Kein Produktfehler eines Erdnussriegels bei Prothesenschaden durch Biss auf eine „überharte“ Erdnuss

OLG Köln, Urteil vom 06.04.2006 – 3 U 184/05

Kein Produktfehler eines Erdnussriegels bei Prothesenschaden durch Biss auf eine „überharte“ Erdnuss

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 7 0 223/05 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe
1
Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

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Der Kläger macht geltend, beim Verzehr des Produktes der Beklagten „O D“ habe er auf eine überharte Nuss gebissen, wodurch seine Prothese zerstört worden sei. Bei dem Produkt handelt es sich um geröstete, mit Schokolade überzogene Erdnüsse. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund dieses Ereignisses weder ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes noch nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

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Ein Produktfehler nach § 3 Abs. 1 des ProduktHaftG liegt nicht vor. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwartet werden kann. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist auf den im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens maßgeblichen Sicherheitsstandard abzustellen (Münch-Komm-Wagner § 3 ProdHaftG Rdnr. 26 und § 1 Rdnr. 55). Bei der Wahl des Sicherheitsstandards kann sich der Hersteller an den objektiven Erwartungen eines durchschnittlich verständigen Konsumenten oder Drittbetroffenen orientieren (Münch-Komm-Wagner a.a.O. m.w.N.). Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein; absolute Sicherheit kann im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes genauso wenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB erwartet werden (Palandt-Thomas § 3 ProdHaftG Rndr. 8; Produkthaftungshandbuch Band 1- Foerste § 24 Rndr. 12; ). Abzustellen ist objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem Bereich für erforderlich hält (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248). Der Hersteller schuldet als Sicherheitsstandard nur solche Sicherheitsmaßnahmen, deren Nutzen in Gestalt verminderter Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Münch-Komm-Wagner, a.a.O.).

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Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Produkt der Beklagten keinen Produktfehler i.S. des § 3 ProdHaftG aufweist. Die Erdnuss selbst ist ein Naturprodukt. Bis auf das Entfernen der Schalen und die Röstung durchläuft sie unverändert den Produktionsprozess und wird vom Hersteller durch den Schokoladenüberzug „veredelt“. Aufgrund dieses Umstandes kann der durchschnittliche Verbraucher an den Zustand der Erdnuss berechtigt keine weitergehende Erwartung haben als die, dass sie sich – abgesehen von dem Schokoüberzug – in dem ihr von der Natur mitgegebenen Zustand befindet. Diesen in der Eigenart des Naturproduktes liegenden Zustand kann der Hersteller, der die Erdnüsse im ganzen verarbeitet, auch nicht beeinflussen, was dem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres auch bewusst ist. Seine berechtigten Sicherheitserwartungen können sich bezüglich des Produktes der Beklagten daher nur darauf beziehen, dass sich in diesem keine Fremdkörper befinden (vgl. den Fall des OLG Köln NJW 2004, 521: Schraube im Sandwich), dass es in einem einwandfreien hygienischen Zustand herstellt wurde und dass sich die jeweilige Erdnuss, befreit von Schalen, im übrigen unverändert in dem Zustand befindet, den ihr die Natur mitgegeben hat. Da Naturprodukte in ihrer Form und Größe, aber auch in ihrer Konsistenz nicht stets die gleiche, identische Beschaffenheit aufweisen können wie rein industriell hergestellte Produkte, muss der durchschnittliche und vernünftige Verbraucher insoweit auch mit Abweichungen rechnen. Ob dem jeweiligen Verbraucher dabei bekannt ist, dass in seltenen Fällen Erdnüsse vereinzelt „hart“ sein können, kann dahingestellt bleiben. Regelmäßig wird der Verbraucher wie auch der Hersteller davon ausgehen, dass die Erdnüsse sich in dem allgemein bekannten essbaren Zustand befinden. Umgekehrt kann der Verbraucher aber auch nicht erwarten, dass die Konsistenz bei Erdnüssen als Naturprodukt immer dieselbe ist und dass das Vorhandensein einer vereinzelten „harten“ Erdnuss völlig ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall hat sich bedauerlicherweise das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das keine Haftung des Herstellers erwartet werden kann, weil es sich um keinen im Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Herstellers liegenden Fehler des Produktes handelt.

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Auch Schutzzwecküberlegungen rechtfertigen im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Der eingetretene Schaden, der auf der dem Naturprodukt Erdnuss anhaftenden Härte beruht, stellt sich nicht als Verwirklichung der spezifischen Gefährlichkeit eines Fehlers des Produktes dar, der auf dem Herstellungsprozess beruht. Nach der Konzeption der EG-Richtlinie, deren Umsetzung das ProdHaftG dient, soll der Hersteller für alle Fehler haften, die in seinem Verantwortungs- und Gefahrenbereich entstehen, selbst wenn ihn daran kein Verschulden trifft (Kullmann Produkthaftungsrecht 3602 S. 7). Die in der Härte der Erdnuss liegende „natürliche Fehlentwicklung“ ist nicht während des Produktionsprozesses bei der Klägerin entstanden. Hierin liegt auch kein Ausreißer i.S. des Produkthaftungsrechts, weil es sich dabei nicht um einen Funktionsfehler und damit um einen typischerweise bei der Herstellung entstandenen Fehler handelt, durch den das Produkt gefährlich wird. Eine dem Schutzzweck entsprechende kausale Zurechnung zwischen „Produktfehler“ und Rechtsgutverletzung könnte lediglich dann angenommen werden, wenn die Beklagte technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen versäumt hätte, die diese seltene natürliche Eigenschaft der Erdnuss bei ihrem Eingang bzw. im Laufe ihrer Verarbeitung hätten erkennbar machen können. Das ist aber gerade nicht der Fall. Stichprobenartige Kontrollen einzelner Nüsse der Rohware und der verarbeiteten Nüsse im Produktionsablauf können die Fehlentwicklung einer einzelnen Nuss angesichts deren Seltenheit nur zufällig aufdecken. Der der Erdnuss von Natur aus gegebene Zustand hätte – worauf die Beklagte ausdrücklich hinweist – nur dadurch festgestellt werden können, wenn diese Erdnuss und damit im Produktionsprozess sämtliche Erdnüsse auf ihre Härte hin überprüft würden mit der Folge, dass dann alle Erdnüsse, bevor es zu einer Verarbeitung kommt, zerstört werden. Dies ist ersichtlich nicht zumutbar; angesichts der seltenen Fehlentwicklung des Naturprodukts ist der Beklagten auch nicht anzulasten, dass sie überhaupt ganze Nüsse und nicht nur Erdnusssplitter verarbeitet.

6
Eine Instruktionspflicht hat das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint. Es mag sein, dass dem Verbraucher nicht allgemein bekannt ist, dass Erdnüsse in seltenen Fällen „hart“ sein können, und der Hersteller des Endprodukts insoweit einen Wissensvorsprung besitzt. Die Beklagte ist allerdings nicht Hersteller des an sich bekannten, gängigen und unbedenklich verzehrbaren Naturproduktes. Auf eine der Wahrscheinlichkeit nach selten auftretende, von der natürlichen Beschaffenheit der Erdnuss abweichende Eigenschaft muss ein verarbeitender Hersteller nicht ausdrücklich hinweisen; dass derartige seltene natürliche Fehlentwicklungen bei der Vielzahl der Nüsse zuverlässig aussortiert werden könnten, kann der Verbraucher berechtigt nicht erwarten. Dies liegt auf der Hand und bedarf keines Warnhinweises.

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Mangels einer für die Beklagten möglichen Kontrolle zur Feststellung der konkreten Beschaffenheit dieses natürlichen Fehlers der Erdnuss trifft sie auch keine Haftung aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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