Sprungbetrieb unter dem Sprungbrett hindurch bzw. in einen Bereich des Schwimmbeckens geschwommen sei, in dem Springer auf dem Wasser aufkommen könnten, anstatt einen hinreichend großen „Bogen“ um den Sprungbereich herum zu machen.
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b) Mit dieser Auffassung verkennt die Berufung die rechtlichen Grundlagen der etwaigen deliktischen Verantwortlichkeit des Beklagten im Streitfall.
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aa) Ob hier eine deliktische Haftung des Beklagten in Frage kommt, hängt davon ab, ob der Beklagte unter den konkreten Umständen des Streitfalls einer ihn treffenden Rechtspflicht in Form einer Verkehrspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Klägers zuwider gehandelt hat. Denn die Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, weil sich der Beklagte in dem Becken brustschwimmend fortbewegte, liegen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nicht im Rahmen des gewöhnlichen Handlungsablaufs, vielmehr hat der Beklagte – allenfalls – eine Gefahr geschaffen, die sich erst durch das Hinzutreten des vom Kläger selbst ausgeführten Sprungs in der Kollision der Parteien realisiert hat, was zu den Verletzungen des Klägers führte (vgl. zur Einordnung solcher Konstellationen in den Bereich sog. mittelbarer Rechtsgutsverletzungen und zur Abhängigkeit deliktischer Haftung – jedenfalls – bei Unterlassen oder mittelbarer Rechtsgutsverletzung von einer Rechtspflicht zum Handeln bzw. einer Verkehrspflicht statt aller Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 26; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 01.10.2007, § 823 Rn. 23; Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Aufl., Rn. 643, 646). Das Eingreifen deliktischen Haftungsschutzes des Klägers setzt im Streitfall mit anderen Worten eine auf einer konkreten, aus den Gesamtumständen des Streitfalls zu entwickelnden und zu begründenden Austarierung der Rechtssphären der Parteien beruhende Einordnung des Verhaltens des Beklagten als rechtswidrig voraus; diese Einordnung bedarf positiver Begründung, insbesondere für eine Rechtswidrigkeitsindikation ist im Streitfall entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung kein Raum. Die Statuierung von Verkehrspflichten ist für die hier demnach erforderliche, positiv zu begründende Einstufung des Verhaltens des Beklagten als rechtswidrig nur ein rechtstechnisch anderer, sachlich aber identischer Ausdruck.
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bb) Die nähere Abgrenzung der Rechtssphären und damit zugleich die genaue Bestimmung von Inhalt und Umfang der Verkehrspflichten ist Aufgabe der Gerichte, die sie unter umfassender Würdigung der jeweiligen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles wahrzunehmen haben.
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(1) Allgemein ist die auch außerhalb vertraglicher Beziehungen von jedermann ohne weiteres zu verlangende Einhaltung von deliktisch relevanten Verkehrspflichten dahingehend zu umschreiben, das im Einzelfall als Anknüpfungspunkt für eine deliktische Verantwortlichkeit in Betracht kommende Verhalten gegenüber anderen müsse in zumutbarer Weise so gestaltet werden, dass es nicht zu vermeidbaren Verletzungen in § 823 Abs. 1 BGB mit umfassendem Schutz ausgestatteter Rechte und Rechtsgüter kommt (s. nur etwa Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 24, 225). Es besteht ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die u.a. nach § 823 Abs. 1 BGB sanktionierte Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (vgl. etwa BGH, NJW 1976, 291, 292; NJW 2006, 2326).
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(2) Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann; ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch (vgl. zusammenfassend etwa BGH, NJW 2006, 2326 mit zahlreichen Nachweisen). Insbesondere stehen die Anforderungen an die Verkehrspflichten in einem engen Verhältnis zu den dem möglicherweise Gefährdeten oder Verletzten abzuverlangenden Bemühungen um vernünftigen Eigenschutz. Grundsätzlich darf jedermann darauf vertrauen, dass bei einer Gefahr, die mit Händen zu greifen ist und der ohne weiteres ausgewichen werden kann, der Betroffene diese erkennt und sich selbst schützt (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 242 m. w. N.). Der Betroffene ist somit in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne Weiteres selbst schützen kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).
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c) Nach diesen rechtlichen Grundsätzen besteht entgegen der Auffassung der Berufung eine deliktische Haftung des Beklagten im Streitfall nicht allein schon deshalb, weil er bei gleichzeitig stattfindendem Sprungbetrieb unter dem Sprungbrett hindurch bzw. in einen Bereich des Schwimmbeckens geschwommen ist, in dem Springer auf dem Wasser aufkommen konnten. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kommt vielmehr nur unter deutlich engeren Voraussetzungen in Betracht. Darlegung bzw. Nachweis der hierfür erforderlichen tatsächlichen Umstände sind dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger indes nicht gelungen, weshalb seine Klage zu Recht abgewiesen wurde.
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aa) Eine Verkehrspflicht, einen hinreichend großen „Bogen“ um den Sprungbereich herum zu machen, bestand für den Beklagten schon deshalb nicht, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Kläger auch insoweit nicht beanstandet und die der Senat ebenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, keine strikte Trennung von Sprung- und Schwimmbetrieb gab, also keine praktizierte Regelung dahin, dass während des Sprungbetriebs vom Dreimeterbrett der Schwimmbetrieb ganz oder räumlich begrenzt eingestellt wurde. Das Nebeneinander von Sprung- und Schwimmbetrieb entsprach also der konkreten Ausgestaltung des Verkehrs durch den Betreiber des Bades und damit auch der Verkehrserwartung der daran Teilnehmenden. Schon dies schließt es nach Auffassung des Senats aus, die hier für den Beklagten bestehenden Verkehrspflichten so weit zu ziehen wie von der Berufung gewünscht. Eine so weitgehende Zurückstellung der Interessen der Schwimmer zugunsten des Schutzes der Springer hätte in der konkreten Situation eine einseitige Bewertung der Gefährdungslage und eine inadäquate Abgrenzung der kollidierenden Rechtssphären zur Folge, die den für die Statuierung von Verkehrspflichten geltenden rechtlichen Grundsätzen nicht gerecht würde, schon weil sie den Gesichtspunkt erforderlichen Eigenschutzes der Springer ohne überzeugende Begründung zur Gänze unberücksichtigt ließe.
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bb) Demgegenüber bestanden in der in Frage stehenden Situation zwar grundsätzlich in gewissem, wenn auch in einem im Vergleich zu dem von der Berufung vertretenen Ansatz deutlich enger begrenzten Umfang Verkehrspflichten für Schwimmer zum Schutz von Springern. Doch blieb der Kläger hinsichtlich der hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- bzw. beweisfällig, weshalb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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(1) Allerdings war das erwähnte Nebeneinander von Springern und Schwimmern – für jeden Badegast offensichtlich – auf gegenseitige Rücksicht und Vorsicht, also darauf angelegt, dass Springer wie Schwimmer einerseits Verhaltensweisen unterließen, die den jeweils anderen unschwer vermeidbar gefährdeten, dass sie allerdings andererseits auch alle diejenigen Vorsichtsmaßnahmen einhielten, die ohne größeren Aufwand einen zuverlässigen Eigenschutz gewährleisten konnten. Bei einer solchen Ausgestaltung der tatsächlichen Verhältnisse kann grundsätzlich eine Verkehrspflicht eines Schwimmers gegenüber einem Springer bestehen, unmittelbar vor einem bevorstehenden Sprung vom Dreimeterbrett nicht in die zu erwartende Sprungbahn zu schwimmen, um eine sonst drohende Kollision zu vermeiden und der Gefahr vorzubeugen, dass sich der Springer dadurch Verletzungen zuzieht (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.1966 – 4 S 10/66 – Tz. 47 [juris]; juris PK-BGB/Lange/Schmidbauer, 5. Aufl., § 823 Rn. 111). Zur Statuierung einer solchen Verkehrspflicht sind aber besondere Umstände erforderlich, zu denen es positiver Feststellungen bedarf. Regelmäßig wird etwa das Bestehen einer solchen Verhaltenspflicht für den Schwimmer lediglich dann in Betracht kommen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Sprung vom Dreimeterbrett unmittelbar bevorsteht, der die konkrete Gefahr in sich birgt, zur Kollision zu führen. Zudem wird es im Regelfall erforderlich sein, dass für den Springer in der konkreten Situation die drohende Gefahr einer Kollision unerkennbar ist, insbesondere weil er den Schwimmer nicht oder erst zu spät wahrnehmen kann; denn grundsätzlich ist derjenige, der in das Schwimmbecken springt, zum Schutz von Schwimmern, aber insbesondere auch zum Eigenschutz verpflichtet, sich vor dem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist, und dürfen Schwimmer in weitem Umfang auf ein Verhalten von Springern vertrauen, das eine Gefährdung von Schwimmern im Becken wie eine Eigengefährdung der Springer ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.1966 – 4 S 10/66 – Tz. 47 [juris]; juris PK-BGB/Lange/Schmidbauer, a.a.O., § 823 Rn. 111). Das Bestehen von Verhaltenspflichten der erwähnten Art hängt somit von den genauen Umständen ab, unter denen es zu der Kollision gekommen ist.
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(2) Im Streitfall hing demnach, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, die Frage, ob der Beklagte eine ihn zum Schutz des Klägers treffende Verkehrspflicht, in der konkreten Unfallsituation unmittelbar vor dem Sprung des Klägers vom Dreimeterbrett nicht in dessen zu erwartende Sprungbahn zu schwimmen, um eine sonst drohende Kollision zu vermeiden, verletzt hat mit der Folge seiner deliktischen Haftung, insbesondere davon ab, wo genau es zur Kollision kam und welchen Weg genau der Beklagte schwimmend zum Kollisionsort zurücklegte, u.U. ferner, wie genau der Kläger den Sprung ausführte. Nur auf Basis dieser näheren Umstände lässt sich etwa beurteilen, ob – was seine Haftung grundsätzlich voraussetzt – für den Beklagten zweifelsfrei erkennbar war, dass eine Kollision mit dem Kläger unmittelbar bevorstand, was zumindest erfordert, dass er den Kläger im Moment, als dieser sich zum Sprung entschloss bzw. diesen ausführte, überhaupt ohne weiteres wahrnehmen und damit rechnen konnte, es könne zu einer Kollision kommen. Zudem ist die Kenntnis der erwähnten näheren Umstände insbesondere erforderlich, um beurteilen zu können, ob umgekehrt der schwimmende Beklagte – was dessen Haftung grundsätzlich entgegenstehen würde – für den Kläger in der konkreten Unfallsituation etwa erkennbar war, ob also der Kläger selbst hätte erkennen können und müssen, dass es sogleich anschließend zu der Kollision kommen würde, brach er nicht den Sprung rechtzeitig ab, sah er nicht von vornherein von ihm ab oder führte er ihn nicht zumindest auf eine Art und Weise aus, bei der es nicht zu einer Kollision kommen konnte. Denn darauf, dass der Kläger sich unter solchen Umständen dementsprechend verhalten würde, durfte der Beklagte grundsätzlich vertrauen, auch wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst sieben Jahre alt war und das für die nähere Konkretisierung von Verkehrspflichten relevante Maß, in dem Selbstschutz des Betroffenen zu verlangen ist, von Besonderheiten in der Person des Gefährdeten beeinflusst sein kann, namentlich gegenüber Kindern und Jugendlichen insofern regelmäßig eine Absenkung der Anforderungen geboten sein wird (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 46). Anhaltspunkte für einen solchen Einfluss des Alters des Klägers sind den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen und auch die Berufung zeigt insoweit nichts auf.
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(3) Ob die demnach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Verletzung einer Verkehrspflicht durch den Beklagten in Betracht kommt, im Streitfall vorlagen, ist nach den vom Senat zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts indes gerade offen geblieben. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die deliktische Haftung eingreift, ist grundsätzlich der Verletzte; er hat die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen, aufgrund derer objektiver Tatbestand, Verschulden, Schaden und Kausalität gegeben sind (vgl. etwa Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 26; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 54, 80). Das gilt ohne Einschränkung auch hier. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers kommt, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht in Betracht, weil es, wie sich schon aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, an der hierfür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Der Kläger ist demnach darlegungs- bzw. beweisfällig geblieben, weshalb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Auffassung der Berufung, die „Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts“ habe die Haftung des Beklagten unter Anrechnung eines hälftigen Verantwortungsanteils des Klägers zur Folge, ist im Bereich der hier allein in Betracht kommenden Verschuldenshaftung unzutreffend.
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cc) Aus § 14 Abs. 4 Satz 5 der Badeordnung für die Hallenbäder der Stadt L. nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 25.03.1997, auf die sich die Berufung ferner stützt, ergibt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Es kann dahin stehen, ob und für wen diese Badeordnung überhaupt verbindliche Regelungen enthält, wie diese rechtlich einzuordnen wären und wie sie sich auf die Entscheidung im Streitfall auswirken würden. Denn jedenfalls ist die Auffassung des Landgerichts zutreffend, die genannte Vorschrift der Badeordnung verpflichte die Springer und nicht die Schwimmer. Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn der Regelung, die die besonderen Gefahren im Blick hat, die von Springern unmittelbar nach dem Sprung ausgehen (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, VersR 1979, 1064; OLG Koblenz, r+s 2003, 519). Abgesehen davon dürfte mit „Unterschwimmen des Sprungbereichs“ das Durchschwimmen des Bereichs, in dem regelmäßig Springer ins Wasser eintauchen, unterhalb der Wasseroberfläche gemeint sein; ein solches Verhalten von Springern unmittelbar nach Eintauchen in das Wasser liegt nicht fern und birgt, weil die Springer in diesem Moment, befinden sie sich unter der Wasseroberfläche, allenfalls erschwert zu sehen sind, besondere Gefahren, die die Regelung veranlasst haben dürften. Ein solches „Unterschwimmen“ steht hier aber nicht in Rede.
III.
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Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
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Der Senat regt an, die Berufung zur Ersparung weiterer Kosten zurückzunehmen.