LG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2018 – 8 O 304/16
1. Bei einem ausdrücklichen Zitat in einem Pressebericht liegt eine objektiv falsche Berichterstattung bereits dann vor, wenn der Wortlaut des Zitats von dem tatsächlich Geschriebenen oder Gesagten abweicht, ohne dass dabei ein besonderes Maß an inhaltlicher Abweichung erforderlich wäre.
2. Eine Namensnennung in einem Pressebericht ist unbedenklich, wenn in dem Bericht eine allgemein zugängliche Twitter-Kurznachricht („Tweet“) des Genannten aufgegriffen wird, welche dieser bereits unter seinem Klarnamen veröffentlicht hat.
3. Trotz einer objektiv falschen Berichterstattung scheiden Ansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus, wenn der Betroffene nach der endgültigen Zurückweisung seiner Ansprüche sechs Monate mit der gerichtlichen Geltendmachung abwartet und sodann allein ein Hauptsacheverfahren einleitet, ohne seine Rechte (auch) im Eilverfahren schützen zu lassen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder aufzustellen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen zu lassen, der Kläger habe gedroht, man solle […] in den Kopf schießen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über weitere von der Beklagten veröffentlichte Artikel, welche die Behauptung beinhalten, der Kläger habe gedroht: „Wir sollten diesem ehrenlosen assimilierten Deutschen […] in den Kopf schießen.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € sowie für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Zitierung einer öffentlichen Kurznachricht des Klägers unter Nennung seines vollen Namens in einem Artikel der Beklagten.
2
Bei dem am Rechtsstreit nicht beteiligten […] handelt es sich um einen in […] (Landkreis […], Baden-Württemberg) geborenen deutschen Politiker, dessen Eltern vor seiner Geburt als Arbeitsmigranten aus der Türkei nach Deutschland eingewandert waren. Im Rahmen seiner parlamentarischen und parteipolitischen Aktivitäten äußerte und äußert sich […] wiederholt kritisch zur türkischen Regierungspolitik sowie zu politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in der Türkei allgemein. Unter anderem setzte er sich für die Anerkennung der Massaker und Deportationen an den Armeniern in den Jahren 1915 und 1916 im Osmanischen Reich als Völkermord ein. Aus der Türkei sowie aus der türkischen Community in Deutschland wurde und wird auf diese und andere Positionen von […] teilweise mit scharfer, durchaus auch persönlicher Kritik sowie Anfeindungen bis hin zu massiven Drohungen reagiert.
3
Der Kläger lebt dauerhaft in Deutschland, fühlt sich aber Volk, Nation und Kultur der Türkei zugehörig. Der Kläger nahm Äußerungen von […] im Vorfeld der Verabschiedung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 02.06.2016 zum Völkermord an den Armeniern („Erinnerung und Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in den Jahren 1915 und 1916“; BT-Drucks. 18/8613) zum Anlass, um am 30.05.2016 auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ folgende öffentlich einsehbare Kurznachricht („Tweet“) einzustellen:
4
@[…]
5
onu
6
Bu şerefsiz Asimile olmuş
7
Alman […] in kafasına
8
patlatmak gerek!!
9
[Rechtschreibung und Zeichensetzung wie im Original]
10
Es folgt ein Portraitfoto von […].
11
Auf der Twitter-Seite des Klägers war die Benutzerkennung mit seinem vollen Klarnamen sowie dem Bild einer türkischen Fahne versehen.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung des streitgegenständlichen Tweets wird vollumfänglich auf die Darstellung in der Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. 61 d. A.) verwiesen.
13
Die Beklagte ist ein großes deutsches Medienunternehmen. Am 05.06.2016 erschien in der von der Beklagten herausgegebenen Wochenzeitung „[…]“ auf Seite 8 ein von […] unter Mitarbeit von […] erstellter Artikel mit der Überschrift:
14
„I will kill you“ [Anführungszeichen im Originaltext]
15
In dem Artikel, der sich mit Morddrohungen gegen […] im Zusammenhang mit der Anerkennung des Völkermords an den Armeniern befasst und hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl.13 f. d. A.) verwiesen wird, heißt es u.a.:
16
Die meisten Morddrohungen stammen von türkischen Nationalisten. […] Ein […] droht: „Wir sollten diesem ehrenlosen assimilierten Deutschen […] in den Kopf schießen.“ [Anführungszeichen im Originaltext]
17
Der entsprechende Artikel wurde auch auf der gemeinsamen Internetseite der „[…]“ und der „[…]“ unter www.[…].de eingestellt und ist dort seitdem unverändert abrufbar. Der Artikel wird bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnis bei Internet-Suchmaschinen angezeigt, bei „Google“ sogar an erster Stelle.
18
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2016 (Anlage K2 zur Klagebegründung; Bl. 15 – 19 d. A.) an die Beklagte ließ der Kläger erklären, er habe die im oben genannten Artikel wiedergegebene Behauptung nicht abgegeben; das Zitat entspreche nicht der deutschen Übersetzung seines Tweets. Dabei wurde in dem Schreiben als Original des „entsprechenden Tweets“ eine andere Kurznachricht des Klägers mit Bezug auf […] wiedergegeben, die unstreitig nicht dem hier streitgegenständlichen Tweet entspricht. Die Beklagte müsse bis zum 07.07.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, den Artikel löschen bzw. die zitierte Aussage entfernen, einen entsprechenden Widerruf veröffentlichen, ferner dem Kläger eine Geldentschädigung von 10.000,- € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.590,91 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 40.000,- €) zahlen. Andernfalls werde man dem Kläger die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte anraten.
19
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2016 (Anlage K3 zur Klageschrift; Bl. 20 d. A.), der im Schreiben vom 29.06.2016 genannte Tweet sei nicht Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten gewesen. Der streitgegenständliche Tweet sei korrekt und vollständig übersetzt. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers wurden vollumfänglich zurückgewiesen. Eine außergerichtliche Erwiderung des Klägers erfolgte darauf nicht.
20
Mit Klageschrift vom 28.11.2016, bei Gericht elektronisch eingegangen am 06.12.2016, strengte der Kläger das vorliegende Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte an. Um vorläufigen Rechtsschutz im Eilverfahren bemühte sich der Kläger nicht.
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Der Kläger behauptet, sein Tweet laute wörtlich übersetzt: „Dies sollte man diesem ehrenlosen, assimilierten […] auf den Kopf schlagen.“ Bei der verwendeten Formulierung handele es sich um eine gängige türkische Redewendung im Sinne von „wachrütteln“. Keinesfalls habe der Kläger wörtlich oder auch nur sinngemäß dazu aufgerufen, man solle […] in den Kopf schießen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Wiedergabe seiner Kurznachricht durch die Beklagte als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen sei. Durch diese werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner persönlichen Ehre verletzt, insbesondere durch die Erweckung des Eindrucks, der Kläger sei ein gewaltbereiter türkischer Nationalist oder Islamist. Unter Wahrung der zu erwartenden Sorgfalt hätte die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Übersetzung bemerken müssen. Insbesondere hätte sie nicht auf eine Übersetzung durch Dritte vertrauen dürfen, sondern diese ihrerseits vor der Veröffentlichung kontrollieren müssen.
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Dem Kläger stünden daher die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Widerrufsansprüche zu, ferner ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Der Kläger sei der einzige Träger dieses Namens in Deutschland. Die Berichterstattung der Beklagten sei daher für jedermann mit dem Kläger in Verbindung zu bringen. In dem kleinen Wohnort des Klägers habe sich dies schnell herumgesprochen. Entsprechend sei der Kläger von einer Vielzahl von Personen auf die Berichterstattung angesprochen worden und habe sich für die falschen Vorwürfe rechtfertigen müssen. Auch seine Kinder seien angefeindet worden. Der Kläger leide unter verfolgungswahnartigen Zuständen, Angstzuständen und Albträumen. Er habe ständig Angst, dass ihm oder seiner Familie wegen der Berichterstattung der Beklagten etwas angetan werden könne. Auch sei wegen der Berichterstattung ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, welches sogar zu einer Hausdurchsuchung geführt habe, bevor das Verfahren (unstreitig) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
24
Der Kläger beantragt:
25
1. [Die] Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder aufzustellen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen zu lassen:
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„Der Kläger habe gedroht, wir sollten diesem ehrenlosen, assimilierten Deutschen […] in den Kopf schießen.“
27
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über weitere von der Beklagten veröffentlichte Artikel, welche die Behauptung Ziffer 1. beinhalten.
28
3. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. 1 wiedergegebene Behauptung von ihrer Internetseite www. […].de zu entfernen und zu widerrufen, sowie den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe Zeitung „[…]“ und der Online-Ausgabe www.[…].de wie folgt in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen:
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„In der Ausgabe der […] Nr. […] vom 05.06.2016 wurde behauptet, ein […] habe gedroht, „wir sollten diesem ehrenlosen, assimilierten Deutschen […] in den Kopf schießen.“ Eine solche Behauptung hat Hr. […] niemals aufgestellt. Es handelte sich dabei um eine fehlerhafte Übersetzung eines Tweets des […].“
30
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Verbreitung der in Ziff. 1 wiedergegebenen Behauptung entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.
31
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der in Ziff. 1. wiedergegebenen Behauptung/ entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000 zu zahlen.
32
6. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2016 zu bezahlen.
33
Die Beklagte beantragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Die Beklagte behauptet, sie habe im Rahmen von Recherchen mehrere Drohungen gegen […] von dessen Bundestagsabgeordnetenbüro zugesandt bekommen, darunter auch den streitgegenständlichen Tweet des Klägers nebst der von der Beklagten später im streitgegenständlichen Artikel verwendeten Übersetzung. Diese sei im Büro von […] von einem türkischen Muttersprachler erstellt worden und sprachlich-inhaltlich zutreffend. Der Tweet des Klägers ziele sowohl von Wortlaut als auch von seiner Intention her auf eine Gewaltanwendung bzw. eine Gewaltandrohung (mindestens) mit Verletzungsabsicht. Auch lasse sich aus dem im klägerischen Schreiben vom 29.06.2016 mitgeteilten Tweet erkennen, dass der Kläger […] als Verräter an seiner türkischen Herkunft und den türkischen Werten ansehe und ihn deshalb heftig ablehne, was bei der Auslegung des streitgegenständlichen Tweets zu berücksichtigen sei. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Kläger habe nicht die Berichterstattung der Beklagten initiiert. Vielmehr sei die Mitteilung des Klägers gemeinsam mit anderen Drohungen unmittelbar vom Bundestagsbüro […] zur weiteren Prüfung und Veranlassung an das Bundeskriminalamt weitergeleitet worden, was dann zu dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt habe.
36
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Nennung des Klägers im Kontext mit türkischen Nationalisten nicht zu beanstanden sei, sondern als zulässige Meinungsäußerung anzusehen sei. Auch die Nennung des Namens des Klägers sei zulässig, da sich der Kläger zuvor (unstreitig) selbst per Twitter mit seinem Namen an die Öffentlichkeit gewandt hatte. Ein Berichtigungsanspruch des Klägers scheitere jedenfalls daran, dass eine erhebliche Rufbeeinträchtigung des Klägers nicht gegeben sei, der offensichtlich eine tiefgehende Abneigung gegen […] hege. Zudem sei die erhebliche Zeitdauer zwischen Berichterstattung und Klageerhebung zu berücksichtigen; diese dürfte hier jedenfalls zu einer Verwirkung führen.
37
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten, insbesondere auch hinsichtlich der vertretenen Rechtsauffassungen, wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze Bezug genommen.
38
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Wortlaut und übertragener Bedeutung der türkischen Originalfassung des streitgegenständlichen Tweets. Hinsichtlich der Ergebnisse wird vollumfänglich auf das Sachverständigengutachten vom 11.07.2017 (Bl. 93 f. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
39
Die Klage ist in Bezug auf den Klageantrag zu 4.) unzulässig.
40
Mit diesem Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der dem Kläger durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Berichts entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. Es fehlt insoweit an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Wie sich aus dem Vergleich mit dem Klageantrag zu 5.) unzweifelhaft ergibt, bezieht sich der Klageantrag zu 4.) allein auf mögliche materielle Schäden und soll damit allein das Vermögensinteresse des Klägers schützen. Bei Ansprüchen zum Schutz des Vermögens besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substantiiert dargetan ist (gefestigte Rechtsprechung; vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rdnr. 24 m. w. N.). Künftige Schäden müssen dabei hinreichend wahrscheinlich sein, mögen sie auch nach Art, Umfang oder Eintritt noch ungewiss sein (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rdnr. 29 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerseite auch nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen nicht, da nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, inwieweit der Kläger materielle Schäden aufgrund der Berichterstattung der Beklagten befürchtet oder gar bereits erlitten hat. Zwar mögen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als ein solcher Schaden verstanden werden, allerdings fehlt insoweit schon deshalb ein Feststellungsinteresse, weil diese Kosten bereits Gegenstand der Leistungsklage gemäß Klageantrag zu 6.) sind.
41
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie teilweise begründet; überwiegend aber unbegründet.
42
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf zukünftige Unterlassung der Behauptung, er habe gedroht, man solle […] in den Kopf schießen. Für das Gericht steht aufgrund der Beweisaufnahme mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Wiedergabe des klägerischen Tweets in Zitatform durch die Beklagte insoweit objektiv falsch ist und dass dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Bei einem ausdrücklichen Zitat (hier insbesondere aufgrund der Wiedergabe in Anführungszeichen erkennbar) liegt eine objektiv falsche Berichterstattung bereits dann vor, wenn der Wortlaut des Zitats von dem tatsächlich Geschriebenen oder Gesagten abweicht, ohne dass dabei ein besonderes Maß an inhaltlicher Abweichung erforderlich wäre.
43
Eine solche Abweichung des Wortlauts liegt hier vor. Der Sachverständige hat überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der streitgegenständliche Tweet des Klägers unter Außerachtlassung gewisser (nicht sinnverändernder oder gar sinnentstellender) Orthographie- und Grammatikfehler übersetzt den Wortlaut hat: „Das muss man diesem ehrlosen, assimilierten Deutschen […] an den Kopf knallen.“ Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass das im Original verwendete Verb „patlatmak“ je nach Kontext zahlreiche unterschiedliche Bedeutungen haben könne, darunter grundsätzlich auch im Sinne von „eine Waffe abfeuern“. Der verwendete Ausdruck „kafasına patlatmak“ könne neben seinem Wortsinn „an den Kopf knallen“ auch übertragen als „um die Ohren hauen“ im Sinne einer nachdrücklichen Übermittlung eines Inhalts verstanden werden, wobei es sich um eine sehr gängige, derb-verächtliche Verwendung handele. Der Sachverständige hat eingeräumt, dass eine gewisse Unsicherheit der Auslegung verbleibe, weil sich der Kläger in seinem Tweet auf eine andere Kurznachricht des Nutzers „[…]“ beziehe, die hier nicht bekannt ist. Ein Aufruf zum Mord sei allerdings nicht erkennbar, insbesondere könne der Tweet nicht mit „in den Kopf schießen“ übersetzt werden, da dies im Türkischen rein sprachlich einen expliziten Bezug auf eine Schusswaffe oder eine andere mit einem Knall verbundene Waffe erfordere, der hier nicht gegeben sei. Das Gericht schließt sich den von erkennbarer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an, zumal auch von Seiten der Parteien keine Einwände oder Nachfragen in Bezug auf das Gutachten vorgetragen worden sind.
44
Soweit die Beklagtenseite die Auffassung vertritt, zwischen „an den Kopf knallen“ und „in den Kopf schießen“ bestehe angesichts der erkennbaren Ablehnung von […] durch den Kläger kein wesentlicher Unterschied, so wird nicht verkannt, dass es ausnahmsweise an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts fehlen kann, wenn eine Falschmeldung für den Betroffenen inhaltlich nicht negativ ist, sondern eine gleichsam „wertneutrale“ Falschmeldung vorliegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 2006, 126 f.; Langtext zit. nach juris). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Zwar besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Kläger mit seiner streitgegenständlichen Kurznachricht seine deutliche Abneigung gegenüber […] zum Ausdruck bringen wollte. Es ist dem entscheidenden Richter aus anderen Verfahren bekannt, dass der von dem Kläger verwendete Ausdruck „şerefsiz“ („ehrlos“) auf Türkisch regelmäßig als zutiefst beleidigender, ehrabschneidender Ausdruck äußerster Geringschätzung und Verachtung benutzt und auch so verstanden wird. Auch die Bezeichnung von […] als „assimiliert“ lässt eine starke Abneigung des Klägers erkennen. Zwar ist das Wort „assimiliert“ für sich genommen wertneutral; aus dem Gesamtzusammenhang wird aber mehr als deutlich, dass der Kläger […] vorwirft, sich von seiner türkischen Abstammung entfernt und diese gleichsam verraten zu haben, was der Kläger offenbar für äußerst tadelnswert hält. Allerdings lässt auch diese erkennbar geäußerte Abneigung hier nicht die Interpretation zu, dass der Kläger mit seiner Äußerung eine Ermordung von Herrn […] gutgeheißen oder gar dazu aufgerufen habe.
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Sonstige Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs bestehen insoweit nicht. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Richtigkeit der ihr mitgeteilten Übersetzung hätte vertrauen dürfen. Auch ist der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nicht als verwirkt anzusehen.
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Als Annex zu diesem Anspruch steht dem Kläger gleichzeitig der zugesprochene Auskunftsanspruch zu, um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seines Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte zu überprüfen und ggf. durchzusetzen.
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Hinsichtlich des begründeten Teils der Hauptforderung hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, allerdings nicht unter Zugrundelegung eines (überhöhten) Gegenstandswerts von 40.000,- €, sondern lediglich unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts des begründeten Teils der Hauptforderung. Diesen schätzt das Gericht gemäß § 3 ZPO auf 5.000,- €, sodass sich hieraus erstattungsfähige vorgerichtliche Kosten von 492,54 € ergeben.
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Die Zinsforderung auf den begründeten Teil der Rechtsanwaltskosten ist begründet aus §§ 291, 288 BGB. Dem Kläger stehen insoweit lediglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit statt Verzugszinsen zu, da die vorgerichtlich angemahnten Forderungen des Klägers weit überhöht waren, sodass dieses Schreiben nicht geeignet war, die Beklagte zumindest in Bezug auf den begründeten Teil der Forderungen in Verzug zu setzen (vgl. Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB Rdnr. 18 m. w. N.).
49
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte hingegen nicht zu, sodass die Klage über die oben genannten Positionen hinaus abzuweisen war.
50
Der übrige Inhalt der Berichterstattung der Beklagten ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung des Namens des Klägers durch die Beklagte. Zwar ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit die Mitteilung des Namens des Klägers, der offensichtlich keine bekannte Persönlichkeit darstellt, sondern der weiten Mehrheit der Leserinnen und Leser der „[…]“ gänzlich unbekannt sein dürfte, zu einem wirklichen Erkenntnisgewinn über einen gewissen Prangereffekt hinaus bei der Leserschaft führen könnte. Dies macht die Namensnennung allerdings nicht rechtswidrig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen streitgegenständlichen Tweet selbst unter seinem Klarnamen veröffentlicht und damit bereits selbst potenziell der gesamten Weltbevölkerung (mit Internetzugang) zugänglich gemacht hat. Wenn der Kläger entsprechend die Öffentlichkeit sucht, stellt es grundsätzlich keine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, wenn ein Dritter diese Mitteilungen aufgreift und weiterverbreitet. Denn Veröffentlichungen, die lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2010, Az. 1 BvR 1745/06; NJW 2011, 47-49; Langtext zit. nach juris). Dies ist hier in Bezug auf die bloße Namensnennung des Klägers nicht zu erkennen.
51
Soweit der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit „türkischen Nationalisten“ genannt wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen türkischen Nationalisten handelt. (Laut Duden ist ein Nationalist ein Anhänger des Nationalismus, wobei unter Nationalismus wiederum laut Duden meist abwertend ein übersteigertes Nationalbewusstsein zu verstehen ist.) Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich bei dieser Äußerung um keine – richtige oder falsche – Tatsachenbehauptung, sondern um eine wertende Aussage, welche als Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 17.04.2014; Az. 5709/09; NJW 2014, 3501-3503; Langtext zit. nach juris). Diese Bewertung erscheint angesichts des objektiven Tatsachenkerns, dass sich der Kläger unstreitig über Twitter auf Türkisch emotional aufgeladen zu politischen Fragen mit Türkeibezug äußert und dabei eine türkische Fahne als Hintergrundbild nutzt, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der entscheidende Richter hat zur Gewinnung eines eigenen Eindrucks vom Twitter-Auftritt des Klägers am 22.01.2018 die öffentlich einsehbare Twitter-Seite des Klägers unter dem Benutzernamen „@[…]“ aufgerufen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser öffentlichen Twitter-Seite um eine allgemein zugängliche Quelle, welche das Gericht aus eigener Sachkunde auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Beweisantrag nutzen kann, solange es nicht auf Feinheiten der türkischen Sprache ankommt, welche der entscheidende Richter nur bruchstückhaft versteht. Die Seite zeigt als Nutzer den Klarnamen des Klägers „[…]“ und ein Portraitfoto des Klägers. Aktuelles Hintergrundbild ist der Spruch „NE MUTLU TÜRKÜM DİYENE…!“ (korrekt: „Ne mutlu Türk’üm diyene“; „Glücklich derjenige, der sich als Türke bezeichnet“; ein bekannter Leitsatz Atatürks und Teil des täglichen Schuleids in der Türkei), verbunden mit einer türkischen Fahne. Der streitgegenständliche Tweet konnte über die Twitter-Suchfunktion gefunden werden, ist also immer noch auf der Twitter-Seite des Klägers vorhanden. Laut Angaben auf der Twitter-Seite ist der Kläger seit April 2015 Nutzer seines Twitter-Kontos und hat in dieser Zeit 28.800 Tweets abgegeben, also überschlägig knapp 850 Tweets pro Monat oder über 25 Tweets pro Tag (zum Vergleich: der prominente Twitternutzer „@realDonaldTrump“ kommt bei 36.800 Tweets seit März 2009 überschlägig auf nur knapp 350 Tweets pro Monat). Eine kursorische Durchsicht der Twitter-Nachrichten des Klägers hat den (ohnehin unstreitigen) Tatsachenkern bestätigt, dass sich der Kläger in seinen Mitteilungen auf Türkisch emotional aufgeladen zu politischen und historischen Themen mit Bezug zur Türkei bzw. zum Osmanischen Reich äußert. Nachrichten zu irgendwelchen anderen Themen, beispielsweise mit einem Bezug zu Deutschland über die türkische Community hinaus, konnten bei einer kursorischen Durchsicht hingegen nicht gefunden werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Nennung des Klägers im Zusammenhang mit „türkischen Nationalisten“ jedenfalls nicht unvertretbar. Hinzu kommt, dass der Begriff des „Nationalisten“ für die Mehrheit der Deutschen zwar eher negativ belegt sein dürfte, aber jedenfalls kein so heftiges negatives Werturteil darstellt, dass die Nennung des Klägers im Zusammenhang mit „türkischen Nationalisten“ als Schmähkritik anzusehen wäre.
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Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, er werde durch die Berichterstattung der Beklagten in die Nähe von gewaltbereiten Nationalisten oder Islamisten gerückt, lässt sich dies dem streitgegenständlichen Artikel nicht entnehmen. Weder wird dem Kläger darin eine tatsächliche Gewaltbereitschaft über ein rein verbales Drohen hinaus unterstellt noch eine Nähe zum Islamismus. Das Thema Islam oder Islamismus wird in dem Bericht insgesamt überhaupt nicht angesprochen.
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Trotz der objektiv falschen (s. o.) Berichterstattung steht dem Kläger hier kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zwar ist der Einwand der Klägerseite zutreffend, dass der Berichtigungsanspruch als allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch grundsätzlich nicht den besonderen Anforderungen des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs genügen muss. Allerdings ist der Beklagtenseite zu folgen, dass für den Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung hinsichtlich einer Presseberichterstattung eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bestehen muss, die hier nicht erkannt werden kann. Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch ist, dass durch eine unwahre Tatsachenbehauptung beim Kläger eine fortwirkende Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter im Sinne der §§ 823, 824 BGB eingetreten ist, und dass die begehrte Berichtigung erforderlich und geeignet ist, dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken. Da die Medien durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung, mit der sie sich im Ergebnis selbst ins Unrecht setzen, stark belastet werden und dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, muss die Veröffentlichung der Berichtigung nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich sein. Hierfür muss durch die Falschmeldung eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht (fort-)bestehen (vgl. zu alledem: LG Hamburg AfP 2010, 609 f. m. w. N.; Langtext zit. nach juris). Das ist hier nicht der Fall. Zum einen bestehen bereits Bedenken, ob die Berichterstattung der Beklagten überhaupt zu einer Rufbeeinträchtigung des Klägers geführt hat. Der von dem Kläger angegriffene Artikel erschien auf Seite 8, also nicht auf der für jeden Kioskbesucher einsehbaren Titelseite. Die Nennung des Klägers erfolgte dort nicht in der Überschrift oder an einer anderen prominenten Stelle, sondern im Rahmen einer Aufzählung mehrerer Namen. Auch das – objektiv falsche – Zitat des Klägers stellt lediglich eine von mehreren in dem Artikel genannten ähnlich gelagerten Äußerungen dar und hat kein besonderes Gewicht im Text. Der Kläger hat auch trotz entsprechender Hinweise keinen substantiierten Vortrag dazu geleistet, durch die Berichterstattung der Beklagten eine Ansehensminderung bei Dritten oder andere Nachteile erfahren zu haben. Der Vortrag, von einer Vielzahl von Menschen auf die Berichterstattung angesprochen worden zu sein, ist in seiner Pauschalität nicht ausreichend, um insoweit der Darlegungslast des Klägers zu genügen. Hinzu kommt, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger unstreitig eine starke emotionale Verbundenheit zu der türkischen Nation fühlt und […] auch und gerade vor diesem Hintergrund heftig ablehnt, die Berichterstattung der Beklagten zwar hinsichtlich des Wortlauts des Zitats falsch ist. Sie stellt aber keine gänzlich haltlose, freie Erfindung dar, sondern weist in Bezug auf die Einstellung des Klägers durchaus ein fundamentum in re auf. Vor einer denkbaren zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung ist der Kläger im Übrigen bereits durch seinen Unterlassungsanspruch ausreichend geschützt. Soweit es dem Kläger mit seinem Berichtigungsanspruch nicht allein um die Beseitigung einer bereits bestehenden Rufbeeinträchtigung gehen sollte, sondern um die Wiederherstellung des eigenen Ehrgefühls, reicht hierfür ebenfalls der Unterlassungsanspruch aus.
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Auch ein Anspruch des Klägers auf eine Zahlung zum Ausgleich seines immateriellen Schadens besteht hier im Ergebnis nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden über das eigentliche Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB hinaus nur in engen Ausnahmefällen zugesprochen werden kann. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt die Rechtsprechung Ersatz für immateriellen Schaden grundsätzlich nur bei einer objektiv erheblich ins Gewicht fallenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und bei subjektiv besonders schwerer Schuld des Schädigers, falls die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz bliebe (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 253 BGB Rdnr. 39 m. w. N.). Dabei darf die Gewährung von Schmerzensgeld nicht fälschlicherweise als zivilrechtliche Strafe oder Buße zur Befriedigung des Vergeltungsbedürfnisses des Geschädigten verstanden werden (vgl. Vieweg/Lorz a. a. O. Rdnr. 42 m. w. N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte stellt die falsche Berichterstattung der Beklagten keinen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es ist insbesondere auch nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte des Klägers bedient hätte, um eigenen kommerziell verwertbaren Interessen zu dienen. Die Nennung des Klägers dürfte – schon mangels allgemeiner Bekanntheit – nicht zu signifikant höheren Verkaufszahlen oder Seitenaufrufen bei der Beklagten geführt haben. Auch fehlt es jedenfalls an einer besonders schweren Schuld der Beklagten. Dass sie die Übersetzung des Tweets des Klägers ungeprüft übernommen hat, stellt allenfalls eine einfache Fahrlässigkeit dar. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine absichtlich falsche Berichterstattung, eine Schädigungsabsicht oder andere Belastungstendenzen der Beklagten gegenüber dem Kläger.
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Hinzu kommt, dass es für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht jedenfalls an der grundsätzlich erforderlichen Subsidiarität (vgl. hierzu: Vieweg/Lorz a. a. O. Rdnr. 44 m. w. N.) fehlt. Die Beeinträchtigung des Verletzten darf nicht in anderer Weise als durch Zahlung eines Schmerzensgeldes (beispielsweise durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf) ausgleichbar sein. Macht der Verletzte einen ihm zustehenden Widerrufs- oder Gegendarstellungsanspruch nicht geltend, so kann er nicht alternativ Schmerzensgeld verlangen, weil dann der Anspruch zur Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht erforderlich ist. Diese gefestigte Rechtsprechung stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar und begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1194 ff. m. w. N.; Langtext zit. nach juris).Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Geschädigte so lange zuwartet, bis mögliche presserechtliche Schutzansprüche verwirkt sind; auch in diesem Fall hat er durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht jedenfalls eine besondere Schwere des Eingriffs fehlt. Die Verwirkung presserechtlicher Ansprüche liegt hier unzweifelhaft vor. Zwar enthält § 9 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse (HPresseG) keine starre Frist, innerhalb derer Gegendarstellungsansprüche geltend gemacht werden müssen. Allerdings muss gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 HPresseG der Abdruck der Gegendarstellung von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob bereits das vorgerichtliche Schreiben des Klägervertreters vom 29.06.2016 in Bezug auf den Artikel der Beklagten vom 05.06.2016 als nicht mehr unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Denn jedenfalls das weitere Verhalten des Klägers schließt hier im Ergebnis einen durchsetzbaren Gegendarstellungsanspruch aus. Der Kläger hat nämlich seine Klage erst mit Klageschrift vom 28.11.2016, bei Gericht eingegangen am 06.12.2016, geltend gemacht, obwohl die Beklagte die mit Schreiben vom 29.06.2016 verlangte Gegendarstellung schon mit Schreiben vom 07.07.2016 abgelehnt hatte. Will der Berechtigte seinen Gegendarstellungsanspruch nicht verlieren, muss er ihn innerhalb angemessener Zeit nach der endgültigen Zurückweisung durch den Verpflichteten gerichtlich geltend machen. Dies folgt aus dem Zweck der Gegendarstellung, sich bei den Lesern der Erstmitteilung Gehör zu verschaffen, solange der Vorgang aktuell ist. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Anspruch der Verwirkung (gefestigte Rechtsprechung; vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 52 f. m. w. N.; vgl. ferner OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2006, 400ff.; beide im Langtext zit. nach juris). Für den Beginn dieser Frist kommt es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern auf den Tag des Erscheinens des Druckwerks an, weil es sich insoweit um eine objektive Frist handelt (vgl. OLG Frankfurt a. a. O. m. w. N.). Der hier zwischen Erscheinen und Klageeingang liegende Zeitraum von einem halben Jahr (05.06.2016 bis 06.12.2016) lässt daher im Ergebnis jeden presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch des Klägers entfallen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.: „.Ein Zeitraum von fünf Monaten […] überschreitet die Aktualitätsgrenze […] deutlich.“). Es ist in diesem Zusammenhang unbedeutend, dass der Artikel unverändert auf der Internetseite der Beklagten auffindbar ist; dies entlässt den Antragsteller nicht aus der Pflicht, zur Wahrung seiner Rechte unverzüglich zu handeln. Hinzu kommt, dass der Kläger hier keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, sondern allein Klage im Hauptsacheverfahren erhoben hat. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger die Durchsetzung eventueller Unterlassungs- und Berichtigungsansprüche jedenfalls nicht für so dringlich erachtet hat, um diese (zumindest vorläufig) im Eilverfahren titulieren zu lassen. Auch dieser Umstand ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Gegendarstellungsanspruch verwirkt ist, zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.).
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Sonstige Aspekte, die weiter gehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung erging nach § 92 Abs. 1 ZPO durch Ermittlung der Quote von Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Hauptforderung unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts von 5.000,- € für den erfolgreichen Teil der Hauptforderung bei einem Gesamtstreitwert von 22.000,- €.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging für beide Parteien nach § 709 ZPO, wobei hinsichtlich der Höhe der Sicherheit für den nichtvermögensrechtlichen Anspruch des Klägers nicht die Höhe des erfolgreichen Teil des Streitwerts anzusetzen war, sondern die Kosten sowie ein möglicher Vollstreckungsschaden, was zu dem geschätzten Betrag führt.