Zur Wirksamkeit der Zustellung einer Klage an die „alte“ Anschrift

LAG Hessen, Urteil vom 15.09.2000 – 2 Sa 1637/99

Zur Wirksamkeit der Zustellung einer Klage an die „alte“ Anschrift

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15: Juni 1999 – 4 Ca 7626/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit Januar 1995 bei der Firma DCM AG (i.G.) beschäftigt. Für diese Aktiengesellschaft in Gründung handelte neben dem Beklagten, der sich in einer Strafanzeige vom 30. November 1995 als Vorstandsvorsitzender dieser im Aufbau befindlichen Aktiengesellschaft bezeichnete und angab, dass mit dem Kläger als Direktor der Aktiengesellschaft ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei (vgl. Bl. 46 d. A.), ein R P.

Der Kläger und der für die in Gründung befindliche Aktiengesellschaft handelnde RP schlossen am 11. Oktober 1995 ( BI. 10 d. A.) einen Aufhebungsvertrag, in welchem eine Sonderzahlung in Höhe von DM 60.000 netto und am 17. Oktober 1995 ( BI. 9 d. A.) einen weiteren Aufhebungsvertrag; in welchem eine Abfindung in Höhe von DM 60.000 netto für den Kläger vereinbart wurde. Von der in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft wurden die Gehälter von Januar bis September 1995 ohne Steuerabzug ausgezahlt. Dadurch ist eine Überzahlung in Höhe von DM 26.697,52 entstanden, die nach Auffassung des Klägers von den Beklagten noch zu versteuern ist. Hinsichtlich der vereinbarten Abfindung wurden Steuern nur für den Nettobetrag in Höhe von DM 60.0000 und nicht aus dem entsprechenden Bruttobetrag entrichtet.

Mit am 30. Dezember 1997 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger beantragt, die Beklagten P und T; zu verpflichten, ihm den Nachteil zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Versteuerung der Nettobeträge resultiert.

Der Beklagte T, wurde am 30. Januar 1998 unter der Adresse “E” in 6 Ffm durch Niederlegung zum Termin geladen, der zunächst auf den 26. Febr. 1998 anberaumt war. Der Zusteller vermerkte auf der Zustellungsurkunde (BI. 16 d. A. 4 Ca 10632/97), er habe in der Wohnung des in der Anschrift bezeichneten Empfängers niemanden angetroffen und deshalb die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung wie bei gewöhnlichen Briefen üblich – in den Hausbriefkasten eingelegt. Auf Antrag des Klägers wurde der Termin auf den 12. März 1998 verlegt. Der Beklagte wurde durch Niederlegung umgeladen. Diesmal brachte ein anderer Zusteller den Zustellungsvermerk auf der Zustellungsurkunde an. (Bl. 16 d. A. 4 Ca ,10632/97). Zum Termin am 12. März 1998 waren beide Beklagte säumig, weshalb Versäumnisurteil gegen sie erging (Bl. 24 d: A.). Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten T unter der Anschrift “E ” in 6 Ffm durch Niederlegung am 17. März 1998 zugestellt. Den Zustellvermerk brachte diesmal wieder der erste Zusteller auf der Zustellungsurkunde an (BI. 26 d. A. 4 Ca 10632/97).

Der Beklagte war bis zum, Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausschließlich in der “E ” in 6 Ffm. gemeldet war. Auf dem Hausbriefkasten, befindet sich ein Hinweis auf ihn. Er hat unter der Wohnanschrift S, S in E – am 13. Juli 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (BI. 105 ff. d. Ä.) . Er hat in der Versicherung angegeben, er werde von Frau K ,”wohnhaft hier”, unterstützt.

Mit am 4. Sept. 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluss vom 5. Oktober 1998 (BI. 36 R d. A.) wurde das Verfahren gegen den Beklagten T. abgetrennt.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zurückzuweisen, da er nicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Der Kläger hat beantragt, den Einspruch. gegen das Versäumnisurteil als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie dem Beklagten, gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Beklagte hat behauptet, in der Woche des 4. September 1998 über eine Rechnung der Gerichtskasse und die Nachfrage bei Gericht durch seinen Prozessvertreter Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt zu haben. Von der Niederlegung des Versäumnisurteils habe er nichts gewusst. Die Zustellung des Versäumnisurteils – so die Ansicht des Beklagten – sei schon deshalb fehlerhaft, da in F eine “E. ” nicht existiere. Der Beklagte hat behauptet, seit Mitte 1997 nicht mehr in der E zu wohnen. Dort wohne noch eine Frau K die ihm trotz gelegentlichen Kontakts nichts von der Niederlegung mitgeteilt habe. Im Übrigen bestehe kein Anspruch gegen den Beklagten, da die Aufhebungsverträge vom Gründungsmitglied P abgeschlossen worden seien. Der Beklagte hat eine eidesstattliche Versicherung der M K vorgelegt (BI. 62 d. A.).

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vorn Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen- Entscheidung Bezug genommen ( BI. 66, 67 d. A. ). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Einspruch unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch Urteil vom 15. Juni .1999 – 4 ca 7626/98 – als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, der Beklagte habe die Fristversäumung verschuldet. Das Versäumnisurteil sei dem Beklagten am 17. März 1998 ordnungsgemäß unter der Anschrift, unter der er gemeldet sei, zugestellt worden. Der Umstand, dass auf der Zustellungsurkunde nicht die “E “, sondern eine “E ” angegeben gewesen, sei, stehe der ordnungsgemäßen Zustellung nicht entgegen.

Bloße Beurkundungsfehler im Rahmen einer Zustellung sind dann unschädlich, wenn der Fehler offensichtlich sei und vom Zusteller selbst beurteilt werden könne. Für den Zusteller sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass unter der angegebenen Postleitzahl in F. nur eine E existiert und die Buchstaben “I” und “i” verwechselt worden seien.

Den Beklagten treffe ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist. Wer beim Einwohnermeldeamt unter einer bestimmten Anschrift ordnungsgemäß gemeldet sei und an dieser Anschrift einen Briefkasten mit seinem Namen vorhalte, sich gleichzeitig dauerhaft ohne Meldung beim Einwohnermeldeamt unter einer anderen Adresse aufhalte, versäume Fristen jedenfalls dann schuldhaft, wenn er nicht dafür Sorge trage, dass ihn die unter der gemeldeten Anschrift zugehende Post umgehend erreiche. Der Beklagte habe nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass und in welcher Weise er für eine Nachsendung von ihm unter der gemeldeten Adresse zusehenden Schriftstücken Vorsorge getroffen habe. Wegen der Begründung, im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 67, 68 d. A.).

Gegen das ihm am 16. Aug. 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Sept. 1999 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Nov. 1999 an diesem Tag begründet.

Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung. und Ergänzung seines Vorbringens damit an, weder die Ladung zum Termin vom 12. März 1998 noch das Versäumnisurteil seien richtig zugestellt worden. Auf jeden Fall aber sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er die

Säumnis nicht verschuldet habe. Er habe seiner noch in der E. wohnenden früheren Lebensgefährtin, zu der er wegen der gemeinsamen Kinder weiterhin regelmäßig Kontakt halte, aufgetragen, die unter dieser Anschrift für ihn eingehende Post für ihn in Empfang zu nehmen und ihm diese zukommen zu lassen. So sei es in der Folge auch geschehen.

Nach Eingang der Post habe Frau K ihm diese ausgehändigt. Er habe auch keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit von Frau K . Auf die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und der Frau K, vom 11. Nov. 1999 wird verwiesen (BI. 86, 87 d. A. ). Im Übrigen sei die Klage nicht schlüssig.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15. Juni 1999 dem Beklagten gegen die Versäumung der Frist zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Versäumnisurteil vom 12. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er behauptet, der Beklagte habe stets selbst in der E gewohnt. Selbst wenn Frau K, deren vom Beklagte behauptete Beauftragung der Kläger bestreitet, dem Beklagten die für ihn bestimmte Post nicht weitergereicht hätte, gereiche ihm dies nicht zur Entschuldigung. Allein die Tatsache, dass er über Jahre hinweg dort gemeldet sei, wo er nicht mehr lebe, und dort, wo er lebe, nicht gemeldet sei; sei Hauptursache des Umstandes, dass ihn die Zustellungen möglicherweise nicht erreicht hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15. Sept. 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Einspruch ist wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – unzulässig, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist, §§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG. Wiedereinsetzung kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, rechtzeitig Einspruch einzulegen, § 233 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe, die das Berufungsgericht sich zu eigen macht, verwiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Zustellungen der Ladungen und des Versäumnisurteils waren wirksam.

Dass die Zustellung unter der „E” statt der E erfolgte, macht die Zustellung nicht unwirksam. Derartige Unrichtigkeiten schaden dann nicht, wenn der Ort der Zustellung und die Nämlichkeit des Zustellungsadressaten (§ 191 Nr. 1 und 2 ZPO) außer Zweifel stehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO; 57. Aufl., § 191 Rz. 7, 9). Wo und an wen hier zuzustellen war, wird durch den unrichtigen Buchstaben im Straßennamen nicht in Frage gestellt, wie die wiederholt vorgenommenen Zustellungen verschiedener Zusteller zeigen.

Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie er behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt, tatsächlich aus der Wohnung in der E ausgezogen war. Eine wirksame Zustellung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO setzt zwar den Versuch einer Übergabe des betreffenden Schriftstücks in der Wohnung des Zustelladressaten voraus. Wohnung ist unabhängig von der polizeilichen Meldung der Raum oder sind dies Räume, in denen der Zustelladressat für eine gewisse Dauer lebt. Die Wohnung des Zustelladressaten verliert diese Eigenschaft, wenn dieser seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde im Sinne des § 418 ZPO erstreckt sich bei einer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht auf die Tatsache, dass der Empfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (BVerfG Beschl. vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89NJW 1992, 224; BGH Beschl. vom 17. Febr. 1992 – AnwZ (B) 53/91NJW 1992, 1963; Hess. LAG Urteil vom 24. Jan. 2000 -16 Sa 1532/99 -; LAG Hamm, Urt. vom 29. Juni 1992 – 16 Sa 821/91 -in juris dokumentiert).

Eine Zustellung ist jedoch auch dann wirksam, wenn der Empfänger bewusst die Ummeldung unterlässt und so den Anschein erweckt, er würde unter der alten Anschrift zu erreichen sein (OLG, Köln Beschl. vom 15. Sept. 1988 – 2 W 156/88ZIP 1988, 1337; OLG Karlsruhe Beschl. v: 27. Nov. 1991 – 9 W 72/91NJW-RR 1992,700; OLG Frankfurt am Main Beschl. vom 14. Jan. 1995 – 22 W 52/84 – MDR 1985;506; LG Koblenz, Beschl. v. 18. Sept. 1995 10 0 223/95Rpfleger 1996,165; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 181, Rz. 6; Münch-Komm/Feldmann, ZPO, § 181 Rz. 8). Geriert sich der Adressat durch unterlassene Ummeldung, Hinterlassens seines Namens auf dem Briefkasten und Empfangnahme der Post durch die Mieterin als dort wohnend, wird ihm der dadurch ihn gesetzte Anschein, er wohne in dieser Wohnung, zugerechnet. Soweit das Hess. LAG im Urteil vom 24. Jan. 2000 16 Sa 1532/99 – einen solchen Rechtsschein verneint hat, betraf dies einen anderen Sachverhalt, weil dort der Empfänger polizeilich umgemeldet war und die Benachrichtigung über die Niederlegung in den Briefkasten der namensgleichen Schwester des Empfängers eingeworfen wurde und er seinen Namen lange vor Einleitung des Rechtsstreits geändert hatte.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs verhindert, § 233 ZPO. Er hat seine Sorgfaltspflichten bei der Sicherstellung des rechtzeitigen Zugangs von Postsendungen verletzt, indem er sich bis zu den Zustellungen sieben bis neun Monate nicht umgemeldet hatte, keinen Nachsendeantrag gestellt hat, seinen Namen auf dem Briefkasten hinterlassen und durch Empfangnahme der Post durch seine frühere Lebensgefährtin den Anschein gesetzt hat, dass Zustellungen ihn erreichten. Die insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten dürfen zwar nicht überspannt werden. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird, falls ihm während dieser Zeit eine Ladung oder ein Versäumnisurteil zugestellt wird und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumt ( Beschl. v. 21. Januar 1969 -2 BvR 724/67BVerfGE 25, 158). Hier, liegt der Fall jedoch anders. Der Beklagte wohnt nach seiner Behauptung seit Mitte 1997 nicht mehr unter der Anschrift E , wobei der auf den Beklagten und Frau K lautende Mietvertrag über das Haus in E , S S. bereits ab 1. Nov. 1995 lief. Dort war er allerdings nie gemeldet war. Auf die behauptete Absprache mit Frau. K durfte der Beklagte sich nicht verlassen. Bis zu den fraglichen Zustellungen Ende Januar sowie im Februar und März 1998 waren sieben bis neun Monate vergangen. Es war dadurch nicht gewährleistet, dass ihm seine Lebensgefährtin Frau K die ihn betreffende Post alsbald aushändigen. werde, wie es ja dann nach seiner Behauptung auch nicht geschehen ist. Er musste vielmehr sichere Vorsorge dafür treffen, dass an ihn gerichtete Schreiben auch an ihn ausgehändigt wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. März 1979 (- VIII ZR 53/79VersR 1979,644; ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 233 Rz. 34) für den Auszug aus der ehelichen Wohnung entschieden. Für den Auszug aus der mit einer Lebensgefährtin geteilten Wohnung, mit der wegen der gemeinsamen Kinder ein nicht näher definierter Kontakt gehalten wird, kann nichts anderes gelten. Die behaupteten Absprachen sind insoweit viel zu vage. In der Berufungserwiderung heißt es auf S. 3 (Bl. 83 d. A.), Frau K habe die Post für ihn in Empfang nehmen und ihm zukommen lassen sollen. In der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Nov. 1999 (BI. 86 d. A.) heißt es, Frau K habe ihm die Post aushändigen sollen. Wieder anders versichert Frau K (Bl. 87 d. A.), sie habe die Post an den Beklagten weiterleiten sollen. Wie nun der Beklagte jeweils an die Post gelangen sollte, ob sie einzeln und sofort an ihn weitergeleitet oder gesammelt und gelegentlich an ihn versandt werden sollte, oder ob er sie abholen wollte, wofür der Begriff „aushändigen” spricht, und wenn dies der Fall war, in welchen zeitlichen Abständen, wird daraus nicht annähernd ersichtlich. Bei derart vage wiedergegeben Absprachen kann eine verlässliche und sofortige Weiterleitung von Schriftstücken nicht als gewährleistet angesehen werden. Der Beklagte hatte es durch eine rechtzeitige Ummeldung, , Entfernung seines Namens auf dem Hausbriefkasten oder Stellung eines Nachsendeantrages selbst in der Hand, eine wirksame Zustellung in der Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin zu verhindern – ein Nachsendeantrag entspräche in dieser Wohnsituation nur der Wahrung der gebotenen Sorgfalt (vgl. BGH Beschl. vom 13. Juli 1979 – I ZB 4/79VersR 1979,1030; OLG Köln, Beschl. vom 22. Febr. 1996 – 14 WF 22/96MDR 1996,850) -oder durch verlässliche Absprachen eine sofortige Nachsendung zu gewährleisteten.

Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache keine gesetzlich begründete Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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