Zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und Anordnung des begleitenden Umgangs

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 10 UF 23/16

1. Zur Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439.(Rn.23)

2. Soweit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, ist davon die Vermögenssorge nicht auszunehmen, wenn die Eltern zu einer Kommunikation zum Wohle des Kindes überhaupt nicht in der Lage sind und dies auch Fragen der Vermögenssorge, wenn sie anfallen sollten, mitbetrifft.(Rn.62)

3. In Umgangsverfahren ist die Voraussetzung gemäß § 1696 BGB, wonach die Änderung einer bestehenden Regelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein muss, nicht zu streng zu handhaben. So sind etwa Anpassungen der bestehenden Umgangsregelung aus praktischen Gesichtspunkten heraus ohne weiteres möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern und das Kind einvernehmlich eine (etwas) abweichende Regelung praktizieren wollen und insoweit um Abänderung bitten.(Rn.105)

4. Wenn sich die Eltern einvernehmlich dazu verstehen, den Umgang probehalber für ein halbes Jahr auszudehnen, ist das nicht zu beanstanden. Gegenstand einer gerichtlichen Umgangsregelung – zumal im Beschwerdeverfahren -, die eine lange Gültigkeit für sich beanspruchen muss, kann ein solcher Versuch nicht sein.(Rn.114)

5. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs ist als länger andauernde Maßnahme nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Das ist nicht der Fall, wenn die Mutter eine solche Anregung darauf stützt, das Kind sei beim Vater unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt, sich die Eltern insoweit aber nicht viel nehmen und jeweils den anderen Elternteil bezichtigen, das Kind zu manipulieren.(Rn.142)

6. Der Umstand, dass durch die Herstellung der alleinigen elterlichen Sorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, kann die Chance bieten, dass sich die Eltern nun darauf konzentrieren, bezüglich des Umgangs einen möglichst sachlichen Austausch zu pflegen, der sie in die Lage versetzt, Absprachen zu Abweichungen der bestehenden Umgangsregelung flexibel zu treffen, ohne eine minutengenaue Verrechnung des gegenseitigen Entgegenkommens zu verlangen.(Rn.146)

7. Die Eltern sind in ihrer Entscheidung frei, bei entsprechender Entwicklung ihrer Beziehung, eigenverantwortlich das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind zu erweitern. Dies obliegt ihrer freien Elternverantwortung, zumal sie für die Ausgestaltung des Umgangs in erster Linie selbst zuständig sind. Hinzu kommt, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch seinen eigenen Willen bekunden und von den Eltern einfordern wird, wozu auch zunehmend „elternfreie“ Zeiten gehören könnten.(Rn.146)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Januar 2016 teilweise abgeändert.

Die elterliche Sorge für das Kind S… L…, geboren am … November 2007, wird der Mutter allein übertragen.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 (10 UF 173/12) teilweise, nämlich in Bezug auf Ziffer I 1 a) des Tenors, dahin abgeändert, dass der Vater das Recht hat, mit dem Kind S…, geboren am …. November 2007, an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag vom Ende des Schulunterrichts bis Sonntag, 17:45 Uhr, zusammen zu sein.

Im Übrigen bleibt es bei der Umgangsregelung im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013.

Der Mutter wird aufgegeben, jegliche Änderungen in den Zeiten des Endes des Schulunterrichts des Kindes S… dem Vater unverzüglich, nachdem sie von den Änderungen Kenntnis erlangt hat, schriftlich mitzuteilen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung in der nun teilweise abgeänderten Fassung und gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Zeiten des Unterrichtsendes kann ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Eltern werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Eltern streiten um die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind.

2
Die Eltern haben zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf das gemeinsame Kind geführt, insbesondere in den Verfahren mit den erstinstanzlichen Aktenzeichen 2 F 328/08, 2 F 334/08, 2.2 F 164/09, 2.2 F 241/10, 2.2 F 234/11, 2.2 F 129/12, 2.2 F 260/12, 2.2 F 360/12, 2.2 F 257/13, 2.1 F 347/13, 2.2 F 292/14 und 2.2 F 313/14. Auf die diesbezüglichen Verfahrensakten, auch soweit es etwaige Rechtsmittelverfahren betrifft, wird Bezug genommen.

3
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für S… allein zu übertragen, zurückgewiesen und der Mutter unter Zurückweisung ihres Antrags im Übrigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer Belange allein übertragen. Auch den Umgangsantrag des Vaters hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 351 ff.).

4
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Eltern mit der Beschwerde. Der Vater trägt vor:

5
Das Amtsgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten der Sachverständigen K… gestützt. Dieses Gutachten sei „eklatant unbrauchbar“. Auch sei die Sachverständige voreingenommen gewesen.

6
Bei der Entscheidung sei auch zu beachten, dass die Mutter über keine Bindungstoleranz verfüge und S… keineswegs wolle, dass er, der Vater, sein Sorgerecht verliere und die Mutter allein für ihn sorge. Wenn S… in der angefochtenen Entscheidung dahingehend zitiert werde, er wolle, dass das Sorgerecht auf die Mutter allein übertragen werde, sei dies allein darauf zurückzuführen, dass das Kind von der Mutter „vollständig manipuliert“ worden sei.

7
Dass S… vermeintlich keinerlei Veränderungen in Bezug auf den Umgang mehr wünsche, sei ebenfalls auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen. Am 13.12.2015 habe S… ihn, den Vater, plötzlich informiert, dass er an den Wochenenden doch nicht bis zum Montag bleiben wolle und seinen Sinneswandel nach einigem Nachfragen damit begründet, dass er dann ja um 04:00 Uhr aufstehen müsste. Nachdem er, der Vater, ihm erklärt habe, dass dies nicht zutreffe, habe S… gesagt, er wolle doch gern mehr Zeit mit ihm, dem Vater, haben. Dass ein Achtjähriger von der Befürchtung geleitet sei, zu spät zur Schule zu kommen, sei unwahrscheinlich. Von einer gänzlich unbeeinflussten Willensäußerung könne nicht die Rede sein.

8
Der Vater beantragt,

9
„ihm das hälftige Sorgerecht vollumfänglich wieder zuzusprechen oder auf ihn allein zu übertragen“, ferner, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hilfsweise, den Umgang auszuweiten.

10
Die Mutter beantragt,

11
die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen,
ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen,
anzuordnen, dass der Umgang des Vaters nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

12
Sie trägt vor:

13
Eine Verständigung zwischen den Eltern sei aus Gründen, die ausschließlich in der Person des Vaters lägen, nicht möglich gewesen. Gründe für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie, die Mutter, seien daher gegeben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Erst recht sei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

14
Anträge des Vaters zum Umgangsrecht seien in mehreren Verfahren als schädlich für das Kind zurückgewiesen worden. Der Vater sei nicht einmal willens, die bestehenden Umgangsregelungen einzuhalten. Ein unbegleiteter Umgang sei dem Kind aber nun wegen der ständigen negativen Beeinflussungen durch den Vater nicht mehr zuzumuten.

15
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der schriftlichen Äußerungen der Eltern Bezug genommen.

16
Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes eingeholt. Insoweit wird auf das Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 15.7.2016 (Bl. 661) und das Schreiben des Jugendamtes vom 23.8.2016 (Bl. 677) verwiesen.

17
Der Senat hat die Eltern, das Kind und die Verfahrensbeiständin angehört, ferner den Zeugen R…, die Zeugin W… und die Sachverständige K… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 15.9.2016 Bezug genommen. Im Anschluss hatten die Beteiligten ausreichend Gelegenheit, zum Ergebnis des Anhörungstermins ergänzend vorzutragen.

II.

18
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Rechtsmittel der Eltern führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Mutter ist antragsgemäß die elterliche Sorge für den Sohn S… insgesamt allein zu übertragen. Soweit es die Anregungen der Eltern betrifft, die bestehende Umgangsregelung abzuändern, haben die Beschwerden überwiegend keinen Erfolg. Vielmehr bleibt es bei der Umgangsregelung, wie sie der Senat durch Beschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12) erlassen hat mit Ausnahme einer Modifizierung bezüglich des Beginns des Umgangs am Wochenende.

1.

19
Die elterliche Sorge für S… ist insgesamt allein der Mutter zu übertragen.

a)

20
Der Antrag des Vaters ist dahin zu verstehen, dass er vorrangig bei im Übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S… allein begehrt und hilfsweise die „alleinige“ Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt begehrt. Für den Fall, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zuzuerkennen ist, regt er an, den gerichtlich festgelegten Umgang auszuweiten.

b)

21
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist hier schon deshalb auf einen Elternteil allein zu übertragen, weil Streit über den weiteren Aufenthalt des Kindes besteht (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 37). Doch auch die elterliche Sorge im Übrigen ist einem Elternteil allein zu übertragen.

aa)

22
Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354). Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008, 592).

23
Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH, Beschluss vom 15.6.2016 – XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 Rn. 21). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, a.a.O., Rn. 23). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, a.a.O., Rn. 24). Die Kommunikation der Eltern kann bereits dann schwer und nachhaltig gestört sein, wenn die Eltern zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, a.a.O., Rn. 25). Zur Begründung der Alleinsorge in einem solchen Fall ist nicht zusätzlich die Feststellung einer günstigen Prognose dahingehend erforderlich, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzen werden. In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann, während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (BGH, a.a.O., Rn. 28).

24
Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltung der Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint, eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglich gewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediation fruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nicht einmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.3.2015 – 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367). Gegen die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann auch sprechen, wenn es zu derben Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter kommt, die Eltern einander nicht ohne Auseinandersetzungen begegnen können und dies dem Kind nicht verborgen bleibt (Senat, Beschluss vom 3.6.2014 – 10 UF 237/13, BeckRS 2015, 02258). So kann es auch liegen, wenn es dem Vater an Wertschätzung in Bezug auf die Erziehungsleistung der Mutter fehlt (Senat, Beschluss vom 17.6.2014 – 10 UF 5/14, BeckRS 2015, 18022). Eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 – 10 UF 216/14, BeckRS 2016, 03544).

bb)

25
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist die Sorge insgesamt einem Elternteil allein zu übertragen.

(1)

26
Die Kommunikation zwischen den Eltern ist in erheblichem Maße gestört. Dies ist nicht etwa allein auf die Verweigerungshaltung eines Elternteils (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 22) zurückzuführen. Vielmehr lässt sich feststellen, dass – ohne dass es auf die Ursachen im Einzelnen ankäme – die wechselseitigen Vorbehalte der Eltern so gravierend sind, dass sie zu einem sachlichen Austausch über alle wesentlichen, das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht in der Lage sind.

(aa)

27
Dass die Eltern in keiner Weise in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren, insbesondere auch, soweit es um wesentliche, das gemeinsame Kind betreffende Angelegenheiten geht, wird allein schon deutlich durch ihre abschließenden Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren vom 20.11. und 2.12.2016. Die Eltern werfen sich gegenseitig die Unwahrheit vor.

28
Der Vater greift die Mutter in seinem Schreiben massiv an, bezeichnet die Einlassungen der Mutter als „immer derselbe irre, desolate Kohl“. Ihre Äußerungen seien „so dermaßen dreist, verlogen und zwingend krank“. Er zieht die Schlussfolgerung, die Mutter sei krank. Damit fällt der Vater, der sich im Senatstermin vom 15.9.2016 – von Kraftausdrücken wie „alles gelogen“, „wie perfide hier manipuliert wird“ abgesehen (Bl. 718, 719) – überwiegend durchaus sachlich geäußert hat, in frühere Verhaltensmuster zurück. Schon in seinem Beschluss vom 11.3.2014 – 10 WF 226/13 (Beiakte 2.2 F 234/11, Bl. 422) – hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, von gerichtlichen Umgangsregelungen abzuweichen, besteht, sofern dies einvernehmlich geschieht und einvernehmliche Abweichungen umso eher möglich sind, je mehr sich die Situation zwischen den Eltern entspannt, wozu gehört, die Interessen des jeweils anderen Elternteils zu respektieren und sie in die eigenen Überlegungen und Wünsche miteinzubeziehen. Nach Aktenlage habe es der Vater seither aber versäumt daran mitzuwirken, dass zwischen der Mutter und ihm eine vertrauensvollere Zusammenarbeit möglich sei. Insbesondere polemische Äußerungen, die der Senat im Einzelnen aufgeführt hat, seien nicht geeignet, die Mutter zu Zugeständnissen hinsichtlich des Umgangs zu bewegen.

29
Die Stellungnahme der Mutter vom 20.11.2016 (Bl. 816 ff.) ist zwar sachlicher gehalten als die Äußerung des Vaters. Aber auch aus dieser Stellungnahme ist erkennbar, dass die Mutter erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Vater hat, die es nicht erwarten lassen, dass sie den erforderlichen sachlichen Austausch mit dem Vater hinsichtlich der wesentlichen Belange des Kindes unbefangen und sachlich führen kann. So hält sie dem Vater vor, es gehe ihm allein um seine Ziele und um seine Interessen (Bl. 822). Die Mutter bezieht also in ihre Überlegungen nicht mit ein, dass es dem Vater ebenso wie ihr jedenfalls auch um das Wohl des gemeinsamen Kindes gehen könne. Zudem unterstellt sie dem Vater hinsichtlich seiner Antragstellung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, es handele sich insoweit ausschließlich um einen „Rachezug“ für ihre Entscheidung, nicht mehr mit dem Vater zusammenleben zu wollen (Bl. 819). Auch wenn der zwischen den Eltern schriftsätzlich weiter ausgefochtene Streit darüber, von wem vor vielen Jahren die Trennung ausgegangen ist, völlig unergiebig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf, lässt jedenfalls der Umstand, dass die Mutter den vermeintlichen „Rachezug“ des Vaters gerade an einem Antrag festmacht, den dieser erstmals viele Jahre nach der Trennung als Gegenantrag zu dem von der Mutter unter dem 18.5.2014 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren gestellt hat, erkennen, dass die Mutter dem Vater gegenüber die Haltung einnimmt, dass dieser Anträge nur stellt, um ihr zu schaden, ohne etwa auch das Kindeswohl im Blick zu haben.

30
Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat auch die Mutter teilweise kräftigere Begriffe gebraucht, so eine Darstellung des Vaters ausdrücklich als „totalen Humbug“ bezeichnet (Bl. 722), ihm mithin auch unwahre Angaben vorgeworfen.

31
Angesichts der massiven Vorwürfe, die der Vater der Mutter gegenüber immer wieder erhebt, wird deutlich, dass es dem Vater an Wertschätzung in Bezug auf die Erziehungsleistung der Mutter fehlt. Die Mutter ihrerseits zieht, indem sie dem Vater immer wieder allein an egoistischen Motiven orientiertes Handeln vorwirft, in Zweifel, dass dieser auch das Wohl des gemeinsamen Kindes im Blick haben könnte. Eine Grundlage für ein Zusammenwirken zum Wohle des Kindes ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

(bb)

32
Der diesen Stellungnahmen vorangegangene Senatstermin hat ebenfalls deutlich werden lassen, dass es den Eltern am Mindestmaß an Übereinstimmung für die gemeinsame elterliche Sorge fehlt.

33
Die unterschiedliche Wahrnehmung der Eltern und das Beharren auf den jeweils eigenen Standpunkt sind im Senatstermin etwa deutlich geworden an den Äußerungen zu den Kollisionen zwischen Umgangswochenende bzw. Umgangstag und Kindergeburtstagsfeiern (Bl. 719).

34
Die Form des Austausches zwischen den Eltern ist exemplarisch für das zerrüttete Verhältnis zwischen ihnen. Die Feststellung der Mutter im Senatstermin, wonach der Vater E-Mails ohne Anrede und Verabschiedung verschicke (Bl. 717), findet ihre Bestätigung in dem von der Mutter mit Schriftsatz vom 13.9.2016 vorgelegten E-Mail-Austausch (Bl. 688). Schon im Hinblick darauf, dass die Mutter ihre Nachrichten mit „Hallo M…“ einleitet, ist es nachvollziehbar, wenn sie das Unterbleiben einer entsprechenden Gegenreaktion aufseiten des Vaters als fehlende Wertschätzung auffasst. Mag es der Vater auch als „geheuchelte Anrede“ bezeichnen, wenn es um die Frage der höflichen Ansprache geht (Bl. 758), ist dies jedenfalls ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Eltern zu einem Zusammenwirken zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind.

35
Die zwischen den Eltern im Senatstermin streitige Frage, inwieweit die Mutter über ihre Mobilfunknummer für den Vater erreichbar war (Bl. 717), die vom Vater mit seinem Schreiben vom 16.09.2016 nochmals aufgegriffen worden ist (Bl. 757), braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern ist der Austausch zwischen ihnen überwiegend per E-Mail erfolgt. Eine Erreichbarkeit beiderseits war damit durchgängig gegeben. Doch macht die unterschiedliche Wahrnehmung der Eltern darüber, in wessen Verantwortungsbereich es liegt, wenn eine Kommunikation zwischen ihnen technisch nicht ohne weiteres nicht möglich war, deutlich, dass vermeintliche Fehler immer nur beim anderen Elternteil gesehen werden.

(cc)

36
Schon frühere Äußerungen der Eltern belegen die fehlende Fähigkeit, den jeweils anderen als ernstzunehmenden Gesprächspartner zu akzeptieren.

37
Bereits im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12, Bl. 363) sind die Eltern dazu aufgerufen worden, im Kindeswohlinteresse ihr Verhalten zu überprüfen und zu einem sozialadäquaten und kindeswohlverträglichen Miteinander, getragen von der Sorge um die gedeihliche Entwicklung des gemeinsamen Sohnes, (zurück-) zu finden. Dessen ungeachtet fehlt es weiterhin bei beiden an der Bereitschaft, sich mit dem anderen Elternteil konstruktiv auseinanderzusetzen.

38
So hat die Mutter in ihrer Stellungnahme vom 30.6.2016 die Verantwortung für den Elternkonflikt einseitig dem Vater zugewiesen (Bl. 668), indem sie die entsprechende Einschätzung des Vaters, es liege nicht an ihm, was hier seit Jahren geschehe, als Anzeichen dafür sieht, dass der Vater entgegen allen Empfehlungen Dritter völlig uneinsichtig sei und sich an seinem Verhalten auch zukünftig nichts ändern werde. Überdies hat die Mutter den Vater in ihrer Stellungnahme vom 30.6.2016 widersprüchlicher Behauptungen und ausdrücklich auch der Lüge bezichtigt (Bl. 669).

39
Auch die von der Mutter mit Schriftsatz vom 13.9.2016 vorgelegte Kommunikation der Eltern per E-Mail in Bezug auf die Teilnahme S… an einer Weihnachtsshow im Friedrichstadtpalast belegt, dass schon der Austausch der Eltern bezüglich einer Abweichung von der bestehenden Umgangsregelung nicht von Sachlichkeit geprägt ist. Der Vater hat hier den Umstand, dass die Mutter in ihrer ersten Mitteilung vom 9.9.2016 festgelegt hat, dass S… an dem besagten Wochenende zu Hause bleibe und der Vater ihn ersatzweise am folgenden Wochenende haben könne, zum Anlass genommen, dies in kräftigen Tönen zu rügen: „Geht gar nicht!“, „allein hier jetzt den Affen zu machen und mir den schwarzen Peter zuspielen zu wollen, ist schon wieder eine Frechheit!“

40
In der Beschwerdeschrift vom 25.2.2016 hat der Vater vorgetragen, bis zum heutigen Tag von der Mutter per E-Mail bzw. SMS beleidigt und bedroht zu werden (Bl. 376). Ob dies zutrifft, kann, da entsprechende Nachrichten nicht vorgelegt worden sind, nicht festgestellt werden. Abschließender Feststellung hierzu bedarf es aber auch nicht. Allein schon der Umstand, dass der Vater eine solche Behauptung aufstellt, macht wiederum deutlich, dass eine Kommunikationsebene zwischen den Eltern nicht gegeben ist.

(dd)

41
Die Eltern schätzen übereinstimmend ein, dass sie nicht miteinander kooperieren können.

42
Im Senatstermin vom 15.9.2016 hat der Vater geäußert, wegen des Umgangs gebe es keine Möglichkeit zu kommunizieren; ein Austausch mache nicht viel Sinn (Bl. 716).

43
Die Mutter hat gegenüber der Verfahrensbeiständin beklagt, Absprachen mit dem Vater bezüglich der Verlegung von Umgangstagen seien nicht möglich (Bl. 662). Dies habe zur Folge, dass S… an bestimmten Veranstaltungen nicht teilnehmen könne.

44
Die Mutter hat im Senatstermin ferner moniert, dass sie den Vater nicht sehe, wenn S… gebracht oder geholt werde, so dass man nie irgendwelche Sachen klären könne (Bl. 720).

(ee)

45
Auch der Umstand, dass die Verweigerungshaltung des Vaters über Kontaktaufnahmen zur Mutter hinausgeht und auch andere an dem vorliegenden Verfahren beteiligte Personen betrifft, spricht für eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge. So hat es der Vater ausweislich des Gerichts der Verfahrensbeiständin vom 15.7.2016 (Bl. 662) abgelehnt, ihre Einladung zu einem Gespräch in die Praxis zu folgen. Auch das Angebot zu einem Gespräch im Jugendamt hat der Vater ausweislich des Berichts des Jugendamtes vom 23.8.2016 zurückgewiesen (Bl. 677). Schließlich hat der S… Klassenleiterin wegen deren Stellungnahme zum Sorgerechtskonflikt massiv angegriffen.

46
(aaa)

47
In seiner Beschwerdeschrift vom 25.2.2015 geht der Vater darauf ein, warum er nicht bereit ist, mit der Verfahrensbeiständin zu sprechen (Bl. 371 f.). Im Wesentlichen geht seine Begründung dahin, dass die Verfahrensbeiständin mehrfach Äußerungen getätigt hat, mit denen er nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt jedoch eine Ablehnung von weiteren Gesprächen nicht, zumal der Vater solche Gespräche zum Anlass nehmen könnte, die Verfahrensbeiständin um Klarstellung oder Richtigstellung bezüglich der aus seiner Sicht bisher unzutreffenden Aussagen zu bitten.

48
Im Senatstermin hat der Vater der Verfahrensbeiständin ferner vorgehalten, sie habe S… nicht erklärt, was das Sorgerecht sei. Die Verfahrensbeiständin hat vor dem Senat betont, S… die elterliche Sorge erklärt zu haben (Bl. 721). Es besteht für den Senat kein Anlass, dies zu bezweifeln. Die Verfahrensbeiständin ist dem Senat seit langem als erfahrene und einfühlsame „Anwältin des Kindes“ bekannt und es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sie S… ohne jegliche vorherige Erklärung mit dem Begriff der elterlichen Sorge konfrontiert hat. Ob S… – später vom Vater darauf angesprochen – die Erklärung der Verfahrensbeiständin noch im Einzelnen in Erinnerung hatte, ist eine ganz andere Frage (Bl. 721).

49
(bbb)

50
Die Ablehnung des Vaters, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, ist auch auf der Grundlage seiner Ausführungen im Schreiben vom 16.9.2016 nicht nachvollziehbar. Hier werden nur pauschale Vorwürfe gegenüber dem Jugendamt erhoben, die im Einzelnen nicht nachprüfbar sind. Hätte der Vater sich auch im Beschwerdeverfahren noch auf ein Gespräch mit dem Jugendamt eingelassen, hätte er, wenn die Stellungnahme des Jugendamtes insoweit aus seiner Sicht unzutreffend gewesen wäre, ohne weiteres eine abweichende Darstellung geben können.

51
(ccc)

52
Der Vater hat sich nicht nur unter dem 7.8.2016 dem Senat gegenüber polemisch zur Stellungnahme der Klassenleiterin geäußert (Bl. 673). Vielmehr hat er, wie die Mutter mit ihrem Schriftsatz vom 2.9.2016 dokumentiert hat (Bl. 678), auch die Klassenleiterin selbst am 15.8.2016 per E-Mail angeschrieben und diese dabei massiv angegriffen etwa mit Formulierungen wie: „Vollkommen resistent und ignorant schreiben Sie diesen Blödsinn abermals ans Gericht!“ (Bl. 680). „Sie haben Ihre Kompetenzen weit, um Lichtjahre überschritten! Das ist absolut unverzeihlich!“ Dieses Schreiben macht deutlich, dass der Vater nicht einmal gegenüber einer Person, die mit seinem Kind fachlich zu tun hat, zu einem sachlichen Austausch in der Lage ist, jedenfalls dann, wenn diese zuvor eine Auffassung geäußert hat, die dem Vater nicht gefällt. Erst recht kann dann nicht angenommen werden, dass der Vater mit der Mutter, der gegenüber er noch viel größere Vorbehalte hat, zu einem sachlichen Austausch in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Klassenleiterin in ihrer E-Mail vom 22.8.2016 an die Mutter nachvollziehbar, sie habe angesichts des Schreibens des Vaters schon „ein wenig Angst bekommen“ und hoffe, dass S… solchen Äußerungen, die schon für einen Erwachsenen „erschreckend“ seien, nicht ausgesetzt sei (Bl. 683).

53
(ddd)

54
Wenn der Vater in der Beschwerdeschrift von „resistenten Krakeelern und Übelrednern“ spricht (Bl. 393), meint er hier offensichtlich auch die professionell am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen. Dazu passt seine weitere in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Einschätzung, wonach er „all diese Leute, egal ob Verfahrensbeistand, Psychologe, Gutachterin oder Richter/innen“ so kennengelernt habe, „dass diese als gottähnliche, unfehlbare Wesen auf der einen Seite“ ständen und er, „als nicht aufgebender Störfaktor Vater auf der anderen“ (Bl. 396). Indiz dafür, dass der Vater in Bezug auf die Belange des Kindes wenig Vertrauen in die Institutionen hat, die an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, ist zudem die Äußerung im Senatstermin, wonach „durchweg gelogen“ werde (Bl. 716).

55
Letztlich dokumentiert der Vater, indem er Gespräche mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin ablehnt und auch anderen Institutionen massiv misstraut, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, mit der Mutter sachliche Gespräche über S… zu führen. Denn die Vorbehalte, die er gegenüber der Mutter geäußert hat, gehen noch weit über das hinaus, was er etwa dem Jugendamt oder der Verfahrensbeiständin oder auch der Sachverständigen vorwirft.

(2)

56
S… leidet unter den erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation zwischen den Eltern offensichtlich.

57
Bereits in dem Verfahren, in dem die Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung über die Gesundheitsfürsorge gestritten haben, hat der Senat im Beschluss vom 7.1.2015 – 10 UF 188/14 (Beiakte 2.2 F 292/14, Bl. 335) ausgeführt, dass S… unter der seinerzeitigen Auseinandersetzung über die Zahnarztwahl leide und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass dem Kind die Gespräche über das Thema, das er als Konfliktfeld zwischen den Eltern empfinde, unangenehm seien. Diese Einschätzung gilt auch in Bezug auf die seither vom Kind wahrgenommenen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Die Sachverständige hat im Senatstermin erklärt, S… erscheine ihr noch stärker belastet als vor einem Jahr (Bl. 727). Diese Feststellung wird durch S… Verhalten bestätigt.

58
So hat S… gegenüber der Verfahrensbeiständin ausweislich deren Stellungnahme vom 15.7.2016 (Bl. 661) berichtet, seine Eltern könnten gar nicht miteinander reden, sie könnten nur miteinander schreiben, was aber auch nicht immer klappe. Als ein Beispiel dafür, dass die Eltern sich auch nicht sachlich über geringfügige Verschiebungen in Bezug auf die bestehende Umgangsregelung einigen können, hat S… der Verfahrensbeiständin gegenüber eine geplante Geburtstagsfeier mit Übernachtung bei seiner Freundin P… angeführt (Bl. 661). Überdies bekommt S… bei der Übergabe anlässlich der Umgänge mit, wie der Vater versucht, ein Aufeinandertreffen mit der Mutter zu vermeiden. Solche Situationen hat er gegenüber der Verfahrensbeiständin beschrieben (Bl. 662). Auch vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum S… eine sachliche Auseinandersetzung der Eltern auch über andere Themen nicht erwartet.

59
Indiz dafür, dass S… unter dem Elternkonflikt leidet, ist auch, dass die Klassenleiterin in ihrem Bericht vom 25.7.2016 (Bl. 672) Äußerungen S… in der ersten Klasse wiedergegeben hat, wonach er sich fühle, als ob beide Eltern an ihm zerrten. Für die besondere Belastung, der S… ausgesetzt ist, spricht zudem, dass er vor dem Senat noch einmal am Ende des Termins angehört werden wollte und Sorge hatte, dass das, was er berichtet, weitergesagt werde (Bl. 729).

60
Der Verfahrensbeiständin gegenüber hat S… auch erklärt, er wolle, dass seine Mutter das Sorgerecht allein bekommen solle, aber sogleich betont, der Vater dürfe das nicht wissen, weil er sonst wieder Fragen werde, warum er, S…, das gesagt habe er, der Vater, werde dann „sauer“. Unabhängig von der vom Vater aufgeworfenen Frage, inwieweit S… Äußerungen gegenüber der Verfahrensbeiständin (auch) durch die Mutter (mit) beeinflusst sind, wird aus ihnen jedenfalls der Loyalitätskonflikt des Kindes deutlich. Dieser Konflikt wird hier insbesondere auch durch Fragestellungen beeinflusst, welche die elterliche Sorge betreffen. Selbst wenn angesichts des Umgangs, den der Vater mit S… weiterhin regelmäßig hat und im Interesse insbesondere auch des Kindes weiterhin haben soll, weitere Auseinandersetzungen der Eltern – etwa wenn es um ausnahmsweise Abweichungen von der bestehenden Umgangsregelung geht – nicht ausgeschlossen sind, rechtfertigt dies nicht die Beibehaltung der elterlichen Sorge insgesamt. Hier gewinnt der bereits angesprochene Gedanke der Eingrenzung der Konfliktfelder an Bedeutung. Da es die Eltern ohnehin vermeiden, anlässlich der Übergaben zum Umgang aufeinanderzutreffen, werden sich, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil allein zusteht, Konflikte allenfalls noch ausnahmsweise dann ergeben, wenn es um Absprachen darüber geht, ob von der bestehenden Umgangsregelung aus wichtigem Grund abgewichen werden kann.

(3)

61
Auf die Einwände, die der Vater gegen das Sachverständigengutachten erhoben hat, kommt es letztlich schon deshalb nicht an, weil es im vorliegenden Fall hinsichtlich des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge der Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht bedurft hätte. Die soeben näher ausgeführten Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern liegen hier ebenso auf der Hand wie die Belastungen, denen S… dadurch ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall besteht ganz offensichtlich keine Grundlage für eine gemeinsame elterliche Sorge, weil das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung für ein Zusammenwirken der Eltern nicht gegeben ist. Im Übrigen hat die Sachverständige die Einwendungen gegen ihr Gutachten schriftlich nachvollziehbar widerlegt (Bl. 640 ff.).

(4)

62
Soweit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, ist davon nicht etwa die Vermögenssorge auszunehmen. Dabei kommt es auf die von der Mutter gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußerte Einschätzung, der Vater könne sich an S… Konto bereichern, ebenso wenig an wie auf den Vorhalt der Mutter, der Vater beteilige sich noch immer nicht an den finanziellen Belangen des Kindes (Bl. 662), den sie in ihrem Schreiben vom 20.11.2016 nochmals aufgegriffen hat (Bl. 818 f.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern – wie ausgeführt – zu einer Kommunikation zum Wohle des Kindes überhaupt nicht in der Lage sind und dies auch Fragen der Vermögenssorge, wenn sie anfallen sollten, mitbetrifft.

(5)

63
Nach alledem kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bleiben. Daran ändert die gegenteilige Auffassung des Vaters nichts.

64
Zum Ende seines Schreibens vom 16.9.2016 stellt der Vater fest, die bisherigen Beschlüsse hätten „einzig das Desaster befeuert“ und es sei stetig schlimmer geworden (Bl. 765). Worin die stetige Verschlimmerung der Situation bestehen soll, hat der Vater nicht im Einzelnen dargelegt. Jedenfalls kann seiner Schlussfolgerung, nur bei einem einigermaßen ausgewogenen Kräfteverhältnis werde eine Besserung eintreten, nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind es gerade die erheblichen Konflikte zwischen den Eltern, die S… belasten. Eine Eingrenzung dieser Konflikte ist gerade nicht dadurch möglich, den Eltern die gleichen Rechte in Form einer gemeinsamen elterlichen Sorge einzuräumen.

c)

65
Die elterliche Sorge ist der Mutter allein zu übertragen. Dies entspricht dem Kindeswohl am besten.

66
Da nach den vorstehenden Ausführungen aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist und die Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, bedarf es der Prüfung, welchem Elternteil insoweit der Vorrang einzuräumen ist. Dies ist zwingend der Elternteil, bei dem S… sich hauptsächlich aufhalten wird. Dies wiederum ist – wie schon bislang – die Mutter. Es entspricht dem Kindeswohl nicht etwa besser, wenn der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukünftig ausüben würde und S… seinen ständigen Aufenthalt im Haushalt des Vaters hätte.

67
Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 84):

68
– der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
– der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
– die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister sowie
– der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung

69
(vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1671 Rn. 27 ff., 38 ff., 40, 41; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

70
Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Dies führt hier im Ergebnis dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und mit ihm die gemeinsame elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen ist.

aa)

71
Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich kein Vorrang eines Elternteils.

(1)

72
Grundsätzlich geht es S… im Haushalt beider Elternteile gut.

73
Soweit es die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten betrifft, lässt sich ein entscheidender Vorteil eines Elternteils nicht feststellen. Der Vater hat in seiner Beschwerdeschrift noch einmal darauf hingewiesen, für S… stehe ein Zimmer zur Verfügung (Bl. 400). Mag das Zimmer auch während ihres Umgangs mit dem Vater von der Halbschwester L… (mit)genutzt werden, steht doch außer Frage, dass S… auch im Haushalt des Vaters ausreichend Platz für sich selbst zur Verfügung hätte.

74
Darauf, dass S… sich beim Vater grundsätzlich wohl fühlt, deutet auch das von ihm gefertigte Schreiben hin, dass der Vater im Senatstermin vom 15.9.2016 überreicht hat (Bl. 696, 698 a).

75
Auch im Haushalt der Mutter ist S… gut aufgehoben. Den Konflikt zwischen den Eltern hat die Klassenleiterin – wie bereits ausgeführt – mitbekommen (Bl. 672). Dass sie in diesem Zusammenhang in gewissem Umfang Partei zugunsten der Mutter ergreift, mag zwar die anschließende Kritik des Vaters – auch wenn sie wiederum polemisch verfasst ist – in gewissem Umfang verständlich erscheinen lassen. Das ändert aber nichts daran, dass die Grundeinschätzung der Klassenleiterin, wonach die Mutter sich liebevoll und fürsorglich in allen Bereichen um S… kümmert, nicht in Zweifel zu ziehen ist. Auch der Vater zeigt keine Umstände auf, die insoweit eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

76
Auf die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern in ihren Schreiben vom 20.11.2016 bzw. 2.12.2016 hinsichtlich der Frage, inwieweit der Vater sich auch um S… Hausaufgaben und dessen Brotbüchse kümmert, kommt es letztlich nicht an. S… Versorgung ist bei beiden Elternteilen grundsätzlich sichergestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit im Haushalt eines Elternteils Defizite beständen.

(2)

77
Beide Eltern sind grundsätzlich gut geeignet, ihren Sohn zu fördern.

78
Vater und Mutter sind in der Lage, die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und ihm die notwendige Zuwendung zu geben. Nach Einschätzung der Klassenleiterin zeigen sich sowohl der Vater als auch die Mutter sehr interessiert an S… schulischer Entwicklung (Bl. 672).

79
Allein der Vorhalt des Vaters, die Mutter sei mit S… nicht zum Arzt gegangen, obwohl dieser über Rückenschmerzen geklagt habe, führt nicht zu einem Vorrang des Vaters im Rahmen des Förderungsgrundsatzes. Den diesbezüglichen Vortrag des Vaters in der Beschwerdeschrift ohne Angabe konkreter Daten der jeweils behaupteten Vorgänge (Bl. 404 f.) hat die Mutter in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 605) und im Einzelnen unter Angabe von Daten ausgeführt, welche Anstrengungen sie im Hinblick auf etwaige Rückenbeschwerden des Jungen unternommen habe. Dieses Vorbringen hat der Vater nicht widerlegen können. Die Auseinandersetzung insoweit ist wiederum ein Beleg dafür, dass die Eltern gerade auch in wichtigen Fragen nicht in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu kooperieren.

80
Ein Vorrang eines Elternteils ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass etwa eine eingeschränkte Fähigkeit besteht, dem gemeinsamen Sohn bestimmte Dinge nahezubringen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater S… eine Geschichte von Jesus und den 12 Jüngern erzählt hat, die bei S… möglicherweise Ängste hervorgerufen hat (Bl. 720).

(3)

81
Im Hinblick auf die Bindungstoleranz besteht kein entscheidender Vorteil bei einem Elternteil. Vielmehr unterliegen hier beide Eltern Einschränkungen. Auf die bestehenden wechselseitigen Vorbehalte wurde bereits oben hingewiesen.

82
Ein Vorrang des Vaters ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz jedenfalls nicht. Er hat zwar im Senatstermin erklärt, für den Fall, dass S… bei ihm lebte, wäre das mit dem Umgang der Mutter „ganz entspannt“, sie würde wesentlich mehr Umgang haben als er selbst jetzt (Bl. 717). Ob tatsächlich eine solche Entwicklung eintreten würde, ist aber zweifelhaft. Dazu, dass der Umgang zurzeit nicht „ganz entspannt“ ist, tragen jedenfalls beide Elternteile bei. Ausgeprägte Vorbehalte gegenüber dem jeweils anderen Elternteil sind auch bei beiden – wie bereits ausgeführt – vorhanden.

83
Ausdruck des elterlichen Konflikts ist auch der Umstand, dass S… Beeinflussungen von beiden Seiten ausgesetzt ist.

84
In seinem Schreiben vom 16.9.2016 führt der Vater aus, er sei sich, soweit er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beantrage, seiner Verantwortung bewusst. Er begründet seinen Antrag vor allem mit den „unsäglichen verlogenen Schriftsätzen der Mutter“ und ihres Lebensgefährten (Bl. 756). Letztlich geht es offensichtlich um den Vorwurf, den der Vater der Mutter wiederholt macht, nämlich S… zu manipulieren. Auf der anderen Seite wirft auch die Mutter dem Vater vor, S… zu beeinflussen. Im Senatstermin ist offen zu Tage getreten, dass S… durch beide Elternteile erheblich beeinflusst ist.

85
Die Sachverständige hat unter Bezugnahme auf ihr schriftliches Gutachten noch einmal nachvollziehbar erklärt, dass S… von seinem Vater deutlich beeinflusst werde (Bl. 727). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Äußerungen des Kindes dem Vater gegenüber, die dieser gerne hören wolle, um eine negative Reaktion des Vaters zu vermeiden (Bl. 727). Dies steht im Einklang mit der Feststellung der Verfahrensbeiständin im Bericht vom 15.7.2016 (Bl. 660), wonach der Vater S… Äußerungen gegenüber der Verfahrensbeiständin in Bezug auf das Sorgerecht nicht wissen dürfe. Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter hat die Sachverständige nicht ausgeschlossen, indem sie darauf hingewiesen hat, diese könne es nicht vermeiden, dem Kind ihre Sicht der Dinge zu vermitteln (Bl. 727). Nachvollziehbar ist weiter die Einschätzung der Sachverständigen, S… fühle, was seine Mutter denke und wolle ihr auch nicht wehtun (Bl. 727).

86
Während S… Anhörung vor dem Senat gab es aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass seine Antworten von der Mutter beeinflusst waren. So hat er auf die Frage, wie er es finden würde, wenn der Vater ihn zur Schule brächte, geäußert, Mama finde das auch nicht so gut (Bl. 724). Und auf die Frage, warum er denke, dass der Vater ihn nicht rechtzeitig zur Schule bringen könne, hat S… geäußert, seine Mama denke das auch, dass man das um 04:45 Uhr nicht schaffen würde (Bl. 724).

87
In ihrem Schreiben vom 20.11.2016 hat die Mutter Wert auf die Feststellung gelegt, nie versucht zu haben, S… Negatives zum Vater zu vermitteln (Bl. 820). Die Mutter hat in ihrem Schreiben vom 20.11.2016 auch betont, von S… Notizen im Senatstermin nichts gewusst zu haben (Bl. 822). Unabhängig davon, inwieweit dieser Vortrag zutrifft, gibt es – an den Äußerungen des Jungen festzumachende – Einflussnahmen durch die Mutter, mögen diese auch nicht absichtlich oder zielgerichtet erfolgt sein.

(4)

88
Auch weitere von den Eltern angeführte Umstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie im Rahmen des Förderungsgrundsatzes ausschlaggebend wären.

89
In seinem Schreiben vom 2.12.2016 erklärt der Vater, man solle S… im Haushalt der Mutter nicht leben lassen und begründet das damit, die Mutter wie ihr Lebenspartner seien verlogen. Unabhängig davon, dass die Sachverständige im Senatstermin schon zu Recht darauf hingewiesen hat, dass man mit dem Vorwurf der Lüge vorsichtig umgehen sollte, da es oftmals sehr unterschiedliche Wahrnehmungen in Bezug auf ein und denselben Sachverhalt gibt (Bl. 728), sind etwa unzutreffende Behauptungen der Mutter hinsichtlich des Verhältnisses zwischen S… und seiner Halbschwester L… ohnehin nicht geeignet, die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beeinflussen.

90
Soweit der Vater in seinem Schreiben vom 1.10.2016 die Angaben des Zeugen R… in Zweifel zieht und von „Fantasiegesprächen“ spricht (Bl. 782), beruht seine Einschätzung allein auf „beiläufigen“ Fragen an S… (Bl. 782). Dabei wird der Vater aber in Rechnung stellen müssen, dass S… in solchen Situationen nicht unbedingt alle Unternehmungen mit dem Lebensgefährten der Mutter erinnert und S… Antworten ohnehin im Hinblick auf den Loyalitätskonflikt unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wer der Fragesteller ist.

91
Allein der Umstand, dass der Vater einmal an S… einen „komischen Haarschnitt“ wahrgenommen hat und S… schon mal lange Fingernägel gehabt hat (Bl. 725), berührt die Frage, bei welchem Elternteil S… zukünftig den überwiegenden Aufenthalt haben soll, nicht.

92
Der Umstand, dass S… Bilder auf Papierseiten gemalt hat, deren Rückseiten gerichtliche Schriftsätze beinhaltet haben, lässt nicht den Schluss zu, der Vater habe sich insoweit nicht dem Kindeswohl entsprechend verhalten. Seine Einlassung dahin, es handele sich um „Schmierpapier“, das die Kinder zum Zeichnen genommen hätten (Bl. 728), lässt sich nicht widerlegen.

93
Auf die von den Eltern wiederholt, insbesondere auch vom Vater in der Beschwerdeschrift vom 25.2.2016 (Bl. 375) und der Mutter in ihrem Schreiben vom 20.11.2016 (Bl.819) angesprochene Frage, von wem die Trennung ausgegangen ist, kommt es für die Entscheidung nicht an.

bb)

94
Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen S… an seine Bezugspersonen ergibt sich keine zu bevorzugende Situation des ständigen Aufenthalts des Jungen. Starke Bindungen hat S… offensichtlich an beide Eltern. Die Unterschiede, die die Sachverständige hier in ihrem Gutachten ausgemacht hat, sind nicht ausschlaggebend, da auch sie S… Beziehung zum Vater als positiv und schützenswert eingeschätzt hat (Bl. 306). Auch an seine nicht mehr bei den Eltern lebenden Halbgeschwister und die (früheren) Lebensgefährten der Eltern ist S… gut angebunden.

95
Die Klassenleiterin hat in ihrem Bericht vom 25.7.2016 ausgeführt, S… berichte nur positiv von Erlebnissen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater (Bl. 671). Nach Aufenthalten bei seinem Vater erzählte S… viel über lustige Erlebnisse mit seiner kleiner Schwester und Urlaube an der Ostsee, aber manchmal auch über Situationen und Äußerungen des Vaters, die für ihn unverständlich und verwirrend gewesen seien (Bl. 672).

96
Es ist – wie schon ausgeführt – davon auszugehen, dass sich S… im Haushalt der Mutter wohlfühlt. Auch mit deren Lebensgefährten, dem Zeugen R…, versteht sich S… offenbar gut. Er nennt den Lebensgefährten „Papi“ in Abgrenzung zu seinem Vater, der „Papa“ heißt, wie der Vater im Senatstermin selbst bestätigt hat (Bl. 722). Die späteren Äußerungen der Eltern zur Verwendung dieser Namen (Bl. 750, 819) stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge R… hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, mit S… viele Sachen allein zu unternehmen (Bl. 726). Angesichts dessen ist seine Schlussfolgerung, zwischen S… und ihm bestehe eine sehr gute Beziehung (Bl. 726), nachvollziehbar.

97
Auf die Beziehung S… zur Zeugin W… kommt es nicht in demselben Umfang an, da der Vater mit ihr nicht mehr zusammenlebt. Nach Angaben der Zeugin habe man sich Ende 2015 getrennt. Jedenfalls lässt sich aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin W… ersehen, dass S… auch zu ihr eine gute Beziehung hatte (Bl. 726).

98
Nach den Äußerungen S… ist davon auszugehen, dass er zu seiner Halbschwester L… ein gut geschwisterliches Verhältnis hat, immer unter Berücksichtigung des Altersunterschieds, auf den er auch selbst hingewiesen hat (Bl. 730). Bestätigt wird dies durch die Angaben der Zeugin W… vor dem Senat (Bl. 726). Dem steht nicht entgegen, dass S… gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben hat, er habe manchmal auch keine Lust, zum Vater gehen (Bl. 661), weil seine Halbschwester L… ihm wehtue. Diese Einschätzung darf nicht überbewertet werden, da kleine Streitigkeiten zwischen Geschwistern normal sind und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass S… während des Umgangs in besonderer Weise unter der Anwesenheit seiner deutlich jüngeren Halbschwester leidet.

99
Der Vater hat mit der Beschwerde geltend gemacht, die Sachverständige habe die sehr innige Bindung S… zu seiner Schwester L… unbeachtet gelassen. Dabei sei L… nahezu immer, wenn S… komme, auch in seinem, des Vaters Haushalt. L… spiele für den achtjährigen S… eine ganz andere Rolle als die 24-jährige Halbschwester, die ohnehin nicht mehr bei der Mutter lebe. Inzwischen lebt L… nicht mehr beim Vater, so dass S… L… nur noch sieht, wenn sein Vater mit ihr Umgang hat. Nach Angaben des Vaters sehen sich die Kinder aus diesem Anlass ohnehin meistens, so dass ein Aufenthaltswechsel insoweit keinen Vorteil bringen würde.

100
Der vom Vater in seinem Schreiben vom 16.9.2016 beschriebene Traum des Kindes (Bl. 761) führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Bindungen des Jungen. Die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann – wenn man unterstellt, dass S… diesen Traum als Sechsjähriger gehabt hat – nicht von einem einzelnen Traum abhängen, zumal Träume in der Regel mehr als eine Deutung zulassen.

cc)

101
Der Wille des Kindes spricht jedenfalls nicht gegen einen Aufenthalt bei der Mutter. S… hat vielmehr gegenüber der Verfahrensbeiständin ausdrücklich erklärt, „ganz sicher nicht“ bei seinem Vater wohnen zu wollen (Bl. 662). Selbst wenn man mit dem Vater unterstellte, diese Äußerung sei insbesondere auf Beeinflussungen seitens der Mutter zurückzuführen, sind jedenfalls keine gegenteiligen Willensbekundungen S… dahin ersichtlich, er wolle lieber beim Vater leben. Der schon angeführte Loyalitätskonflikt legt eher nahe, S… eine eindeutige Positionierung nicht abzuverlangen und auf Willensäußerungen seinerseits nicht entscheidend abzustellen, zumal der Kindeswille regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa 12 Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 – 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; s.a. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 81).

dd)

102
Da S… seit der Trennung der Eltern seinen Lebensmittelpunkt durchgängig im Haushalt der Mutter hatte, spricht der Gedanke der Kontinuität eindeutig dafür, es hierbei zu belassen. Würde der Junge in den Haushalt des Vaters wechseln, wäre dies auf Grund der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern zwingend mit einer Umschulung verbunden, so dass sich S… nicht nur auf eine neue Wohnumgebung, sondern auch auf neue Lehrer und neue Mitschüler einzustellen hätte und die Aufrechterhaltung seiner bisherigen sozialen Kontakte zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

ee)

103
Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass der Förderungsgrundsatz, die Bindungen und der Wille des Kindes keinen eindeutigen Anhaltspunkt für die zu treffende Entscheidung liefern, setzt sich bei der Gesamtabwägung der Kontinuitätsgrundsatz durch. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und – wegen der beschriebenen erheblichen Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern – mit ihm die gesamte elterliche Sorge sind auf die Mutter allein zu übertragen.

2.

104
Soweit es den Umgang betrifft, bleibt es ganz überwiegend bei der Regelung im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12). Die Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Regelung liegen nur in geringem Umfang vor.

105
Das Ausweitungsbegehren des Vaters ist ebenso wie der Wunsch der Mutter, dass der Umgang zukünftig nur noch begleitet stattfinden solle, an § 1696 BGB zu messen. Allerdings ist in Umgangsverfahren die Voraussetzung, dass die Änderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, nicht zu streng zu handhaben (vgl. Senat, Beschluss vom 10.4.2014 – 10 UF 212/13, BeckRS 2014, 11103 sowie in dieser Sache Beschluss vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09, BeckRS 2009, 26214). So sind etwa Anpassungen der bestehenden Umgangsregelung aus praktischen Gesichtspunkten heraus ohne weiteres möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern und das Kind einvernehmlich eine (etwas) abweichende Regelung praktizieren wollen und insoweit um Abänderung bitten. Vorliegend hat es grundsätzlich bei der bestehenden Regelung zu verbleiben. Eine geringfügige Änderung ist allein in Bezug auf den Beginn des Umgangs an den Wochenenden angezeigt. Die Anordnung eines lediglich begleiteten Umgangs, wie von der Mutter gewünscht, kommt nicht in Betracht.

a)

106
Der zeitliche Umfang des Umgangs hat grundsätzlich so zu bleiben, wie durch den Senatsbeschluss vom 19.2.2013 angeordnet. Nur bezüglich des Zeitpunktes, an dem der Wochenendumgang beginnt, ist eine Modifikation geboten.

aa)

107
Der regelmäßige Umgang des Vaters mit seinem Sohn unter der Woche wie auch am Wochenende ist so weiter zu führen, wie bislang gerichtlich angeordnet.

(1)

108
S… hat sich im Senatstermin letztlich dafür ausgesprochen, die Umgangsregelung unverändert zu lassen. Dem ist grundsätzlich zu folgen. Denn eine Änderung, wie sie dem Vater vorschwebt, nämlich eine zusätzliche Übernachtung des Jungen bei ihm an den Umgangswochenenden mit der Folge der Beendigung des Umgangs erst Montag früh und eine Übernachtung unter der Woche, jeweils verbunden damit, dass der Vater S… zum Ende des Umgangs zur Schule bringt, stellt für S… im Hinblick auf die große Entfernung, die zur Schule zurückzulegen ist, eine zu große Belastung dar..

(aa)

109
Soweit der Vater im Senatstermin im Hinblick auf die große Entfernung zwischen P… und R… vorgeschlagen hat, den Umgang unter der Woche auf die Zeit von Mittwochnachmittag bis Donnerstagfrüh vor der Schule zu legen, kann dem aus Gründen des Kindeswohls nicht entsprochen werden. Richtig ist zwar, dass der Vater, wenn er S… beim Umgang an jeden zweiten Dienstag mit zu sich nach Hause nimmt, insgesamt eine Entfernung von 224 km (= 56 km x 4) zurücklegen muss. Vor diesem Hintergrund ist der Gedanke, die Zeit, die er zusammen mit S… verbringen kann, auszudehnen, nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits würde dies dazu führen, dass S… Donnerstagfrüh einen weiten Weg zur Schule zurückzulegen hätte. Unabhängig von den nicht ganz übereinstimmenden Angaben der Eltern dazu, wie früh S… derzeit, am Wohnort der Mutter, aufsteht, um zur Schule bzw. zum Hort zu gelangen und unabhängig von der Frage, wie sich das Ganze gestalten würde, wenn S… vom Vater aus zur Schule gebracht würde, ist jedenfalls festzustellen, dass ein Transport zur Schule von R… aus für S… deutlich belastender wäre, als vom Wohnort der Mutter aus. Der Stress, der sich für S… ergeben würde, bestände insbesondere darin, dass er schon eine Viertelstunde nach dem Aufwecken ins Auto gesetzt würde und sein Frühstück dort einnehmen müsste.

110
Im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12, Bl. 363) ist es zu einer Anpassung der seinerzeit bestehenden Umgangsregelung bezüglich des Umgang unter der Woche gerade im Hinblick auf die Einschulung gekommen. Im Vordergrund stand dabei, die mit dem Schulbesuch einhergehenden Belastungen des Kindes bei der Umgangsregelung zu berücksichtigen. Dies gilt nach wie vor, insbesondere auch in Bezug auf den Weg zur Schule.

111
Angesichts der von ihm selbst hervorgehobenen großen Entfernung zwischen P… und R… sollte der Vater im Übrigen überlegen, ob er die gemeinsame Zeit mit S… am Dienstagnachmittag nicht ab und zu auch eher in Nähe des Wohnortes der Mutter verbringt. Da S… an jedem zweiten Wochenende ohnehin zwei Nächte mit dem Vater verbringt, erscheint es nicht notwendig, dass S… auch alle zwei Wochen unter der Woche immer in den Haushalt des Vaters gefahren wird. Jedenfalls dann, wenn es die Witterungslage und sonstige Umstände erlauben, kann es für Vater und Sohn auch gewinnbringend sein, eine – ausgedehntere – Phase des Zusammenseins ohne längere Autofahrt zu genießen.

112
Die Belastungen, die damit verbunden wären, wenn der Vater S… früh morgens in die Schule brächte, sprechen auch gegen eine Ausdehnung des Wochenendumgangs auf Montag früh. Auch insoweit gilt, was die Verfahrensbeiständin im Senatstermin betont hat, nämlich dass S… ihr gegenüber erklärt habe, den Umgang, so wie er jetzt geregelt sei, in Ordnung zu finden, der Umgang solle nicht ausgeweitet werden (Bl. 721).

113
Es mag sein, dass die Antwort, die der Vater nach eigenen Angaben von S… auf die Frage nach einer Ausweitung des Wochenendumgangs bis zum Montagfrüh erhalten hat, für ihn nicht zufriedenstellend war (Bl. 723). Das ändert aber nichts daran, dass es für S… tatsächlich Stress bedeuten würde, sich auf eine lange Fahrt am Montagmorgen zur Schule einzustellen.

114
Der Vater hat im Senatstermin noch darum gebeten, ihm eine Chance zu geben und den Umgang zumindest probehalber auf eine halbes Jahr auf die Zeit bis Montagfrüh auszudehnen (Bl. 723). Wenn sich die Eltern einvernehmlich dazu verstehen, einen solchen Versuch zu unternehmen, ist das nicht zu beanstanden. Gegenstand einer gerichtlichen Umgangsregelung – zumal im Beschwerdeverfahren -, die eine lange Gültigkeit für sich beanspruchen muss, kann das nicht sein.

(bb)

115
Der Beibehaltung der bisherigen Wochenendregelung steht nicht entgegen, dass der Vater mit S… an den Umgangswochenenden oft an die Ostsee fährt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass diese Fahrten für den Jungen wohl jedenfalls überwiegend als gewinnbringend und erwünscht angesehen werden und der Aufwand, den der Vater nach eigenem Beschreiben in seiner Stellungnahme vom 16.9.2016 (Bl. 763 f.) auf sich nimmt, um mit den Kindern an die Ostsee zu fahren, nicht unerheblich ist.

116
S… hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass es an der Ostsee schön sei, er manchmal aber auch beim Papa zu Hause sein wolle, was auch manchmal der Fall sei (Bl. 724). Dies deckt sich mit seinen Angaben gegenüber der Verfahrensbeiständin (Bl. 661). Hier hat der Junge weiter erklärt, er wolle sich am Wochenende einfach mal ausruhen (Bl. 661).

117
Dass S… die Fahrten an die Ostsee grundsätzlich gefallen, wird von der Mutter nicht in Abrede gestellt. Das wird auch daran deutlich, dass sie im Schreiben vom 20.11.2016 (Bl. 817) S… angeboten hat, dessen Freund N… von der Ostsee mal nach Hause einzuladen.

118
Der Vater hat vor dem Senat angegeben, er fahre mit S… schon noch an die Ostsee, aber nicht zu Terminen wie Himmelfahrt, wo ein Stau vorprogrammiert sei; in diesem Jahr sei man viermal an der Ostsee gewesen und noch zehn Tage in den Ferien (Bl. 719). Damit hat der Vater offensichtlich ein Maß gefunden, das keinen der Beteiligten überfordert und das eine Übernachtung des Kindes beim Vater von Sonntag zu Montag nicht notwendig erscheinen lässt.

(cc)

119
Die grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelung zum regelmäßigen Umgang steht im Einklang mit dem auch vor dem Senat geäußerten Wunsch S…, keine Veränderung vorzunehmen.

120
Der Vater hat nach Kenntnis des Anhörungsvermerks vom Senatstermin vom 15.9.2016 unter dem 9.10.2016 seine Auffassung bekräftigt, S… sei von der Mutter manipuliert. Die Mutter hat dies in ihrer anschließenden Stellungnahme von sich gewiesen, insbesondere soweit es den von S… während der Gerichtsverhandlung aufgeschriebenen Zettel betrifft. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang S… Äußerungen auf (bewussten oder unbewussten) Einflussnahmen der Mutter beruhen, bedarf aber an dieser Stelle keiner abschließenden Prüfung. Entscheidend ist, dass S… Äußerungen von einem starken Loyalitätskonflikt geprägt sind und er vor allem seine Ruhe haben möchte, wie auch seine abschließende Äußerung vor dem Senat deutlich macht (Bl. 730). Eine Beruhigung der Situation würde aber durch eine veränderte Umgangsregelung, die allein den weitergehenden Wünschen des Vaters Rechnung trägt, nicht eintreten. Vielmehr müsste bei S… der Eindruck entstehen, sein Wunsch werde nicht ernst genommen. Hierzu passt, dass S… gegenüber der Verfahrensbeiständin zu erkennen gegeben hat, es störe ihn, wenn der Vater immer wieder nachfrage, warum er, S…, nicht bis Montag bei ihm bleibe (Bl. 662).

121
Eine Abänderung der Umgangsregelung wäre allerdings auch gegen den Wunsch S… grundsätzlich denkbar, wenn feststände, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht. Davon kann in Bezug auf die vom Vater gewünschten Änderungen aber nicht ausgegangen werden. Soweit es die Übernachtungen mit dem Bringen zur Schule durch den Vater betrifft, ist auf den damit verbundenen Stress schon hingewiesen worden. Der Vater hat in seinem Schreiben vom 9.10.2016 nun in Bezug auf den Wochenendumgang darauf hingewiesen, dass sich ein „wirkliches Mehr an nutzbaren Stunden“ nicht ergebe, die Änderung lediglich einen leichteren Ausklang des Wochenendes für alle Beteiligten bedeuten würde (Bl. 790). Abschließend erklärt der Vater in diesem Zusammenhang, es gehe auch um Kompensation ungezählter unverschuldet entfallender Umgänge und um ein wenig gelebten Alltag mit seinem Sohn und dessen Schwester (Bl. 790). Damit stellt der Vater in diesem Zusammenhang aber doch seine Interessen über die seines Sohnes. Mag der Wunsch des Vaters auch noch grundsätzlich verständlich sein, rechtfertigt er eine Abänderung der Umgangsregelung nicht. Denn es liegen gerade nicht triftige Gründe des Kindeswohls vor, die eine solche Abänderung gebieten würden.

122
Allein die vom Vater im Schreiben vom 21.9.2016 besonders hervorgehobene Rolle, S… Vater zu sein, rechtfertigt eine Ausweitung des Umgangs nicht. Der Vater hat selbstverständlich das Recht auf regelmäßigen Umgang, so wie bislang in der Vergangenheit auch praktiziert. Das konkrete Maß des Umgangs hat sich am Kindeswohl zu orientieren, wie bereits ausgeführt. Dies führt unter Berücksichtigung all der Umstände, auf die schon eingegangen worden ist, zu der Entscheidung, dass es grundsätzlich bei der bisherigen Umgangsregelung verbleibt.

(2)

123
Die von der Mutter in ihrem Vorschlag zum Umgang beklagte Kollision der regelmäßigen Umgangstermine mit S… Fußballtraining und Teilnahme an Turnieren rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Regelung. Einvernehmlich können die Eltern selbstverständlich auf derartige Belange Rücksicht nehmen. Wenn jedoch – wie hier – eine gerichtliche Regelung erforderlich ist, kann diese eine flexible Handhabung nicht ermöglichen.

124
Soweit die Mutter dem Senat eine Liste mit Terminen für die Fußballspiele der Junioren II, an denen S… teilnehmen möchte, überreicht hat, ist dies nicht geeignet, einen Eingriff in die bestehende Umgangsregelung vorzunehmen. Unabhängig davon, dass die Termine inzwischen verstrichen sind, handelt es sich ohnehin nur um eine Auswahl von Spielen, nämlich diejenigen der Hinrunde der Saison 2016/2017. Derartige Termine sind, weil nicht absehbar ist, wie es sich mit den weiteren Terminen verhält, nicht geeignet, als Grundlage für eine längerfristige Umgangsregelung zu dienen.

125
Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.2.2013 auch die Aktivitäten S… unter der Woche zum Anlass genommen, die Umgangsregelung bezüglich eines Nachmittags abzuändern. Dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut zu tun, ist aus Gründen des Kindeswohls aber nicht geboten. Die Aktivitäten und deren zeitliche Inanspruchnahme mögen sich auch in Zukunft häufiger ändern. Letztlich ist es dann eine Abwägungsfrage aller Betroffenen, inwieweit sie mit dem starren Regelungsgehalt eines gerichtlichen Umgangsbeschlusses weiter auskommen wollen oder ob seitens eines oder mehrerer Beteiligter doch eine Abänderung erstrebt wird. Gegenwärtig hat S… sich dafür ausgesprochen, die Umgangsregelung beizubehalten. Dies hat er in Kenntnis des Umstands getan, dass es häufiger zu einer Kollision mit dem Fußballtraining kommt.

126
Hinsichtlich der Kollision des Umgangs am Dienstag mit dem Fußballtraining hat die Mutter vor dem Senat angesprochen, es wäre S… schon geholfen, wenn der Vater ihn nicht nach Hause, sondern direkt zum Fußballplatz brächte, so dass S… dann noch von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr mittrainieren könnte (Bl. 720). Dies ist nachvollziehbar, zumal S… vor dem Senat auf die Frage, wie es weitergehen soll, erklärt hat, dass es so bleiben solle wie bisher, er aber häufiger am Fußballtraining und an Fußballturnieren teilnehmen wolle (Bl. 724) und abschließend noch den Wunsch geäußert hat, dass der Vater ihn dienstags um 18:00 Uhr beim Training abgeben könne (Bl. 730). Es rechtfertigt für sich genommen aber auch nicht die Abänderung der Umgangsregelung. Der Vater, der hierauf erklärt hat, er müsste dann noch eine Viertelstunde länger fahren (Bl. 721), sollte sich jedoch überlegen, ob er nicht von sich aus auf S… Wunsch eingeht, auch wenn damit eine Viertelstunde weniger für die Umgangszeit verbunden wäre. Der Vater hätte ja auch die Möglichkeit, seinem Sohn noch zum Anfang des Trainings zuzusehen. Da nun nicht mehr der Lebensgefährte der Mutter S… Fußballtrainer ist, bestände auch nicht die Gefahr, mit diesem zusammenzutreffen. Die Mutter hat vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass, wenn der Vater S… an einem Dienstag zum Fußballtraining bringen würde, es ausreichen würde, wenn ihr Lebensgefährte und sie den Sohn vom Training abholten, sodass es eine Begegnung mit dem Vater nicht geben würde (Bl. 722).

127
Ein Entgegenkommen des Vaters beim Fußballtraining könnte für S… auch ein positives Signal bedeuten. Die Verfahrensbeiständin hat vor dem Senat die Auffassung vertreten, dem Vater gehe es an dieser Stelle mehr um sich als um das, was S… wolle (Bl. 722). Wenn der Vater nun – auch bei Inkaufnahme einer veränderten praktischen Handhabung des Umgangs in Bezug auf 15 Minuten – bereit wäre, S… entgegenzukommen, könnte dies insgesamt zu einer Befriedung der Situation beitragen.

128
Der Vorschlag des Vaters vor dem Senat, den Umgangstag unter der Woche von Dienstag auf Mittwoch zu verlegen, würde allerdings S… die Möglichkeit eröffnen, dienstags und donnerstags zum Fußballtraining zu gehen (Bl. 718). Ob er daneben dann auch noch beim Vater Lust hat, mittwochs in R… ein Training der E-Jugend zu besuchen, bliebe abzuwarten. S… hat dem Senat bestätigt, dass er als Überraschung einmal in R… einen Fußballverein besucht habe. Schließlich hat er aber erklärt, er könne sich nicht so richtig vorstellen, gleichzeitig in R… und bei sich zu Hause beim Fußballtraining mitzumachen (Bl. 724). Auf keinen Fall wolle er allein in R… zum Training gehen (Bl. 725). Jedenfalls hat S… vor dem Senat noch auf die Feststellung Wert gelegt, dass er mittwochs „in der F-Jugend den Co-Trainer mache“ (Bl. 725), was sich auf das Training in S… mit dem Lebensgefährten der Mutter als Trainer bezieht.

129
Der Vater hat in seinem Schreiben vom 16.9.2016 nochmals den Wunsch geäußert, ein Umgang mit Übernachtung von Mittwoch zu Donnerstag vorzusehen und dabei seine Bereitschaft erklärt, wenn sich in S… die Fußballtrainingszeiten änderten, den Umgang unbürokratisch ohne Inanspruchnahme des Gerichts anzupassen (Bl. 752). Die Geschehnisse in der Vergangenheit, wie sie auch im Senatstermin vom 15.9.2016 teilweise angesprochen worden sind, deuten aber darauf hin, dass bislang beide Elternteile, wenn es überhaupt um Abweichungen vom festgelegten Umgang ging, mit Maximalpositionen in die Verhandlungen gegangen sind und zu Abstrichen gegenüber ihrer Positionen kaum in der Lage waren.

130
Soweit der Vater mit Schreiben vom 26.9.2016 nachträglich eine Äußerung S… wiedergibt, wonach dieser doch gerne die Möglichkeit wahrnehmen wolle, in R… zu trainieren, steht dies nicht im Einklang mit den Angaben, die S… vor dem Senat gemacht hat. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass S…, entsprechend der Einschätzung der Verfahrensbeiständin, hier wieder im Hinblick auf den Loyalitätskonflikt eine Antwort gegeben hat, von der er meinte, dass der Vater sie erwarte. Wenn S… Wunsch, alle zwei Wochen an drei Tagen hintereinander, dienstags bis donnerstags, zu trainieren, weiterhin nachhaltig vorhanden sein sollte, können die Eltern ohne Weiteres einvernehmlich beschließen, dass der Umgang statt am Dienstag am Mittwoch stattfindet. Dies würde dem Wunsch des Vaters entgegenkommen, müsste aber auch der Mutter recht sein, da so S… am Dienstag uneingeschränkt das Training in S… wahrnehmen könnte. Jedenfalls müsste der Vorschlag des Vaters nicht unbedingt in der Weise umgesetzt werden, dass der Umgang noch bis Donnerstagfrüh andauert.

(3)

131
Im Schreiben vom 16.9.2016 hat der Vater ferner angeregt, den Wochenendumgang direkt nach der Schule beginnen zu lassen. In Anlehnung an den Beginn der Umgangsregelung unter der Woche dienstags ist eine solche Änderung vorzunehmen.

132
Wie bereits ausgeführt, ist durch den Senatsbeschluss vom 19.2.2013 eine Anpassung des Senatsbeschlusses vom 29.12.2009 gerade im Hinblick auf die damals gerade bevorstehende Einschulung des Kindes vorgenommen worden. Danach sollte der Umgang des Vaters unter der Woche mit dem Kind alle 14 Tage der ungeraden Kalenderwoche dienstags statt von 15 Uhr an vom Ende des Schulunterrichts bis 18:00 Uhr stattfinden. Mit der Formulierung „vom Ende des Schulunterrichts“ sollte sichergestellt werden, dass Stundenplanveränderungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen werden kann. Dieser Gedanke trifft auf den regelmäßigen Umgang am Wochenende, der immer freitags am Nachmittag beginnt, auch zu. Wenn das bei einem früheren Schulschluss als 15 Uhr dazu führt, dass S… vom Vater – statt bisher womöglich von zu Hause – direkt aus der Schule abgeholt wird, unterliegt dies auch im Hinblick darauf, dass ein ganzes Wochenende bevorsteht, keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass der Vater sicherlich viele vom Kind am Wochenende benötigte Gegenstände ohnehin vorhalten wird, besteht für die Mutter auch die Möglichkeit, ihrem Sohn schon am Freitagmorgen weitere Sachen mitzugeben.

133
Mit Schreiben vom 8.11.2016 hat der Vater moniert, er sei von der Mutter nicht über eine Änderung von S… Stundenplan informiert worden, so dass er den Umgang nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können (Bl. 801). Wenn durch die Formulierung „vom Ende des Schulunterrichts“ sichergestellt werden soll, dass Stundenplanveränderungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen werden kann, setzt dies selbstverständlich voraus, dass die Mutter dem Vater entsprechende Veränderungen auch mitteilt.

134
Die Mutter hat im Schreiben vom 20.11.2016 allerdings darauf hingewiesen, sie habe den Vater über Stundenplanänderungen informiert und der Vater habe ohnehin die Möglichkeit, die Eintragungen im Hausaufgabenheft hinsichtlich des Stundenplans in der Schultasche des Kindes einzusehen (Bl. 823). Auch sei die Schule – so die Mutter – zu Auskünften über den Stundenplan unabhängig von der Sorgerechtssituation jederzeit bereit (Bl. 823). Wegen des schon beschriebenen erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Eltern erscheint es dem Senat aber geboten, dem Auskunftsanspruch des Vaters nach § 1686 BGB durch eine ausdrückliche Anordnung Rechnung zu tragen.

(4)

135
Die von der Mutter im Schreiben vom 20.11.2016 aufgeworfene Frage, inwieweit S… am Dienstag in der Schule noch Mittagessen zu sich nehmen kann (Bl. 823), wird der Vater bei Wahrnehmung seines Umgangs in eigener Verantwortung zu entscheiden haben. Sein Umgang beginnt nach dem Senatsbeschluss vom 19.2.2013 dienstags mit dem Ende des Schulunterrichts. Der Vater kann daher noch warten, bis S… etwa nach dem Schulunterricht in der Schulmensa das Mittagessen eingenommen hat oder er versorgt seinen im Zweifel hungrigen Sohn auf andere Weise. Das Gleiche gilt nach diesem Beschluss für den Beginn des Wochenendumgangs am Freitag.

bb)

136
Der Ferienumgang bedarf keiner gegenüber dem Senatsbeschluss vom 19.2.2013 abweichende Regelung. Weder eine Ausdehnung des Umgangs insoweit noch eine Verschiebung der Umgangszeit in den Sommerferien sind geboten.

(1)

137
Triftige Gründe für eine Ausdehnung des Ferienumgangs sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Zeiten, die in den Ferien beim Vater verbringt, hat S… abschließend erklärt, es sei alles so gut, wie es gewesen ist (Bl. 729).

(2)

138
Mit ihrem Schriftsatz vom 2.9.2016 (Bl. 678) hat die Mutter einen Vorschlag für die Ferienregelung im Sommer unterbreitet (Bl. 684). Hierin schlägt sie eine Vorverlegung der beiden Umgangswochen des Vaters in den Sommerferien vor. Soweit sie die erste Ferienwoche ausnimmt, weil dort jährlich das Ferienlager stattfindet, an dem S… teilnimmt, ist das nicht zu beanstanden. Doch es besteht keine zwingende Notwendigkeit, die Vorverlegung weg von den letzten beiden Wochen der Sommerferien vorzunehmen. Allein der geäußerte Wunsch, gemeinsam mit S… noch den Schulbeginn besser vorbereiten zu können, stellt keinen triftigen Grund dar, der eine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung gebietet. Auch wenn die Mutter vor dem Senat von dem Ritual, in der letzten Ferienwoche alles für die Schule vorzubereiten, gesprochen hat, ist dies allein nicht geeignet, die bestehende Umgangsregelung abzuändern.

139
Die Mutter hat vor dem Senat auch S… Äußerung wiedergegeben, in den nächsten Ferien mehr zu Hause sein zu wollen. Dies berührt die Umgangsregelung aber auch nicht. Jeder Elternteil, bei dem sich S… aufhält, wird sinnvollerweise für die Zeiten, in denen das Kind bei ihm ist, rechtzeitig mit S… besprechen, in welchem Umfang Urlaubsreisen geplant sind.

cc)

140
Auch die Umgangsregelung an den Feiertagen ist nicht abzuändern.

141
Die Ausführungen, die der Vater in seinem Schreiben vom 16.9.2016 zum Umgang an Weihnachten und Silvester gemacht hat (764 f.), sind nicht geeignet, eine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung zu rechtfertigen. Bei der Zweitfeiertagsregelung handelt es sich um eine nach wie vor übliche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind weit überwiegend aufhält, die Möglichkeit haben soll, den jeweiligen Erstfeiertag mit dem Kind zu verbringen. Allein der Wunsch, mit S… auch mal den Jahreswechsel zu begehen, stellt keinen so wesentlichen Aspekt dar, dass es unbedingt einer Änderung der Umgangsregelung bedarf, zumal der Vater jedes Jahr an Neujahr die Möglichkeit hat, mit S… zusammen zu sein.

b)

142
Ein begleiteter Umgang ist entgegen der Anregung der Mutter nicht anzuordnen. Dies wäre als länger andauernde Maßnahme nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Das ist hier nicht der Fall.

143
Mit Schriftsatz vom 2.9.2016 hat die Mutter begleiteten Umgang mit der Begründung angeregt, während der Winterferien habe S… bei seinem Vater weinend und schreiend darum gebettelt, nach Hause zu dürfen; dem Kind müsse daher die Möglichkeit gegeben werden, aus dem „Umgang bei Bedarf zu entkommen“ (Bl. 679). Unabhängig davon, was während der Winterferien 2016 tatsächlich stattgefunden hat, rechtfertigen diese Ausführungen der Mutter nicht die Anordnung eines begleiteten Umgangs. Ein begleiteter Umgang stellt eine Einschränkung des Umgangsrechts dar, die einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Diese besteht jedenfalls nicht darin, dem Kind die Möglichkeit einzuräumen, „aus dem Umgang bei Bedarf zu entkommen“. Vielmehr ist der Umgang ohnehin dem Kindeswohl entsprechend zu regeln. Wenn sich die Eltern über den Umgang nicht verständigen können, bedarf es aber einer gerichtlichen Entscheidung, die vollstreckbar ist. Vor diesem Hintergrund sind feste Umgangszeiten vorzusehen. Daran würde auch die Einrichtung eines begleiteten Umgangs nichts ändern. Im Übrigen hat S… vor dem Senat ausdrücklich erklärt, es solle bei der bestehenden Regelung bleiben.

144
Die Mutter stützt die gewünschte Einschränkung des Umgangs dahin, dass dieser begleitet stattfinden solle, offensichtlich weiter darauf, dass sie S… beim Vater unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sieht. Insoweit nehmen sich die Eltern aber nicht viel, bezichtigen jedenfalls jeweils den anderen Elternteil, S… zu manipulieren. Selbst wenn man annähme, dass die Beeinflussungen durch den Vater größer sind als durch die Mutter, rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht eine so gravierende Einschränkung des Umgangs, dass etwa eine Begleitung erforderlich wäre, was zwingend eine deutliche zeitliche Einschränkung des Umgangs zur Folge hätte, da eine Rund-um-die-Uhr-Begleitung am Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend kaum realisierbar wäre. Dass S… Wohl aufgrund von Manipulationen durch den Vater gefährdet wäre, lässt sich nicht feststellen, zumal er sich bei seiner Mutter offensichtlich wohl fühlt.

145
Selbst wenn man mit der Mutter unterstellt, der Vater würde während des Umgangs erhebliche Anstrengungen unternehmen, um S… in seinem Sinne zu beeinflussen, ist dies schon deshalb nicht geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen, weil er gerade in Bezug auf die streitigen Punkte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nämlich die Ausübung der elterlichen Sorge und den zeitlichen Umfang des Umgangs, nicht etwa die Positionen des Vaters übernommen hat, sondern sich vor dem Senat sowohl für eine alleinige Sorge der Mutter als auch für eine Beibehaltung der bestehenden Umgangsregelung ausgesprochen hat. Allein die von der Mutter im Schreiben vom 20.11.2016 geäußerte Sorge, der Vater werde nicht damit aufhören, S… während der Umgangszeiten mit Dingen zu belasten, die mit den gerichtlichen Verfahren zu tun hätten (Bl. 822), rechtfertigt die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht. Im Übrigen besteht nach dieser Entscheidung des Senats die begründete Hoffnung, dass es zu weiteren Gerichtsverfahren vorerst nicht kommt.

c)

146
Im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (19 UF 173/12, Bl. 364) ist bereits hervorgehoben worden, dass die Eltern frei sind in ihrer Entscheidung, bei entsprechender Entwicklung ihrer Beziehung, eigenverantwortlich das Umgangsrecht des Vaters mit S… zu erweitern, dies obliege ihrer freien Elternverantwortung, zumal sie für die Ausgestaltung des Umgangs in erster Linie selbst zuständig seien; hinzu komme, dass S… mit zunehmenden Alter auch seinen eigenen Willen bekunden und von den Eltern einfordern wird, wozu auch zunehmend „elternfreie“ Zeiten gehören könnten. Diese Feststellungen gelten weiterhin. Insoweit ist einerseits der Vater gefordert, auf S… Wünsche zu abweichenden Umgangszeiten, etwa wegen kollidierender Veranstaltungen, einzugehen. Andererseits wird die Mutter dann auch Kompensationswünschen des Vaters gegenüber offen sein müssen. Der Umstand, dass nun durch die Herstellung der alleinigen elterlichen Sorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, kann die Chance bieten, dass sich die Eltern nun darauf konzentrieren, bezüglich des Umgangs einen möglichst sachlichen Austausch zu pflegen, der sie in die Lage versetzt, Absprachen zu Abweichungen der bestehenden Umgangsregelung flexibel zu treffen, ohne eine minutengenaue Verrechnung des gegenseitigen Entgegenkommens zu verlangen.

147
Der Vater hat es als wichtig angesehen, dass ausgefallene Umgangswochenenden nicht durch einen einfachen Umgang am Dienstag ersetzt werden (Bl. 729). Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das in der Vergangenheit (teilweise) so praktiziert worden ist. Der Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12, Bl. 359) ist insoweit eindeutig. Dort heißt es unter I. 2.:

148
Fällt ein Umgangstermin aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise für den unter a) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Wochenende, für den unter b) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Dienstag statt.

149
Damit ist eindeutig klargestellt, dass ein ausgefallenes Umgangswochenende am darauffolgenden Wochenende stattfindet, ein ausgefallener Umgangsdienstag am nachfolgenden Dienstag.

150
Soweit der Vater in seinem Schreiben vom 16.9.2016 die Sorge zum Ausdruck bringt, die Mutter könne im Hinblick auf die Ersatzregelung für den Ausfall eines Wochenendumgangs zukünftig willkürlich Umgangstermine verschieben, wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass der für jedes zweite Wochenende in geraden Kalenderwochen vorgesehene Umgang grundsätzlich verbindlich ist. Ein willkürliches Verschieben ist nicht möglich. Gerade auch für einen solchen Fall ist unter I.5 des Senatsbeschlusses vom 19.2.2013 der Hinweis erfolgt, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Der Hinweis wird in diesem Beschluss wiederholt.

151
In seinem Schreiben vom 16.9.2016 hat der Vater darauf hingewiesen, dass er sehr häufig mit S…, insbesondere als dieser noch jünger war, Veranstaltungen besucht habe (Bl. 758 f.). Dies ist aller Ehren wert, ändert aber nichts daran, dass Eltern auch zukünftig bestrebt sein müssen, ihren Kindern wünschenswerte Veranstaltungen zu ermöglichen. Deshalb wird es auch in Zukunft voraussichtlich zu Situationen kommen, wo das Umgangsrecht des Vaters mit einer Veranstaltung, die S… gerne besuchen möchte, kollidiert. In solchen Fällen kann man von einem Vater erwarten, dass er im Einzelfall auch einmal zurücksteckt und Einschränkungen seines Umgangsrechts, etwa dergestalt, dass die Veranstaltung in die Umgangszeit eingebettet wird, hinnimmt.

152
Die nun getroffene Sorgerechtsregelung, die dem Vater sicher widerstrebt, sollten beide Eltern vor allem als Chance begreifen, sich abseits eines Streits um eine eher formale Rechtsposition mehr auf die praktischen Bedürfnisse ihres Sohnes zu konzentrieren, gerade auch bei dem Anliegen S…, trotz der Trennung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu haben und auch mit dem Vater regelmäßigen Umgang zu pflegen. Dabei sollten die Eltern im Interesse S… im Einzelfall auch zu einer flexiblen Handhabung der Umgangsregelung bereit sein, ohne gegenseitig aufzurechnen, in welchem Umfang welcher Elternteil nachgegeben oder eine Kompensation erhalten hat.

3.

153
Soweit die Eltern in ihren Stellungnahmen auch auf längere Zeit zurückliegende Geschehnisse eingehen, bedarf dies keiner näheren Erörterung. Die Entscheidungen des Senats zur elterlichen Sorge und zum Umgang haben sich am Kindeswohl auf der Grundlage der aktuellen Situation zu orientieren. Insbesondere geht es in den Verfahren nicht darum, etwaiges Fehlverhalten eines Elternteils in der Vergangenheit zu sanktionieren.

154
Die Schriftsätze der Mutter vom 9.12.2016 und des Vaters vom 10. und 16.12.2016 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern bestätigen die Einschätzung des Senats.

4.

155
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1, 3 FamGKG.

156
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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