OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 – 10 UF 53/15
1. Wer im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung. Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, § 26 FamFG, ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss, auch hier zu beachten. Zudem gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast.(Rn.27)
2. In Gewaltschutzsachen wird die Widerrechtlichkeit des Verhaltens durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Die Widerrechtlichkeit entfällt daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Wendet der Täter insoweit Notwehr, § 227 BGB, ein, trägt er hierfür die Beweislast.(Rn.29)
3. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Anordnung hat das Gericht ein Ermessen. Die Vorschrift des § 1 GewSchG gestattet Eingriffe in die Rechtsposition des Täters, jedoch müssen die angeordneten Maßnahmen geeignet und notwendig sein, um den Schutz des Opfers zu gewährleisten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.(Rn.36)
4. Soweit es bei der Frage, welche gerichtliche Regelung verhältnismäßig ist, um zivilrechtliche Rechtspositionen geht, sind bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung abschließende Feststellungen nicht immer geboten.(Rn.40)
5. Ein an den Täter gerichtetes vollständiges Verbot der Betretung eines Hofs kann unverhältnismäßig sein, wenn dieser dort Pferde zu versorgen hat. Dann kann es angezeigt sein, ihm zeitweise das Betreten des Hofes zu gestatten.(Rn.39)
6. Bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG anzustellenden Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass in Gewaltschutzsachen die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen meist dem Täter aufzuerlegen sein werden. Dennoch kann, wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist, eine Kostenquotelung gerechtfertigt sein.(Rn.60)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 8. April 2015 (2.1 F 80/15) teilweise abgeändert.
Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12. März 2015 (2.1 F 80/15) wird hinsichtlich Ziffer I. 3. aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12. März 2015 (2.1. F 80/15) wird hinsichtlich Ziffer I. 1. dahin abgeändert, dass es heißen muss:
das Grundstück … 1 a in A… aufzusuchen, es zu betreten und sich in einem Umkreis von weniger als 100 m aufzuhalten; ausgenommen sind täglich die Zeiten von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr sowie 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr; in diesen Zeiten darf sich der Antragsgegner auf dem genannten Grundstück konkret an denjenigen Orten aufhalten, die er der Antragstellerin jeweils rechtzeitig am Vortrag bis spätestens 19:00 Uhr schriftlich mitgeteilt hat.
Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12. März 2015 (2.1. F 80/15) hinsichtlich der Ziffern I. und II. der Beschlussformel aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren, streiten um Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
2
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 12.3.2015 dem Antragsgegner für die Dauer von sechs Monaten bei Meidung eines Ordnungsmittels untersagt,
3
1. das Grundstück … 1 a in A… aufzusuchen, es zu betreten und sich in einem Umkreis von weniger als 100 m aufzuhalten,
4
2. sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 100 m zu nähern, sie anzusprechen oder ihr zu folgen. Bei zufälligen Zusammentreffen hat der Antragsgegner unverzüglich diesen Abstand herzustellen.
5
3. in irgendeiner Form Verbindung mit der Antragstellerin aufzunehmen, insbesondere unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln.
6
Wegen der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
7
Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht am 8.4.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Durch Beschluss vom selben Tag hat es seine einstweilige Anordnung vom 12.3.2015 aufrechterhalten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
8
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor:
9
Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass er bereits erstinstanzlich glaubhaft gemacht habe, von der Antragstellerin mittels eines Tritts gegen das Schienbein angegriffen und sich mit einer Ohrfeige gegen diesen Angriff verteidigt zu haben. Im Übrigen sei die Glaubwürdigkeit der vom Amtsgericht vernommenen Zeuginnen in Frage zu stellen. Die Zeugin H… sei von der Antragstellerin schon einmal verprügelt worden, weshalb von einer psychischen Hörigkeit dieser Zeugin auszugehen sei. Die Zeugin M… hingegen sei von der Antragstellerin finanziell abhängig, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu berücksichtigen sei.
10
Im Übrigen habe die Antragstellerin das Recht, dass er sich ihr nicht nähere und den Hof nicht betrete, verwirkt. Denn sie habe sich nach Erlass der einstweiligen Anordnung regelmäßig per SMS an ihn gewandt, um ihn zur Arbeit auf dem Hof anzuhalten. Auch habe sich die Antragstellerin am 25.3.2015 auf eigenen Wunsch mit ihm in der E… „Bauernschenke“ getroffen, um mit ihm über zwei Stunden die weitere Zusammenarbeit auf dem Hof zu besprechen.
11
Schließlich sei die Entscheidung des Amtsgerichts unverhältnismäßig. Er habe auf dem Hof, welcher zu 75 % seiner Ehefrau gehöre und auf dem er als mitarbeitender Ehegatte einen Teil seines Lebensunterhalts verdiene, 35 eigene Pferde untergestellt. Die Antragstellerin hingegen habe nur 25 % Anteile an der Gesellschaft, ohne dass sie eigenes Eigentum auf dem Hof habe. Er sei zur Bewirtschaftung seiner Pferde dringend auf den Zutritt zum Hof angewiesen. Der Antragstellerin ein vierundzwanzigstündiges Anwesenheitsrecht an sieben Tage pro Woche auf dem Hof zuzubilligen und ihn vollständig vom Betreten des Hofes auszuschließen, sei somit überzogen. Vielmehr hätten angesichts eines Arbeitstages von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr Zeiten festgelegt werden können, in denen die Beteiligten den jeweiligen Arbeitsaufgaben nachkommen könnten, ohne sich zu begegnen.
12
Auch die pauschale Festlegung eines einzuhaltenden Abstands von 100 m über einen Zeitraum von sechs Monaten sei unangemessen. Dabei habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin vor demselben Gericht zum Az. 2.1 F 38/15 eine einstweilige Anordnung erwirkt habe, die aufgehoben worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht er, der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin selbst den körperlichen Angriff geführt habe.
13
Auch die am 15.5.2015 erfolgte Gesellschafterversammlung sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hierbei sei die Antragstellerin als Geschäftsführerin abberufen worden. Auch sei ihr Geschäftsanteil von 25 % durch seine, des Antragsgegners, Ehefrau übernommen worden. Für die Antragstellerin gebe es daher ab 9.6.2015 keinen Rechtsgrund mehr, den Hof zu betreten.
14
Das Kontaktaufnahmeverbot sei schon deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin einen so genannten Stalkingfall selbst nicht behauptet habe.
15
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor:
16
Sie habe den Antragsgegner nicht mittels eines Tritts gegen das Schienbein verletzt. Die Zeuginnen H… und M… hätten einen solchen Tritt nicht beobachtet. Im Übrigen sei sie dem Antragsgegner körperlich in jeder Hinsicht unterlegen. Von einer Abhängigkeit der vernommenen Zeuginnen könne keine Rede sein.
17
Der Einwand der Verwirkung greife nicht durch. Sie habe den Antragsteller nach Erlass der einstweiligen Anordnung nicht regelmäßig per SMS angehalten, auf dem Hof zu arbeiten. Auch sei das Gespräch in der „Bauernschenke“, das auf Vermittlung von Herrn Mi… zustande gekommen sei, anders verlaufen, als vom Antragsgegner dargestellt. Vielmehr sei es der Antragsgegner gewesen, der sich regelmäßig und beharrlich an sie gewandt habe, sodass sie sich veranlasst gesehen habe, einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zu stellen. Mithin bestehe auch der Anspruch auf Kontaktsperre weiterhin.
18
Die Ehefrau des Antragsgegners sei erstmals am 4.2.2015 auf dem Hof erschienen. Der Antragsgegner sei daher nicht als deren Ehegatte, sondern ausschließlich als ihr, der Antragstellerin, Lebensgefährte auf dem Hof aufgetreten. Bei keinem einzigen Pferd sei der Antragsgegner im Pferdepass als Eigentümer eingetragen.
19
Es sei nicht sachgerecht, wenn beide Beteiligten Zutritt zum Hof hätten. Der Abstand von 100 m sei angemessen und üblich. Sie, die Antragstellerin, sei überall auf dem Hof tätig und sitze die wenigste Zeit im Büro. Das Areal des Bauernhofes erstrecke sich auf dem Gelände, auf dem die Pferde untergebracht seien, auf 12 h. Hier müsse sie flexibel und ohne den störenden Einfluss des Antragsgegners arbeiten können, da sonst die Arbeit mit den Pferden zum Erliegen komme.
20
Gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung habe sie sich mit Klage vom 15.6.2015 gewandt und die gegen sie erhobenen unbegründeten Vorwürfe bestritten.
21
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22
Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeuginnen H… und M… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 16.6.2015 Bezug genommen.
II.
23
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 12.3.2015 ist im Ergebnis des Senatstermins vom 16.6.2015 nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise aufrechtzuerhalten und im Übrigen aufzuheben bzw. abzuändern.
1.
24
Allerdings ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG erfüllt ist, der Antragsgegner vorsätzlich den Körper der Antragstellerin widerrechtlich verletzt hat, sodass grundsätzlich die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Indessen stellt § 1 GewSchG eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützte – Rechtsgüter des Körpers, die Gesundheit und der Freiheit (BGH, NJW 2014, 1381).
a)
25
Eine Körperverletzung seitens des Antragsgegners zulasten der Antragstellerin liegt vor. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss hat der Antragsgegner auch nicht beanstandet. Vielmehr hat er eingeräumt, der Antragstellerin eine „Ohrfeige“ verpasst zu haben.
b)
26
Es ist davon auszugehen, dass die Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist. Dass er, wie von ihm behauptet, von der Antragstellerin mittels Tritts gegen das Schienbein angegriffen worden sei und sich mit einer Ohrfeige gegen diesen Angriff verteidigt habe, hat der Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
aa)
27
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung glaubhaft zu machen. Neben dem Antragsteller kann sich grundsätzlich auch jeder andere Beteiligte auf die Glaubhaftmachung als Art der Beweisführung beschränken (Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG; 3. Aufl., § 31 Rn. 11). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 – IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429).
28
Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, § 26 FamFG (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen- FamVerf-/Paul, 2. Aufl., § 4 Rn. 8), ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss (Prütting, a.a.O., § 31 Rn. 12), zu beachten. Zudem gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 210 Rn. 3).
bb)
29
Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens ist durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Die Widerrechtlichkeit entfällt daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Götz, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 19). Der Antragsgegner wendet insoweit Notwehr, § 227 BGB, ein. Hierfür trägt er die Beweislast (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 227 Rn. 13). Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist ihm nicht hinreichend gelungen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er zu seiner Tat durch Notwehr veranlasst worden ist, kann nicht festgestellt werden. Es bleibt somit dabei, dass die zulasten der Antragstellerin begangene Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist.
30
Dass ihm die Antragstellerin einen Tritt gegen das Schienbein versetzt haben soll, hat der Antragsgegner eidesstattlich versichert. Dies reicht als Glaubhaftmachung für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aber nicht aus. Denn die Antragsgegnerin hat ihren Tatsachenvortrag von einem abweichenden Verlauf der Geschehnisse ebenfalls durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, sodass mithin hinsichtlich des vom Antragsgegner behaupteten Rechtfertigungsgrundes eine Gegenglaubhaftmachung vorliegt.
31
Die vernommenen Zeuginnen H… und M… haben einen Tritt seitens der Antragstellerin nicht beobachtet. Ob den Bekundungen der beiden Zeuginnen uneingeschränkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Eine Abweichung der Darstellung des Verlaufs der Auseinandersetzung vom 9.3.2015 ist jedenfalls insoweit festzustellen, als die Zeugin H… erklärt hat, sie habe während der Auseinandersetzung der Beteiligten mit der Zeugin M… vor der Hütte Kaffee getrunken, während die Zeugin M… erklärt hat, während der Geschehnisse mit ihrer Tochter und dem Pferd beschäftigt gewesen zu sein, während die Zeugin H… in der Sitzgruppe gesessen habe; man habe erst danach Kaffee getrunken. Ob hier nur hinsichtlich eines Details eine der beiden Zeuginnen von ihrer Erinnerung im Stich gelassen wurde, während im Übrigen davon ausgegangen werden kann, dass wahrheitsgemäße Angaben erfolgten, kann offen bleiben. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die beiden Zeuginnen oder jedenfalls eine von den Beiden, wie der Antragsgegner meint, in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Antragstellerin steht. Allerdings hat insbesondere die Zeugin M… ein solches – finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis nachvollziehbar von sich gewiesen, so dass sich der diesbezügliche Sachvortrag des Antragsgegners eher als bloße Vermutung darstellt. Aber auch darauf kommt es nicht entscheidend an.
32
Jedenfalls hat keine der beiden Zeuginnen den Sachvortrag des Antragsgegners, wonach ihn die Antragstellerin zuerst gegen das Schienbein getreten habe, bestätigt. Selbst wenn den Aussagen der Zeuginnen nicht gefolgt werden könnte, ist damit noch nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen gegenteiligen Geschehensablauf gegeben. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit der Beschwerdeschrift selbst geltend gemacht hat, dass es den Zeuginnen aufgrund der Entfernung, des Sichtwinkels und etwaiger Sichthindernisse überhaupt nicht möglich gewesen sei, die Beine der Beteiligten zu beobachten. Auch aus Sicht des Antragsgegners hätte eine eindeutig wahrheitswidrige Aussage der Zeuginnen nur dann vorgelegen, wenn diese einen Fußtritt seitens der Antragstellerin definitiv ausgeschlossen hätten. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die Zeugin M… nicht der Fall. Diese hat lediglich bekundet, einen Tritt gegen das Schienbein nicht gesehen zu haben. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass die beiden Beteiligten eng nebeneinander gestanden hätten, sie habe hingeschaut, seit der Antragsgegner geschrien habe, sie habe nicht fixiert geguckt. Etwas anders verhält es sich hinsichtlich der Zeugin H…. Diese hat erklärt, sie wisse nicht, ob die Antragstellerin an einem anderen Tag ihrerseits etwas getan habe. Am 9.3. sei das jedenfalls nicht der Fall gewesen. Man habe ja gesehen, wie die beiden auf dem Feld gestanden hätten. Einen Tritt der Antragstellerin habe sie nicht beobachtet. Auf Nachfrage hat sie später noch erklärt, man habe eine freie Sicht gehabt und die ganzen Körper sehen können. Diese Bekundung mag so aufzufassen sein, dass die Zeugin einen Fußtritt seitens der Antragstellerin definitiv ausschließen wollte. Auch dies kann aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist dem Antragsgegner aufgrund der Vernehmung der Zeuginnen nicht etwa eine Glaubhaftmachung dahin gelungen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er vor der von ihm verabreichten Ohrfeige von der Antragstellerin einen Tritt gegen das Schienbein erhalten hat.
33
Schließlich reicht für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Antragsgegners nicht aus, dass er ein ärztliches Attest vorgelegt hat. In dem als Anlage 4 zum erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.3.2015 eingereichten Attest des Dr. med. J… S… vom 10.3.2015 heißt es als Diagnose: „Oberflächliche Hautläsionen rechter Unterschenkel (S81,7RG)“ Als Befund ist aufgeführt: „15,5 mm oberflächliche Hautläsion dist. US-Drittel prätibial mit leichter venöser Blutung, 30 x 10 mm Hautabschürfung dist. US u. ventr. OSG-Spalt“. Daraus ergibt sich allein, dass der Antragsgegner am 10.3.2015, also einen Tag nach den Geschehnissen auf dem Hof, die beschriebene Hautläsion hatte. Auf welche Weise er sie sich zugezogen hat, ist damit nicht ersichtlich. Insoweit besteht ein Unterschied zu dem von der Antragstellerin vorgelegten Bericht des Unfallkrankenhauses B…. Der dortige Befund ist unmittelbar nach den Geschehnissen vom 9.3.2015 erhoben worden. Denn die Antragstellerin ist nach der Auseinandersetzung der Beteiligten unstreitig sogleich in Begleitung der Zeugin H… in das Unfallkrankenhaus gefahren. Der Antragsgegner hingegen kann sich die Hautläsion ebenso im Rahmen der (späteren) Tätigkeiten auf dem Hof zugezogen haben.
c)
34
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin das Recht auf Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht verwirkt. Für die Anordnungen besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kommt es darauf, dass der Antragstellerin noch nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 12.3.2015 mit dem Antragsgegner E-Mails ausgetauscht hat, nicht an. Dieser Umstand hat Bedeutung allein für die Frage, welche Schutzanordnungen gerechtfertigt sind. Er macht die Tat als solche aber nicht ungeschehen. Nicht anders verhält es sich unter Einbeziehung des unter Vermittlung des Zeugen Mi… zustande gekommenen Gesprächs in der „Bauernschenke“. Insoweit wird der Ablauf des Gesprächs von den Beteiligten ohnehin unterschiedlich dargestellt. Dass das Verhalten der Antragstellerin in diesem Gespräch etwa darauf gerichtet war, dem Antragsgegner in Bezug auf die Tätlichkeit zu verzeihen, hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob ein solcher Sachverhalt geeignet wäre, von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz insgesamt Abstand zu nehmen.
2.
35
Soweit es die Rechtsfolgen, die vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen, betrifft, sind das Näherungsverbot in Ziffer I. 2. der Beschlussformel vollständig und das Hofbetretungsverbot in Ziffer I. 1. der Beschlussformel modifiziert aufrechtzuerhalten, während das Kontaktaufnahmeverbot in Ziffer I. 3. der Beschlussformel vollständig zu entfallen hat.
36
Bei der Auswahl der in Frage kommenden Anordnung hat das Gericht ein Ermessen. Die Vorschrift des § 1 GewSchG gestattet Eingriffe in die Rechtsposition des Täters, jedoch müssen die angeordneten Maßnahmen geeignet und notwendig sein, um den Schutz des Opfers zu gewährleisten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Götz, a.a.O., § 1 GewSchG Rn. 24). Dies führt zur teilweisen Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 12.3.2015.
a)
37
Eine Notwendigkeit für das Kontaktaufnahmeverbot in Ziffer I. 3. der Beschlussformel besteht jedenfalls jetzt nicht mehr. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass die SMS, die sie vom Antragsgegner erhalten hat, durchgängig Hofangelegenheiten betroffen haben. Es hat also nicht Schmähungen oder Beleidigungen seitens des Antragsgegners gegeben. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin vor dem Senat selbst erklärt, dass die Anordnung eines Verbots der Kontaktaufnahme über SMS o. Ä. nicht unbedingt erforderlich sei. Im Hinblick darauf wäre die Aufrechterhaltung des absoluten Kontaktaufnahmeverbots mittels Telekommunikationsmitteln unverhältnismäßig.
b)
38
Bei dem vom Amtsgericht ausgesprochenen Annäherungsverbot hat es zu verbleiben. Grundsätzlich spricht bei erfolgter Gewaltanwendung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind (Götz, a.a.O., Rn. 15). Da der Antragsgegner – wie dargestellt – nicht glaubhaft gemacht hat, lediglich in Reaktion auf einen Fußtritt der Antragstellerin diese geschlagen zu haben, sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Mithin muss es auch dabei verbleiben, dass sich der Antragsgegner der Antragstellerin nicht nähern darf.
c)
39
Soweit es das Betreten des in Ziffer I. 1. der Beschlussformel genannten Hofgrundstückes geht, ist eine differenzierte Regelung zu treffen. Grundsätzlich hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Hof nicht betritt. Da im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber auch die Belange des Antragsgegners, hier im Hinblick auf das Versorgen seiner Pferde, zu berücksichtigen sind, ist ihm zu bestimmten Zeiten das Betreten des Hofes zu gestatten, sofern er die Antragstellerin jeweils rechtzeitig am Tage vorher darüber informiert hat, welche Orte auf dem Hof er jeweils im Rahmen der ihm zugebilligten Zeitspanne zu welchen Zeitpunkten aufsuchen wird.
aa)
40
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 – 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 – 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
41
Allerdings hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.6.2015 das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 15.5.2015 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Antragstellerin aufgrund Mehrheitsbeschlusses die Geschäftsführungsbefugnis der GbR entzogen und diese auf die Ehefrau des Antragsgegners übertragen wurde. Ferner wurde durch Mehrheitsbeschluss der Antragstellerin die Vertretungsmacht der GbR entzogen und diese auf die Ehefrau des Antragsgegners übertragen. Schließlich wurde durch Mehrheitsbeschluss bestimmt, dass die Antragstellerin aus der GbR ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann mit Rücksicht auf die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse durch die Antragstellerin nicht hinsichtlich jedes einzelnen Beschlusses von seiner Wirksamkeit bis zu einem etwaigen gerichtlichen Feststellungsbeschluss bezüglich der Unwirksamkeit ausgegangen werden. Jedenfalls dass dies in Bezug auf die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der GbR der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
(1)
42
Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, es fehle bei dem Beschluss über ihre Abberufung als Geschäftsführerin schon an der erforderlichen Einstimmigkeit.
43
Schon mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 26.3.2015 hat der Antragsgegner unter Hinweis auf einen Gesellschafterbeschluss vom 4.2.2015, wonach die Antragstellerin von der Geschäftsführung der GbR entbunden worden sei, einen Gesellschaftsvertrag vom 1.1.2011 vorgelegt, in dem es in § 3 Nr. 3 heißt, die Geschäftsführung- und Vertretungsmacht könne dem Geschäftsführer nur durch mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 7.4.2015 einen Gesellschaftsvertrag vom 1.6.2011 vorgelegt, der in § 3 Nr. 3 die Regelung enthält, dass die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsmacht dem Geschäftsführer nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschaft dauerhaft durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden könne.
44
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 16.4.2015 (24 C 86/15) festgestellt, dass durch die dortige Verfügungsbeklagte, die hiesige Antragstellerin, die Gesellschaftsverträge vom 1.1. und 1.6.2011 jeweils im Original vorgelegt worden seinen. Wenn danach zwei Gesellschaftsverträge vorliegen, könnte – den Einwand der die Ehefrau des Antragsgegners im Berufungsverfahren vor dem Landgericht außer Betracht lassend, das Amtsgericht habe einen gefälschten Vertrag als Entscheidungsgrundlage gewählt – davon ausgegangen werden, dass durch den späteren Gesellschaftervertrag der frühere abgeändert worden ist (vgl. zur Änderung des Gesellschaftsvertrages auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 15 ff.). Dann wäre für die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der GbR ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Das allein spricht aber weder gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 4.2.2015 noch gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 15.5.2015.
45
Die Vorschrift des § 712 Abs. 1 BGB ermöglicht es, die einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung entweder durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss zu entziehen. Der Beschluss erfolgt in jedem Fall durch die „übrigen Gesellschafter“. Damit ist klargestellt, dass der Gesellschafter, dem die Geschäftsführung übertragen worden ist, im Hinblick auf die Interessenkollision kein Stimmrecht hat (Carsten Schäfer, in: MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 712 Rn. 13; Palandt/Sprau, a.a.O., § 712 Rn. 2). Somit tritt in der Zweipersonengesellschaft an die Stelle der Beschlussfassung die einseitige Erklärung des Mitgesellschafters (Carsten Schäfer, a.a.O., Rn. 14; Palandt/Sprau, a.a.O., § 712 Rn. 2). Mithin ist für die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung hier nicht von Bedeutung, dass die abberufene Antragstellerin sich gegen die Abberufung ausgesprochen hat.
(2)
46
Der Antragsgegner hat aber nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der für die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der GbR erforderliche wichtige Grund gegeben ist.
47
Die Vorschrift des § 712 Abs. 1 BGB sieht eine Entziehung der Geschäftsführung nur für den Fall vor, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegen kann (vgl. dazu Carsten Schäfer, a.a.O., Rn. 9 ff.). Es kann hier nicht zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen werden, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der GbR gegeben ist.
48
Allerdings hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, ungeachtet der Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse durch die Antragstellerin seien diese bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung wirksam. Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast auch Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 709 Rn. 17; s. auch BGH, NJW 1987, 1262; NJW 2009, 669 Rn. 17). Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich nichtig. Der Beschluss braucht nicht in einem besonderen Verfahren angefochten zu werden. Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann allerdings durch Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden (Hadding/Kießling, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 44). Mängel bei der Beschlussfassung können sowohl das Zustandekommen als auch den Inhalt des Beschlusses betreffen und führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses (Carsten Schäfer, a.a.O., § 709 Rn. 105). Wenn jedoch nur Ordnungsvorschriften i.S.v. Sollvorschriften verletzt worden sind, bleiben die Beschlüsse wirksam oder die Regelungen zur fehlerhaften Gesellschaft greifen ein (Hadding/Kießling, a.a.O., Rn. 45).
49
Nachdem die Antragstellerin die Gesellschafterbeschlüsse mit der Klage angefochten hat, steht deren Wirksamkeit in Zweifel. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschlüsse wirksam sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin vorgelegen hat. In dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 15.5.2015 heißt es eingangs lediglich, die Ehefrau des Antragsgegners habe in ihrem Schreiben vom 30.4.2015 gegen die Antragstellerin insgesamt 11 durchnummerierte schwere Vorwürfe erhoben und beziehe sich im Übrigen auf ihr Vorbringen im Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht 24 C 86/15. In jenem Verfahren ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung der Antragstellerin aber nicht substanziiert dargelegt worden. Im Übrigen hat die Antragstellerin als Antragsgegnerin in jenem Verfahren nicht etwa Pflichtverletzungen eingeräumt, sondern vielmehr Probleme bei der Aufrechterhaltung des Landwirtschaftsbetriebes auf das Verhalten des Antragsgegners zurückgeführt. Im vorliegenden Verfahren haben sich die Beteiligten gegenseitig vorgeworfen, die Pferde nicht ausreichend versorgt zu haben und durch ihr Verhalten dazu beigetragen zu haben, dass zahlreiche „Einsteller“ dem Hof den Rücken gekehrt haben. Insoweit lässt sich nicht feststellen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten im Vergleich zu demjenigen des anderen Beteiligten überwiegend wahrscheinlich wäre.
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Da der Antragsgegner somit keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass die Antragstellerin gesellschaftsrechtlich nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, kommt ein ersatzloser Fortfall des Hofbetretungsverbots nicht in Betracht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bzw. sein Ehefrau auf die Wirksamkeit der Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin vor einer gerichtlichen Entscheidung wohl selbst nicht gedrungen haben. Jedenfalls ist bis zum Senatstermin am 16.6.2015 nicht geltend gemacht worden, dass der Antragstellerin in Ansehung der Gesellschafterbeschlüsse vom 15.5.2015 der Zutritt zum Hof tatsächlich verwehrt worden ist.
bb)
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Ein vollständiges Verbot der Betretung des Hofs, wie vom Amtsgericht angeordnet, ist aber unverhältnismäßig. Dem Antragsgegner ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang täglich das Recht einzuräumen, den Hof zu betreten. Voraussetzung ist aber, dass er jeweils am Tag zuvor rechtzeitig der Antragstellerin mitteilt, zu welchen konkreten Zeiten er welche konkreten Orte auf dem Hof aufsuchen wird.
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Der Antragsgegner hat im Senatstermin dargelegt, dass er den Hof für das Versorgen von Pferden und im Hinblick auf die Heuernte betreten muss. Zumindest um Pferde zu versorgen, ist ihm zeitweise das Betreten des Hofes zu gestatten.
(1)
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Unstreitig hat der Antragsgegner im letzten Jahr bei der Heuernte im Oderbruch geholfen. Er macht nun geltend, auch in diesem Jahr den Hof zum Unterstellen für Geräte, die für die Heuernte genutzt werden, zu benötigen. Dem ist die Antragstellerin insoweit entgegengetreten, als sie behauptet hat, sie habe genügend Helfer, um die Heuernte dieses Jahr auch ohne den Antragsgegner durchzuführen und könne noch Erntehelfer hinzunehmen. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn wenn ohnehin mehrere Personen an der Heuernte beteiligt sind, ist es möglich, dass andere Personen als der Antragsgegner die benutzten Gerätschaften auf dem Hof abstellen.
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Soweit es die Pferde betrifft, besteht allerdings zwischen den Beteiligten keine Einigkeit darüber, wie die Eigentumsverhältnisse sich im Einzelnen beurteilen. Nähere Feststellungen hierzu sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich. Entscheidend ist insoweit, dass die Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, dass die vom Antragsgegner in seinem letzten Schriftsatz einzeln aufgeführten Pferde jedenfalls zum Teil ihm gehören. Mithin gibt es auf dem Hof Pferde, die sich unstreitig im Eigentum des Antragsgegners befinden. Auf welche Pferde dies zutrifft, ist hier ohne Belang. Jedenfalls hat der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran, zumindest diese Pferde zu versorgen.
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Soweit die Antragstellerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.6.2015 vorträgt, der Antragsgegner könne die in seinem Eigentum stehenden Tiere jederzeit von dem Hof abholen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wenn die Pferde bislang auf dem Hof versorgt worden sind, hat der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran, dass dieser Zustand aufrechterhalten bleibt, zumal die einstweilige Anordnung zeitlich befristet ist und es unverhältnismäßig erscheint, dass der Antragsgegner für seine Pferde für eine Übergangszeit eine andere Unterkunft suchen muss.
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Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner seine Pferde von der Ehefrau versorgen lassen könne, da diese nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet sei, ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, hilft nicht weiter. Dabei ist schon zweifelhaft, ob das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zwingend so zu verstehen ist, dass die beiden Mitgesellschafterinnen auf dem Hof, womöglich auch körperlich, tätig sind. Bislang hat die Antragstellerin diesen Passus im Vertrag offenbar selbst nicht so verstanden. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie die Ehefrau des Antragsgegners erst am 14.2.2015 persönlich kennengelernt. Vorher ist die Ehefrau des Antragsgegners offensichtlich nie auf dem Hof gewesen. Dass die Antragstellerin bis dahin eine Mitwirkung ihrer Mitgesellschafterin auf dem Hof angemahnt hätte, ist nicht vorgetragen.
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Im Übrigen würde das ausschließliche Zurverfügungstellen der Arbeitskraft für die Gesellschaft nicht notwendig beinhalten, die im Eigentum des Antragsgegners stehenden Pferde zu versorgen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Gesellschaft diese Pferde auch für ihre Zwecke nutzen könnten. Das ist im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner vor dem Senat angegeben hat, eine Vereinbarung, wonach er der GbR Pferde zur Verfügung gestellt hat, zum 31.12.2014 gekündigt zu haben, zweifelhaft.
(3)
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Nach alledem besteht ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners, den Hof zu betreten, nur insoweit, als er eigene Pferde zu versorgen hat. Hierfür dürften eineinhalb Stunden am Morgen und eineinhalb Stunden am Abend ausreichend sein. An die ihm in der Beschlussformel eingeräumten Zeiten hat sich der Antragsgegner zu halten und insbesondere, soweit er auf dem Hof unterschiedliche Orte aufzusuchen beabsichtigt, die Antragstellerin rechtzeitig am Tag vorher zu informieren, zu welchem konkreten Zeitpunkt er sich an welchem konkreten Ort aufhält. Die Beteiligten können einvernehmlich – am besten schriftlich – auch abweichende Zeiten vereinbaren. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, gelten aber die aus der Beschlussformel ersichtlichen Regelungen.
3.
59
Die vom Amtsgericht gewählte Befristung der einstweiligen Anordnung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Tat – die Antragstellerin hat durch die vom Antragsgegner lediglich als „Watschen“ bezeichnete Tat ausweislich des Berichts des Unfallkrankenhauses B… eine traumatische Trommelfellperforation links erlitten – die Befristung auf einen kürzeren Zeitraum nicht gerechtfertigt. Auf die Erfolglosigkeit des Antrags der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren Az. 2.1 F 38/15 – die im Übrigen nur auf fehlende Glaubhaftmachung zurückzuführen ist, ohne dass das Amtsgericht konkrete Tatsachen festgestellt hätte – kommt es nicht an.
4.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass in Gewaltschutzsachen die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen meist dem Täter aufzuerlegen sein werden (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 19.2.2013 – 3 UF 43/12, BeckRS 2013, 14844). Andererseits ist zu beachten, dass die Antragstellerin nun im Beschwerdeverfahren mit ihrem Begehren nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist. Dies rechtfertigt die vorgenommene Kostenquotelung.
61
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1, 2 FamFG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.