AG Kenzingen, Urteil vom 23.08.2011 – 1 C 81/11
Zum Unterlassungsanspruch gegen das nächtliche Krähen eines Hahnes
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Parteien sind seit Jahren Grundstücksnachbarn zweier Grundstücke in der E. Straße in W..Die klagenden Eheleute bewohnen das Grundstück E. Straße 7, das im Eigentum des Klägers zu 1 steht.
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Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks E. Straße 11, das mit einem Wohnhaus sowie mit mehreren landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut ist und vormals im landwirtschaftlichen Nebenerwerb betrieben wurde. Nach wie vor betreibt der Beklagte nebenerwerblich Wald- und Forstwirtschaft.
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Die beiden im Gartenbereich aneinander angrenzenden Grundstücke der Parteien liegen im unbeplanten erweiterten Ortskern der Gemeinde W.
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Auf dem Grundstück des Beklagten selbst werden schon seit Jahrzehnten in einem eingezäunten Hühnerhof mehrere Hühner und einen von dem Beklagten vor etwa 2 Jahren angeschafften Hahn zur Deckung des Eigenbedarfs gehalten. Die untertags im Garten freilaufenden Tiere werden zur Nachtzeit in einem Hühnerstall, einem kleinen Holzschuppen, untergebracht. Der Schuppen befindet sich in einer Entfernung von etwa 10 – 15 m vom Wohnhaus der Kläger.
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Die Kläger fühlen sich durch den zu unterschiedlichen Zeiten krähenden Hahn des Beklagten in den Abend- und Nachtstunden sowie Sonn- und Feiertags in den Mittagsstunden erheblich in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt. Sie begehren daher eine Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass dieser den Hahn täglich von 18:00 bis 09:00 Uhr und zusätzlich ein Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 15:00 Uhr so hält, dass eine Geräuschbeeinträchtigung der Kläger zu den vorgenannten Zeiten unterbunden wird.
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Die Kläger sind der Auffassung,
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von dem krähenden Hahn würden erhebliche Lärmemissionen ausgehen, wobei sie hierdurch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
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Die Kläger beantragen daher:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück befindlichen Hähne so zu halten, dass die von seinem Grundstück ausgehende, durch das Krähen der dort befindlichen Hähne verursachte Lärmbelästigung, in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie zusätzlich sonn- und feiertags in der Zeit zwischen 12:00 Uhr 15:00 Uhr unterbunden wird.
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2. Der Beklagte zahlt an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Rechtsanwaltskosten für das obligatorische Schlichtungsverfahren in Höhe von insgesamt 1038,87 € und ihnen nach § 15 Abs. 1 2 Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg entstandene Gebühren von 95,20 €.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht,
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die Kläger hätten den durch krähenden Hahn verursachten Lärm hinzunehmen, da die Hühnerhaltung innerhalb des ländlich geprägten Dorfes als übliche Gepflogenheit anzusehen ist.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet. Die Kläger können von dem Beklagten nicht die Unterlassung der Beeinträchtigungen durch das Krähen des von dem Beklagten gehaltenen Hahnes verlangen und dies auch nicht in den von den Klägern beantragten Zeiträumen.
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Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Kläger durch das Krähen des von dem Beklagten gehaltenen Hahnes in ihrem Grundeigentum gemäß § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt werden.
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Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens geht das Gericht insoweit davon aus, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen, was zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn führen kann, zumal bei der Beurteilung der Störeignung des Hahnenkrähens die Lautstärke des Krähens nur eine Komponente darstellt. Das Krähen eines Hahnes ist darüber hinaus von kurzfristigen Impulsen bestimmt, wobei dies im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich lästiger empfunden werden kann.
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Was das Ausmaß dieser Beeinträchtigung anbelangt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Krähen des Hahnes ausgehenden Lästigkeiten um eine wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung handelt, wobei die Kläger unwesentliche Beeinträchtigungen bereits nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden hätten.
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Denn selbst unterstellt, dass die von dem Krähen des Hahnes ausgehenden Beeinträchtigungen als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB zu werten sind, haben die Kläger auch diese wesentlichen Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Folgerichtig bedurfte es vorliegend auch keiner Beweiserhebung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob wesentliche oder unwesentliche Geräuschemissionen vorliegen.
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Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben die Kläger selbst wesentliche Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
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Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist in einem Vergleich der Benutzung des störend empfundenen Grundstücks – hier die Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Beklagten – mit anderen Grundstücken der näheren Umgebung zu vergleichen.
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Das tatsächliche Gepräge einer Gegend ist daher entscheidend für die Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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Die Grundstücke der Parteien befinden sich im erweiterten Ortskern der Gemeinde W., wobei ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist. Es handelt sich – was gerichtsbekannt ist – um ein typisches ländliches Dorfgebiet, indem zahlreiche Wohngebäude mit landwirtschaftlichen Nebengebäude vorhanden sind, die vormals landwirtschaftlich genutzt wurden. Im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft ist zwischenzeitlich eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung und verbliebener land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfange vorhanden. Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Wohnbebauung herrscht der prägende dörflich-ländliche Charakter in dem betreffende Gebiet deutlich vor und die Nutztierhaltung und damit das Krähen eines Hahnes ist seit Jahrzehnten nichts Untypisches oder gar Ortsfremdes.
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Im näheren Umkreis befinden sich auch heute noch unstreitig mehrere Hühnergehege, in denen Hühner und Hähne gehalten werden. Die Haltung einer kleineren Zahl von Hühnern nebst einem Hahn zur Deckung des Eigenbedarfs ist daher als ortsübliche Gepflogenheit in der näheren Umgebung der Grundstücke der Parteien anzusehen.
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Die von der Haltung des Hahnes ausgehenden Beeinträchtigungen können nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Insoweit käme als einzig denkbare Abwehrmaßnahme gegen das Krähen des Hahnes letztlich nur die Haltung des Tieres in einem schalldichten Stall in Betracht, was jedoch in Anbetracht des zu erwartenden Kostenaufwands dem Beklagten nicht zumutbar ist.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.