Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.12 – 173 C 21023/12
Die verspätete Bahncard…
Ein Reisender ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er zwar einen gültigen Fahrausweis hat, diesen jedoch bei der Kontrolle nicht vorweisen kann. Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche den Fahrausweis vorlegt. Dies gilt auch, wenn der Reisende eine Bahncard erworben hat, die lediglich noch nicht übersandt wurde. In diesem Fall gilt auch die Frist von einer Woche nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liegt.
Ende Januar 2012 erwarb eine Münchnerin eine Jahresbahncard 50. Sie erhielt eine vorläufige Bahncard 50, gültig vom 20.1. bis 19.3.12. Die Übersendung der eigentlichen Bahncard ließ auf sich warten. Die Bahnkundin erhielt sie erst im Juli 2012.
Zwischenzeitlich Ende April 2012 fuhr die Kundin allerdings mit dem Zug nach Düsseldorf. Sie kaufte einen auf der Grundlage der Bahncard 50 berechneten Fahrschein und zeigte diesen sowie die abgelaufene vorläufige Bahncard 50 bei der Kontrolle in Würzburg vor. Der Kontrolleur berechnete daraufhin einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro (Fahrpreis bis zur Kontrollstelle 27 Euro x 2, also 54 Euro sowie 55 Euro für die Weiterfahrt nach Düsseldorf). Er begründete dies damit, dass ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke zu bezahlen habe, hinzu komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard 50 zugrunde legte.
Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli die Bahncard 50 der Deutschen Bahn vor.
Diese akzeptierte das nicht und verklagte die Münchnerin auf Zahlung von 109 Euro vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter gab der Klage aber nur in Höhe von 7 Euro statt:
Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne. Der erhöhte Fahrpreis betrage nach dieser Vorschrift das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke. Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweise, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
Diese Norm sei aufgrund ihres Sinnes und Zwecks erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 EUR geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege. Schließlich würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es die Klägerin bei tatsächlicher Berechtigung der Beklagten zur Bezahlung des hälftigen Fahrpreises durch die erst spätere Übersendung der Bahncard 50 erreichen könnte, dass die Beklagte für eine durchgeführte Fahrt den vollen Fahrpreis zahlen müsse. Zahlen müsse die Beklagte jedoch die als Verwaltungsgebühr anzusehenden 7 EUR. Dies sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, denn es wäre ihre Obliegenheit gewesen, sich um die rechtzeitige Zusendung der Bahncard 50 frühzeitig zu kümmern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 10/13 des AG München vom 04. März 2013