AG Bonn, Urteil vom 06. April 2011 – 101 C 453/10
Zur Anfechtung eines eventuell geschlossenen Vertrages über die Eintragung in ein Online-Verzeichnis wegen arglistiger Täuschung
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 1.512,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für einen Eintrag in dem Online-Verzeichnis „b1-b2“ (www.b1-b2.net) nicht besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beklagte betreibt unter der Adresse „www.b1-b2.net“ eine Onlinedatenbank zur Präsentation und Darstellung von Ärzten.
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Am 01.09.2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Schreiben, das mit „b1-b2“ betitelt ist und oben rechts über einen Strichcode eine „Offertennummer“ ausweist (vgl. Bl. 9 d.A.). Sodann heißt es:
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„Bitte überprüfen Sie untenstehende Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenden Daten und senden Sie und diese Offerte für die korrekte Veröffentlichung Ihrer Firmendaten zurück. Wir behalten uns vor, Einträge, die nicht zu unserem Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen und/oder zu korrigieren. Für eine Eintragung sowie im Falle einer Korrektur bzw. Ergänzung ihrer firmenrelevanten Daten senden sie uns bitte ihre Offerte per Fax oder Post an uns zurück.“
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In der Mitte links enthält das Schreiben unter der Überschrift „Leistungsbezug/Eintragungsformat“ vorgedruckt sämtliche Kontaktdaten der Klägerin. Rechts hiervon befinden sich unter der Überschrift „Rückantwort an Fax (…), Kostenloses Servicefax“ die Varianten „Ärzte Auskunft“ und „Löschung / Praxisaufgabe“, wobei erste Variante bereits vorangekreuzt ist. Hier heißt es unter anderem: „Eintragungsbeitrag mtl. zzgl. MwSt. EUR 63.- Datensatz gilt für zwei Jahre“.
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Unterhalb dieser Passage heißt es auszugsweise:
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„Mit ihrer Unterschrift geben sie ein verbindliches Angebot zur Eintragung auf dem Internetportal zu dem oben genannten Preis ab.“
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Am 20.10.2010 erhielt die Klägerin eine Rechnung der Beklagten über eine Jahresgebühr in Höhe von 899,64 €. Die Klägerin verweigerte die Zahlung und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2010 die Anfechtung eines eventuell geschlossenen Vertrages.
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Die Klägerin behauptet, sie habe sich bei der Einsendung des von ihr unterschriebenen Faxes über dessen Inhalt geirrt. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beklagten um das seriöse und kostenfreie Online-Verzeichnis „b3-b4.de“ gehandelt habe. Zudem sei sie arglistig getäuscht worden, da das Schreiben auf eine Verwechslung der Anbieter angelegt sei und überdies die Kostenpflichtigkeit des Angebotes durch die Aufmachung verschleiert werde.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass eine Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von 1.512,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für einen Eintrag in dem Online-Verzeichnis „b1-b2“ (www.b1-b2.net) nicht besteht sowie die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das gesamte Erscheinungsbild der von ihr übersandten „Offerte“ lasse den Schluss auf eine Täuschungsabsicht nicht zu. Wer ein Formular ungelesen unterschreibe, der unterliege auch keinem Irrtum. Anfechtungsgründe bestünden daher nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2011 (Bl. 52 d.A.) sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das Amtsgericht Bonn ist örtlich zuständig, § 12 ZPO, da für eine negative Feststellungsklage dasjenige Gericht zuständig ist, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, § 12 Rn. 3).
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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt vor, da die Rechtsposition der Klägerin aufgrund des Festhaltens der Beklagten an der übersandten Rechnung an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.
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Der entsprechende Anspruch der Beklagten besteht jedoch im Ergebnis nicht. Zunächst ist schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Annahmeerklärung der Beklagten vorliegt. Diese erklärt, eine konkludente Annahmeerklärung habe in der Veröffentlichung der Daten der Klägerin gelegen. Auch wenn dies in § 3 Abs. 1 der AGB der Beklagten so vorgesehen ist, bestehen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel, da die Klausel gegen den gesetzlichen Grundgedanken des § 130 BGB verstoßen könnte, der die Annahme als empfangsbedürftige Willenserklärung ausgestaltet. An dem Zugang dieser konkludenten Willenserklärung können aber berechtigte Zweifel bestehen, da die Klägerin wohl kaum ihre eigenen Eintragungen überwacht. Auch dürfte der Zugang nicht nach § 151 BGB entbehrlich sein. Die Beklagte macht in ihrem Formular ausdrücklich deutlich, dass sie sich vorbehält, Angebote abzulehnen oder zu korrigieren, soweit diese nicht zu ihrem Gesamtangebot passen. Insbesondere aufgrund dieses sehr unkonkret formulierten Vorbehaltes ergibt sich aus den Umständen, dass die Klägerin eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte zu erwarten hatte. Selbst wenn die entsprechende Klausel aber wirksam sein sollte und eine konkludente Annahme erfolgt sein sollte, verkennt die Beklagte, dass ihren eigenen Bedingungen nach eine Annahme nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Dies hat die für den Vertragsschluss darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber schon nicht vorgetragen, obwohl sich die Erforderlichkeit dieses Vortrags schon aus ihren eigenen Geschäftsbedingungen ergibt, deren Kenntnis durch die Beklagte ohne Weiteres vorausgesetzt werden muss. Zudem lässt die Übersendung der Rechnung am 19.10.2010, also über sechs Wochen nach der Abgabe des Angebots durch die Klägerin, vermuten, dass die Einstellung erst unmittelbar vor Rechnungsstellung erfolgt ist und die Beklagte daher die von ihr selbst gesetzte Annahmefrist nicht eingehalten hat.
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Auch wenn von einer wirksamen Annahme durch die Beklagte auszugehen wäre, wäre das Vertragsverhältnis ex tunc nichtig gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin arglistig getäuscht worden. Sie hat die Anfechtung auch unverzüglich nach Übersendung der Rechnung erklärt, die ihr den Irrtum deutlich gemacht hat. Die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB ist damit eingehalten.
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Das Anfechtungsrecht gem. § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung – hier zum Vertragsschluss – zumindest beeinflusst hat (vgl. nur BGH, NJW 1982, 2861). Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt indes nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG Köln, Urteil v. 26.09.2007, 9 S 139/07, Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 123 Rn. 2ff.). Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kann darüber hinaus auch jedes andere Verhalten dienen, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH, VersR 1985, 156; BGH, NJW 1982, 2861), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines „arglistigen“ Verhaltens i.S. des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 904). Es ist für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend, ob die Beklagte dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des „Überlesens“ gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1961, 164; NJW 1971, 1795; NJW 1989, 287). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt ersichtlich das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann mithin auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH, NJW-RR 2005, 1082). Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Beklagten ausgelöst worden ist, so scheitert die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit im Umgang mit seiner geschäftlichen Post beruht (LG Köln aaO). Andererseits kann ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung dazu führen, dass der anderen Seite ein arglistiges Täuschungsverhalten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalls, eine rein schematische Bewertung verbietet sich. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH, NJW 2001, 2187). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH, NJW 2001, 2187). So kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.
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Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände zumindest zu der Annahme einer von der Beklagten in Kauf genommenen, wenn nicht sogar zu einer von ihr beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Ärzte. Es ist angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des gewählten Angebotstextes anzunehmen, dass die Beklagte davon ausging, die Klägerin würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht abgeben, und deshalb den Angebotscharakter verschleierte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht als Privatpartei, sondern als Ärztin handelte. Die anzunehmende Fahrlässigkeit der Klägerin im Umgang mit ihrer Post hindert vorliegend nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung der Beklagten.
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Sowohl der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung der „Offerte“ legen diesen Schluss nahe. So ist die „Offertennummer“ rechts oben über einem Strichcode platziert, während die eigentliche Überschrift „Ärzte Auskunftsverzeichnis“ keinen Hinweis darauf liefert, dass ein kostenpflichtiger Service offeriert wird. Auch der sodann folgende Text, der von dem Kunden in aller Regel auch zuerst gelesen wird, enthält keinerlei Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit. Es wird vielmehr suggeriert, es ginge lediglich um die Prüfung der Richtigkeit bereits bekannter Daten. So wird der Focus des Lesers von Anfang an lediglich auf die Überprüfung der nunmehr folgenden Geschäftsdaten gelenkt, was seinerseits erhöhtes Irreführungspotential beinhaltet. Es wird nämlich der Eindruck erweckt, dass zwischen den Parteien bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die entsprechenden Daten längst eingetragen wurden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von der Beklagten offerierte Dienstleistung unter der Adresse www.arzt-auskunft.de kostenlos in Anspruch genommen werden kann, besteht erhöhte Verwechslungsgefahr. So ist anzunehmen, dass die Beklagte die entsprechenden Daten von dieser kostenlosen Seite übernommen hat um zu verschleiern, dass es um die erstmalige Aufnahme von Geschäftsbeziehungen geht. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die nebenstehenden Antwortoptionen, die mit den Varianten „Ärzte Auskunft“ und „Löschung / Praxisaufgabe“ überschrieben sind. Durch die angebotene Variante „Löschung“ wird suggeriert, dass bereits Daten gespeichert sind. Zudem wird der Leser auf die – ohnehin durch Vordruck ausgewählte – Variante „Ärzte Auskunft“ verwiesen, da dies die einzige Alternative zur Löschung darstellt und aus der völlig neutral formulierten Überschrift die Kostenpflichtigkeit ebenfalls nicht hervorgeht. Hier hätte etwa die Überschrift „Ersteintragung“ oder zumindest „Eintragung“ viel klarer deutlich gemacht, was sich eigentlich hinter dieser Variante verbirgt. Zudem ergibt sich der „Eintragungsbetrag“ erst aus Zeile vier dieser Variante, nachdem zuvor – in sinnfreier Doppelung der bereits rechts davon stehenden Angaben – in drei Zeilen die einzutragenden Kategorien wiederholt werden. Auch dies lässt die Absicht der Beklagten vermuten, die entsprechende Information möglichst zu verschleiern. Erst der Fließtext nach der erfolgten „Prüfung“ der Angaben enthält erstmals den klaren Hinweis darauf, dass „ein verbindliches Angebot zur Eintragung auf dem Internetportal zu dem oben genannten Preis“ abgegeben wird. Die Platzierung dieser wichtigen Information am Ende des Schreibens nach dem Hinweis auf die AGB – wo unaufmerksame Leser häufig bereits aufgehört haben zu lesen – spricht daher ebenfalls für eine Verschleierungs- und Täuschungsabsicht.
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Die gegen eine Täuschungsabsicht sprechenden Indizien überwiegen die oben genannten Gesichtspunkte nicht. Die rechts oberhalb eines Strichcodes platzierte „Offertennummer“ macht weder deutlich, dass es der Empfänger ist, der hier ein Angebot abgeben soll (sie ist vielmehr eher geeignet, dies zu verschleiern, da die Vergabe einer Nummer ebenfalls bereits bestehende Geschäftsbeziehungen suggeriert), noch, dass dies mit einer Gebühr verbunden ist. Die „Eintragungsgebühr“ wird zwar genannt, allerdings unter einer vorher angekreuzten Antwortoption, die der Leser aufgrund der angebotenen Alternative „Löschung“ nicht mehr hinterfragt. Zudem befindet sich die Angabe erst in der vierten Zeile. Hinsichtlich des unter diesem Block befindlichen Hinweises auf den Charakter des Schreibens als „verbindliches Angebot zu dem oben genannten Preis“ ist zu berücksichtigen, dass dieser Hinweis eben erst am Ende des Schreibens steht. Wie bereits ausgeführt wurde, neigt ein Leser dazu, das Ende eines Schreibens am unaufmerksamsten zu lesen (vgl. AG Bonn, Urteil vom 21.01.2009, 7 C 211/08), insbesondere dann, wenn ihm zuvor suggeriert wird, es ginge nur um die Prüfung der Richtigkeit bereits eingetragener Daten. Der Hinweis verliert nach Auffassung des Gerichts daher entscheidend an Wert und vermag nicht den Schluss zu begründen, die Beklagte habe aufgrund dieses Hinweises keinen täuschenden Charakter beabsichtigt.
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Zusätzlich spricht für die Täuschungsabsicht auch die fragliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leistung (AG Bonn, aaO). Zwar ist die (mangelnde) Werthaltigkeit der Leistung kein Anfechtungsgrund als solcher, da jedem im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit unbenommen ist, auch wirtschaftlich sinnlose Verträge zu schließen (vgl. AG Bonn, Urteil v. 10.05.1995, 3 C 41/95; Urteil v. 19.05.2008, 3 C 436/07). Jedoch steigen die Transparenzanforderungen an ein Vertragsangebot proportional zum Grad der Geringwertigkeit der angebotenen Leistung. Die Missachtung dieser im Einzelfall festzustellenden Transparenzanforderungen spricht für die Täuschungsabsicht des Anbietenden. Mit anderen Worten: Je weniger wirtschaftlich werthaltig die offerierte Leistung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Hinweis-, Transparenz und Verständlichkeitsanforderungen des Vertragsangebots. Die fragliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leistung folgt hier schon daraus, dass sie von Konkurrenzunternehmen kostenlos angeboten wird.
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Diese Täuschung war auch kausal für eine auf einem entsprechenden Irrtum der Klägerin beruhenden Willenserklärung der Klägerin. Es spricht insoweit der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit des entsprechenden Klägervortrags (vgl. BGH, NJW 1995, 2361; Palandt-Heinrichs, BGB, 70.Auflage, § 123, Rn. 24), zumal die Klägerin eine Zahlung sofort nach Übersendung der Rechnung abgelehnt hat. Es entspricht dem typischen Geschehensablauf in diesen Situationen, dass eine Erklärung bei zuvor erfolgter Täuschung auf einem entsprechenden täuschungsbedingten Irrtum des Empfängers beruht. Da das Ziel der Täuschung – die Abgabe eines „Angebots“ – sich verwirklichte, spricht der übliche Geschehensablauf dafür, dass der Empfänger sich entsprechend der Täuschung irrte und deshalb das unterschriebene Schreiben zurücksandte.
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Der Freistellungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten folgt aus § 311 Abs. 2 BGB (bzw. aus § 280 BGB, geht man von einem Vertragsschluss aus).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.799,28 €