Zur zahnärztlichen Haftung bei nicht indizierter Extraktion von Zähnen

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 10.07.2007 – 4 O 291/06

Zur zahnärztlichen Haftung bei nicht indizierter Extraktion von Zähnen

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.234,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden und weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ereignisse der Behandlung vom 19.04.2005 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 16.06.1992 geborene Klägerin befindet sich bei Dr. B. T. in kieferorthopädischer Behandlung. Die Behandlung erforderte zur Steuerung des Durchbruchs bleibender Zähne die Extraktion der Milchzähne 55, 65, 75 und 85.

Der Beklagte zu 2) war im April 2005 als Assistenzzahnarzt in der Praxis des Beklagten zu 1) tätig. Zur Durchführung der Extraktion wurde die Klägerin am 19.04.2005 in der Praxis des Beklagten zu 1) vorstellig, da der Beklagte zu 2) die Extraktion durchführen sollte. Die Mutter der Klägerin begleitete diese in die Praxis. Am Empfang legte sie die Versichertenkarte und einen Extraktionsauftrag für ihre zweite Tochter J. vor. Der Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin bezog sich auf die bleibenden, im Unterkiefer gelegenen Zähne 34 und 44. Dem Beklagten zu 2) wurde die Karteikarte der Klägerin gemeinsam mit dem Extraktionsauftrag im Behandlungszimmer vorgelegt. Der Beklagte zu 2) zog der Klägerin die im Extraktionsauftrag benannten Zähne 34 und 44, ferner die Zähne 65 und 75. Nach der Extraktion zog er den Beklagten zu 1) hinzu. An die Klägerin wurde durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € gezahlt; der Versicherer verpflichtete sich ferner, die zukünftigen schadenbedingten Kosten wegen der nicht indizierten Extraktion der Zähne hälftig zu übernehmen.

Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor.

Sie trägt vor:

Der Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin sei unabhängig von der Versichertenkarte der Klägerin durch ihre Mutter vorgelegt worden. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin und ihre Mutter nicht mit Namen begrüßt; anderenfalls wäre die Verwechselung sofort richtig gestellt worden. Als die Klägerin bemerkt habe, dass der Beklagte zu 2) die Zähne 34 und 44 habe ziehen wollen, habe sie geweint und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zähne nicht gezogen werden dürften, da es sich um bleibende Zähne handele. Vielmehr hätten nur die bereits wackeligen Milchzähne gezogen werden sollen. Der Beklagte habe auch die Zähne 55 und 85 an diesem Tag gezogen.

Behandlungsfehlerhaft sei, dass der Beklagte zu 2) die Zähne 34 und 44 gezogen habe. Zu einer Verwechselung der Klägerin mit ihrer Schwester J. hätte es nicht kommen dürfen. Der Beklagte zu 2) hätte sich vor der Extraktion überzeugen müssen, dass der passende Extraktionsauftrag der Patientenakte zugeordnet sei. Eine einfache Überprüfung hätte für die Feststellung gereicht, dass nicht die Schwester J., sondern die Klägerin zur Behandlung erschienen sei. Die richtige Karteikarte habe dem Beklagten zu 2) vorgelegen. Als die Klägerin zu weinen begonnen habe, hätte der Beklagte zu 2) sich mit der wartenden Mutter in Verbindung setzen müssen, um die Extraktion der Zähne abzuklären, was er pflichtwidrig unterlassen habe. Dass dem Telefonat mit Dr. T. nur der Extraktionsauftrag zugrunde gelegt worden sei, sei ebenfalls ein schwerwiegender Fehler. Dr. T. habe sicherlich nicht geäußert, keinen Einwand gegen die Extraktion der Zähne 65 und 75 zu haben, da diese Zähne bei der Schwester der Klägerin nicht mehr vorhanden seien, was Dr. T. als behandelnde Kieferorthopädin gewusst habe. Bei einer Frage nach den Zähnen 65 und 75 wäre Dr. T. die Verwechslung aufgefallen. Ferner hätte der Beklagte zu 2) die extrahierten Zähne wieder einsetzen bzw. reimplantieren können und müssen. Der nach der Extraktion hinzugerufene Beklagte zu 1) habe ebenfalls eine Reimplantation der Zähne unterlassen. Bei dem Alter der Klägerin wären die Zähne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder angewachsen.

Die Zahnlücken 34 und 44 seien später mit Implantaten zu versorgen. Dies sei frühestens ab dem 18. bzw. 20. Lebensjahr möglich. Die Lücken müssten bis zum Abschluss des Knochenwachstums offen gehalten werden. Im Zeitpunkt einer Implantatversorgung sei aufgrund des zu erwartenden Knochenabbaus eine vorherige Augmentationsplastik nicht ausgeschlossen. Zwar bestehe die grundsätzliche Möglichkeit einer Ausgleichsextraktion. Dies erforderte die Extraktion der Zähne 14 und 24 mit dem erheblichen Nachteil, dass sehr kleine Zähne vorhanden wären, ein schwieriger Lückenschluss bestünde und die Hebung des bei der Klägerin bestehenden tiefen Bisses sehr schwierig wäre. Bei der besseren Lösung der Implantatversorgung in regio 34 und 44 sei eine leichte Bisshebung möglich; da das Profil auch voller bleibe, werde das Aussehen nicht verändert. Auch wolle die Klägerin weitere Extraktionen vermeiden.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € für angemessen, so dass weitere 6.000,00 € gezahlt werden müssten. Ihre materiellen Schäden macht sie mit dem Klageantrag zu 2) (Fahrtkosten in Höhe von 98,00 € und Telefonkostenpauschale in Höhe von 20,00 €) und hinsichtlich der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.234,28 € mit dem Klageantrag zu 3) geltend. Den Feststellungsantrag begründet sie mit zukünftigen weiteren Behandlungen, insbesondere der Implantatversorgung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 69 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse vom 19.04.2005 ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und das mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Landesbank ab dem 28.05.2005 verzinst wird;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Behandlungen vom 19.04.2005 einen Betrag in Höhe von 118,00 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Landesbank seit Klagezustellung;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Behandlungen vom 19.04.2005 einen Betrag in Höhe von 1.234,28 € als außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Landesbank ab Klagezustellung;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden und weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ereignisse der Behandlung vom 19.04.2005 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Mutter der Klägerin, die am 19.04.2005 mit beiden Töchtern in der Praxis des Beklagten zu 1) erschienen sei, habe an der Anmeldung den Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin gemeinsam mit der Versichertenkarte der Klägerin vorgelegt. Zu Behandlungsbeginn habe der Beklagte zu 2) die Klägerin und ihre Mutter mit Namen begrüßt. Er habe sich einen Überblick über die gemäß Überweisung zu extrahierenden Zähne 34 und 44 verschafft. Ihm seien auch die Zähne 65 und 75 der Klägerin aufgefallen, die kurz vor der Exfoliation gestanden hätten und offenbar ein Okklusionshindernis dargestellt hätten. Er habe die Mutter der Klägerin über die gemäß der Überweisung anstehende Extraktion der Zähne 34 und 44 informiert. Nach Mitteilung der Mutter, es seien im Oberkiefer Zähne zu ziehen, habe er sich zu einer telefonischen Rücksprache mit Dr. T. anlässlich des Extraktionsauftrages entschieden. Ihm sei durch Dr. T. versichert worden, die Zähne 34 und 44 seien aus kieferorthopädischen Gründen zu extrahieren. Auch bestehe aus kieferorthopädischen Gründen kein Einwand gegen die Extraktion der Zähne 65 und 75. Er habe das Telefonat mit dem Hinweis beendet, er werde alle vier Zähne extrahieren; dem habe Dr. T. zugestimmt. Aufgrund Reinigung der extrahierten Zähne mit 10-prozentigem Wasserstoffperoxid sei eine Reimplantation der Zähne unmöglich gewesen. Die Extraktion der Zähne 34 und 44 sei nicht behandlungsfehlerhaft, da die Extraktion auf der Grundlage des vorliegenden Überweisungsauftrages durchgeführt worden sei. Da der Beklagte zu 2) als Assistenzzahnarzt in der Praxis des Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen sei, seien die in der Praxis beschäftigten Mitarbeiter nicht seine Angestellten. Insofern vertreten die Beklagten die Ansicht, eine Haftung gemäß §§ 278, 831 BGB scheide aus.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei das Mitverschulden der Mutter der Klägerin zu berücksichtigen, die am Empfang in der Praxis des Beklagten zu 1) die Überweisungsunterlagen für ihre andere Tochter gemeinsam mit der Versichertenkarte der Klägerin abgegeben habe. Die Fahrtkosten nach Düsseldorf seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin sich auch in Bielefeld hätte behandeln lassen können. Ferner sei nur eine 1,5fache Geschäftsgebühr abrechnungsfähig.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist am 08.11.2006 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. dent. P. sowie durch dessen mündliche Anhörung. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14.02.2007 (Bl. 96 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2007 (Bl. 126 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus den §§ 280 I, 278, 249, 253 II, 421 BGB bzw. den §§ 823 I, 831, 840, 249, 253 II BGB, da ihre zahnärztliche Behandlung am 19.04.2005 in der Praxis des Beklagten zu 1) durch dessen Assistenzzahnarzt, den Beklagten zu 2), gegen die Regeln der zahnärztlichen Heilkunde durchgeführt wurde. Dabei resultiert die Haftung des Beklagten zu 2) aus den §§ 823 I, 249, 253 II BGB; die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus den §§ 280 I, 278, 249, 253 II BGB bzw. den §§ 823 I, 831, 249, 253 II BGB, denn er ist als Inhaber der Zahnarztpraxis Vertragspartner der Klägerin geworden und muss somit sowohl nach § 278 BGB als auch nach § 831 BGB für diejenigen Schäden einstehen, die der Klägerin widerrechtlich durch das gegen die Regeln der zahnärztlichen Heilkunde verstoßende Verhalten des Beklagten zu 2) zugefügt worden sind, der als Assistenzzahnarzt in der Praxis des Beklagten zu 1) tätig war.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin am 19.04.2005 grob fehlerhaft behandelt hat, indem er ihr die Zähne 34 und 44 zog und sich nicht darüber vergewisserte, dass er den passenden Extraktionsauftrag auf den Namen der Klägerin vor sich liegen hatte.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt und in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass es sich um einen fundamentalen Fehler handelt, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Nach dem Vorlegen der Karteikarte der Klägerin mit dem Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin im Behandlungszimmer hätte der Beklagte zu 2) merken müssen, dass die Übereinstimmung von Karteikarte und Extraktionsauftrag gefehlt habe. Die telefonische Rücksprache mit der behandelnden Kieferorthopädin sei zwar in korrekter Weise erfolgt, jedoch sei es völlig unerklärlich, warum der Beklagte zu 2) die Verwechslung während des Telefonates nicht entdeckt habe. Es stelle eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2) dar, dass er sich vor der Extraktion nicht überzeugt habe, dass der passende Extraktionsauftrag auf den Namen der Klägerin der Patientenakte der Klägerin zugeordnet gewesen sei.

Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist. Dr. P. hat seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen sowie die Ergebnisse einer eigenen klinischen und röntgenologischen Untersuchung der Klägerin zugrunde gelegt, die am 22.02.2007 durchgeführt worden ist und bei der ein Situationsmodell des Ober- und Unterkiefers sowie eine extra- und intraorale Fotodokumentation angefertigt wurde. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Darlegung der zahnmedizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 2) somit einen groben Behandlungsfehler begangen, indem er sich nicht darüber vergewisserte, dass er den passenden Extraktionsauftrag auf den Namen der Klägerin vor sich liegen hatte.

Nach den eindeutigen und auch insoweit nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen hat dieser Behandlungsfehler bei der Klägerin zum Verlust der Zähne 34 und 44, deren Extraktion nicht indiziert und irreparabel war, und damit kausal zu einem dauerhaften Schaden geführt, der sich in der Notwendigkeit einer späteren Implantatversorgung in beiden Regionen, verbunden mit zusätzlichen aufwändigen Knochenaufbaumaßnahmen aufgrund eines frühzeitigen Alveolarfortsatzkollapses, niederschlägt.

2. Der Höhe nach kann die Klägerin von den Beklagten nach vorprozessualer Zahlung von 4.000,00 € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von noch 6.000,00 € verlangen.

Der Bemessung dieses Betrages hat die Kammer zugrunde gelegt, dass einerseits die Lücken in regio 34 und 44 für die spätere Implantatversorgung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor dem 18. bis 20. Lebensjahr erfolgen kann und bei der vorab Knochenaufbaumaßnahmen durchzuführen sind, über einen längeren Zeitraum freigehalten werden müssen und damit visuelle und psychische Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen und auch durch die spätere Implantatversorgung weitere Belastungen zu besorgen sind, andererseits danach eine visuelle Beeinträchtigung der Klägerin nicht verbleiben wird.

Ein Mitverschulden der Klägerin aufgrund des Verhaltens ihrer Mutter am Empfang in der Praxis des Beklagten zu 1) im Sinne des § 254 II S. 2 BGB war dabei nicht anzurechnen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Mutter der Klägerin die Versichertenkarte der Klägerin und den Extraktionsauftrag zusammen oder unabhängig voneinander vorlegte. Selbst wenn diese aber zusammen vorgelegt worden wären, läge hierin – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Mitverschulden, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedurfte. Weder ist ein sog. Verschulden gegen sich selbst oder auch nur eine grundsätzliche Vorhersehbarkeit der Schädigung zu bejahen.

3. Neben diesem Anspruch auf Schmerzensgeld ist der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 118,00 € nur in Höhe von 29,00 € begründet.

Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 9,00 € für 3 Fahrten zu Dr. T., bei der sie sich in kieferorthopädischer Behandlung befindet, ebenso als Schaden ersetzt verlangen wie die Telefonkostenpauschale in Höhe von 20,00 €. In Anlehnung an § 5 II 1 Nr. 1 JVEG können als Ersatz der Fahrtkosten 0,25 € pro km beansprucht werden (vgl. OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, S. 107 zu § 9 III Nr. 2 ZuSEG i.d.F. ab dem 01.07.1994), so dass der Klägerin für 3 Fahrten zu Dr. T. bei einer einfachen Fahrt von 6 km der Betrag in Höhe von 3 x 6 x 2 x 0,25 € = 9,00 € zusteht.

Ein Anspruch auf die Fahrtkosten in Höhe von 89,00 € für eine Fahrt zur Zahnärztlichen Praxisgemeinschaft in Düsseldorf steht der Klägerin indessen nicht zu, denn die Kosten für eine Fahrt nach Düsseldorf waren nicht „erforderlich“ im Sinne von § 249 II S. 1 BGB. Zu ersetzen ist gemäß § 249 II S. 1 BGB der erforderliche Geldbetrag, d.h. zu ersetzen sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 249 Rn. 12 m.w.N.). Trotz Hinweises der Beklagten, die Klägerin hätte sich statt in Düsseldorf auch in Bielefeld von einem Zahnarzt weiterbehandeln lassen können, hat die Klägerin nichts zu der Frage vorgetragen, warum die Behandlung in Düsseldorf gerade bei diesem Zahnarzt und in der Folge auch die Fahrt dorthin „erforderlich“ im Sinne von § 249 II S. 1 BGB waren. Daher können ihr die dadurch entstandenen Kosten nicht ersetzt werden.

4. Zudem kann die Klägerin den mit dem Klageantrag zu 3) verfolgten Ersatz ihrer nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.234,28 € verlangen, die als Kosten der Rechtsverfolgung Teil ihres materiellen Schadens sind.

Die Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, von insgesamt 12.518,00 € (Antrag zu 1): 6.000,00 €; Antrag zu 2): 118,00 €; Antrag zu 4): 6.400,00 € [80 % der Kosten für zwei Implantate in Höhe von jeweils 4.000,00 €]) geltend machen.

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