AG Hamburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – 44 M 57/20e
1. Ein Gerichtsvollzieher darf – in Hamburg – die Durchführung einer Zwangsräumung im Herbst/Winter 2020 nicht im Hinblick auf die geltende HmbSARSCoV-2-EindämmungsVO ablehnen.(Rn.4)
2. Das Zusammentreffen von Personen anlässlich einer Zwangsräumung fällt schon vom Wortlaut her nicht unter diese Verordnung.(Rn.6)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Obergerichtsvollzieherin M. (Az. 17 DR II 559/20) wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubiger, erteilt durch den Gläubigervertreter am 19.10.2020, auszuführen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
1
Die Entscheidung beruht auf § 766 Abs. 2 ZPO.
2
Demnach ist das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen.
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Die Obergerichtsvollzieherin M. hat auf den Auftrag der Gläubiger vom 19.10.2020, aus dem auf Räumung von Wohnraum gerichteten Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.10.2020 (Az. 44 C 361/20) zu vollstrecken, mit Schreiben vom 25.11.2020 unter Hinweis auf § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) mitgeteilt, ein Terminierung zur Räumung erst nach Lockerung der in der genannten Verordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen vorzunehmen.
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Dieses Vorgehen der Obergerichtsvollzieherin verletzt den Vollstreckungsanspruch der Gläubiger, da für die Weigerung zur Terminierung eines Räumungstermins vor Lockerung der Kontaktbeschränkungen kein sachlicher Grund vorliegt (vgl. dazu Zöller / Herget, ZPO, 32. Auflage, § 766 Rn. 19), sodass auf die Erinnerung der Gläubiger die tenorierte Anweisung vorzunehmen ist.
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§ 4a Abs. 2 der VO regelt „Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum“.
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Das Zusammentreffen von Personen zwecks Vollstreckung eines Räumungstitels über Wohnraum fällt damit schon dem Wortlaut nach nicht unter diese Regelung, da die an der Räumung beteiligten Personen zueinander nicht den notwendigen inneren sozialen Zusammenhalt, den § 4a Abs. 2 der VO voraussetzt, aufweisen.
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Auch nach Sinn und Zweck der Verordnung ist § 4a Abs. 2 der VO auf das Zusammentreffen von Personen in Wohnraum zwecks Räumung nicht anzuwenden. Die VO möchte zwar die Ausbreitung des Virus verhindern, dabei aber den Anspruch der Bevölkerung auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht beeinträchtigen, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 der VO ergibt.
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Damit ist die von der Obergerichtsvollzieherin genannte Begründung nicht geeignet, die Nichtterminierung der Räumung zu rechtfertigen.
II.
9
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Zwar ist grundsätzlich auch im Erinnerungsverfahren eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1988 – I ARZ 589/88 –, juris). Das gilt aber nicht, wenn, wie hier, die Schuldnerin nicht angehört wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2015 – VII ZB 11/15 –, juris).
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Die Gläubiger sind dadurch nicht beschwert, weil es ihnen dadurch unbenommen ist, die Kosten des Erinnerungsverfahrens, soweit solche überhaupt entstanden sein sollten, ggf. als notwendige Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gem. § 788 ZPO beizutreiben.