BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (Rn.7)(Rn.8).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
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Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25 Uhr mit ihrem Pkw auf der F.-Straße in M. Der Beklagte zu 1 bog mit einem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus einem Behördengelände kommend nach rechts in die F.-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der VW-Bus berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02 €. Hiervon zahlte das beklagte Land 4.537,13 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.
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Das Landgericht hat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % angenommen und weitere 642,39 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des beklagten Landes bejaht und der Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorrangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden Fahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte Land Schadensersatz in Höhe von 2.368,89 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehe. Der Beklagte zu 1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück auf die F.-Straße entgegen § 10 StVO den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der Senat folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar ein Verschulden am Unfall nicht anlasteten, über die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem Vorfahrtsberechtigten doch einen Verursachungsanteil anrechneten.
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Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. Für die Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Annahme des beklagten Landes stützen würden.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 – VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).
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a) § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 – VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 – VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 – VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137). Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 18).
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Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 – VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 – VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 – VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350). Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72, aaO).
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b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 – VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 – VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 – VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der Vertrauensgrundsatz zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie handelte mithin auch nicht fahrlässig.
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c) Das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder – wie der Beklagte zu 1 – in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 – VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 – VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
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Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit der Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten vorhersehbar und stellt sich für ihn die Frage der Vermeidbarkeit.
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Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr Fahrverhalten zu verändern, sobald für sie der VW-Bus im Bereich der Ausfahrt erkennbar wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische Fahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen war. Die Klägerin musste sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend ist, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind. Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 – VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 aaO, mwN). Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, den das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer Acht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
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2. Danach ist die vom Berufungsgericht für den vorliegenden Einzelfall vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 – VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 – VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 – X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 – X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 mwN).
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Diesen Grundsätzen folgt die Abwägung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten Zulassungsfrage. Auf die Zulassungsfrage kommt es im Streitfall nicht an.
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Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen. Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§ 286 ZPO). Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu fehlt aber der erforderliche Tatsachenvortrag.
III.
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Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben.