Zur Frage der Produkthaftung bei einem potenziell funktionsuntüchtigen Herzschrittmacher

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 – 1 U 99/09

Ein Konstruktionsfehler kann nicht alleine auf die Erwägung gestützt werden, bei sicherheitstechnisch sensiblen Geräten (hier: Herzschrittmacher) müsse ein einzelnes Bauteil während der üblichen Nutzungszeit des Gerätes fehlerfrei funktionieren. Ein Fehler wird erst dadurch begründet, dass das Gerät insgesamt hinter dem Sicherheitsstandard vergleichbarer Geräte zurückbleibt.(Rn.8)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.5.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
A. Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt die Beklagte, die Vertriebsgesellschaft eines weltweiten tätigen Medizintechnikunternehmens, aus übergegangenem Recht mehrerer Versicherungsnehmer auf die Erstattung der Kosten des Austauschs von Herzschrittmachern in Anspruch, dies mit der Begründung, die bei den betroffenen Versicherungsnehmern implantierten Geräte seien im produkthaftungsrechtlichen Sinne nicht sicher genug gewesen. Dem liegt ein an Ärzte gerichtetes Rundschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 22.7.2005 (Anlage K 1) zugrunde, in dem diese über bei einzelnen Herzschrittmachern an einer Dichtung aufgetretene Defekte berichtete, die zu einem vorzeitigen, unangekündigten Ende der Stimulation oder zu einer anhaltenden, maximalen und deshalb gefährlichen Stimulation führen könnten. Die Versicherungsnehmer ließen ihren Herzschrittmacher in der Folgezeit austauschen, nach Behauptung der Klägerin wegen der Sorge, auch bei ihnen könne der im Informationsschreiben angesprochene Defekt auftreten. Soweit die Geräte der Versicherungsnehmer nach ihrem Austausch untersucht wurden, war kein Defekt festzustellen.

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Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.

3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u. A. ausgeführt, der Verkehr erwarte gerade bei derart wichtigen Geräten, dass die Dichtung während der üblichen Einsatzzeit ihre Funktion erfülle.

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Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter und rügt Rechtsfehler.

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Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

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B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil die streitgegenständlichen Herzschrittmacher keinen Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG aufwiesen.

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I. Ein Fabrikationsfehler – eine Abweichung der einzelnen Produkte (hier: gerade der den Versicherungsnehmern der Klägerin implantierten, streitgegenständlichen Herzschrittmacher) von den konstruktiven Vorgaben des Herstellers – ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich, zudem nicht bewiesen und nach Entsorgung jedenfalls einen Teils der Geräte auch nicht mehr beweisbar. Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die Regel stützen, der Verkehr erwarte berechtigterweise das Sicherheitsniveau, das die Konstruktionsvorgabe des Herstellers gewährleistet (vgl. Kullmann, Produkthaftungsgesetz, 4. Aufl., S. 99).

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II. Im Streitfall stellt sich deshalb ernsthaft allein die Frage, ob ein Konstruktionsfehler hinsichtlich der Dichtung – potenzielle Undichtigkeit mit der Folge des Eindringens von Feuchtigkeit ins Geräteinnere, diese wiederum mit der Folge funktioneller Störungen des Gerätes – vorliegt. Die Erwägung der Berufung, die meisten Herzschrittmacher auch der betreffenden Serien seien nicht undicht geworden, steht der Annahme eines Konstruktionsfehlers nicht grundsätzlich entgegen, weil bereits das Risiko und nicht erst dessen Realisierung den Fehler begründen könnte. Die konstruktive Schwachstelle der Dichtung könnte indessen nur dann einen Fehler im Sinne einer Enttäuschung der objektiv berechtigten Sicherheitserwartungen darstellen, wenn sie i. E. zu häufigeren Funktionsstörungen führen würde als bei vergleichbaren Geräten zum Zeitpunkt der Implantationen und nach dem damals zu erwartenden Standard, d. h. wenn das Risiko bei der Verwendung der streitgegenständlichen Geräte nennenswert erhöht gewesen wäre. Eine Risikoerhöhung in diesem Sinne ist von der Beklagten erst- wie zweitinstanzlich bestritten und von der Klägerin nicht behauptet worden. Ihre vom Landgericht übernommene Erwägung, die Dichtung in einem Herzschrittmacher müsse während dessen üblicher Implantationsdauer funktionieren, greift zu kurz. Für den Patienten ist nicht die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile, sondern die des gesamten Geräts entscheidend. Wenn eine Produktserie in ihrer Gesamtheit den Sicherheitsstandard der Vergleichsgruppe einhält, wird die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs erfüllt und nicht enttäuscht. Eine Sicherheit im Sinne von 100%, d. h. den völligen Ausschluss jeglicher Defekte während der üblichen Nutzungszeit kann der Verkehr auch bei derart wichtigen Produkten nicht erwarten.

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C. Der Klägerin war auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.5.2010 (Bl. 356 ff. d. A.) keine Gelegenheit zur ergänzenden schriftsätzlichen Stellungnahme zu gewähren. Der Schriftsatz enthält keinen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

10
D. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

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