OLG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2019 – 9 U 2067/18

Zum Schadensersatz bei Erwerb eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals

Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrags ausscheiden (hier: Kausalität verneint).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.11.2018, 4 O 1057/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das unter I. genannte Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin eines vom …-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges Schadensersatz.

2
Der Kläger kaufte am 03.06.2016 einen gebrauchten … … … Kombi …. Der Wagen war am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden. Der 2,0-Liter-Dieselmotor des Fahrzeugs war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüfstands- oder im Betriebsmodus befand. Im Prüfstandmodus war die Abgasrückführungsrate gegenüber dem Betriebsmodus erhöht, wodurch ein niedrigerer Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand erreicht wurde. Das von der Beklagten angebotene Softwareupdate ließ der Kläger aufspielen.

3
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, weil es an der haftungsbegründenden Kausalität fehle. Es bestünden für das Gericht erhebliche Zweifel, ob ein etwaiger Sittenverstoß wie die bewusste Manipulation und Täuschung über NOx-Werte überhaupt entscheidend für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen seien. Vielmehr gehe das Gericht nach der Aussage des Klägers davon aus, dass ein solcher Sittenverstoß für den Kläger belanglos gewesen wäre. Der Kläger habe sich vorher überhaupt nicht mit der Einhaltung etwaiger Schadstoffnormen befasst. Vielmehr sei ihm dieses Thema irrelevant erschienen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass zum Zeitpunkt des Kaufs des Pkws – immerhin mehr als acht Monate nach Bekanntwerden etwaiger Manipulationen – der Kläger bei seiner Kaufentscheidung mögliche erhöhte Abgaswerte nicht berücksichtigt habe.

5
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass das Landgericht zu Unrecht die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB wegen mangelnder haftungsbegründender Kausalität ablehne. Die vom Landgericht angeführten Zweifel daran, dass für den Kläger mögliche Abgaswerte und deren Überschreitung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausschlaggebend gewesen seien, seien an dieser Stelle nicht entscheidend. Der Kläger habe vielmehr in keiner Weise einen mit einem Mangel behafteten Pkw erwerben wollen, der nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zwischen der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten und dem Vertragsabschluss des Klägers bestehe somit in jedem Fall ein kausaler Zusammenhang.

6
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zunächst die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und dabei, wie bei den letztlich gestellten Anträgen, Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangt, allerdings unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, jedoch maximal 2.111,95 EUR betragen solle.

7
Er beantragt nunmehr,

8
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 3. Juni 2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke … vom … … Kombi … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …………… nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft,

9
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke … vom … … Kombi … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …………… mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren,

10
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

11
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren EUR 656,40 freizustellen.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Berufung zurückzuweisen.

14
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet sei. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auch in der Sache.

15
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

16
Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

17
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung weist einen noch hinreichenden Bezug zum Streitfall auf. Darin wird, wie im Tatbestand dargestellt, die Auffassung des Landgerichtes, es fehle hinsichtlich einer Haftung aus § 826 BGB an der haftungsbegründenden Kausalität, hinreichend angegriffen. Das bezieht sich konkret auf das hier in Rede stehende Urteil und greift den tragenden Grund der Klageabweisung hinreichend an.

2.

18
Die Berufung ist unbegründet.

19
a) Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist indes zulässig. Sie beschränkt sich darauf, dass der Kläger sich nicht, wie zuvor, einen Nutzungsersatz anrechnen lassen möchte. Auch die erweiterte Klage kann daher auf die bereits vorgetragenen Tatsachen gestützt werden; neue Tatsachen trägt der Kläger hierzu auch nicht vor. Auch dass die Klageerweiterung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommen wurde, schadet nicht (Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 10).

20
b) In der Sache kann der Kläger Schadensersatz von der Beklagten nicht verlangen.

21
aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu.

22
Der Senat neigt allerdings dazu, das ursprüngliche Handeln der Beklagten als sittenwidrig im Sinne der Vorschrift aufzufassen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 19.11.2013, VI ZR 336/12, juris, Rn. 9).

23
Die Beklagte hat über Jahre nahezu alle Modelle, die mit einem Vierzylinder-Dieselmotor ausgerüstet waren, mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet, die erkannte, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand befindet. Hierbei handelte es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Beschl. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris, Rn. 9 ff.). Die betroffenen Fahrzeuge waren daher an sich nicht zulassungsfähig, was zu einer Untersagung des Betriebes des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen hätte führen können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18 ff.).

24
Bringt ein Automobilhersteller in großer Zahl Fahrzeuge auf dem Markt, die an sich nicht zulassungsfähig sind, spricht viel dafür, dies als sittenwidriges Verhalten zu qualifizieren. Hierdurch sind die Erwerber der Fahrzeuge auch geschädigt, da die Gefahr besteht, dass die Fahrzeuge stillgelegt werden.

25
Der Senat lässt offen, ob der Beklagten die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch nicht näher bekannte Mitarbeiter zugerechnet werden kann (so OLG Karlsruhe, Urt. vom 18.07.2019, 17 U 160/18, juris, Rn. 103 ff., OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, 5 U 1318/18, juris, Rn. 66; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 33; im konkreten Fall mangels hinreichenden Vortrags verneinend OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, Rn. 179 ff.).

26
Der Senat lässt auch offen, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 09.01.2019, 21 U 2834/18) zutrifft, dass es am Schädigungsvorsatz der Beklagten fehle, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertrages es nicht mehr in ihren Willen aufgenommen hatte, Käufer zu schädigen.

27
Denn zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die schädigende Handlung für den Schadenseintritt nicht kausal geworden ist. Nach den Gesamtumständen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom …-Dieselskandal betroffen war.

28
Für Fahrzeuge, die vor Bekanntwerden des …-Dieselskandals von Erst- oder Gebrauchtwagenkäufern erworben wurden, wird die Kausalität zwischen dem vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten und dem Kaufvertragsabschluss in der Regel deutlich zu Tage treten. Denn der zentrale Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens besteht darin, dass die Beklagte Fahrzeuge auf den Markt gebracht hat, die nicht den geltenden Abgasvorschriften entsprachen und somit nicht zulassungsfähig waren. Sie unterlagen der Gefahr einer Betriebsuntersagung. Ein verständiger Käufer wird sich für ein solches Fahrzeug nicht entscheiden.

29
Anders lag die Sache nach Bekanntwerden des Skandals. Zwar entsprach das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt nicht den Zulassungsvorschriften, weil es noch mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Zumindest seit Ende 2015, also mindestens ein halbes Jahr vor Abschluss des Kaufvertrages, war allerdings, das ist gerichtsbekannt, absehbar, dass letztlich eine Stilllegung der Fahrzeuge nicht drohte, weil die Beklagte in der Lage sein würde, mittels eines Softwareupdates die Zulassungsvorschriften einzuhalten. Die Behörden haben auch deutlich gemacht, dass sie nicht einschreiten würden, solange die Fahrzeugbesitzer noch nicht die Möglichkeit hatten, das Update durchführen zu lassen.

30
Dem Kläger war bekannt, dass es den Abgasskandal gab und dass er Dieselfahrzeuge unter anderem der Marke Volkswagen betraf. Dies hat der Kläger vor dem Senat noch einmal bestätigt. Die Problematik habe bei ihm aber nicht im Fokus gestanden. Nachgefragt habe er auch nicht. Er sei allerdings auch vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug, das er erworben habe, betroffen sei.

31
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es betroffen war. Er wusste, dass es den …-Dieselskandal gab. Dass das gekaufte Fahrzeug, das ein gutes Jahr zuvor erstmals zugelassen worden war, davon betroffen sein könnte, lag damit auf der Hand. Wenn er gleichwohl, ohne sich näher zu erkundigen, ein solches Fahrzeug kauft, spricht dies in erheblichem Maße dafür, dass es ihm letztlich nicht darauf ankam, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war oder nicht. Dies lässt sich auch zwanglos damit erklären, dass zum Zeitpunkt des Kaufs nicht zur Debatte stand, dass die betroffenen Fahrzeuge unter Umständen flächendeckend stillgelegt werden müssten. Vielmehr war bekannt, dass ein Softwareupdate ausreichen würde, damit die Zulassungsvorschriften eingehalten würden. Der Kläger ging mit dem Kauf eines solchen Fahrzeuges somit kein besonderes Risiko ein. Diese Einschätzung haben zudem viele Käufer geteilt; denn auch nach Bekanntwerden des Skandals sind betroffene Gebrauchtfahrzeuge weiterhin vielfach gekauft worden.

32
bb) Schon mangels schadensbegründender Kausalität, wie dargelegt, scheiden auch Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen, wie z. B. aus § 823 Abs. 2 i.V.m. der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, aus.

33
Die Klage ist damit in allen Anträgen unbegründet.

III.

34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

35
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Dieser Beitrag wurde unter Autorecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.