Zum Verwertungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich in Auftrag gegebener Produktfotos

LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017 – 20 S 262/15

Zum Verwertungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich in Auftrag gegebener Produktfotos

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 216/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

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Es bestehen weder ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, noch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

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1. Die Verletzung eines dem Kläger zustehenden Urheberrechtes gemäß § 97 UrhG kann nicht festgestellt werden.

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Es kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Urheber des sich auf der von der Beklagten abfotografierten Verpackung eines Akkus befindlichen Fotos ist.

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Denn selbst unterstellt, der Kläger hätte die von ihm vorgelegte Fotografie des Akkus „CP1270“ (Anlage K2, Bl. 22 d.A.) erstellt und diese wäre auf der von der Streithelferin in Verkehr gebrachten Umverpackung für den Akku verwendet worden, könnte ein Rechtsverstoß durch die Beklagte aufgrund Erschöpfung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden.

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Inhalt des Urheberrechtes an einem Lichtbild (§ 72 UrhG) oder eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) ist insbesondere nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.

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Es ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Verwertungsrechte bezüglich der von ihm für die Streithelferin im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit erstellten Produktfotos auf die Streithelferin übertragen hat, § 31 Abs. 5 UrhG.

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Der Kläger hatte den Auftrag von der Streithelferin, Produktfotos jedenfalls für Flyer und wohl auch Kataloge herzustellen. Die Streithelferin hat in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2015, Bl. 332 ff d.A., ausführlich dazu vorgetragen, in welchem Umfang sie über Jahre die von dem Kläger erstellten Fotos verwandt hat. Einwände des Klägers sind dagegen nicht vorgebracht worden. Es bestand nach übereinstimmendem Vortrag dazu keine schriftliche Nutzungsrechteübertragungsvereinbarung. Es ist daher der Sinn und Zweck des von den Parteien – hier des Klägers und der Streithelferin – Vereinbarten nach den vorhandenen Informationen zu erforschen. In unmittelbar nachvollziehbarer Weise führt die Streithelferin dazu unter Verweis auf diverse Rechtsprechung aus, dass bei Fotoauftragsproduktionen ohne Vorbehalt die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Auftraggeber übergehen. Bei Zahlung eines Honorars und sämtlicher Produktionskosten habe der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Auftrag gegebenen Fotos erworben, vgl. Bl. 334 d.A. Die Nutzungsrechteeinräumung habe zeitlich unbefristet Kataloge, Printveröffentlichungen, Produktkartons und Onlinenutzung betroffen.

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Substantiierten Vortrag, geschweige denn Beweisantritte, setzt der Kläger dem nicht entgegen.

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Daher ist festzustellen, dass die Streithelferin jedenfalls – sollte das ursprüngliche Foto tatsächlich vom Kläger stammen – in berechtigter Weise auf der Verpackung des Akkus ein Foto vervielfältigt und mit Inverkehrbringen des Produktes auch verbreitet hat.

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Dann aber greift § 17 Abs. 2 UrhG, der vorsieht, dass wenn ein Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der EU … im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde, diese Weiterverbreitung – mit Ausnahme der Vermietung, die ersichtlich nicht vorliegt – zulässig ist.

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Das Abfotografieren der Produktverpackung des Akkus und das Einstellen des Fotos in das Internet zum Zwecke des Verkaufes dieses einen Akkus mitsamt Verpackung sind daher nicht zu beanstanden.

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Sofern der Kläger noch eine zu seinen Gunsten ausgegangene Entscheidung – AG Kassel, Urteil vom 22.05.2015, 441 C 11/15 – anführt, kann eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon deswegen nicht festgestellt werden, da es sich dort um eine abfotografierte Verpackung handelte, auf der das dort streitgegenständliche Lichtbild groß und auffällig abgedruckt war. Das ist hier nicht der Fall. Bei der hier im Internet ersichtlichen Fotografie ging es im Wesentlichen um die Darstellung der Verpackung in Gänze, um deren Unversehrtheit und um weitere auf der Verpackung befindliche Produktinformationen. Eine besondere Herausstellung des Fotos des Akkus liegt jedenfalls nicht vor.

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2. Mangels einer Rechtsverletzung durch die Beklagte besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

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Da seitens des Klägers gegenüber der Beklagten keine berechtigten Ansprüche geltend gemacht wurden, kommt schließlich ein Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht in Betracht.

III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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