BGH. Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 249/12
1. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern
„Haftungsgrenze
Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.(Rn.19)
2. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern
„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.(Rn.24)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dem deutschen Textilreinigungsverband, es zu unterlassen, drei in den von ihm formulierten „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen) enthaltene Klauseln für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern zu empfehlen.
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Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, und er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
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Der Beklagte hat die Bedingungen, die er Textilreinigungsbetrieben für die Formulierung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, 1997 als „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt angemeldet. Im gleichen Jahr wurden sie im Amtsblatt veröffentlicht.
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Die Bedingungen enthalten unter „Nummer 5 Haftungsgrenze“ folgende Regelungen:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (im Folgenden: Klausel 1).
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (im Folgenden: Klausel 2).
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren (im Folgenden: Klausel 3).“
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Zudem verbreitet der Beklagte bei Textilreinigungsbetrieben und auf seiner Homepage eine „Zeitwerttabelle für Textilien und Leder“, die Reinigungsbetrieben und Kunden als Orientierungshilfe dienen soll.
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Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung und Erstattung von Ab-mahnkosten stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet.
I.
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Das Berufungsgericht bejaht die klägerischen Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln und auf Erstattung der Ab-mahnkosten.
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Die Klausel 1 sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Zwar sei eine Beschränkung auf den richtig berechneten Wiederbeschaffungswert nicht zu beanstanden, weshalb diese Klausel in der Literatur auch für wirksam erachtet werde. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verwender die Berechnung des Schadens nach dem Zeitwert in Prozent des Anschaffungswertes – wie in der Zeitwerttabelle vorgeschlagen – berechnen würden statt nach dem Anschaffungspreis im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzüglich des prozentualen Wertverlustes der benutzten Textilie. Dadurch würden Preissteigerungen zwischen Erstanschaffung und Ersatzbeschaffung bei der Schadensberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Angesichts des Empfehlungscharakters der Tabelle müsse diese auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so verstanden werden, dass sie sämtliche Schäden des Kunden abdecke, was nicht angemessen sei, weil dem Kunden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Reinigungsunternehmens auch der Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden – beispielsweise beim Erwerb des Reinigungsgutes im Ausland – zustehen könne und diese den Zeitwert überschreiten könnten.
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Aus den gleichen Gründen sei auch die Klausel 2 unwirksam. Zudem könnten die Kosten einer Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB den Zeitwert übersteigen, weshalb die Klausel auch wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
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Die Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises bei einfacher Fahrlässigkeit in Klausel 3 stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der Reinigungsgüter und sei daher ungeeignet. Die leichte Handhabbarkeit der Berechnungsmethode stelle keinen Grund dar, den Ersatzanspruch des Kunden für besonders hochwertiges Reinigungsgut auf diese Weise zu beschränken. Daran ändere sich auch durch die Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung durch den Kunden nichts. Die Beschädigung hochwertigen Reinigungsgutes spreche dem ersten Anschein nach für eine fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Textilreinigers. Hierfür habe er nach dem Grundgedanken der §§ 249 ff. BGB ohne Weiteres einzustehen, weswegen er hierfür nicht eine Zusatzleistung in Form des Abschlusses einer Versicherung vom Kunden verlangen könne. Zudem müsse der Kunde auf diese Möglichkeit in aller Deutlichkeit hingewiesen werden, wozu die Bedingungen nicht geeignet erschienen. Zudem sei auch hier die Verwendung des Begriffes „Zeitwert“ intransparent.
II.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Empfehlung der beanstandeten Klauseln für Verträge mit Verbrauchern zu.
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1. Der Kläger ist eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 4 UKlaG anspruchsberechtigte Einrichtung.
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2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht, weil die beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten.
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a) Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um von dem Beklagten vorformulierte und von ihm empfohlene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das nimmt die Revision hin.
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b) Es kann dahinstehen, ob die Klauseln 1 und 2 wegen der Verwendung des Begriffes „Zeitwert“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, wie das Berufungsgericht meint. Sie sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam. Sie begrenzen die Haftung des Textilreinigers für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
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aa) Die Klauseln 1 und 2 regeln die gesetzliche Haftung des Reinigungsbetriebes für Schäden bei Verlust und Beschädigung des Reinigungsgutes aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Das ist in Klausel 2 ausdrücklich so formuliert. Klausel 1 unterscheidet nicht zwischen den Haftungsformen, so dass sie auch den Fall des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verlustes erfasst.
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bb) Der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Reinigungsbetrieb wegen Verlustes oder Beschädigung aus § 280 Abs. 1 BGB ist gesetzlich entweder auf Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Reparatur oder Ersatzbeschaffung), auf Geldersatz nach § 249 Abs. 2 BGB oder auf Geldentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB gerichtet. Ersatzbeschaffung und Geldentschädigung orientieren sich am Wiederbeschaffungswert, also grundsätzlich am Preis für die Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gegebenenfalls unter Abzug „neu für alt“ (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367 f.; vom 24. März 1959 – VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29, 32 jeweils m.w.N.).
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cc) Diese gesetzliche Haftung wird durch die Klauseln 1 und 2 im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt. Denn die Klauseln können jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass sie für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nicht von den Ersatzbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, sondern von den möglicherweise niedrigeren Anschaffungskosten ausgeht. Das ergibt die Auslegung der Klausel, die einen Ersatz des Zeitwerts vorsieht. Das Klauselwerk gibt keinen Hinweis auf das Verständnis dieses Begriffs, so dass darauf abzustellen ist, wie ein verständiger und redlicher Kunde einer Textilreinigung ihn versteht (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384, 387 f.; vom 23. November 2005 – VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056; vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350). Insoweit kommt ein Verständnis in Betracht, der Zeitwert entspräche dem Wert des Textils, der in der Weise berechnet wird, dass die Ersatzbeschaffungskosten und gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ in Ansatz gebracht werden. In Betracht kommt auch eine Auslegung, mit Zeitwert sei – wenn nicht gar der Verkaufswert der Textilie gemeint sein sollte (vgl. zum Zeitwert: § 9 BewertungsG und § 255 HGB) – ein Wert gemeint, der sich zunächst am Anschaffungspreis orientiert und von diesem einen altersabhängigen Abzug für Nutzung und Gebrauch vornimmt. Dieses Verständnis ist nicht so fernliegend, dass es bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden könnte. Die Beklagte selbst vertritt offenbar diese Auslegung, denn sie liegt der von ihr verbreiteten Zeitwerttabelle zugrunde. Im Hinblick darauf, dass diese Tabelle auch Kunden eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Zeitwerts sein soll, ist es naheliegend, dass ein solches Verständnis nicht nur bei den Reinigungsunternehmen vorherrscht, sondern auch Kunden die Klausel in diesem Sinne verstehen. Jedenfalls bestehen im Wesentlichen durch die von der Beklagten selbst durch ihre Zeitwerttabelle genährte Zweifel zum Verständnis des Begriffs Zeitwert in den empfohlenen Bedingungen. Solche Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte Bedingungen empfiehlt, die die gesetzliche Haftung beschränken.
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dd) Die Klauseln 1 und 2 sind im Übrigen auch deshalb gemäß § 309 Nr. 7b, § 305c Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie auch eine Auslegung dahin zulassen, dass der Ersatz anderer Schäden des Kunden als Sachschäden am Reinigungsgut ausgeschlossen sein soll, soweit alle Schadenspositionen in ihrer Summe den Zeitwert übersteigen, denn sie beschränken den Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Zeitwert des Reinigungsgutes. Das kann vom Kunden dahin gehend verstanden werden, dass die Geltendmachung von weiteren Schadenspositionen, soweit in ihrer Summe der Zeitwert überschritten wird, ausgeschlossen sein soll. Damit wäre es dem Kunden versagt, in diesen Fällen Ersatz von Folgeschäden wie Reise- oder Fahrtkosten oder Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
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c) Die Klausel 3 hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, weil sie den Kunden des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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aa) Zwar ist eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sachschäden auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Sie unterliegt jedoch der Kontrolle auf unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB.
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Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 – VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626).
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bb) Die Klausel benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen, weil der Bearbeitungspreis ein untauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haftung ist. Die mögliche Schadenshöhe steht in keiner Relation zum Bearbeitungspreis (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – VII ZR 220/82, NJW 1984, 1350 für den Fall einer Haftungsbeschränkung bei Kühllagerung und vom 20. März 1978 – II ZR 19/76, BGHZ 71, 167 für den Fall einer Haftungsbeschränkung in Konnossementsbedingungen). Die Begrenzung der Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises berücksichtigt den Wert des Reinigungsgutes nicht in angemessener Weise und führt bei wertvolleren Textilien zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Kunden (ebenso OLG Köln, NJW-RR 1998, 997; AG Bad Kreuznach, ZfSch 1991, 297; AG Prüm, NJW-RR 1991, 227; AG Nürnberg, NJW 1977, 1200; AG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 497; AG Dortmund, NJW-RR 1995, 823; Ulmer/Brandner/Hensen/H.Schmidt, AGBG, 11. Aufl., Teil 2 „Textilreinigungsverträge“ Rn. 4; a.M. KG, VersR 1978, 1170; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln T 116-120). Vereinfachungs- und Rationalisierungsinteressen des Verwenders haben dahinter zurückzustehen und rechtfertigen die einseitige Benachteiligung des Kunden nicht.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision stellt der Umstand, dass die Klausel auf die Möglichkeit hinweist, es könne eine unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbart werden, keine ausreichende Kompensation für die Beschränkung der Haftung dar.
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Der Senat hat allerdings für den kaufmännischen Verkehr eine Bedingung für die Teppich-Reinigung, mit der die Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt und mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung eine zusätzliche Versicherung empfohlen wurde, nicht für unwirksam gehalten. Er hat darauf hingewiesen, dass ansonsten der Reinigungsbetrieb sich selbst durch eine entsprechende Versicherung absichern müsste, die er wiederum – was unbillig wäre – durch höhere Preise auf alle Kunden oder durch eine Preisstaffelung nach dem Wert des Reinigungsgutes auf diese Kunden abwälzen müsste. Das würde wirtschaftlich gesehen letztlich zum gleichen Ergebnis führen, weshalb die Regelung keinen unangemessenen Nachteil für den Kunden darstelle (BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 133 f.).
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Im Verkehr mit Verbrauchern ist der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, sich zu versichern, nicht geeignet, eine Haftungsbegrenzung auf das 15fache des Bearbeitungspreises als wirksam erachten zu können. Insoweit muss bedacht werden, dass mit der Haftungsbeschränkung im Allgemeinen solche Fälle erfasst werden, in denen der Textilreiniger wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt und die Klausel den Kunden dazu zwingt, das Risiko solcher Pflichtverletzungen durch eine eigene Versicherung auszuschließen (vgl. Graf von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 32. Ergänzungslieferung 2012, „Textilreinigungsvertrag“ Rn. 29; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO, Teil 2 „Textilreinigungsverträge“ Rn. 4).
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Einem angemessenen Interessenausgleich im Verkehr mit Verbrauchern steht entgegen, dass nicht sichergestellt ist, dass der Kunde auf das für ihn bei Abschluss des Reinigungsvertrages durch die Haftungsbeschränkung entstehende Risiko und die Möglichkeit der Versicherung deutlich genug hingewiesen wird. Auf diese Hinweispflicht hat der Senat auch in dem bereits erwähnten Urteil vom 12. Mai 1980 (VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 134) abgestellt. Mag bei Geschäftsleuten ein Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend sein, weil sie als geschäftserfahrene Kunden mit dem Risiko einer Haftungsbegrenzung für wertvolle Textilien und der Möglichkeit einer Versicherung allgemein vertraut sind, so kann das nicht für Kunden gelten, die Verbraucher sind. Diese sind nicht hinreichend geschäftserfahren und mit den entsprechenden Gepflogenheiten der Branche nicht vertraut. Zudem sind sie in der Regel nicht erfahren genug, im Einzelfall das Risiko zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Durch den empfohlenen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Hinweis kann nicht mit ausreichender Sicherheit garantiert werden, dass der Kunde im Einzelfall von dem Textilreinigungsunternehmer darauf hingewiesen werden wird, dass sein Textil der Haftungsbegrenzung unterliegen könnte und die Möglichkeit der Versicherung besteht. Nur dadurch würde dem Kunden ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass er ein Risiko übernimmt und wie er dieses Risiko mindern kann.
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Der bloße „Achtung“-Hinweis in den Geschäftsbedingungen genügt diesen Anforderungen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er durch ein Schild im Ladengeschäft deutlich sichtbar angebracht ist, denn er führt nicht mit der notwendigen Sicherheit zu einer ausreichenden Unterrichtung des Durchschnittskunden. Nur die persönliche Ansprache des Kunden durch das Personal des Reinigungsbetriebes garantiert, dass der Verbraucher-Kunde das im Einzelfall bestehende Risiko erkennt und dementsprechend die Gefährdung durch die Haftungsbeschränkung realisiert und entsprechend reagiert.
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Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, es sei Sache des Textilreinigungsunternehmens, die Aufklärung im Einzelfall vorzunehmen; die von ihm empfohlene Klausel würde eine solche Aufklärung nicht ausschließen. Der Beklagte empfiehlt die Verwendung einer Klausel, mit der die Aufklärung über den Hinweis: „Achtung … Sie können aber die unbegrenzte Haftung … vereinbaren.“ erfolgt. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, weil dieser Hinweis keine ausreichende Kompensation für die Haftungsbeschränkung darstellt.
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3. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der seit 1997 unveränderten Empfehlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Empfehlung (BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 12. Juli 2000 – XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485; vom 10. Dezember 1991 – XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108; jeweils m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte, der seine Klausel für rechtmäßig erachtet und verteidigt, nicht widerlegt.
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4. Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch Ersatz der Kosten der ersten Abmahnung verlangen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.