Zur Zulässigkeit einer Mehrfachförderung durch einen Gründungszuschuss

SG Chemnitz, Urteil vom 18.12.2013 – S 26 AL 171/12

1. Eine Mehrfachförderung durch einen Gründungszuschuss ist grundsätzlich auch in der gleichen selbstständigen Tätigkeit möglich. Hier für den Fall der Wiederaufnahme einer früheren hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nach vorübergehender Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 15 Wochenstunden und deswegen bestehender Arbeitslosigkeit. (Rn.25)

2. Wurde als alleiniges Eingliederungsziel die Wiederaufnahme einer früher hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit in der Eingliederungsvereinbarung eines älteren Arbeitnehmers formuliert, alle weiteren Maßnahmen darauf ausgerichtet und die Bewilligung eines erneuten Gründungszuschusses ernsthaft in Aussicht gestellt, ist im Zweifel der Gründungszuschuss zu gewähren, sofern gewichtige Umstände die Prognose der Tragfähigkeit der Existenzgründung noch zulassen. (Rn.31)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012 verurteilt, dem Kläger vom 1.10.2011 bis 31.1.2013 einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Der am … 1954 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III a.F.

2

Der zu diesem Zeitpunkt arbeitslose Kläger meldete am 12.4.2007 das Gewerbe Einzelhandel mit Fahrrädern, Zusammenbau von Fahrrädern sowie einen Reparaturservice an. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 10.5.2007 zunächst für die Zeit vom 25.4.2007 bis 24.1.2008 einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III a.F. – in Höhe von monatlich 1.495,50 EUR. Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 22.2.2008 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.3.2008 den Zuschuss weiter bis zum 24.7.2008. In dieser Zeit war der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert.

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Am 19.11.2010 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.12.2010 arbeitslos. Er gab an, seine selbstständige Tätigkeit im Umfang von nur noch unter 15 Stunden in der Woche auszuüben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2.12.2010 Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2010 in Höhe von 27,31 EUR täglich (819,30 EUR monatlich).

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In einer mit der Beklagten unter dem 2.12.2010 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung wurde als Ziel die Wiederaufnahme der Selbstständigkeit als Fahrradmonteur zum 1.3.2011 formuliert. Die folgende Eingliederungsvereinbarung vom 29.7.2011 sah weiterhin das Ziel der Wiederaufnahme der Selbstständigkeit des Klägers als Fahrradmonteur vor. Als Termin der Aufnahme der Selbstständigkeit wurde nunmehr der 1.10.2011 festgelegt. Der Kläger verpflichtete sich in der Eingliederungsvereinbarung, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Auch der weitere Inhalt der Eingliederungsvereinbarung betraf im Wesentlichen Fragen des Gründungszuschusses. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Eingliederungsvereinbarung Bezug genommen.

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Mit Veränderungsmitteilung vom 29.9.2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er am 1.10.2011 seine selbstständige Tätigkeit im Umfang von mehr als 15 Stunden wieder aufnehmen werde.

6

Am 29.9.2011 beantragte er auch die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Fahrradhändler-/Fahrradmonteur ab dem 1.10.2011. Seinem vollständigen Antrag legte er insbesondere eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Chemnitz zur Tragfähigkeit der Existenzgründung bei, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

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In einer ausführlichen internen Stellungnahme vom 6.11.2011, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, äußerte die Beklagte erhebliche Zweifel an einer günstigen Entwicklung der klägerischen Selbstständigkeit.

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Mit Ablehnungsbescheid vom 7.12.2011 lehnte die Beklagte die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss ab. Durch die frühere gleiche selbstständige Tätigkeit handele es sich nicht um eine Existenzgründung im Sinne einer Neugründung. Der Gründungszuschuss stelle nach Sinn und Zweck auf die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Förderung in der Zeit nach Existenzgründung ab. Insoweit sei der gesetzliche Förderungszweck nicht erfüllt. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die saisonalen Schwankungen und der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit des Klägers nicht von einer dauerhaften Tragfähigkeit der Unternehmung auszugehen.

9

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3.1.2012 Widerspruch ein. Er verweist auf die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Chemnitz vom 24.10.2010. Die dortigen Hinweise seien berücksichtigt worden durch einen Coaching-Vertrag, die Erhöhung des Stundenlohnes auf 22,00 EUR, den Aufbau einer Internetseite und den Aufbau eines “ebay-shops”. Die psychologischen Tests und das Existenzgründungsseminar habe er erfolgreich abgeschlossen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Geschäftsbereich der zweiten von der ersten Existenzgründung unterscheide.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Unter Darlegung im Einzelnen wiederholte die Beklagte ihre Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts. Die eingereichte Rentabilitätsvorschau entspreche bis auf geringe Abweichungen der mit dem ersten Gründungskonzept eingereichten Unterlagen. Die prognostizierten Zahlen seien nicht erreicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie in den Wintermonaten Umsätze für Wartung und Service in Höhe von 1.320,00 EUR realisiert werden sollten. Diese Einschätzung erscheine äußerst optimistisch.

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Mit seiner am 9.3.2012 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In seiner am 22.7.2013 vorgelegten schriftlichen Klagebegründung trägt er unter näherer Darlegung vor, dass sich das Unternehmen als tragfähig erweise. Das zeige die Umsatzentwicklung für das II. Quartal 2013, wonach sich ein respektabler Nettoumsatz entwickelt habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Gründungszuschuss zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält in ihrer Stellungnahme zur Klage an ihren Zweifeln zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens fest.

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Am 18.12.2013 hat die mündliche Verhandlung vor der 26. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz stattgefunden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen.

18

Der Kläger trägt hier ergänzend vor. Der Vorschlag, seine selbstständige Tätigkeit wieder aufzunehmen, sei von seiner Arbeitsvermittlerin gekommen. Diese habe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache während seiner Anwesenheit telefonisch Rücksprache innerhalb der Abteilung mit der für die Bewilligungsentscheidung zuständigen Sachbearbeiterin R. genommen. Die Arbeitsvermittlerin habe ihn im Anschluss an das Telefonat wissen lassen, dass Frau R. keine Hinderungsgründe in Bezug auf eine erneute Bewilligung eines Gründungszuschusses sehe. Auf Drängen seiner Arbeitsvermittlerin habe er – trotz seines Hinweises auf seine frühere Teilnahme – erneut an einem Seminar für Existenzgründer teilgenommen. Ihm sei nahe gelegt worden, die Selbstständigkeit noch im Herbst 2011 wieder aufzunehmen. Der Umsatz habe sich positiv entwickelt. Er sei nun besser im Markt eingeführt, sein Bekanntheitsgrad insbesondere im näheren Umfeld sei auch dank seines Internetauftritts deutlich besser. Daneben habe er durch das Coaching profitiert. Die Umsätze hätten sich kontinuierlich gesteigert. Für das Jahr 2013 erwarte er ein Netto-Ergebnis von ca. 20.300,00 EUR. Der Umsatz liege höher. Sogar im letzten Quartal des Jahres liege der Umsatz zum Stand 17.12.2013 bei 3.600,00 EUR, womit er – gemessen am Monatsdurchschnitt – selbst in einem wegen der Jahreszeit umsatzschwachen Quartal über dem liege, was die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid als tragfähig ansehe. Bis zum Monatsende seien weitere Einnahmen zu erwarten, da noch Reparaturaufträge abzuarbeiten seien. Bereits im Jahre 2012 hätten die Brutto-Umsätze bei 19.000,00 EUR gelegen. Zum Vergleich hätten die Brutto-Umsätze im Jahr 2009 insgesamt nur 6.000,00 EUR betragen. Er sei daher auch für die Zukunft zuversichtlich und beabsichtige das Geschäft so lange zu führen, wie es ihm möglich sei. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut. Er könne seine Tätigkeit ohne Einschränkungen ausüben.

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Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- sowie der hinzugezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der sich daran anschließenden Kammerberatung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist begründet. Der Kläger hat im tenorierten Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme seiner selbstständigen Verkaufs- und Servicetätigkeit rund ums Fahrrad.

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Rechtsgrundlage für den beanspruchten Gründungszuschuss ist § 57 SGB III a.F, der angesichts der Antragstellung und der Aufnahme der Tätigkeit Ende 2010 auf Grund von § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III hier weiter anwendbar ist.

22

Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 57 Abs. 1 SGB III a.F.). Der Gründungszuschuss wird – auf vorherigen Antrag (§§ 323 Abs. 1 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III) – geleistet, wenn der Arbeitnehmer (1.) bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen hat, (2.) bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt, (3.) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (4.) seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.). Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; dabei kommen als fachkundige Stellen insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute in Betracht (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F.).

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Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Kläger erfüllt.

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Insbesondere ist der hier vorliegende Übergang aus einer bisher nur in geringfügigem Umfang, d.h. unter 15 Wochenstunden, ausgeübten Tätigkeit in eine vollzeitige hauptberufliche Tätigkeit ebenso als Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III a.F. zu bewerten wie der gänzliche Neubeginn einer hauptberuflichen Tätigkeit. Dies folgt bereits aus dem Integrationsziel dieses Förderungsmittels. Ziel der Förderung ist es, eine bisher bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beenden zu helfen. Dieses gesetzgeberische Anliegen rechtfertigt ohne weiteres die Einbeziehung der Arbeitslosen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld dieselbe Tätigkeit bereits im Umfang von unter 15 Wochenstunden ausüben.

25

Daran ändert nichts, dass der Kläger zwischen dem 25.4.2007 und dem 24.7.2008 bereits einmal hauptberuflich mit der gleichen Tätigkeit selbstständig war und mit einem Gründungszuschuss der Beklagten gefördert wurde. Einer unerwünschten Mehrfachförderung soll vor allem mit der Vorschrift des § 57 Abs. 4 1. Halbsatz SGB III a.F. entgegen gewirkt werden. Danach ist die Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Aus dieser pauschalen Sperrfrist lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass nach dem Ablauf von zwei Jahren seit der Beendigung der letzten Förderung eine erneute selbstständige Tätigkeit förderungswürdig sein kann. Vorliegend war die Sperrfrist von 24 Monaten abgelaufen. Da § 57 SGB nicht nach der Art der Tätigkeit unterscheidet, ist eine Mehrfachförderung auch in der gleichen Tätigkeit zulässig. Insofern gibt es keinen dahingehenden Automatismus, dass im Falle eines früheren Scheiterns eine Förderung der gleichen Tätigkeit für alle Zeiten ausgeschlossen sein soll. Erkennbar wollte der Gesetzgeber dem Arbeitslosen nicht von vornherein die Möglichkeit einer zweiten Chance verbauen. Insbesondere sollte nach der Gesetzesbegründung eine Mehrfachförderung in Betracht kommen, wenn die erneute Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 – zu Nr. 45 Buchst. e; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2009 – L 8 AL 6014/08). Diese Auslegung entspricht auch dem oben genannten Zweck der Förderung, nämlich die Arbeitslosigkeit des Existenzgründers durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglichst dauerhaft zu beenden. Dieses gesetzgeberische Interesse besteht grundsätzlich auch bei einem zweiten Versuch mit der gleichen Tätigkeit. Wenn die begründete Aussicht besteht, dass sich die Selbstständigkeit – möglicherweise auch deshalb, weil das Geschäftsmodell überarbeitet wurde und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert haben – nunmehr im zweiten Versuch trägt und damit das gesetzgeberische Ziel erreicht werden kann, besteht kein Grund demjenigen die Förderung nur deshalb vorzuenthalten, weil er früher bereits einmal, aber noch vergeblich, für das gleiche Vorhaben gefördert wurde.

26

Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Gründungsvorhaben auch tragfähig im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III a.F. In der vom Kläger nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. zum Nachweis der Tragfähigkeit vorgelegte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Chemnitz wurde das Gründungsvorhaben insgesamt positiv bewertet. Die geäußerten Vorbehalte insbesondere zum Coaching hat der Kläger umgesetzt. Dass der Eröffnungstermin zur Wintersaison “etwas kritisch” betrachtet wurde, kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Diese Terminswahl ging maßgeblich auf die Beklagte selbst zurück. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass der in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.7.2011 festgelegte Gründungstermin in erster Linie auf Drängen seiner Arbeitsvermittler gewählt wurde. Er selbst hätte einen Termin im Frühjahr 2012 bevorzugt.

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Positiv fällt ebenfalls die individuelle Teilnehmerbeurteilung des Klägers nach Abschluss des Existenzgründungsseminars aus. In dieser Beurteilung vom 23.9.2011 heißt es wörtlich:

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“Herr H. arbeitete aktiv in den Seminaren mit. Er verfolgte mit Interesse die Vermittlung von Fachwissen und setzte dies in seiner Konzeption um. Die Gründungsvorbereitungen sind abgeschlossen. Herr H. hat aus schlechten Erfahrungen die richtigen Schlüsse gezogen und z.B. seine Preisgestaltung den Erfordernissen angepasst. Ein großer Kundenkreis ist vorhanden. Wichtig für ihn wäre, für die kalte Jahreszeit ein zweites Standbein zu finden, um hier Einkommensausfälle zu überbrücken. Herr H. kann unseres Erachtens als Start-Typ eingestuft werden. Die Gründung ist für den 1. Oktober 2011 geplant.”

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Ebenfalls positiv war eine psychologische Stellungnahme vom 24.8.2011 nach persönlicher Untersuchung des Klägers ausgefallen.

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Die günstigen Stellungnahmen und Prognosen haben sich anhand der zur mündlichen Verhandlung vorliegenden tatsächlichen Geschäftszahlen durchaus bestätigt. Das Unternehmen des Klägers entwickelte sich bereits im Jahr 2012 positiv und hat sich im Jahr 2013 über das ganze Jahr hinweg getragen. So liegt das für 2013 zum Stand 17.12.2013 erwartete Betriebsergebnis bei ca. 20.300,00 EUR. Die Umsatzentwicklung in den umsatzschwächeren Jahreszeiten hat sich ebenfalls deutlich verbessert. Der Kläger erzielte im letzten Quartal dieses Jahres bis zum Stand 17.12.2013 einen Umsatz von 3.600,00 EUR. Bis zum Jahresende erwartet er weitere Einnahmen. Offensichtlich hat dazu beigetragen, dass der Kläger aus Fehlern etwa hinsichtlich der zu wenig ertragsorientierten Preisgestaltung in der Vergangenheit gelernt und sein Geschäftskonzept überarbeitet hat. Es ist ihm gelungen, sein Geschäft durch gezielte Werbemaßnahmen wie etwa über einen modernen Internetauftritt einem größeren Kundenkreis bekannt zu machen. Zu der positiven Entwicklung hat offenkundig auch das gezielte Coaching beigetragen. Eine solche Beratung stand dem Kläger bei seiner ersten Existenzgründung nicht zur Verfügung. Zudem haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2009 erheblich verbessert. Diese Zeit war, wie allgemein bekannt, durch die Finanzkrise gekennzeichnet, deren vorläufiger Höhepunkt mit der Pleite der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers im September Jahre 2008 erreicht war. Diese Krise wirkte sich in der Folge erheblich auf die Realwirtschaft aus. In den Jahren 2008 und 2009 befand sich die bundesdeutsche Wirtschaft zeitweise in einer Rezession. Seit 2010 hat sich die wirtschaftliche Lage deutlich und kontinuierlich verbessert. Das hat infolge von deutlichen Lohnsteigerungen zu einer erheblichen Kaufkraftverbesserung in der Bevölkerung und somit einem signifikanten Anstieg des privaten Konsums geführt. Auch damit dürfte die bessere Ertragslage des Klägers zu erklären sein. Der kontinuierliche Anstieg der Erträge in einem weiterhin stabilen wirtschaftlichen Umfeld lässt auch mittelfristig eine Tragfähigkeit des klägerischen Unternehmens erwarten. Die genannten Umstände rechtfertigen die Feststellung, dass das Förderungsziel, den Kläger mit der selbstständigen Tätigkeit dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren, durchaus erreicht worden ist.

31

Weiterhin war bei Bewertung der Tragfähigkeit der Existenzgründung zu berücksichtigen, dass die Eingliederungsbemühungen der Beklagten darauf ausgerichtet waren, den Kläger erneut in die hauptberufliche Selbstständigkeit zu führen. Dieses Bestreben drückt sich insbesondere in einem Bearbeitungsvermerk der Arbeitsvermittlerin bereits vom 2.12.2010 sowie in den beiden mit dem Kläger geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen vom 2.10.2010 und 29.7.2010 aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Initiative zur Wiederaufnahme der vollzeitigen selbstständigen Tätigkeit von der Beklagten ausging und der Kläger angehalten wurde, diese unter Auferlegung diverser Verpflichtungen umzusetzen. Mangels geeigneter Perspektiven für eine Vermittlung des Klägers in eine abhängige Beschäftigung war diese Eingliederungsstrategie sicherlich eine mehr als adäquate Option. Entsprechend wirkten die Arbeitsvermittler ihrerseits, wie ebenfalls aus dem bereits erwähnten Bearbeitungsvermerk vom 2.12.2010 hervor geht, darauf hin, dass das Geschäftsmodell verbessert wird und der Kläger aus den Fehlern der Vergangenheit lernt. Wenn die Beklagte nun aber erstmals im Antragsverfahren anhand der vorgelegten, durchaus optimistisch anmutenden Antragsunterlagen diese von ihr selbst initiierten Bemühungen dadurch konterkariert, dass sie dem Vorhaben trotz der von Anfang an bekannten Umstände die Tragfähigkeit abspricht, ist dieses Handeln nicht nur widersprüchlich, sondern hat auch eine rechtliche Qualität. Auch für die Beklagte gilt der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Auf einen kurzen Nenner gebracht, könnte man sagen: Wer so vehement “A” sagt und so nachhaltig auf eine Neugründung drängt und dabei dem Kläger begründete Hoffnungen auf einen Gründungszuschuss macht, der muss auch “B” sagen, indem er dem Kläger den in Aussicht gestellten Zuschuss bewilligt, wenn dies, wie hier, prognostisch vertretbar ist. Die Beklagte hatte somit den hier gegebenen Spielraum bezüglich der Einschätzung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens zu Gunsten und nicht einseitig zu Lasten des Antragsstellers auszuschöpfen. Anders formuliert: Die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers vorliegenden kritischen Punkte berechtigten die Beklagte in Anbetracht der Vorgeschichte des Antrags und der für eine Tragfähigkeit der Neugründung sprechenden Gesichtspunkte nicht zu einer Versagung des Zuschusses, sondern verpflichteten sie vielmehr zu dessen Gewährung.

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Vorliegend war es auch gerechtfertigt, einen Weiterbewilligungsanspruch nach § 58 Abs. 2 SGB III a.F. nach Ablauf des ersten Förderungsabschnittes von neun Monaten für weitere sechs Monate anzunehmen. Da die Umsatzentwicklung Mitte des Jahres 2012 positiv war, lagen keine Gründe vor, die eine Ermessensentscheidung rechtfertigen würde, die Weiterbewilligung abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung zur Hauptsache (§ 193 Abs. 1 SGG).

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