Zum Entlastungsbeweis des Herstellers eines zusammengebrochenen Baugerüsts

BGH, Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/98

Der vom Hersteller eines bei einem Sturm zusammengebrochenen Baugerüsts zu erbringende Entlastungsbeweis kann dadurch geführt werden, daß dieser nachweist, bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um der Gefahr eines Einsturzes auch bei starkem Sturm zu begegnen, oder aber daß er beweist, vor dem Unfall inhaltlich eindeutig und für etwaige Benutzer erkennbar zum Ausdruck gebraucht zu haben, daß das Gerüst zur Zeit nicht betreten werden darf.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. April 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Am 22. Januar 1993 brach ein vom Beklagten an einem Haus in P. errichtetes Gerüst bei einem Sturm zusammen, als der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers S. darauf Klempnerarbeiten ausführte. Bei dem Sturz zog sich der Kläger erhebliche Verletzungen zu. Er nimmt deshalb den Beklagten auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe das Gerüst unter Mißachtung von § 6 der Unfallverhütungsvorschriften “Bauarbeiten” sowie der DIN 4420 Teil I. 822 errichtet, insbesondere sei das Gerüst nicht auf einem hinreichend tragfähigen Verankerungsgrund befestigt und nach Anbringung einer Plane nicht mehr zusätzlich verankert worden. Der Beklagte bestreitet, dem Kläger die Benutzung des Gerüsts, das er zur Durchführung eigener Arbeiten erstellt habe, gestattet zu haben. Das Gerüst sei erst wenige Tage vor dem Unfall, nachdem es winterbedingt stillgelegt gewesen sei, zur Weiterführung der Arbeiten mit einer Gerüstplane bekleidet und zur allgemeinen Benutzung noch nicht wieder freigegeben worden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß der Beklagte Verkehrssicherungspflichten, die ihm speziell gegenüber dem Kläger oblegen hätten, verletzt habe. Eine Haftung aus § 823 BGB setze voraus, daß der Kläger befugterweise auf dem Gerüst gearbeitet habe. Das könne jedoch nicht angenommen werden. Der Beklagte habe das Gerüst nicht allgemein freigegeben. Der ihm speziell gegenüber dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht habe er dadurch genügt, daß er das Gerüstfreigabeschild habe entfernen und vor dem Unfall nicht wieder anbringen lassen. Wenn der Kläger, obwohl ihm dies bekannt gewesen sei, das Gerüst bestiegen habe, so habe er wissentlich auf eigene Gefahr gehandelt. Für seine Behauptung, der Beklagte habe das Gerüst für seinen Arbeitgeber S. und damit für ihn auf andere Weise freigegeben oder einen entsprechenden Anschein erweckt, habe der Kläger den Beweis nicht führen können.

II.

4
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

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Das Berufungsurteil begegnet bereits im Ansatz durchgreifenden Bedenken, weil das Berufungsgericht seiner Beurteilung lediglich § 823 BGB als Haftungsnorm zugrunde gelegt hat. In Fällen der vorliegenden Art sind vielmehr, worauf der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1997 (VI ZR 51/96VersR 1997, 835, 836) hingewiesen hat, in erster Linie die §§ 836, 837 BGB heranzuziehen. Nach diesen Vorschriften obliegt der Beweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Umkehr der gewöhnlichen Beweislastregelung nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, dem Kläger; vielmehr hat der Beklagte als Gerüsthersteller den Beweis für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr zu führen (§ 836 Abs. 1 S. 2 BGB).

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1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (Senatsurteil vom 4. März 1997 aaO m.w.N.). Er hat unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts dafür zu sorgen, daß Dritte durch den Einsturz desselben keinen Schaden erleiden.

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2. Nach der gesetzlichen Beweislastregelung in §§ 836, 837 BGB hat der Verletzte lediglich die objektive Fehlerhaftigkeit des Werkes sowie deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt zu beweisen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1952 – III ZR 142/50VersR 1952, 291; Senatsurteil vom 4. März 1997 aaO). Dazu hat der Kläger im Streitfall unter Beweisantritt vorgetragen, das Gerüst sei mangelhaft verankert gewesen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und DIN seien nicht beachtet worden. Für die mangelhafte Verankerung und deren Ursächlichkeit für den Einsturz des Gerüsts spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits der Beweis des ersten Anscheins. Dieser wird nicht dadurch erschüttert, daß am Unfalltage, wie der Beklagte geltend macht, außerordentlich starker Wind geherrscht und eine Sturmböe das Gerüst zum Einsturz gebracht habe. Zwar können Naturereignisse, insbesondere Witterungsverhältnisse besonderer Art die Annahme ausschließen, daß der Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes auf dessen fehlerhafter Errichtung oder Unterhaltung beruht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag. Handelt es sich dagegen um Ereignisse, mit denen nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen ist, so muß ein mit einem Grundstück verbundenes Werk so beschaffen sein, daß es auch solchen Einwirkungen standhält (BGHZ 58, 149, 153 f.; Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 – VI ZR 103/74VersR 1976, 66; vom 23. März 1993 – VI ZR 176/92VersR 1993, 759, 760). Ungewöhnlich starker Wind ist grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Ein Baugerüst muß daher so errichtet und befestigt werden, daß es auch bei starken Sturmböen nicht zusammenbricht (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1956 – VI ZR 32/55VersR 1956, 627, 629; vom 7. Oktober 1975 aaO). Ist es diesen Anforderungen nicht gewachsen, ist es fehlerhaft i.S. des § 836 BGB errichtet (vgl. RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 155).

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3. Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB wird das Verschulden des Grundstücks- bzw. Werkbesitzers vermutet. Der Beklagte muß daher zur Widerlegung der Vermutung darlegen und beweisen, daß er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (BGH, Urteile vom 16. Juni 1952 und 4. März 1997 jeweils aaO). Diesen Beweis hat der Beklagte bisher nicht erbracht. Er könnte dadurch geführt werden, daß der Beklagte entweder nachweist, bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um der Gefahr eines Einsturzes auch bei starkem Sturm zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1993 aaO), oder aber daß er beweist, vor dem Unfall inhaltlich eindeutig und für etwaige Benutzer erkennbar zum Ausdruck gebracht zu haben, daß das Gerüst zur Zeit nicht betreten werden darf.

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Weder das eine noch das andere ist geschehen. Zur ersten Alternative hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die zweite kann nicht mit der – im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB angestellten – Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, der Beklagte habe das Gerüst noch nicht freigegeben, der Kläger habe sich deshalb unbefugterweise darauf aufgehalten und somit wissentlich auf eigene Gefahr gehandelt. Diese Annahme entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Das Berufungsgericht leitet sie allein daraus ab, daß das zu früheren Arbeiten angebracht gewesene Gerüstfreigabeschild entfernt und vor dem Unfall noch nicht wieder angebracht worden sei. Eine solche Schlußfolgerung ist aber nicht gerechtfertigt, solange nicht – was das Berufungsgericht unterlassen hat – geklärt ist, welchen Inhalt und welche Bedeutung ein Gerüstfreigabeschild nach den örtlichen Gepflogenheiten hat und ob die bloße Entfernung eines zur Durchführung von Arbeiten zuvor angebrachtes Freigabeschildes ausreicht, um für fachkundige Benutzer unmißverständlich klar zu stellen, daß das Gerüst vor Wiederanbringung des Schildes nicht betreten werden darf.

III.

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Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht auf der Grundlage der §§ 836, 837 BGBden Prozeßstoff – gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – neu prüfen und würdigen kann.

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