OLG Frankfurt, Urteil vom 07. August 2018 – 11 U 156/16
1. Das Bildnis eines bekannten Torwarts auf einer Sammelkarte, das ihn in einem Kontext zeigt, in dem er zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, stellt ein Bildnis der Zeitgeschichte dar und kann ohne seine Einwilligung verbreitet werden.(Rn.32)
2. Die kommerzielle Verwertung des Produkts schließt nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient.(Rn.36)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.10.2016, 8 O 2299/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines Bildnisses in Anspruch.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).
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Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein in der Sozialsphäre.
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Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit „B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte erhalte.
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Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die „Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.
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In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein werbliches und kommerzielles Produkt.
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Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen, dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als Vermögensrecht zu qualifizieren sei.
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Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen. Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia, abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:
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1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten;
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2. die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu unterlassen;
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3. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über
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a) die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes „A – X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten zu erteilen;
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b) ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke;
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c) den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
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– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
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– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren;
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– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
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4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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5. die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;
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6. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“ thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen, aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung BGH NJW 1996, 593 – Abschiedsmedaille – ergebe.
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen, kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht zugrunde zu legen ist.
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2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits vorgenommen.
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Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499) einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
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b) Dieses Abwägungsergebnis erweist sich auch unter Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.
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Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den „A“ um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr. 17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom 26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR 8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“.
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Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar. Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der „A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine „A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen als Wandschmuck).
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Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung. Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom 14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes, auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der „A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ 49,288 – Ligaspieler – ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von seiner eigenen Entscheidung ab.
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Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt, sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse (vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 ).
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Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen. Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz- oder Vernichtungsansprüche zu.
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3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.