Zur Frage der Haftung einer inländischen Konzernvertriebsgesellschaft für ein in den USA hergestelltes Produkt

LG Berlin, Urteil vom 10.02.2012 – 19 O 263/11

Zur Frage der Haftung einer inländischen Konzernvertriebsgesellschaft für ein in den USA hergestelltes Produkt

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger leidet infolge eines Blasenkarzinoms an einer erektilen Dysfunktion (Impotenz). Ihm wurde deshalb am 18. Juni 2008 durch den Arzt Prof. Dr. A. im Klinikum Osnabrück operativ eine hydraulische Drei-Komponenten-Penisprothese „AMS 700 mit MS Pump“ eingesetzt.

2
Die Beklagte vertreibt Penisprothesen der dem Kläger eingebauten Art an in Deutschland tätige Urologen, welche die Prothese anschließend den betroffenen Patienten operativ einsetzen. Produzent der Prothese ist die AMS American Medical Systems Inc. mit Sitz in den USA (nachfolgend auch die „AMS Inc.“). Diese führte während des Herstellungsprozesses der Prothese laufend Qualitätskontrollen und Prüfungen durch; anschließend unterzog sie diese einer funktionellen und optischen Gütekontrolle, welche die Funktionstüchtigkeit der Prothese bestätigte. Wegen der Einzelheiten der vom Hersteller durchgeführten Kontrollen und Tests wird auf die Wiedergabe in den Schriftsätzen der Beklagten vom 5.9.2012 (dort Seiten 7 ff.) sowie vom 5.10.2011 (dort Seiten 2 f. einschließlich Anlage B 5) Bezug genommen. Sodann wurde die zu implantierende Prothese, welche bis auf die Pumpen- und Zylinderkomponenten in verschiedene Einzelteile zerlegt war, sterilisiert und eingeschweißt. Die AMS Inc. lieferte die Prothese anschließend an ihre europäische Tochtergesellschaft, die Medical Systems Europe B.V. mit Sitz in den Niederlanden aus. Die Beklagte, die wiederum eine Konzerntochter der Medical Systems Europe B.V. ist, erwarb von dieser die Prothese und veräußerte sie an das Krankenhaus Osnabrück weiter. Der von der Beklagten veräußerten Prothese lag eine Gebrauchsanweisung der AMS Inc. bei (Anlage B 1), welche Informationen und Hinweise zu der verkauften Prothese enthielt und auf mögliche Komplikationen medizinischer, operativer und geräteseitiger Natur hinwies. Die AMS Inc. war auf dieser Gebrauchsanweisung sowie auf dem Patientenformular (PIF – Anlage zur Klageschrift), welches dem Kläger durch die Klinik Osnabrück ausgehändigt worden war, als verantwortliche Stelle kenntlich gemacht.

3
Der Kläger erhob zunächst im Jahr 2009 wegen behaupteter Probleme mit der Prothese Klage gegen den operierenden Urologen vor dem Landgericht Osnabrück und begründete dies damit, dass diese nicht lege artis implantiert worden sei. Im dortigen Verfahren wurde am 24.11.2010 der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. … ergänzend gehört. Dieser führte unter anderem aus (Anlage zur Klageschrift vom 19.4.2011):

4
„Ich habe dann Kontakt aufgenommen zu einem Experten, der (…) mit der Firma AMS häufiger zusammenarbeitet. Es handelt sich um den Arzt …. Er berichtete darüber, dass er Kenntnis davon hat, dass es gelegentlich zu Problemen mit dem neuen System der Firma AMS kommen könne. Er erklärte, dass ein kleiner Kolben in der Pumpe vorhanden sei. Wenn die Pumpe längere Zeit nicht aktiviert werde, könne sich der Kolben festsetzen. Dies ist eine plausible Erklärung für die Situation, die Herr K. beschrieben hat, denn wenn er pumpt und insoweit in der Pumpe Druck erzeugt wird, es aber zu keiner Reaktion im Bereich des Schwellkörpers kommt, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar dadurch, dass im vorliegenden Fall der Kolben sich nicht öffnet. Die Durchlässigkeit ist nicht gegeben.

(…)

5
Wenn die von mir als Hypothese in den Raum gestellte Fehlfunktion des Kolbens vorliegen sollte, kann natürlich nicht verlässlich beurteilt werden, ob dann, wenn dieser Kolben einmal in Bewegung gesetzt wird, das Problem auch behoben ist.“

6
Der Kläger behauptet, die Prothese sei funktionsuntüchtig (Beweis: Zeugnis des Arztes Dr. W.). Ursache hierfür sei, dass – wenn der Kolben der in der Prothese befindlichen Pumpe längere Zeit nicht aktiviert werde – sich der Kolben festsetze. Diese Problematik sei der Beklagten spätestens seit 2007 bekannt gewesen. Hätte diese die behandelnden Ärzte hiervon in Kenntnis gesetzt, wäre dem Kläger ein anderes Implantat eingesetzt worden.

7
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte unter dem Aspekt pflichtwidrig unterlassener Informationserteilung sowie wegen des fehlerhaften Vertriebs bzw. Herstellung der Prothese.

8
Der Kläger beantragt,

1.

9
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 zu zA.;

2.

10
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und allen zukünftigen immateriellen Schaden aus der Implantation des Systems AMS 700 anläßlich des operativen Eingriffs vom 18. Juni 2008 zu ersetzen, den materiellen Schaden unter dem Vorbehalt, dass Forderungsübergang nicht eingetreten ist;

3.

11
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.513,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zA..

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

15
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

16
Ein Schmerzensgeldanspruch setzt gemäß § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass dem Kläger wegen Verletzung eines in § 253 Abs. 2 BGB erwähnten Rechtsguts ein Schadensersatzanspruch zusteht.

17
Dies ist hier nicht der Fall.

18
Dem Kläger steht weder unter dem Aspekt der Produzentenhaftung (hierzu unter 1.), noch der Produkthaftung (hierzu unter 2.) ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Diese haftet dem Kläger ebenso wenig gemäß § 84 AMG (hierzu unter 3.) bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 MPG (hierzu unter 4.).

1.

19
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung besteht nicht.

20
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. allgemein Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 823 Rn. 183; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. F 39 m.w.N. sowie speziell für Medizinprodukte Knoche, VersR 2005, 1614) hat weder einen Produktfehler noch die Ursächlichkeit zwischen diesem und der behaupteten Rechtsgutsverletzung dargelegt; jedenfalls ist er insoweit beweisfällig geblieben.

a)

21
Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines etwaigen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler scheidet schon deshalb aus, weil diese nicht Hersteller der Prothese ist.

(1)

22
Eine inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die auf einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von ihr vertriebenen Produktes beruhen (BGH, Urt. v. 9.12.1986 – VI ZR 65/86 Tz. II.2. = NJW 1987, 1009, 1010; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – zwischen Vertriebshändler/Importeur und Hersteller eine enge kapital- bzw. konzernmäßige Verflechtung besteht (BGH, NJW 1981, 2250; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 606, Rn. 609 m.w.N.). Eine originäre Gefahrabwendungspflicht des (konzernierten) Vertriebshändlers dahin, die von ihm vertriebenen Produkte auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, besteht nur, wenn dies aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist bzw. wenn sich der Fehler auch ohne Überprüfung erkennen lässt (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527).

23
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.

24
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten als Importeur der Prothese bereits Schadensfälle bei deren Verwendung bekannt waren oder die Umstände des Einzelfalls eine Überprüfung nahe gelegt hätten.

25
Eine eigene Kenntnis der Beklagten von den behaupteten Problemen der Penisprothese trägt der Kläger nicht vor. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass den Mitgliedern der Geschäftsführung der AMS Inc. die behaupteten Probleme mit der Pumpe bekannt waren, sondern lediglich dem mit der AMS Inc. häufiger zusammenarbeitenden Arzt … .

26
Selbst wenn den Verantwortlichen des Herstellers (der amerikanischen Konzernmutter) die behaupteten Probleme bekannt gewesen wären, wäre eine solche etwaige Kenntnis der inländischen Vertriebsgesellschaft nicht zurechenbar (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287: Keine Kenntniszurechnung bei 77 Fällen von Nebenwirkungen in den USA in einem Zeitraum von 2 ¾ Jahren zu Lasten des deutschen Vertriebshändlers). Eine Kenntniszurechnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung ein Erfahrungs- und Informationsaustauschs stattfindet oder bei einer (Doppel-) Tätigkeit eines Mitglieds der Geschäftsleitung beider Unternehmen.

27
Dergleichen hat der Kläger indes nicht behauptet. Infolge dessen war dem Antrag des Klägers, der Beklagten aufzugeben, den „wissenschaftlichen Leiter“ der AMS Inc. zu benennen, mangels Erheblichkeit nicht nachzukommen. Denn die etwaige Kenntnis des wissenschaftlichen Leiters der AMS Inc. von einem Produktfehler wäre der Beklagten ohnehin nicht zuzurechnen.

28
Insbesondere war eine erneute Überprüfung der Prothese durch die Beklagte nicht angezeigt. Ein Vertriebshändler hat angesichts der überlegenen Kontrollmöglichkeiten des Herstellers regelmäßig keine Veranlassung dazu, die Produktsicherheit in einem eigenen aufwendigen Verfahren erneut und eigenständig zu überprüfen (vgl. Hager, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. F 30; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527). Dies muss umso mehr gelten, als es sich vorliegend um ein technisch anspruchsvolles, in Einzelteilen geliefertes und steril verpacktes Medizinprodukt handelt, das nicht nur während des Herstellungsprozesses, sondern auch nach der Anfertigung einer eingehenden Qualitätskontrolle durch den Hersteller unterlief.

29
Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor – und wird vom Kläger auch nicht behauptet – dass die Beklagte den behaupteten Fehler der Prothese bei Lieferung hätte erkennen können, zumal die geltend gemachte Funktionsuntüchtigkeit der Prothese im Ganzen erst bei Zusammenbau der steril gelieferten Einzelteile hätte überprüft werden können.

30
Eine darüber hinausgehende Verkehrssicherungssicherungspflicht für Konstruktions- oder Fabrikationsfehler besteht nicht, da die Beklagte keine Veränderungen an der Prothese vorgenommen hat.

(2)

31
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat im Übrigen einen Produktfehler nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass sich dieser die Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. … zu eigen macht, ergibt sich hieraus kein schlüssiger Vortrag eines Produktfehlers.

32
Der sachverständige Zeuge hält es lediglich für möglich, dass eine Fehlfunktion der Pumpe vorliegt („eine plausible Erklärung“) und diese ursächlich für die Funktionsuntüchtigkeit der Prothese ist; er bezeichnet die Fehlfunktion der Prothese explizit als „Hypothese“ (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts Osnabrück vom 24.11.2010, dort Seite 3 – Anlage zur Klageschrift). Dass eine solche vorliegend gegeben ist und diese die Ursache der (behaupteten) Funktionsuntüchtigkeit der Prothese ist, wird vom Kläger nicht behauptet. Die bloße Möglichkeit reicht jedoch für die substantiierte Darlegung eines Produktfehlers nicht aus (ebenso LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 – 23 O 523/05; i.E. ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 – 1 U 316/10 – juris Rn. 33 und Rn. 39).

33
Gleiches gilt für die haftungsbegründende Kausalität, denn die Ursache der behaupteten Funktionsuntüchtigkeit der Prothese ist unklar. Für sie kämen zudem diverse Ursachen in Betracht, wie etwa ein Fehler des Operateurs bzw. des nachbehandelnden Urologen oder eine fehlerhafte Anwendung durch den Kläger selbst. Dem Beweisangebot des Klägers durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. W. zur Frage der Funktionsuntüchtigkeit der Prothese war folglich mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen (vgl. Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 284 Rn. 19). Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags des Klägers, der Beklagten nach § 142 ZPO aufzugeben, alle weltweit eingegangenen Beanstandungen zur Funktionsunfähigkeit der Prothese einzureichen (vgl. Musielak, a.a.O., § 142 Rn. 1).

34
Jedenfalls ist der Kläger für das Vorliegen eines Produktfehlers sowie hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität beweisfällig geblieben. Der zum Beweis angebotene sachverständige Zeuge Prof. … stellt nach dem Vorgesagten bereits kein erhebliches Beweisangebot dar. Der als (sachverständiger) Zeuge benannte Arzt … stellt kein zulässiges Beweismittel dar, da er weder aus eigener Wahrnehmung Angaben über die streitgegenständliche Prothese machen, noch eine generelle Fehlerhaftigkeit des Prothesentyps AMS 700 mit MS Pump bestätigen kann. Eine Vernehmung des Zeugen … liefe daher auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus.

b)

35
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Verletzung einer etwaigen Instruktionspflicht (vgl. Wagner, a.a.O. Rn. 638) scheidet nach dem Vorgesagten ebenfalls aus und ist vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Im Falle einer behaupteten Verletzung der Instruktionspflicht hat der Geschädigte das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen, aus denen sich objektiv ergab, dass der Hersteller zur Warnung verpflichtet war (vgl. nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 184 unter Hinweis auf BGHZ 80, 186). Dies hat der Kläger nicht getan.

c)

36
Schließlich haftet die Beklagte auch nicht wegen der Verletzung ihrer Produktbeobachtungspflichten.

37
Die Beklagte traf zwar eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht, da sie als Importeur der Prothese diese im Inland allein vertreibt (vgl. BGH, NJW 1994, 517, 519). Diese Pflicht des Allein-Importeurs begründet der Bundesgerichtshof mit der „inländischen Monopolstellung als Verteiler der Waren und als Bindeglied zwischen dem deutschen Verbraucher und dem ausländischen Hersteller“ (BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Frankfurt, a.a.O.).

38
Dies trifft vorliegend auf die Beklagte zu, denn sie ist auf dem deutschen Markt als einzige Vertriebsgesellschaft der AMS Inc. tätig und zudem in deren Gebrauchsanweisung (Anlage B 1) ausdrücklich als einziger in Deutschland ansässiger Kontakt benannt. Der Umstand, dass ein Streckengeschäft – unter Einschaltung der niederländischen Firma als Zwischenvertriebshändler – vorliegt, kann an dieser Bewertung nichts ändern, da jedenfalls beide Gesellschaften in das europäische Vertriebssystem der AMS Inc. eingebunden sind (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269).

39
Eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht der Beklagten liegt jedoch nicht vor.

40
Die (passive) Produktbeobachtungspflicht der Beklagten geht dahin, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller, also die AMS Inc., weiterzuleiten (vgl. BGH, NJW 1987, 1009, 1010; BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 528; Wagner; a.a.O. Rn. 646, 647). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass es derartige Beschwerden in Deutschland bisher überhaupt jemals gab.

41
Die Produktbeobachtungspflicht der Beklagten als Importeurin der Prothesen ist in räumlicher Hinsicht naturgemäß auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, denn die Beklagte ist ausschließlich für den Vertrieb der Prothesen im Inland verantwortlich. Eine eigene Gefahrabwehrpflicht (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, 517, 519) trifft die Beklagte nur, insoweit sie selbst eine Gefahrenquelle eröffnet. Der Bundesgerichtshof spricht demzufolge von einer „Pflicht zur Produktbeobachtung hinsichtlich von Produktgefahren (…), die Verbrauchern, Verwendern oder Dritten im Inland drohen.“ (BGH, NJW 1994, 517, 519). Eine inländische Betriebsgesellschaft trifft eine Produktbeobachtungspflicht somit nur „bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte“ (BGH, NJW-1987, 1009, 1010; vgl. auch Wagner, a.a.O., Rn. 609). Die Produktbeobachtungspflicht der Beklagten ist folglich nicht mit derjenigen des Herstellers gleichzusetzen. Eine Produktbeobachtungspflicht der Beklagten hinsichtlich des US-Marktes besteht daher nicht. Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass es bereits in Deutschland zu Produktbeanstandungen gekommen ist und die Beklagte auf diese nicht reagiert hätte. Solche sind ausweislich des Terminsprotokolls vom 24.11.2010 auch dem im Rechtsstreit vor dem LG Osnabrück ergänzend gehörten dortigen Sachverständigen Prof. … nicht bekannt (Protokoll, dort Seite 3: „Ich sehe nicht, dass vorliegend in Deutschland eine Problematik in Ansehung des neu auf den Markt gekommenen Systems bestehen könnte.“).

42
Der Kläger wäre insoweit auch beweisfällig geblieben, da die Beklagte vorgetragen hat, dass es in Deutschland zu keiner Zeit zu Beanstandungen der vorliegenden Art gekommen sei und der Kläger hierzu keinen Beweis angeboten hat.

2.

43
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensanspruch gemäß den §§ 1, 8 Satz 2 ProdHaftG wegen des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts zu. Anspruchsgegner eines solchen Anspruchs ist gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG – der auch für die Herstellung eines Medizinproduktes gilt (vgl. nur OLG Saarbrücken, a.a.O. – juris Rn. 36) – der Produkthersteller im Sinne von § 4 ProdHaftG.

44
Die Beklagte ist jedoch nicht Hersteller im Sinne von § 4 ProdHaftG. Sie hat weder ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG hergestellt. Die Prothese wurde durch die AMS Inc. hergestellt und durch das Klinikum Osnabrück im Rahmen einer Operation zusammengesetzt. Die Beklagte ist auch kein „Quasi-Hersteller“ gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG, denn sie hat sich weder durch Anbringens ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller der Penisprothese ausgegeben. Ausweislich der Gebrauchsanleitung (Anlage B 1) sowie des Patientenformulars (PIF) tritt die AMS Inc. als Hersteller auf. Die Beklagte ist in der Gebrauchsanweisung (Anlage B 1, dort Seite 2) lediglich unter der Rubrik „Kontaktliste“ benannt worden. Schließlich folgt die Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 4 Abs. 2 ProdHaftG, denn die Prothese wurde nicht durch die Beklagte, sondern durch die niederländische Konzernmutter der Beklagten in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt.

45
Des Weiteren hat der Kläger einen Produktfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG nicht substantiiert vorgetragen (vgl. hierzu oben 1. a) [2]).

3.

46
Ein Schadensersatzanspruch folgt ebenso wenig aus § 84 AMG, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, dass er infolge der ihm implantierten Prothese eine nicht unerhebliche Gesundheits- bzw. Körperverletzung erlitten hat (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3 AMG). Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen relevanten Entwicklungs-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler (vgl. Rehmann, Arzneimittelgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 84 Rn. 1) nicht behauptet.

47
Im Übrigen handelt es sich bei der Prothese bereits nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 AMG (ebenso für Kochsalzimplantate LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 -23 O 523/05, für implantierte Teleskopmarknägel OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 – 1 U 316/10 sowie für Implantate allgemein Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 3). Denn dem Arzneimittelbegriff unterfallen nicht Medizinprodukte im Sinne von § 3 des Medizinproduktegesetzes (MPG), § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG. Die Prothese stellt ein Medizinprodukt im vorgenannten Sinne dar, da sie ein Instrument bzw. eine Vorrichtung zur Behandlung einer Behinderung (§ 3 Abs. 1 b MPG) ist, deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel im Produkt, noch durch Metabolismus erreicht wird (vgl. zur Abgrenzung Spickhoff/Lücker, Medizinrecht, 2011, MPG, § 3 Rn. 7). Die Wirkung der Prothese ist vielmehr physikalischer Natur, da sich die Zylinder des Schwellkörperimplantats füllen, sobald Flüssigkeit aus dem Reservoir gepumpt wird (vgl. Gebrauchsanleitung Anlage B 1, dort Bl. 2)

4.

48
Ein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB ergibt sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG.

49
Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden Produktbeobachtungspflicht subjektiv den begründeten Verdacht hatte, dass das Medizinprodukt bei sachgemäßer Anwendung die Sicherheit und Gesundheit der Patienten über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß mittel- oder unmittelbar gefährdet. Insbesondere erfordert ein begründeter Verdacht, dass der Beklagten konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorliegen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 – 1 U 316/10 – juris Rn. 47 m.w.N.). Dies hat der Kläger indes nicht vorgetragen, sein Vortrag erschöpft sich in bloßen Vermutungen (vgl. hierzu oben 1. a) [2]).

II.

50
Da eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht besteht, sind auch der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2. und der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht begründet.

III.

51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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