Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005 – 6 U 121/04
Zur Haftung für Verletzungen eines Zuschauers durch eine verirrte Rakete bei einem Silvesterfeuerwerk bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Feuerwerkskörper
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. August 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 322/03 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 168 – 170 d.A.).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
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Zwar stamme der den Unfall auslösende Feuerwerkskörper vom Grundstück des Beklagten zu 1), wie aus der polizeilichen Vernehmung des Beklagten zu 3) und der Frau A… im Ermittlungsverfahren folge. Diesen Aussagen seien die Beklagten nicht entgegengetreten. Den Beklagten könne jedoch keine deliktische Handlung angelastet werden. Die Rakete sei im freien Handel erworben worden und infolgedessen nicht erlaubnispflichtig gewesen. Bedienungsfehler bei der Vorbereitung der Rakete zum Abschuß bzw. beim Anzünden habe die Klägerin nicht für eine Beweisaufnahme hinreichend substantiiert dargelegt oder keinen Beweis angetreten. Insbesondere stehe ein Bedienungsfehler nicht auf Grund des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens der T… GmbH fest. Die Behauptung der Klägerin, die Rakete habe wegen des Unterschiedes zwischen der Dicke ihres Leitstabes und dem Durchmesser des Halses der Flasche, aus der die Rakete abgefeuert worden sei, nicht senkrecht, sondern schräg gestanden, sei unspezifiziert und einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Schluß vom Alkoholgenuß der Beklagten auf einen Handhabungsfehler sei spekulativ. Eine Verkehrssicherungspflicht hätten die Beklagten auch nicht durch die Wahl des Ortes der Abschußrampe verletzt. Im übrigen wäre bei Annahme der deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin gegeben. Da eine den Beklagten anzulastende deliktische Verhaltensweise nicht festgestellt werden könne, könne auch dahinstehen, ob § 830 I 2 BGB einschlägig sei. Das erscheine fraglich, weil der Beklagte zu 1) nach von der Klägerin unbestrittenem Vorbringen derjenige gewesen sei, der die den Unfall auslösende Rakete gezündet habe. Danach hafteten jedenfalls die Beklagten zu 2) und 3) auch deshalb nicht.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
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Die Klägerin meint, die von den Beklagten begangene deliktische Handlung sei die Beschädigung ihrer Gesundheit. Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung werde wegen der Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 I BGB indiziert. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die Beklagten hätten auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Passiere etwas beim Abfeuern einer Rakete, spreche der erste Anschein für einen Fehler und damit für die Haftung des Abfeuernden. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen seien die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Ein Handhabungsfehler sei durch das Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht sei Beweisangeboten nicht nachgekommen und habe die für eine Beweiserhebung als erforderlich angesehenen Angaben selbst der Ermittlungsakte entnehmen können. Sie, die Klägerin, habe den Unfall nicht mitverschuldet.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 6.8.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 322/03 – abzuändern und
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Zeit vom 1.2.2002 bis zum 31.7.2003 Schadensersatz in Höhe von 5.048,82 Euro zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
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3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr ihren künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Schadensereignis vom 1.1.2001 beruht.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
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Die Akte 280 Js 30676/01 der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 830 I 2 BGB, wenn man diese Bestimmung als selbständige Anspruchsgrundlage versteht (so z.B. BGH NJW 1994, 932, 934) oder aus § 823 I i.V.m. § 830 I 2 BGB, wenn man letztere Bestimmung als Beweislastregel versteht (so z.B. BGH NJW 1987, 2810). Die Klägerin hat nicht darlegen und beweisen können, daß abgesehen vom Kausalitätsnachweis die Beklagten sämtlich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 I BGB begangen haben. Das gilt auch dann, wenn davon auszugehen wäre, daß die unfallursächliche Rakete auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) abgeschossen worden ist und alle Beklagten abwechselnd Raketen abgefeuert haben.
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a) Die Klägerin hat nicht darlegen können, daß die Beklagten rechtswidrig ein Rechtsgut verletzt haben.
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Zwar indiziert die unmittelbare Verletzung eines Rechtsgutes i.S. des § 823 I BGB – hier Körper und Gesundheit der Klägerin – die erfolgsbezogen zu beurteilende Rechtswidrigkeit (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Rn. 24 f. zu § 823 m.w.N.; BGH NJW 1996, 3205). Da hier der Verletzungserfolg jedoch nicht im Rahmen des gewöhnlichen Handlungsablaufes liegt, es sich mithin um eine mittelbare und nicht unmittelbare Rechtsgutverletzung wie z.B. beim Messerstich handelt, ist die Rechtsgutverletzung nur rechtswidrig, wenn die Beklagten – und zwar alle und jeder für sich – gegen eine Rechtspflicht verstoßen hätten (Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., Rn. 26 zu § 823). Einen solchen Verstoß sämtlicher Beklagter gegen eine Verkehrssicherungspflicht hat die Klägerin nicht dargelegt oder bewiesen.
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aa) Es steht nicht fest, daß die Beklagten beim Abfeuern der Raketen Handhabungsfehler begangen haben.
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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß Handhabungsfehler durch das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten nicht bewiesen sind. Als Ursache für die unfallursächliche waagerechte Flugbahn ist neben Handhabungsfehlern (Nr. 1 bis 3 Bl. 19 d.A.) ein Lagerungsfehler (Nr. 6 Bl. 19 d.A.) nicht auszuschließen. Die Klägerin konnte einen solchen Handhabungsfehler auch sonst nicht substantiiert darlegen. Ihre in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zur alkoholischen Beeinflussung der Beklagten und deren Folgen sind spekulativ und deshalb rechtlich unbeachtlich.
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Der wiederholte Vortrag der Klägerin, ein Handhabungsfehler liege darin, daß die unfallursächliche Rakete „Stratos“ wegen des Unterschiedes zwischen der Dicke ihres Leitstabes und dem Durchmesser des Flaschenhalses nicht senkrecht, sondern schräg aus der Flasche abgefeuert worden sei, ist auch in der Berufung unspezifiziert und eines Beweises nicht zugänglich. Zudem spricht dagegen, daß nach Darstellung der Klägerin die Rakete zunächst ca. zwei Meter senkrecht in die Höhe gestiegen ist, bevor sie die Richtung änderte und waagerecht in ihre, der Klägerin, Richtung flog. Das spricht sogar eher für eine ordnungsgemäße Handhabung beim Abfeuern der Rakete.
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Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargelegt, daß jeder der Beklagten bei der Zündung von Raketen Handhabungsfehler begangen hätte. Allein der Umstand, daß jeder der Beklagten Raketen gezündet hat, würde die Haftungsgemeinschaft des § 830 I 2 BGB hier nicht begründen. Denn diejenigen Beklagten, die Raketen ohne Handhabungsfehler gezündet hätten, hätten dann – abgesehen vom Kausalitätsnachweis – schon aus diesem Grund keine unerlaubte Handlung begangen.
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bb) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß die Beklagten dadurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten, daß sie für das Silvesterfeuerwerk und das Zünden der Raketen sorgfaltswidrig einen Platz ausgesucht oder sonst gebotene Maßnahmen zum Schutz Dritter bzw. zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen Dritter unterlassen hätten. Eine solche Pflicht haben die Beklagten nicht schon deshalb verletzt, weil sie Raketen in einem Abstand von ca. 40 m von der Klägerin gezündet haben.
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Allerdings sind an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH NJW 1986, 52). Unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin, daß die unfallursächliche Rakete erst ca. zwei Meter senkrecht in die Höhe gestiegen und dann waagerecht geflogen ist, kann aber schon nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche atypische Flugbahn von den Beklagten als ernsthaft möglich hätte vorausgesehen werden müssen. Außerdem aber sind in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen. Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich dies auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftigerweise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf. In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH a.a.O., 52, 53).
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Hier haben die Beklagten nur erlaubnisfreie Raketen benutzt. Einen Handhabungsfehler der Beklagten hat die Klägerin nicht ausreichend darlegen und beweisen können. Die Entfernung von ca. 40 m zwischen dem Abschußort der Raketen und dem Aufenthaltsort der Klägerin war jedenfalls ausreichend. Zudem konnte die Klägerin die Beklagten beim Abfeuern der Raketen beobachten und hat dies auch getan, so daß sie sich auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen konnte. Nach alledem kann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten nicht festgestellt werden.
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b) Die Klägerin hat außerdem ein Verschulden aller Beklagten nicht dargelegt. Weil der objektive Pflichtverstoß, d.h. die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht, nicht feststeht, wird dadurch die Verletzung der inneren Sorgfalt (Verschulden) auch nicht indiziert. Es spricht dann auch kein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 54 zu § 823 BGB; BGH NJW 1986, 2757, 2758).
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2. Ein vom Senat erwogener Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die unfallursächliche Rakete abgefeuert worden ist, aus verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Störerhaftung nach § 1004 BGB oder als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB muß daran scheitern, daß diese Normen nicht den Schutz der verletzten Rechtsgüter der Klägerin – Körper und Gesundheit – bezwecken, sondern lediglich den Nachbarn insoweit schützen, als sein Eigentum am Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen beeinträchtigt wird.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.