BGH, Urteil vom 14.10.1997 – VI ZR 404/96
Der Halter eines Pkw genügt einer ihm obliegenden Verpflichtung, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen technischen Einrichtungen überprüfen zu lassen, durch die Erteilung eines Überprüfungsauftrags an eine allgemeine Kraftfahrzeugwerkstatt, die sich auch auf die Überprüfung von Reifen versteht (Anschluß an BGH, 1995-05-09, VI ZR 128/94, VersR 1995, 848ff).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das am 22. Oktober 1996 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zum Schmerzensgeldanspruch und zur Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren immateriellen Schaden zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger zog sich als Insasse im Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, bei einem durch das Platzen eines Reifens verursachten Unfall erhebliche Verletzungen zu. Bei dem Unfall kamen außerdem die Ehefrau und der Sohn des Klägers ums Leben.
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Der Beklagte zu 1 hatte den Unfallwagen, der am 25. September 1979 erstmals zugelassen worden war, von einem türkischen Landsmann am 17. März 1992 für 400 DM erworben. Für den Beklagten zu 1, der ein Reisebüro betreibt, in dem die Ehefrau des Klägers für sich und ihren Sohn eine Flugreise in die Türkei nebst Transport zum und vom Flughafen in F. gebucht hatte, fuhr der türkische Staatsangehörige D. mit dem erwähnten Pkw den Kläger am 25. März 1992 nach F., um dessen Ehefrau und Sohn abzuholen. Auf der Rückfahrt platzte auf der Autobahn der linke Hinterreifen des Fahrzeugs, weil sich die Lauffläche des Reifens von der Karkasse getrennt hatte. Der runderneuerte Reifen hatte aufgrund einer ernsten Gürtelverletzung eine erhöhte Abnutzung erfahren, so daß die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm bis auf 1,3 mm örtlich unterschritten war.
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Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 DM zugesprochen und die Ersatzpflicht der Beklagten für den materiellen und immateriellen Schaden festgestellt; den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente nebst Rückständen für Haushaltsführungsschaden infolge Tötung der Ehefrau hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten ausschließlich gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden mit dem Antrag, insoweit die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im Umfang der Aufhebung.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, den Beklagten zu 1 treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er habe dem Fahrer D. gestattet, mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug den Kläger und dessen Familie zu transportieren. Der Beklagte zu 1 habe als Halter dafür Sorge zu tragen gehabt, daß sich der Pkw in einem verkehrssicheren Zustand befinde (§ 31 Abs. 2 StVZO). Dazu habe er alsbald im Anschluß an den Erwerb eine Werkstatt mit der Überprüfung auch der Reifen entweder selbst beauftragen oder beauftragen lassen müssen; das Fahrzeug, das er von einem Privatmann für nur 400 DM erworben habe, sei vor mehr als 12 Jahren erstmals zugelassen worden, die Reifen seien runderneuert und mit einem Erhaltungszustand von nur noch 20% verbraucht gewesen.
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Der Reifendefekt habe nach der im Ermittlungsverfahren geäußerten Ansicht des Reifensachverständigen K. bei Durchsicht erkannt werden können. Die Behauptung der Beklagten, auch eine Fachwerkstatt würde den vorhandenen Defekt nicht entdeckt haben, finde in diesem Gutachten keine Stütze. Der Sachverständige K. habe seine Wertung zwar durch die Bemerkung abgeschwächt, “aber wem fällt schon eine erhöhte örtliche Abnutzung an einem Reifen der Hinterachse auf?”. Dem könne jedoch nicht entnommen werden, daß die örtliche Abnutzung auch einer Fachwerkstatt entgangen wäre. Jedenfalls bei einer Reifenfachwerkstatt sei kein Zweifel daran gerechtfertigt, daß sie die abgefahrene Stelle einer genauen Betrachtung unterzogen, die Gürtelverletzung entdeckt und vor einer Weiterbenutzung des Reifens gewarnt haben würde. Veranlassung zu einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen K. oder zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe nicht.
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Ein Schmerzensgeld von 200.000 DM sei angemessen.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen die Annahme eines unfallursächlichen Pflichtenverstoßes des Beklagten zu 1, für den die Beklagte zu 2 gleichfalls haften würde (§ 3 Nr. 1, 2 PflVG), nicht zu tragen. Sie sind in einem entscheidenden Punkt verfahrensfehlerhaft getroffen worden.
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a) Im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 1 die ihm als Halter des Fahrzeugs obliegende Sorgfalt schuldhaft verletzt hat. Den Beklagten zu 1 traf als Halter gemäß § 31 Abs. 2 StVZO die Verpflichtung dafür zu sorgen, daß sich der Pkw in einem verkehrssicheren Zustand befand (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1995 – VI ZR 128/94 – VersR 1995, 848, 849; vom 15. Februar 1966 – VI ZR 201/64 – VersR 1966, 564, 565 li. Sp.). Das Berufungsgericht verlangt unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht, daß der Beklagte zu 1, nachdem er das über zwölf Jahre alte Fahrzeug zu einem Preis von 400 DM von einem Privatmann erworben hatte, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen technischen Einrichtungen und die Reifen des Pkw in einer Fachwerkstatt hätte überprüfen lassen müssen, da er selbst nicht über hinreichende kraftfahrzeugtechnische Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Er durfte sich nicht darauf beschränken, den – gegebenenfalls sogar aufgebockten – Wagen selbst zu besichtigen. Das gilt auch dann, wenn dabei ein Bekannter des Beklagten zu 1 anwesend war; daß dieser Bekannte besondere Fachkenntnisse etwa als Kfz- Mechanikermeister besessen hätte, macht die Revision nicht geltend. Allerdings hätte hierzu die Vorführung des Wagens bei einer allgemeinen Kraftfahrzeugwerkstatt, welche sich auch auf die Untersuchung von Reifen versteht, genügt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, es übersteige die Sorgfaltsanforderungen an die Überprüfungspflicht des Halters, wenn eine Untersuchung durch eine “Reifenfachwerkstatt” verlangt werde. So ist das Berufungsgericht, das an das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 anknüpft, indessen nach seinem Sinnzusammenhang nicht zu verstehen.
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b) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, die gebotene Untersuchung durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt vor dem Einsatz des Pkw hätte zu rechtzeitigem Erkennen des Reifenschadens und damit zu einer Vermeidung des Unfalls geführt, als verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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Das Berufungsgericht hat – ohne eigene Sachkunde darzulegen – angenommen, die örtlich begrenzte Abnutzung und die sich darin zeigende Verkehrsunsicherheit des Reifens wäre bei der gebotenen Überprüfung des Fahrzeugs in einer (allgemeinen) Kraftfahrzeugfachwerkstatt erkannt worden. Diese Frage war in der Berufung streitig. Das Berufungsgericht hat hierzu keinen Sachverständigenbeweis erhoben. Es hat sich lediglich auf die Äußerungen in den Gutachten der Sachverständigen W. und K. gestützt, die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erstattet worden waren. Eine solche urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 – VI ZR 198/96 – VersR 1997, 1158; vom 8. November 1994 – VI ZR 207/93 – VersR 1995, 481, und vom 19. Mai 1987 – VI ZR 147/86 – VersR 1987, 1091, 1092). Der Tatrichter muß aber, wenn diese urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei dazu angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 – VI ZR 198/96 – aaO; vom 8. November 1994 – VI ZR 207/93 – aaO; vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 – VersR 1992, 714, 716). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 – aaO).
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Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht nicht nur die Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren urkundenbeweislich verwerten, sondern hätte selbst Sachverständigenbeweis im vorliegenden Verfahren erheben müssen dazu, ob der Reifendefekt in einer allgemeinen Kraftfahrzeugwerkstatt erkannt worden wäre.
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Die Ausführungen des Sachverständigen W. ergaben zu dieser Frage nichts; sie verneinten – nach Ansicht des Berufungsgerichts – nur die Erkennbarkeit des Reifenmangels für einen Laien. Dem Gutachten des Sachverständigen K. war die Antwort auf diese entscheidende Frage nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Nähere Ausführungen dazu, ob der örtlich begrenzte Defekt insbesondere in seiner Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nur von einem Reifenfachmann oder auch von einem Kfz-Mechanikermeister in einer “allgemeinen” Kraftfahrzeugwerkstatt zu erkennen war, finden sich in dem Gutachten nicht. Die Revision weist demgegenüber zu Recht auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten vor dem Tatrichter hin, daß der unfallursächliche Mangel des Reifens in einem allgemeinen Kraftfahrzeugfachbetrieb nicht entdeckt worden wäre und daß die Äußerung des Sachverständigen K. in diesem Sinne zu verstehen sei. Das Berufungsgericht hätte hiernach seinerseits ein Gutachten entweder des Sachverständigen K. oder eines anderen Sachverständigen einholen müssen.
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2. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es mit der Revision angegriffen ist; insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der fortzusetzenden Verhandlung werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihre Einwendungen zur Höhe des Schmerzensgeldes darzulegen. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen, wird es zu prüfen haben, ob der Beklagten zu 2 eine schuldhafte Verzögerung der Schadensregulierung vorgeworfen werden kann, obwohl die für den Schmerzensgeldanspruch erforderliche Verschuldenshaftung der Beklagten bislang nicht geklärt ist, oder ob das begehrte Schmerzensgeld allein schon aufgrund der Verletzungen und dauernden Beeinträchtigungen des Klägers üblich und angemessen ist.