Zu den Voraussetzungen einer Austauschpfändung

LG Deggendorf, Beschluss vom 07.03.2016 – 13 T 36/16

Zu den Voraussetzungen einer Austauschpfändung

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.02.2016, Az. 1 IK 17/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
I.

1
Durch Schriftsatz vom 02.11.2015 hat der Insolvenzverwalter …… beantragt, die Austauschpfändung des schuldnerischen Fahrzeugs der Marke Mitsubishi L200, a. K. ……., gegen Überlassung eines Ersatzbetrags von 1.000,- € gemäß § 811a Abs. 1 HS. 2 ZPO zuzulassen. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass das schuldnerische Fahrzeug mit einer Laufleistung von 230.000 km einen geschätzten Verkaufswert in Höhe von 3.500,- € habe. Unter Bezugnahme auf ein Internetangebot sei ein Ersatzfahrzeug der Marke Kia Carnival mit einer Laufleistung von 200.000 km bereits zu einem Preis von 1.000,- € erhältlich. Dieses Fahrzeug sei für den Zweck der Schuldnerin, zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen, ebenso geeignet.

2
Durch Stellungnahme vom 22.11.2015 hat die Schuldnerin beantragt, den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung zurückzuweisen. Ihr eigenes Fahrzeug habe u.a. wegen einer defekten Klimaanlage selbst nur noch einen Verkaufswert von 1.825,- €. Das im Internet angebotene Ersatzfahrzeug sei ein schlecht reparierter Unfallwagen und deshalb nicht gleichwertig. Zudem habe des als Ersatzfahrzeug in Betracht kommende Fahrzeug keinen Allradantrieb.

3
Durch Schriftsatz vom 02.12.2015 hat der Antragsteller erwidert, dass die Annahme eines Verkaufswertes von 3.500,- € auf einer Schätzung der Verwertungsfirma ……….. beruhe, wobei die von der Schuldnerin behaupteten Mängel ihres Fahrzeugs berücksichtigt worden seien.

4
Durch erneute Stellungnahme vom 27.01.2016 hat die Schuldnerin ausgeführt, dass aufgrund der Wertermittlung durch einen Sachverständigen der Firma ……… von einem Wert ihres eigenen Fahrzeugs von nur 1.825,- € auszugehen sei.

5
Durch Beschluss vom 18.02.2016 hat das Amtsgericht Deggendorf den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung zurückgewiesen. Ausgehend von einem reellen Verkaufswert von 3.500,- € seien die Voraussetzungen der beantragten Austauschpfändung nicht gegeben. Unabhängig davon, ob das im Internet angebotene Fahrzeug im Hinblick auf Zustand und Verwendbarkeit vergleichbar ist, geht das Amtsgericht davon aus, dass einem berufstätigen Schuldner ein Fahrzeug mit uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden müsse. Hierfür sei ein Betrag von 1.000,- € aber nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Betrag von 2.500,- € anzusetzen. Ausgehend hiervon übersteige der Erlös aus der Verwertung den Wert des Ersatzgegenstands nicht erheblich.

6
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 04.03.2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Deggendorf an demselben Tag. Ein Ersatzfahrzeug sei bereits für einen Betrag von 1.000,- € zu beschaffen. Ausgehend von einem Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € unter Berücksichtigung von Verwertungskosten in Höhe von 525,- € übersteige dieser den Wert des Ersatzgegenstands in Höhe von 1.000,- € erheblich, so dass die Austauschpfändung zuzulassen sei.

7
Das Amtsgericht Deggendorf hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht …. zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Wert des Ersatzgegenstands mit 2.500,- € zu bemessen sei. Selbst wenn man von einem Wert in Höhe von nur 1.000,- € ausgehen würde, übersteige der Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € den Wert des Ersatzgegenstands nicht erheblich im Sinne von § 811a Abs. 2 ZPO.

8
Zur Vervollständigung wird auf die genannten Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die Zurückweisung der beantragten Austauschpfändung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zu beanstanden ist.

1.

10
Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung auch im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung finden, §§ 4, 36 InsO. Es finden mithin auch die Vorschriften über die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO Anwendung.

2.

11
Grundsätzlich ist das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mitsubishi unpfändbar gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Schuldnerin ist als Rezeptionistin in ………. beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstätte ist die Schuldnerin auf ein Fahrzeug angewiesen. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Ein Fahrzeug, welches der Schuldner für Fahrten zur Arbeitsstelle und damit zur Erzielung von Einkünften benötigt, ist grundsätzlich unpfändbar.

3.

12
Die Voraussetzungen für eine Austauschpfändung nach § 811a Abs. 1 HS. 2 ZPO liegen aber auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor.

a)

13
Die Austauschpfändung soll gemäß § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO nur zugelassen werden, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös bzw. der Verwertungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde.

14
Auch bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeitsplatzes ermöglichen, kommt eine Austauschpfändung grundsätzlich in Betracht. Ein höherwertiges Fahrzeug kann gegen einen einfachen Pkw ausgetauscht werden. Er muss lediglich dem geschützten Verwendungszweck nach seiner Ausgestaltung genügen, ohne von gleicher Art und Güte zu sein. Dem Schutzzweck ist aber gleichsam nur genüge getan, wenn die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist. Der Schutz des Schuldners wäre unvollkommen, wenn das Ersatzstück nicht die annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Gegenstand aufweisen würde.

b)

15
Bei der Prüfung des Vorliegens der geschilderten Voraussetzungen geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Erlös für das derzeitige Schuldnerfahrzeug in Höhe von 2.975,- € erzielt werden könnte (3.500,- € abzüglich Verwertungskosten in Höhe von 525,- €). Soweit die Schuldnerin auf einen Verkaufswert von nur 1.825,- € abstellt, ist zu beachten, dass dieser Wert auf dem Händlereinkaufspreis beruht und mithin nicht als Grundlage für die Ermittlung des erzielbaren Verwertungserlöses herangezogen werden kann.

16
Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht aber erhebliche Zweifel daran, dass ein den Anforderungen an die Austauschpfändung gerecht werdenden Ersatzfahrzeug zum Preis von 1.000,- € angeschafft werden kann.

17
Allein die Berufung auf ein angebotenes Fahrzeug der Marke Kia auf der Homepage des Verkaufsportals mobile.de zum Preis von 990,- € (Bl. 91 d.A.) reicht für diese Annahme nicht aus. Zwar ist zutreffend, dass dem Angebot nicht entnommen werden kann, dass das Fahrzeug nicht verkehrsfähig ist, so dass im Umkehrschluss davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug aktuell verkehrsfähig ist. Weder dem Angebot noch der Fahrzeugbeschreibung ist jedoch beispielsweise zu entnehmen, ob und v.a. wie lange TÜV besteht. Aus dem Umstand, dass in einem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Internetangebot betreffend ein anderes Fahrzeug (Bl. 134 d.A.) ausdrücklich auf fehlenden TÜV hingewiesen worden ist, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass bei dem ursprünglich benannten Ersatzfahrzeug eine gültige TÜV-Untersuchung gegenwärtig und auch noch einen nicht nur unerheblichen Zeitraum in der Zukunft vorhanden ist. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in einem derart niedrigen Preissegment (ca. 1.000,- €) oftmals nur mehr für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Verwendung finden können. Es bestehen für das Gericht mithin erhebliche Bedenken dagegen, dass die Überlassung eines Geldbetrags von 1.000,- € zur Beschaffung eines dauerhaft einsatzfähigen Fahrzeugs ausreichend ist. Soweit der Beschwerdeführer auf Internetangebote abstellt, ist weder nachgewiesen, dass derartige Angebote für die Schuldnerin tatsächlich verfügbar sind, noch dass die Fahrzeuge tatsächlich vergleichbar sind mit dem gegenwärtigen Schuldnerfahrzeug im Hinblick auf Haltbarkeit und Lebensdauer. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin derzeit ein Fahrzeug unterhält, welches seinerseits sich bereits nicht in einem hochwertigen Segment bewegt, sondern bereits in einem mittleren bis unteren Segment. Vor diesem Hintergrund sind an die Voraussetzungen der Austauschpfändung nach Auffassung des Beschwerdegerichts besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ein Interesse daran hat, ihr Fahrzeug zu behalten, weil sie dessen Haltbarkeit und Lebensdauer selbst gut einschätzen kann, weil sie dieses Fahrzeug bereits seit vielen Jahren unterhält, mithin über die Entwicklung des Fahrzeugs und die Reparaturhistorie umfassen Bescheid weiß. Dies wäre bei der Anschaffung eines Fahrzeugs zum Preis von 1.000,- € nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Preis für die Beschaffung eines Ersatzstücks angemessen ist, muss mithin auch dieser Umstand berücksichtigt werden, zumal bei Fahrzeugen mit einem derart niedrigen Kaufpreis wie z.B. 1.000,- € unerwartete Reparaturen oder Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit immanent sind. Dieses Risiko der Schuldnerin aufzubürden, wäre mit dem Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren.

18
Der Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Betrag von rund 2.500,- € für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sei, wird vom Beschwerdegericht jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation gefolgt.

19
Denn die Schuldnerin hat vorgetragen, dass ihr bisherigen Fahrzeug Allradantrieb habe. Bei schlechten Witterungsverhältnissen, insbesondere im Winter sei dies für die Fahrten von ihrem Wohnsitz in …….. zu ihrer Arbeitsstätte nach ……, mithin bei Fahrten im ………. über Landstraßen, von Vorteil. Dieser Aspekt spricht auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts gegen die Annahme, dass potentielle Ersatzfahrzeuge mit einem Preis von 1.000,- € in Art und Güte vergleichbar seien.

c)

20
Auf die Frage, ob bei Annahme eines Ersatzgegenstands im Wert von 1.000,- € bei einem erwartbaren Verwertungserlös von 2.975,- € überhaupt ein erhebliches „Übersteigen“ im Sinne von § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO anzunehmen ist, was das Amtsgericht verneint hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Jedenfalls bei einer Differenz von nur 475,- € zwischen dem Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € und dem Wert eines Ersatzstücks in Höhe von 2.500,- € fehlt es an dieser Voraussetzung.

4.

21
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Austauschpfändung war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

22
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 InsO, § 97 ZPO.

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