Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei an einem Messestand geschlossenem Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 82/17

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.(Rn.17)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München – 3. Zivilsenat – vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Beklagte vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. Der Kläger ist Verbraucher. Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden „Messe Rosenheim“ an einem Stand der Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell „P. „) zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung.

2
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er die auf den Abschluss des Kaufvertrags vom 20. April 2015 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe und der Beklagten deshalb keine Ansprüche aus dem Vertrag zustünden. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

3
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der zu beurteilen hatte, ob ein Messestand, den ein Unternehmer auf der „Grünen Woche 2015“ in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutzten Messestand um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZR 135/16, WRP 2017, 1091). Im Hinblick hierauf hat der erkennende Senat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6
Das Landgericht habe die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zustehe. Zwar könne nach dieser Vorschrift ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Kaufvertrag vom Verbraucher widerrufen werden. Die hier in Rede stehende Einbauküche sei jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen gekauft worden. Denn das Gesetz sehe in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB auch einen beweglichen Gewerberaum als Geschäftsraum an, sofern der Unternehmer seine Verkaufstätigkeit dort für gewöhnlich entfalte.

7
Der Begriff „Raum“ sei dabei nicht physikalisch/bautechnisch zu verstehen; ein Gewerberaum liege vielmehr auch vor, wenn die Verkaufstätigkeit von einem Stand aus betrieben werde. Diese Sichtweise entspreche der Absicht des Gesetzgebers, denn § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sei die nationale Umsetzung von Vorschriften der europäischen Richtlinie 2011/83/EU, und dort würden im Erwägungsgrund 22 ausdrücklich Messestände als mögliche Beispiele für bewegliche Gewerberäume genannt.

8
Für die Bestimmung des Begriffs „für gewöhnlich“ sei allein auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts abzustellen. Dieser bestehe – dem Erwägungsgrund 21 der genannten Richtlinie 2011/83/EU folgend – darin, den Verbraucher vor dem möglicherweise außerhalb von unbeweglichen Geschäftsräumen bestehenden psychischen Druck beziehungsweise dem Überraschungsmoment zu schützen. Maßgeblich sei, ob eine Überrumpelung des Verbrauchers vorliege oder ob dieser mit entsprechenden Angeboten zum Vertragsschluss habe rechnen müssen. Dabei sei auf den Charakter der Messe abzustellen und auf das konkrete Angebot des Unternehmers.

9
Gemessen hieran sei im Streitfall eine Überrumpelungssituation nicht erkennbar. Die „Messe Rosenheim“ sei eine klassische Verkaufsmesse; ihr Spektrum sei vielfältig. Die einzelnen Aussteller würden vom Veranstalter in 19 Branchen gegliedert und in einem „bunten Mix“ über 14 Ausstellungshallen verteilt. Eine breite Palette unterschiedlichster Waren, vom preiswerten Fensterwischer bis zu höherwertigen Gegenständen, wie etwa Duschkabinen, würde dort zum Kauf angeboten. Die Annahme, dass der durchschnittlich interessierte Besucher davon bei einem mehrstündigen Besuch der Messe nichts mitbekomme, könne der Senat nicht nachvollziehen.

10
Die Tatsache, dass es – wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen habe – zahlreiche Aussteller gebe, die die Messe von vornherein primär oder ausschließlich zur Information und Werbung nutzen würden, wie etwa die Agentur für Arbeit, die AOK oder der Arbeiter-Samariter-Bund, spreche nicht dafür, dass der Kläger hier mit der Kaufofferte der Beklagten überrumpelt worden wäre. Denn aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Geschäftsführers der „Messe Rosenheim“ gehe hervor, dass bei der Messe „der Verkauf im Vordergrund“ gestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem vom Landgericht im Einzelnen aufgelisteten Branchenverzeichnis und inzident auch aus dem im Messemagazin abgedruckten Grußwort der Bayerischen Staatsministerin für Wirtschaft, die den Ausstellern zu Messebeginn „Gute Geschäfte“ gewünscht habe.

11
Auch das auf den Kauf einer Einbauküche gerichtete konkrete Angebot der Beklagten enthalte kein Überrumpelungsmoment. Die „Messe Rosenheim“ sei keine Fachmesse, die ein bestimmtes Fachpublikum anziehe, welches Angebote nur einer bestimmten Branche erwarte. Das Angebot sei breit gefächert und umfasse verschiedenartige Waren und Dienstleistungen. Es sei daher für einen Besucher nicht überraschend, dass auf einer solchen Verbrauchermesse auch Einbauküchen angeboten würden.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

13
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Kläger zulässig erhobene Feststellungsklage unbegründet ist, weil ihm ein Recht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB, den am 20. April 2015 geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen, nicht zusteht. Denn der Vertrag ist gemäß der Vorschrift des § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, wie es § 312g Abs. 1 BGB verlangt, außerhalb der Geschäftsräume des Beklagten geschlossen worden.

14
1. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, dass der von ihm erklärte Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags vom 20. April 2015 gerichteten Willenserklärung wirksam ist und der Beklagten deshalb aus diesem Vertrag Ansprüche nicht zustehen.

15
2. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB in der gemäß Art. 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3662) seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung zugrunde gelegt.

16
a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei mit einem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

17
b) Die Gesetzesformulierung in § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist die nahezu wortgleiche Umsetzung (BT-Drucks. 17/12637, Seite 1 f., 49) von Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Das Tatbestandmerkmal in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB „bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“ übernimmt dabei – dem Willen des Gesetzgebers folgend, die Verbraucherrechterichtlinie vollständig umzusetzen – die Begrifflichkeit, die der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie vorgegeben hat.

18
Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:

„Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“

19
Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelangt. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-485/17, aaO Rn. 33). Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof maßgeblich auf den Erwägungsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt. Mit dem dort verwendeten Begriff „Geschäftsräume“ werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (Urteil vom 7. August 2018 – C-485/17, aaO Rn. 38). Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass „Markt- und Messestände“ nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 – C-485/17, aaO Rn. 41).

20
Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren ist, insbesondere „das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird“ (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-485/17, aaO Rn. 43).

21
c) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff.; 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.

22
3. Legt man vorstehende rechtliche Maßstäbe an den Streitfall an, handelt es sich, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zutreffend erkannt hat, bei dem von der Beklagten im April des Jahres 2015 auf der „Messe Rosenheim“ betriebenen Messestand um einen „beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt“, so dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil der Kaufvertrag vom 20. April 2015 nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde.

23
Entgegen der Auffassung der Revision sind, um diese Wertung rechtsfehlerfrei treffen zu können, weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum konkreten Erscheinungsbild des Messestands der Beklagten, nicht erforderlich.

24
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung maßgeblich zum einen auf den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charakter der „Messe Rosenheim“ und zum anderen auf das im Messekontext zu beurteilende konkrete Angebot der Beklagten abgestellt, das zum Abschluss des Kaufvertrags über die Einbauküche geführt hat.

25
So hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es sich bei der „Messe Rosenheim“ im Jahr 2015 um eine klassische Verkaufsmesse handelte, bei der das interessierte Publikum in 14 Ausstellungshallen mit 19 unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten konnte. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe und der breit gefächerten, teils auch hochwertige Gegenstände umfassenden Produktpalette, die in einem „bunten Mix“ verschiedener Branchen – über sämtliche Hallen verteilt – präsentiert worden sei, habe das Angebot der Beklagten zum Kauf der hier in Rede stehenden Einbauküche für den Kläger nicht überraschend sein können, so dass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden könne. Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

26
Die – insoweit das Berufungsvorbringen des Klägers aufgreifende -Würdigung des Berufungsgerichts, eine Überrumpelung des Klägers ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Messe neben Unternehmern, die einen Vertragsabschluss auf der Messe erzielen wollten, auch Aussteller vertreten gewesen seien, die einen Messestand primär oder ausschließlich zu Informationszwecken unterhalten hätten, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Anders könnte es sich in Bezug auf den Messestand der Beklagten nur darstellen, wenn dieser – wie etwa die von der Berufungsbegründung des Klägers hierfür (neben anderen) exemplarisch benannten Stände der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern, die ihr Berufsbild vorstellen wollten – nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt hätte, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt würden. Dies hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. Wenn der Messestand der Beklagten als Informationsstand ausgestaltet gewesen wäre oder die Mitarbeiter der Beklagten einen solchen Eindruck vermittelt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, der bei anderen Messeständen auf diese Umstände abgestellt hat, dies auch vorgetragen hätte. Angesichts dessen schließt es der Senat aus, dass das Berufungsgericht nach einer etwaigen Zurückverweisung der Sache durch den Senat hinsichtlich des konkreten Erscheinungsbildes des Messestands der Beklagten andere, für das Rechtsbegehren des Klägers günstigere Feststellungen treffen könnte.

27
b) Auch der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, bei dem Kauf einer Einbauküche sei regelmäßig ein Aufmaß notwendig, so dass ein angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht habe damit rechnen müssen, an dem Messestand der Beklagten sogleich mit einem Kaufangebot konfrontiert zu werden, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn maßgeblich ist, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher angesichts der ihm erkennbaren Gesamtumstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen wird, um einen Vertrag zu schließen. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Hinblick auf den im Einzelfall in Rede stehenden Kaufgegenstand weitere Maßnahmen erforderlich sind, wie etwa ein Aufmaß nach den örtlichen Gegebenheiten beim Verbraucher zu nehmen, um die vertragsgemäße Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können.

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