Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Polizeihauptmeisters wegen häuslicher Gewalt und Dienstvergehen

VG Ansbach, Beschluss vom 02.05.2018 – AN 13b DS 17.02115

Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Polizeihauptmeisters wegen häuslicher Gewalt und Dienstvergehen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe
I.

1
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 als Disziplinarbehörde angeordneten vorläufigen Dienstenthebung.

2
Der am …1964 in … geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Beförderung zum 1.5.2014) im Dienste des Antragsgegners. Er war seit dem 1. März 2012 bis zu dem mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Polizeiinspektion … tätig.

3
In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2012 erhielt der Antragsteller das Gesamtprädikat von 6 Punkten zugesprochen.

4
Der Antragsteller ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.

5
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 17. Februar 2016 leitete das Polizeipräsidium … gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung wurde auf ein gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen außerdienstlicher Körperverletzungen in mehreren Fällen (häusliche Gewalt) verwiesen. Nach Abschluss des Strafverfahrens werde der Antragsteller Gelegenheit zu einer Äußerung erhalten. Es stehe diesem frei, sich nicht zur Sache zu äußern. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit, die Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Nr. BayPVG zu beantragen, hingewiesen.

6
Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

7
Mit bestandkräftigem Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 wurde dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.

8
Am 13. Januar 2017 wurde dem Polizeipräsidium … der Schlussbericht des Kriminalfachdezernats …, Kommissariat …, …, im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vorgelegt.

9
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bestätigte das Polizeipräsidium … – Disziplinarbehörde – dem Polizeipräsidium … die Übernahme des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 BayDG.

10
Die Disziplinarbehörde hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2017 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen nach Art. 39 BayDG an.

11
In der Anhörung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Widergabe):

12
„1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.03.1987 und dem 01.10.1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … entsprechende Prellungen erlitt.

13
2. Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15.12.1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

14
3. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierflasche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

15
4. Am Abend des 16. auf den 17.03.2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

16
5. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

17
6. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

18
7. In den Abendstunden des 24.01.2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

19
8. Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … in … mit einen Schraubenzieher-ähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen
… ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

20
9. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten Sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau …. Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

21
10. Einige Wochen nach dem unter Ziffer I.9. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

22
11. In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam. Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen. Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

23
12. Obwohl Sie sich am 23.01.2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23.01.2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

24
13. Am 17.03.2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10.03.2016 (…) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14 % THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

25
14. Im Zuge der unter Ziffer I.13. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniatur-ansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved 16 yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sex- lolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

26
15. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17.03.2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

27
Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bild- bzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

28
16. Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

29
17. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

30
– 1 Schlagring goldbraun
– 1 Schlagring silber
– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm
– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm
– 1 Würgeholz
– 1 Faustmesser
– 2 Faltmesser
– 47 Stück Patronenmunition
– 1 Stück Kartuschenmunition

31
Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an ….

32
18. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … im Alter von 9 und 10 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

33
19. Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17.03.2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … weitergegeben haben.“

34
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen habe, in dem er gegen die ihm obliegenden Pflicht, die Gesetze zu beachten, das Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, sich dem Amt entsprechend stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen habe. Das genannte Dienstvergehen wiege so schwer, dass es voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.

35
Mit Verfügungen vom 27. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft … in dem unter dem Az. … gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dieses hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil der vormaligen Ehefrau …, des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von …, hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags bzw. Mordes zum Nachteil von …, hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung und der Körperverletzung zum Nachteil von …, hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von …, hinsichtlich des Verdachts der Volksverhetzung und hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

36
Die Einstellung erfolgte zum Teil wegen eingetretener Verfolgungsverjährung.

37
Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Begründung der Einstellungsverfügungen Bezug genommen.

38
Gemäß § 154 Abs. 1 StPO wurde durch Einstellungsverfügung vom 27. März 2017 von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:

39
Körperverletzung zum Nachteil von Frau … im Sommer 2014 (Fall I.1.F des Schlussberichts, Blatt 232)
gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Frau … im Jahr 2014 (Fall I.1.G des Schlussberichts, Blatt 233)
Verletzung von Privatgeheimnissen mit Ordnungswidrigkeit unerlaubte Datenabfragen (Tatkomplex 12 des Schlussberichts, Blatt 249).

40
Gemäß § 154a Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung folgender Teile der Taten oder Gesetzesverletzungen abgesehen:

41
Verwahrungsbruch bezüglich Waffen (Schlussbericht Blatt 247)
Überlassen von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)
Ordnungswidrigkeit Aufbewahrung von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)

42
Unter dem 27. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … Zweigstelle …, in dem genannten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Besitz kinderpornographischer Schriften mit Besitz jugendpornographischer Schriften sowie vorsätzlichem Besitz verbotener Waffen.

43
Mit Schreiben vom 5. April 2017 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung bisher keine förmliche Ausdehnungsverfügung zu den bisherigen Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 ergangen sei. Zudem wurde angeregt, die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung zurückzustellen, bis zumindest das strafgerichtliche Urteil in erster Instanz vorliege.

44
Zugleich übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 30. März 2017 zu den oben genannten Einstellungsverfügungen.

45
Mit Schreiben vom 21. April 2017 konkretisierte die Disziplinarbehörde die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 und dehnte das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf sämtliche in der Anhörung vom 17. Februar 2017 genannten Vorwürfe aus.

46
Im Hinblick auf das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren verblieb es bei der Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 1, Abs. 3 BayDG.

47
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte unter dem 16. Mai 2017 aus, dass nunmehr zwar durch die Ausdehnungsverfügung die zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung herangezogenen Sachverhalte formal in das Disziplinarverfahren einbezogen seien, allerdings sei nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte bezüglich der dort unter Ziffer I.1., 2. und 4. sowie der unter II., V. und VI. aufgeführten Sachverhalte eine Dienstpflichtverletzung angenommen werde. Es werde nicht erläutert, auf welcher Tatsachengrundlage die Disziplinarbehörde abweichend von der Bewertung der Staatsanwaltschaft von einer Begehung ausgehe.

48
Für eine sachgerechte Rückäußerung zu den Vorwürfen und somit für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu einer vorläufigen Dienstenthebung sei zumindest erforderlich mitzuteilen, ob und aufgrund welcher Erwägung die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt werde und ob hierzu weitere Ermittlungen vorgesehen seien, die sinnvoller Weise auch während des laufenden Disziplinarverfahrens durchgeführt werden sollten.

49
Die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung lägen nicht vor. Voraussetzung hierfür sei, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei.

50
Bereits aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte selbst sei allerdings erkennbar, dass eine derartige überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Wie bekannt seien zwischen dem Versand des Anhörungsschreibens und dem hiesigen Schriftsatz bereits eine Vielzahl von Vorwürfen, insbesondere diejenigen mit der höchsten Strafandrohung, durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

51
Da in dem Anhörungsschreiben weder eine Würdigung der Beweislage im Strafverfahren erfolgt sei, noch im Rahmen der Ausdehnungs- und Konkretisierungsverfügung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen vorgenommen werde, sei nicht erkennbar, wie die Disziplinarbehörde zu der Auffassung gelange, die jeweiligen Vorwürfe wären nachweisbar und hierdurch wäre voraussichtlich einer Disziplinarmaßnahme verwirkt, die zu einer Entfernung aus dem Dienst führe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe – soweit sie überhaupt durch die Staatsanwaltschaft noch aufrechterhalten würden – im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigten.

52
Bereits im Rahmen der Haftbeschwerde habe sich erwiesen, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller wenig Substanz hätten. Insbesondere bedürften hier auch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse einer kritischen Prüfung durch Disziplinarbehörde, da die Ermittlungsbeamtin ausweislich der Wahrnehmung von geschädigten Zeugen eine steuernde Vernehmung durchgeführt und die Zeugen hin zu bestimmten Aussageinhalten gedrängt habe.

53
Auch im Schlussbericht falle auf, dass die durch die polizeiliche Sachbearbeiterin behaupteten Ermittlungsergebnisse teilweise tendenziös seien und teilweise den aktenkundigen Ermittlungen sogar direkt widersprächen.

54
Es könne daher unproblematisch prognostiziert werden, dass die weiteren Vorwürfe aus dem Themenfeld häuslicher Gewalt spätestens in der Hauptverhandlung weitgehend entfielen, falls das Amtsgericht insoweit überhaupt die Anklage zulasse. Selbst wenn man von der Nachweisbarkeit dieser Taten ausgehen wolle, würden sie die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

55
Eine unbefugte Datenabfrage führe allenfalls zu einer Disziplinarmaßnahme des Verweises.

56
Hinsichtlich des Cannabisbesitzes werde darauf hingewiesen, dass nach der Ausnahme d in der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz von einer Unbedenklichkeit ausgegangen werde, wenn es sich um Pflanzen handle, die einen THC-Gehalt von 0,2 % nicht überstiegen.

57
Hinsichtlich des Auffindens von Datenträgern mit pornographischen Dateien sei aus der Disziplinarakte nebst Beiakte nicht ersichtlich, welche der von der Disziplinarbehörden benannten Dateien nach deren Auffassung kinderpornographisch oder jugendpornographisch seien.

58
Bezüglich der Vorwürfe 15. bis 18. gelte, dass diese Vorwürfe maximal die Disziplinarmaßnahme einer Bezügekürzung im unteren zeitlichen Bereich rechtfertigten.

59
Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, es sei nicht zielführend, vor einem Urteil der ersten Instanz im Strafverfahren über die vorläufige Dienstenthebung zu entscheiden.

60
Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob die Disziplinarbehörde den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Die Einbehaltung von 5 % der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung wurde angeordnet.

61
In der genannten Verfügung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe):

1.

62
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. März 1987 und dem 1. Oktober 1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … entsprechende Prellungen erlitt.

63
Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da jedenfalls Verjährung eingetreten sei.

2.

64
Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15. Dezember 1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

65
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierfalsche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

66
Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tat der Verfolgungsverjährung unterliege.

3.

67
Am Abend des 16. auf den 17. März 2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der …. in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

68
Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlages bzw. Mordes gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der (gefährlichen) Körperverletzung sowie der Nötigung sei jedenfalls Verjährung eingetreten.

4.

69
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

70
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

5.

71
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

72
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

6.

73
In den Abendstunden des 24. Januar 2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

7.

74
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau …. Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

8.

75
Einige Wochen nach dem unter Ziffer 1.7. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

9.

76
In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam.

77
Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen.

78
Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

10.

79
Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … in … mit einen Schraubenzieher-ähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen … ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

11.

80
Obwohl Sie sich am 23. Januar 2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23. Januar 2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

12.

81
Am 17. März 2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10. März 2016 (Gz. …) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14 % THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

13.

82
Im Zuge der unter Ziffer 1.12. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniatur-ansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved 16 yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sex- lolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

14.

83
Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17. März 2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

84
Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bild- bzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

85
Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Taten verjährt waren.

15.

86
Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

87
Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Volksverhetzung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der bloße Besitz und das Sichverschaffen derartigen Materials nicht strafbar seien und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne.

16.

88
Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

89
– 1 Schlagring goldbraun
– 1 Schlagring silber
– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm
– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm
– 1 Würgeholz
– 1 Faustmesser
– 2 Faltmesser
– 47 Stück Patronenmunition
– 1 Stück Kartuschenmunition

90
Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an ….

91
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft …vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fielen.

92
Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … im Alter von 9 und 11 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

93
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154a Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

17.

94
Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17. März 2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … weitergegeben haben.

95
In der Verfügung wird ausgeführt, die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, sei darauf gerichtet, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme bestehe. Die Prognose erfordere im Zeitpunkt der Anordnung keinen vollständigen Beweis der tatsächlichen Umstände. Notwendig sei jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat. Hinreichender Tatverdacht sei in Anlehnung an § 203 StPO zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweismitteln wahrscheinlich sei. Ausreichend sei, wenn nach summarischer Prüfung die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als die Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme. Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung widersprechender Zeugenaussagen, einzuholender Sachverständigengutachten und die Einlassung des Beamten eine Klärung zu erwarten sei, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen werde (BGH, B.v. 25.6.1997 – 1 AR 686/973 WS 331/97).

96
Der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Ergebnissen der bisherigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller. Auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse werde ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genüge insoweit die Feststellung, dass der Antragsteller das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen habe; nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen sei.

97
Die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich.

98
Soweit die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt habe, hindere dies eine disziplinarrechtliche Ahndung bei einer beabsichtigten Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nicht. Insoweit könne auf die glaubhaften Angaben der geschädigten Frau …, Frau … und Frau … im Ermittlungsverfahren abgestellt werden.

99
Bezüglich der Zeugeneinvernahmen könne kein Belastungseifer bzw. eine „steuernde Vernehmung“ nicht festgestellt werden. Hierfür spreche schon, dass Frau … über die kriminalpolizeiliche Vernehmung hinaus auch richterlich einvernommen worden sei und den Sachverhalt zur Gänze bestätigt habe. Die von Frau … erlittenen Verletzungen seien durch das ärztliche Attest des Dr. … vom 19. März 2002 dokumentiert.

100
Der unter Ziffer 14. erhobene Vorwurf, dienstliches Bildmaterial auf privaten Datenträgern gespeichert zu haben und dieses bei privaten Gelegenheiten vorgezeigt zu haben, könne nach den strafrechtlichen Ermittlungen aufrechterhalten werden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei hinsichtlich des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung erfolgt.

101
Die Ermittlungen hätten jedoch zweifelsfrei ergeben, dass der Antragsteller dienstlich erlangtes Bildmaterial auf privaten Speichermedien vorgehalten habe und diese Bilder polizeifremden Personen gezeigt habe. Letzteres ergebe sich aus den Aussagen der Zeuginnen … (Blatt 273 f. der EMA HA 3), … (Blatt 433 f. der EMA HA 3) und … (Blatt 73 EMA HA 3). Dass es sich im Übrigen um dienstlich erlangtes Bildmaterial handele, stehe nach der erfolgten Zuordnung zu den polizeilichen Ermittlungsvorgängen fest.

102
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da der bloße Besitz und das sich Verschaffen derartigen Materials nicht strafbar sei und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass der Antragsteller auf verschiedenen privaten Datenträgern Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten aufbewahrt und diese Bilder an Einzelpersonen weitergegeben habe, was durch die Auswertung des Kommunikationsverlaufes in der Anwendung „WhatsApp“ (Blatt 2 der EMA-Beweismittelakte 1) durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegt sei.

103
Die unter Ziffern 4., 5. und 17. bezeichneten Sachverhalte hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Einstellungsverfügungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO erlassen habe, da die zu erwartende Strafe angesichts der weiter verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle, ergäben sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen. So würden die unter Ziffern 4. und 5. genannten Vorwürfe durch die Vernehmungen der Zeugin … vom 23. Januar 2016 (Blatt 349 f. der EMA HA 3) und 5. April 2016 (Blatt 393 f. der EMA HA 3), in welchem sie die Vorfälle umfassend schildere, hinreichend belegt.

104
Die unter Ziffer 17. genannte Datenabfrage des Kfz-Kennzeichens und die Weitergabe der erlangten Daten sei belegt durch die vom Antragsteller geführte und aufgezeichnete „WhatsApp“-Kommunikation mit … vom 11. Dezember 2015 (Blatt 93 f. der EMA BMA 1) und die Auswertung der Protokolldaten.

105
Der verbotene Waffenbesitz (Ziffer 16.) sei Gegenstand der Anklage.

106
Hinsichtlich des Cannabisbesitzes (Ziffer 12.) sei der Sachverhalt insoweit unrichtig und zu korrigieren, als von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % ausgegangen worden sei. Dieser betrage tatsächlich nur 0,14 %.

107
Der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften (Ziffer 13.) ergebe sich ebenfalls aus dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis. Die insoweit inkriminierten Daten seien in der Verfügung genau bezeichnet. Ausweislich der Hashwert-Liste (Blatt 364 bzw. 374 der BMA 1) seien die Dateien als kinderpornographisches bzw. jugendpornographisches Material einzuordnen.

108
Das Vorliegen strafrechtlicher Verfolgungshindernisse sei unbeachtlich, sofern nicht eigene disziplinargesetzliche Regelungen der Verfolgung auch als Dienstvergehen entgegenstünden.

109
Bei den dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen handele es sich trotz der zum Teil vorliegenden strafrechtlichen Verfolgungshindernisse um schwere außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen.

110
Der Antragsteller habe mit Begehung der tatbestandlichen Körperverletzungen bzw. Nötigungen zum Nachteil von …, … und … vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

111
Das außerdienstliche Fehlverhalten erfülle auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteige jedoch das Fehlverhalten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür sei die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maß, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen müsse.

112
Im hier vorliegenden Fall seien die körperlichen Misshandlungen gegen die dem Antragsteller körperlich unterlegenen (ehemaligen) Lebensgefährtinnen gerichtet gewesen, die dadurch zum Teil erhebliche Verletzungen erlitten hätten.

113
Die Gewaltanwendungen hätten bei allen Geschädigten Verletzungen mit nicht unerheblichen Schmerzen verursacht. So habe die Geschädigte … neben Schürfungen am Hals ein Hämatom im Bereich des Jochbeins und bei anderen Gelegenheiten Rippenbrüche und einen Nasenbeinbruch erlitten. Frau … habe durch die von dem Antragsteller beigebrachten Gewaltanwendungen u.a. Hämatome an beiden Augen und am Nasenrücken, Druckschmerzen am Unterkiefer mit schmerzhaften Einschränkungen der Kaufunktion und eine Platzwunde an der Oberlippeninnenseite erlitten.

114
Daneben sei, insbesondere im Hinblick auf Frau …, der Anlass der Taten zu berücksichtigen. So sei Auslöser der Gewalttat die Verärgerung darüber gewesen, dass die damalige Lebensgefährtin dem Wunsch des Antragstellers nicht nachgekommen sei, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Ein ähnliches Verhalten habe er auch gegenüber Frau … offenbart.

115
Erschwerend wirke dabei die Stellung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter.

116
Die Gewalteinwirkungen gegen die früheren Lebensgefährtinnen zeigten zudem ein anhaltend rücksichtsloses Vorgehen und hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers.

117
Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften wiege disziplinarrechtlich ebenfalls schwer. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften weise bei einem Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht auf. Polizeibeamte seien dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihnen sei auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass sie sich rechtstreu verhielten und ihrer besonderen Verantwortung gerecht würden.

118
Auch der Besitz von Marihuana sei keine Lappalie und verstoße in besonderem Maße gegen seine beamtenrechtliche Kernpflichten, wenn Betäubungsmittel erworben würden, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben. Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

119
Mit dem Vorhalten fremdenfeindlicher Bildaufnahmen offenbare der Antragsteller überdies eine Haltung, die ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nahelege.

120
Durch den Besitz verbotener Waffen und Munition habe der Antragsteller auch hier wesentliche Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze sowie zugleich auch seine Kernpflicht als Polizeibeamter verletzt. Auf Grund der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter seien diesem insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen hinlänglich bekannt.

121
Schwer wiege auch der Vorwurf, dienstlich angefertigte Bild- und Videoaufnahmen unberechtigt der ausschließlich dienstlichen Verfügung entzogen und diese bei privaten Anlässen vorgezeigt zu haben. Damit habe er gleichfalls das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn im besonderen Maße erschüttert und ein schweres Versagen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten offenbart.

122
Schließlich habe er mit den ohne konkrete dienstliche Veranlassung oder sonstige Befugnis vorgenommenen Abfragen personenbezogener, nicht offenkundiger Daten aus polizeilichen Informationssystemen und den erfolgten Weitergaben der Daten an dritte Personen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG begangen, sondern zugleich auch gegen die beamtenrechtliche Pflicht, sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und über die bei oder bei Gelegenheit beamtlicher Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 BeamtStG), verstoßen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten und diene sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

123
Die dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches nach Art und erkennbarer Schwere nach einer summarischen Prüfung geeignet sei, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

124
Daneben würde das Verbleiben des Antragstellers im Dienst auch den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Durch die vorgeworfenen Handlungen sei der Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der durch zahlreiche Verhaltensweisen seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, könne der Öffentlichkeit und den anderen Beamten im Polizeidienst und als Kollegen nicht vermittelt werden. Auch würde dies eine nicht zu bewältigende engmaschige Dienstaufsicht und Kontrolle voraussetzen, die auf Kosten der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben ginge.

125
Die getroffene Anordnung trage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Komme im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigten es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.

126
Die vom Antragsteller begangenen Taten ließen ihn als ungeeignet erscheinen, seine Tätigkeit bis zum rechtkräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens fortzusetzen. Es bestehe ein dienstliches Interesse und ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten, sauberen und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten, nach einer am Gemeinwohl ausgerichteten Amtsausübung sowie nach Meidung jeglicher Ansehensschädigung der Behörde und der Beamtenschaft.

127
Auch die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayDG lägen vor. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen des Antragstellers werde die Einbehaltung von 5 v.H. der Dienstbezüge angeordnet.

128
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. Oktober 2017, gemäß Art. 61 BayDG beantragen,

129
die vorläufige Dienstenthebung vom 4. Juli 2017 auszusetzen.

130
Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag aus dem Disziplinarverfahren vertieft.

131
Hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 1., der Antragsteller habe zwischen 1987 und 1991 seine erste Ehefrau … geschlagen, stehe dieser Vorwurf aus Sicht der Disziplinarbehörde auf Grund der Aussage der ersten Ehefrau des Antragstellers vom 1. Februar 2016 fest. Ermittlungen seien hier erkennbar nicht geplant und auch bisher nicht durchgeführt worden.

132
Es bestehe keine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein derartiger Vorwurf nachweisbar sei, da es sich um ein Geschehen handele, welches nach der Aussage der Zeugin … 25 bis 29 Jahre zurück liege. Das einzig denkbare Beweismittel sei die angeblich Geschädigte selbst, die in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe, weil dieser Kontakt zu anderen Frauen gehabt habe. Bei der Zeugenaussage habe sie keinen genauen Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls angeben können. Es sei vielleicht im Jahr 1993 gewesen, genau könne sie das wirklich nicht mehr sagen.

133
Die Frage, weshalb sie ihren Arzt über die Verletzungsursache belogen habe und keine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet habe, habe sie damit beantwortet, dass sie keine Probleme haben wolle. Sie habe es „halt nicht wahrhaben wollen, wie es immer so sei“. Sie habe dies unter den Tisch kehren wollen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Zeugenaussage, die durch völlige Unbestimmtheit auf Grund des Zeitablaufs geprägt sei oder mit der Begründung, weshalb das Vorkommnis nicht zur Anzeige gebracht worden sei, sei durch die Disziplinarbehörde nicht erfolgt.

134
Auch hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Antragsteller aus Ziffer 2, seine damalige Lebensgefährtin … durch wiederholte körperliche Übergriffe verletzt zu haben, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen, wie die eigene Einvernahme der Zeugin vorgesehen seien. Ein Tatnachweis im Disziplinarverfahren werde nicht geführt werden können, da auch hier das einzig denkbare Beweismittel die angebliche Geschädigte sei, deren Aussage nur wenig überzeuge.

135
Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs aus Ziffer 3., die damalige Lebensgefährtin … betreffend, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen wie die eigene Einvernahme von Zeugen vorgesehen seien. Es fehlten völlig Ausführungen der Disziplinarbehörde, weshalb diese davon ausgehe, die Vorwürfe stünden fest. Bei dieser Zeugin solle nicht unerwähnt bleiben, dass die polizeiliche Ermittlungsbeamtin ein nicht dokumentiertes Telefonat geführt habe, in dem sie der Zeugin zumindest mitgeteilt habe, dass eine Anzeige der neuen Lebensgefährtin vorliege und diese Tagebücher abgegeben hätte.

136
Auch hier sei wiederum auffällig, dass die Zeugin zwar behaupte, nach dem angeblichen Übergriff des Antragsteller Beweismittel gesichert zu haben, jedoch auch diese Zeugin niemals die angeblichen Übergriffe zur Anzeige gebracht habe, bevor sie durch die polizeiliche Ermittlungsbeamtin gezielt angesprochen worden sei.

137
Die Frau … betreffenden Vorwürfe (Ziffer 4. – 9.) könnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da hierfür keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Das einzige hierfür in Betracht kommende Beweismittel, die Zeugin …, sei mit dem Antragsteller verlobt und habe in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2017 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anderweitige Beweismittel seien nicht erkennbar.

138
Aus Sicht der Disziplinarbehörde stehe dieser Vorwurf fest. Es sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen vorgesehen seien.

139
Die Sachbeschädigung vom 11. April 2015 (Ziffer 10.) werde durch den Antragsteller ausdrücklich eingeräumt.

140
Zu den Vorwürfen aus Ziffern 11, 12, 14, 16 und 17 werde davon abgesehen, vertiefte Ausführungen zu tätigen, da auszuschließen sei, dass auf Grund dieser Vorwürfe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Höchstmaßnahme bestehe.

141
Zum Besitz von Marihuana (Ziffer 12.) werde darauf hingewiesen, dass hier jedenfalls kein Besitzwille des Antragstellers angenommen werden könne, da das Ziel des Besitzes von Betäubungsmittel immer darin bestehe, diese entweder zu konsumieren oder an andere Personen abzugeben, aber nicht die Substanzen bis zum Verlust der berauschenden Wirkung zu lagern. Der Wirkstoffgehalt liege unterhalb der gesetzlichen Grenzen für einen Anbau zur industriellen Nutzung.

142
Zum Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften (Ziffer 13.) sei festzustellen, dass keine Bewertung des Bildmaterials durch die Disziplinarbehörde erfolgt sei, sondern auch hier eine schlichte Übernahme von unzutreffenden Annahmen aus den polizeilichen Ermittlungen erfolgt sei.

143
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Bildmaterials gehe die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von lediglich fünf Bilddateien mit illegalen Inhalten aus. Demgegenüber behauptet die Disziplinarbehörde, dass insgesamt 13 dieser Dateien illegal seien.

144
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der deutlich abweichenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft nehme die Disziplinarbehörde nicht vor. Sie beziehe sich ausschließlich auf die Hashwerte aus einer computergestützten Analyse von Datenträgern. Eine rechtliche und tatsächliche Bewertung der Bilder könne aber ausschließlich anhand des Bildes selbst erfolgen.

145
Im Übrigen sei zu diesem Vorwurf auszuführen, dass die fünf Dateien, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, sich auf einer externen Festplatte befunden hätten, auf die der Antragsteller im Jahr 2007 Daten eines alten Laptops gesichert habe. Dem Antragsteller sei die Existenz dieser Datei nicht bekannt gewesen. Aus der Beweismittelakte Teil 1 Blatt 363 ergebe sich, dass diese Datenübertragung spätestens am 18. September 2007 stattgefunden habe, womit ein strafbarer Besitz von Jugendpornografie nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, da der Besitz von Jugendpornografie erst Ende 2008 strafbar geworden sei und zumindest für ein reines Besitzdelikt nicht ausreichend sei, wenn ein legaler Besitz über den Zeitpunkt des unter-Strafe-stellens anhalte. Hinsichtlich der Dateien gelte, dass diese – soweit der Antragsteller dies rekonstruieren könne – wohl im Jahr 2000/2001 in seinen Besitz gelangt sein müssten, als ihm ein ehemaliger Nachbar bei der Einrichtung des o.g. früheren Laptops behilflich gewesen sei und ihm nach Abschluss mitgeteilt habe, dass er einige Bilder aufgespielt habe.

146
Die bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers sichergestellten Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten (Vorwurf Ziffer 15) würden zwar ein ungünstiges Licht auf den Antragsteller werfen, auch hier gelte aber, dass es sich nicht um Vorwürfe in der Gewichtigkeit handele, dass diese eine Höchstmaßnahme rechtfertigten. Die Disziplinarbehörde verkenne insbesondere, dass es sich bei den entsprechenden geschmacklosen Bildern nicht um solche handele, die sich der Antragsteller verschafft habe, sondern um Bilder, die er von anderen Menschen zugesandt erhalten habe.

147
Eine strafrechtliche Relevanz sehe die Staatsanwaltschaft nicht. In disziplinarrechtlicher Hinsicht seien allerdings auch die Ausführungen aus der streitgegenständlichen Verfügung nicht geeignet, um eine vorläufige Dienstenthebung zu stützen, da keinerlei Konkretisierung erfolgt sei, welche konkreten Bilder die Disziplinarbehörde überhaupt für beanstandungswürdig hält. Auch ließen die Bilder keine Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Haltung des Antragstellers zu, zumal diese teilweise auch explizit die Anhänger einer nationalsozialistischen Überzeugung verspotteten.

148
Auch hier zeige sich, dass der polizeiliche Ermittlungsbericht sich darin erschöpfe, die belastenden Indizien darzustellen und die Disziplinarbehörde die Ermittlungsakten allenfalls in Teilen selbst bewertet und im Übrigen die unzutreffenden Bewertungen der Ermittlungsbeamten ungeprüft übernommen habe.

149
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass weite Teile der Vorwürfe, die zur Grundlage des angegriffenen Bescheides gemacht würden, nicht nachweisbar seien. Anhand der polizeilichen Vernehmungen – nicht dem kriminalpolizeilichen Abschlussbericht – sei auch erkennbar, dass unabhängig von der Verjährung auch schlicht kein Tatnachweis geführt werden könne, bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht dem Versuch entgegenstehe.

150
Die verbleibenden Vorwürfe seien in der Gewichtigkeit erkennbar in einem Bereich angesiedelt, bei dem eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erwarten stehe.

151
Die Ausführungen zur Prognose einer Höchstmaßnahme auf S. 14 umfassten insgesamt 12 Zeilen Text und gäben ausschließlich die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung wieder, ohne auszuführen, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Ausführungen zu einer Störung des Dienstbetriebes seien gänzlich unverständlich, da es sich weder um Taten zum Nachteil von Kollegen oder des Dienstherrn handeln solle und lediglich zwei Vorwürfe überhaupt dem innerdienstlichen Bereich zugeordnet würden.

152
Zudem wäre eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, die die Disziplinarbehörde gänzlich unterlasse.

153
Bezüglich der Vorwürfe Nr. 11, 12 und 13 erfolge keine Auseinandersetzung mit den vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfenen Rechtsfragen.

154
Es sei unzureichend für eine vorläufige Dienstenthebung, schlicht ein polizeiliches Ermittlungsergebnis zur Grundlage zu nehmen, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Positionierung des Beamten und die rechtlichen Bewertungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts zum Eröffnungsbeschluss einzubeziehen.

155
Zuzugeben sei der Disziplinarbehörde, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nicht erforderlich sei, dass ein Tatnachweis geführt sei.

156
Allerdings ergebe sich aus dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 13b DS 16.00859) auch, dass ein bloßer Verdacht dann nicht mehr vom Dienstherrn herangezogen werden könne, wenn der Dienstherr zum Ausdruck bringe, dass aus seiner Sicht bereits ein Tatnachweis geführt sei. Wenn der Dienstherr sich darauf festlege, müsse er sich vielmehr daran festhalten lassen, gegenüber der Disziplinarkammer auch einen entsprechenden Tatnachweis zu führen.

157
Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017, Az. …, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit Besitz jugendpornografischer Schriften und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 70 EUR verurteilt.

158
Die Verurteilung wegen Körperverletzung bezieht sich auf den Tatvorwurf der Körperverletzung gegenüber der Geschädigten … in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2016 (Ziffer 9 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017).

159
Soweit dem Antragsteller weitere körperliche Übergriffe zum Nachteil der Geschädigten … im Jahr 2015 zur Last lagen (I. 2, 3 und 5 der Anklage vom 27.3.2017; entspricht Ziffern 7, 8 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017; Ziffer 5 der Anklage ist nicht Gegenstand der Verfügung vom 4.7.2017) wurde der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Geschädigte … von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

160
Die strafgerichtliche Verurteilung betrifft im Übrigen die Vorwürfe aus den Ziffern 10., 12., 13. und 16. der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. Juli 2017.

161
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017,

162
den Antrag abzulehnen.

163
Hinsichtlich der Vorwürfe, die Ziffern 1 – 9 beträfen, werde vom Antragsteller übersehen, dass die ehemaligen Lebensgefährtinnen des Antragstellers vollkommen unabhängig voneinander ähnliche Verhaltensweisen des Antragstellers schilderten. Die Disziplinarbehörde messe den Aussagen deshalb eine hohe Glaubwürdigkeit bei.

164
Es werde seitens des Antragstellers bei jeder Zeugin vorgetragen, dass diese den Antragsteller nicht angezeigt habe und dies an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zweifeln lassen. Dieser pauschalen Behauptung könne grundsätzlich nicht gefolgt werden. Es könne vielseitige Gründe geben, weshalb Geschädigte einer Gewalttat von einer Anzeigeerstattung absähen.

165
… (Ziffer 1.) schildere in ihrer Zeugenvernehmung, dass sie während ihrer Ehe mit dem Antragsteller geschlagen worden sei. An einen Vorfall könne sie sich noch gut erinnern, da es der massivste Vorfall gewesen sei. Der Antragsteller habe ihr mit dem Ellenbogen in die Niere geschlagen. Sie habe eine Nierenprellung erlitten. Frau … habe sich an die Umstände des Geschehens erinnert und könne diese detailliert wiedergeben. Dass sie den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht mehr benennen könne, sei nachvollziehbar. Darüber hinaus sei keinerlei Belastungseifer der Zeugin zu erkennen. Sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt zum Antragsteller.

166
Zur polizeilichen Vernehmung von Frau … (Ziffer 2.) sei festzustellen, dass die Ermittlungsbeamtin diese telefonisch kontaktiert und zunächst nur von den Ermittlungen gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung (häusliche Gewalt) berichtet habe. Daraufhin habe Frau … spontan geäußert, dass auch sie ein Opfer häuslicher Gewalt gewesen sei und habe den Namen des Antragstellers genannt. Frau … habe angegeben, sie hätte durch die Schläge vom Antragsteller Rippenprellungen und dicke, blaue Augen erlitten. Auch wenn Kollegen von Misshandlungen Kenntnis hätten, bedeute dies nicht, dass man ohne Scham zu einer Untersuchung gehen könnte. Es zeige vielmehr, dass Frau … eingeschüchtert gewesen sei und Konsequenzen befürchtet habe. Sie sei auch nach der Trennung wegen des Antragstellers nach Griechenland gezogen. Eine Anzeige habe sie aus Angst nicht erstattet, da ihr der Antragsteller gedroht habe.

167
Bezüglich Frau … (Ziffer 3.) werde keine Unterscheidung zwischen dem Sachverhalt und der strafrechtlichen Bewertung vorgenommen. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden, da ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten Vergewaltigung und einem versuchten Totschlag bzw. Mord nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies sei lediglich eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Die glaubwürdige Aussage der Zeugin habe zum Erlass des Haftbefehls vom 16. März 2016 geführt. Es sei auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 (Blatt 132 der Disziplinarakte) zu verweisen.

168
Zu den Ausführungen in der vorläufigen Dienstenthebung sei hinzuzufügen, dass auch der Zeuge … in seiner Vernehmung Erinnerungen hinsichtlich der Verletzungen der Frau … beschreibe (Blatt 28 ff. der Ermittlungsakte, Hauptakte 3). Diese sei nach dem Vorfall zu ihm gekommen und habe von den Ereignissen berichtet. Sie hätte um den Hals blau-grünlich-gelbe Punkte gehabt, die als Würgemale zu interpretieren gewesen seien. Im Gesicht seien flächige Hämatome gewesen. Auch im Ausschnitt hätten sich erkennbare Hämatome befunden. Als Herr … Frau … zu einer Anzeige bei der Polizei habe bewegen wollen, habe diese das abgelehnt, aus Angst vor dem Zusammenhalt der Polizisten und dass sie am Ende „alt ausschauen“ werde.

169
Bezüglich der Vorwürfe gegen den Antragsteller, die Frau … betreffen (Nrn. 6 bis 9), sei ein Strafurteil ergangen. Daher trete hier nach Rechtskraft des Urteils Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Vorwurfs, in den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 seine Lebensgefährtin … geschlagen zu haben, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Hinsichtlich der Sachverhalte in Ziffern Nrn. 6 bis 8 der Verfügung sei er freigesprochen worden. Auch nach Wegfall dieser Vorwürfe wäre die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig, da weiterhin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher sei, als eine darunter liegende Maßnahme.

170
Hinsichtlich der das Jahr 2014 betreffenden Vorfälle zur Person … (Ziffern Nr. 4 und 5) sei keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Dieser Sachverhalt sei aus disziplinarrechtlicher Sicht noch nicht abschließend ermittelt.

171
Im Disziplinarverfahren gelte die Einheit des Dienstvergehens. Demnach seien die einzelnen Dienstpflichtverletzungen in einer Gesamtschau zu betrachten. Selbst wenn einzelne Vorwürfe an sich die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigten, könne eine Summierung der einzelnen Pflichtverletzungen hierzu führen.

172
Wegen des Besitzes von Marihuana sei der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 20 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Rechtskraft des Urteils träte hier eine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein.

173
Auch bezüglich des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften sei der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Anklage habe sich auf mindestens drei Bilder jugendpornografischen Inhalts und mindestens zwei Bilder kinderpornografischen Inhalts gestützt. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung weiterer Dateien liege nicht vor, da insoweit kein Freispruch erfolgt sei.

174
Aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergebe sich im Detail, dass es sich bei den sonstigen, in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Dateien ausweislich der Hashwertliste um kinder- bzw. jugendpornografisches Material handele. Diese Hashwerte seien als Indiz gewertet worden. Mit den Hashwertlisten könnten Individualsignaturen inkriminierter Dateien anhand der im Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe „Bundesweite Hashwaredatenbank pornografische Schriften“ genannten Kategorien u.a. als kinder- oder jugendpornografisch definiert werden. Diese Bilder seien den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt und als Kinder- und Jugendpornografie klassifiziert. Darüber hinaus seien die Dateinamen als weiteres Indiz zur Bewertung heranzuziehen. Auch das Merkmal des Besitzes bezüglich der Dateien sei vorliegend zu bejahen. Eine Dienstpflichtwidrigkeit ergebe sich nicht allein aus der Strafbarkeit, es widerspreche auch achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, diese Dateien zu besitzen.

175
Auch die Vielzahl von Bildern mit ausländerfeindlichen Inhalten stelle eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Diese Bewertung sei unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand der Volksverhetzung nicht bejaht habe. Eine Datei (Blatt 3 der BMA 1) zeige eine Bildkollage mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“. Diese beinhalte eine Handgranate mit Sicherungsring und Abzugsbügel. Anstelle des Sprengkopfes sei ein Kinderüberraschungsei montiert. Die Aufschrift sei teilweise abgeändert und die ursprüngliche Aufschrift „Kinderüberraschung“ durch „Ausländerüberraschung“ ersetzt worden. Dieses Bild sei vom Antragsteller nach seiner Aufforderung per WhatsApp gesendet und anschließend von ihm an die drei weiteren Kontakte geschickt worden. Vor allem dieses Bild zeige einen feindlichen Aufruf zur Gewalt gegen Ausländer.

176
Auf Grund der Verbreitung genau dieser Collage habe das Amtsgericht … eine Frau wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 18 CS 200 JS 45731/15).

177
Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. November 2017 und verwies u.a. darauf, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

178
Der Antragsgegner replizierte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 und verwies u.a. darauf, dass das Amtsgericht in dem genannten Strafurteil den Angeklagten als nicht mehr für den Beruf eines Polizisten geeignet ansehe.

179
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung sei die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Klägers geboten sei, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Daher seien die beigefügten Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und vom 9. November 2017 zu würdigen. Das Persönlichkeitsbild sei für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung und könne auch verschärfend wirken. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung könnten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann rechtfertigen, wenn diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich nicht indiziert sei (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, BVerGE 147, 229). Das ungünstige Persönlichkeitsbild könne zu einem vollständigen Vertrauensverlust führen (Zengel, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 12 zu Art. 14 BayDG).

180
Sowohl das von LPD … am 9. November 2017 als auch das von POR …, PI …, am 6. November 2017 erstellte Persönlichkeitsbild des Antragstellers falle negativ aus.

181
Das vorgeworfene Dienstvergehen wiege so schwer, dass mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerechnet werde. Zur Orientierung hinsichtlich einer angemessenen Maßnahme sei sowohl bei innerdienstlichen als auch bei außerdienstlichen Pflichtverletzungen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei bereits auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen. Weise ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gelte, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14). Damit sei hier ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet, da bereits der Strafrahmen der abgeurteilten Straftaten gemäß § 223 Abs. 1 StGB und §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehe.

182
Hierauf replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 3. Januar 2018. Die Bewertung des Amtsgerichts, der Antragsteller sei für den Beruf eines Polizeibeamten ungeeignet, unterliege keiner Bindungswirkung.

183
Soweit der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und 9. November 2017 verweise, sei zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass die jeweiligen Verfasser selbst nur äußerst geringe Kenntnisse vom Antragsteller hätten und eine Informationsvermittlung über die Dienstverrichtung des Antragstellers in seiner letzten Verwendung durch einen Beamten in Vorgesetztenfunktion nicht möglich gewesen sei, da der letzte Leiter der AG … zum 1. Oktober 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei.

184
Der letzte Kontakt mit dem Leiter der PI … sei nach dessen Ausführungen im März 2012 erfolgt, d.h. dessen Persönlichkeitsbild beruhe auf anonymen Angaben vom Hörensagen aus der entfernten Vergangenheit.

185
Die Maßnahmenzumessungserwägungen des Antragsgegners erschienen rein schematisch und überzeugten nicht. Bei denjenigen Straftaten, die keine im Mindestmaß erhöhte Strafe vorsähen, komme dem Höchstmaß des Strafrahmens zwar insofern Bedeutung zu, dass hierdurch der Orientierungsrahmen der möglichen Disziplinarmaßnahmen bestimmt werde, auf Grund der großen Bandbreite der umfassten Taten im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt könne jedoch keine schematische Zuordnung im Sinne einer Regelmaßnahme erfolgen.

186
Gerade bei Straftatbeständen mit einer sehr großen Bandbreite an möglichen Strafen komme der konkreten Einordnung (bei rechtskräftigen Urteilen) anhand des Unrechtsgehalts im jeweiligen Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Es erscheine hierbei sachgerecht, bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, die sich dem entsprechend bei der Hälfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG definierten Bereichs einer noch tragbaren Strafe bewege, als Ausgangspunkt der Bestimmung auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung abzustellen.

187
Selbst die bisherige Verurteilung habe zu einer Strafe im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens geführt, die sich zudem deutlich von der gesetzlich bestimmten Grenze für eine Untragbarkeit eines straffälligen Beamten absetze. Erschwernisgründe, die hier die Steigerung über eine mehrfache Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme begründen könnten, trage der Antragsgegner nicht vor.

188
In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht … hat der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

189
Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

190
Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Erstgerichts bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

191
Das Landgericht … hat sodann mit Urteil vom 29. Januar 2018, Az. …(…) die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70 EUR verurteilt worden ist.

192
Das genannte Urteil des Landgerichts … wurde der Kammer durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. April 2018 übermittelt.

193
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

II.

194
Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen (vgl. Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 107 VwGO). Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B.v. 6.11.2007 – 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 – AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 – AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar Stand: August 2015, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

195
Der Antrag, die mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

196
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 – 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff, B.v. 11.4.2012 – 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 – 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a.a.O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

197
Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O., B.v. 20.7.2012, a.a.O., B.v. 11.4.2012 a.a.O.).

198
Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a.a.O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a.a.O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 – 16b DS 11.1892 m.w.N., juris Rn. 36).

199
Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

200
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Bezüge.

201
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Polizeipräsidiums … als zuständige Disziplinarbehörde (§ 2 Nr. 1 ZustV-BayDG) vom 4. Juli 2017 bestehen nicht. Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BayDG durch das Polizeipräsidium … unter dem 17. März 2016 eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (Art. 24 BayDG).

202
Das Disziplinarverfahrens wurde entsprechend der in Art. 35 Abs. 3 BayDG getroffenen Regelung im Januar 2017 an die Disziplinarbehörde abgegeben. Im Behördenverfahren wurde der Antragsteller gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung vom 4. Juli 2017 nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller

203
Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.

204
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:

205
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts … vom 29. Januar 2018 – …) wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt.

206
In der Berufungshauptverhandlung hatte der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

207
Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

208
Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Amtsgerichts … (Urteil vom 23.10.2017 – …) bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

209
Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 23.10.2017 sind gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG in dem vorbezeichneten Umfang im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend, womit der dem Antragsteller in der Verfügung vom 4. Juli 2017 zu Last gelegte Sachverhalt aus den Ziffern 9., 10, 12. und 16. erwiesen ist.

210
Soweit es die weiteren Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft (Körperverletzungsdelikte zu Lasten von …, … und …), hat der Antragsteller die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen.

211
Auszugehen ist bei der Bewertung von den Zeugenaussagen von Frau …, Frau … und Frau … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller.

212
Frau … wurde nicht nur durch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizeibeamtin, sondern am 21. April 2016 sogar durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht … als Zeugin einvernommen. Sie hat den Vorfall vom 16./17. März 2002, der anschließend zur Trennung von Frau … vom Antragsteller geführt hat, detailliert geschildert.

213
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe aus den Ziffern 4. und 5. der Verfügung vom 4. Juli 2017 (weitere Körperverletzungsdelikte zu Lasten von Frau …) noch nicht abschließend ermittelt ist. Die Disziplinarbehörde kann in diesem Zusammenhang klären, ob Frau …, die im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, im Disziplinarverfahren bereit ist, als Zeugin auszusagen. In diesem Zusammenhang sollten auch Frau … und …, die nicht durch den Ermittlungsrichter einvernommen worden sind, als Zeugen befragt werden, damit sich die Disziplinarbehörde ein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen verschaffen kann.

214
Die genannten Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 können trotz der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden.

215
Da im Disziplinarverfahren die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst angestrebt wird, gibt es kein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs (Art. 16 BayDG). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2011 – 2 WD 20.09, juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4.5.2011 – 2 WD 2.10, juris Rn. 51). Ein Beamter, der wegen eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens endgültig das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist zwingend aus dem Dienst zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 BayDG), auch wenn die Dienstverfehlung wegen Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht mehr geahndet werden kann.

216
Auch soweit es die Vorwürfe aus den Ziffern 11., 14. und 17. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat.

217
Die Abfrage im IGWeb zur Person … und zur Person des Antragstellers am 23. Januar 2016 steht durch die Auswertung der Protokolldaten fest. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass für die Abfrage eine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe. Entsprechendes gilt für die Abfrage des Kfz-Kennzeichens …und die Weitergabe an Frau …. Ein dienstlicher Anlass für die Abfrage ist ebenfalls nicht ersichtlich.

218
Ebenso ergibt sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten, dass der Antragsteller auf privaten Datenträgern dienstlich gefertigte Bildaufnahmen verstorbener Personen gespeichert hatte. Von den zwölf auf den Lichtbildern gezeigten Personen konnten elf anhand des Recherchesystems der Polizei namentlich identifiziert werden. Die Bilder zeigen Verstorbene in einem zum Teil stark verstümmelten Zustand, darunter eine Frau mit (vermutlich bei einem Suizid) abgetrenntem Kopf.

219
Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf den privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bild- bzw. Videoaufnahmen im polizeilichen Gewahrsam befanden. Insoweit wird auf die Darstellung im Schlussbericht von KOKin … verwiesen.

220
Ausweislich der Zeugenaussagen von Frau … und Frau … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Antragsteller diese dienstlich und teilweise von ihm selbst gefertigten Aufnahmen auf seinem privaten Laptop gespeichert und zumindest zum Teil den beiden Zeuginnen gezeigt.

221
Soweit es den Vorwurf aus Ziffer 13. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von dem Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften in der Berufungsinstanz nicht frei gesprochen worden, sondern das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

222
Es kann jedoch dahinstehen, ob diesbezüglich (Ziffer 13. der Verfügung vom 4.7.2017) im Disziplinarverfahren der Tatnachweis geführt werden kann und ob die Vorwürfe gemäß Ziffer 15. der Verfügung vom 4. Juli 2017 als Dienstvergehen zu werten sind. Denn bereits auf Grund der dem Antragsteller zur Last gelegten Tatvorwürfe, bei denen die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend sind, bzw. bei denen der Antragsteller jedenfalls nach dem oben Dargestellten ein Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat, ist überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verhängt wird.

223
Die bezeichneten Vorwürfe begründen bezüglich der beiden unberechtigten Datenbankabfragen ein einheitliches innerdienstliches, im Übrigen ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen.

224
Der Antragsteller hat mit den oben bezeichneten, ihm zur Last gelegten Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), der Pflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen.

225
Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

226
Vorliegend ist zunächst das dem Antragsteller zur Last gelegte einheitliche außerdienstliche Dienstvergehen in den Blick zu nehmen, da dieses den disziplinarrechtlichen Hauptvorwurf darstellt, wobei wiederum den Körperverletzungsdelikten, von denen eines rechtskräftig strafrechtlich geahndet worden ist, das Hauptgewicht beizumessen ist. Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992, juris, Rn. 40, juris; U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991, juris, Rn. 52; U.v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127, juris, Rn. 127), hier also wegen des Vorwurfs, mehrfach außerdienstlich Körperverletzungsdelikte begangen zu haben.

227
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt nach ständiger Rechtsprechung in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 – 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 25/14, juris Rn. 16; U.v. vom 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

228
Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht – auch für Polizeibeamte – hieran nicht mehr fest (U.v. 18.6.2015 – 2 C 25/14, juris Rn. 17).

229
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Dieses – und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit – bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. vom 22.1.2014 – 2 B 102.13, juris Rn. 9).

230
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13).

231
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

232
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 – 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U.v. 30.8.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

233
Die Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Dies gilt entsprechend für den wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht geahndeten disziplinarrechtlichen Vorwurf, weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes begangen zu haben (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

234
Der Beklagte hat damit gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht bzw. wegen Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz rechtskräftig verurteilt wird.

235
Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, juris Rn. 10 ff.).

236
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, B.v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

237
Wie bereits ausgeführt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 – 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. 1.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

238
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13, v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 31 und v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und – 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

239
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

240
Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13, v. 23.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; B.v. 20.12.2013 – 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B.v. 5.3.2014 – 2 B 111.13, juris Rn. 13 und U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 36).

241
Weist ein Dienstvergehen – wie hier – einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U.v. 23.1.2014 – 2 B 52.13, juris). Vorliegend reicht der Strafrahmen des § 223 StGB sogar bis 5 Jahre.

242
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 – 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25.5.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 37).

243
Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

244
Hiervon ausgehend ist eine Verhängung der disziplinarrechtlich zulässigen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller bei summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

245
Der Antragsteller wurde wegen eines Körperverletzungsdelikts strafrechtlich zwar nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt. Diese Verurteilung würde – isoliert betrachtet – eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst keinesfalls rechtfertigen.

246
Der Antragsteller hat jedoch mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes zu Lasten der Geschädigten …, …, … und … begangen (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

247
Der Antragsteller dokumentiert mit diesem Verhalten eine mit dem Beruf des Polizeibeamten nicht zu vereinbarende Einstellung gegenüber Frauen, die sich seinen Wünschen nicht beugen, und eine nicht tolerierbare Nichtachtung der körperlichen Unversehrtheit der genannten Personen.

248
Die weiteren Verurteilungen des Antragstellers wegen Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz bestätigen die Einschätzung der Kammer, dass es dem Antragsteller trotz seiner Ausbildung als Polizeibeamter und der damit vorhandenen Rechtskenntnisse an der erforderlichen Rechtstreue fehlt, die für die Ausübung des Polizeiberufs unverzichtbar ist.

249
Das negative Persönlichkeitsbild, das die Kammer nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen vom Antragsteller gewonnen hat, wird durch den Umgang des Antragstellers mit dienstlichen Daten, hier durch die zwei unbefugten Datenbankabfragen, die als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten sind, und die unbefugte Verwendung dienstlichen Bildmaterials zu privaten Zwecken untermauert, wobei zu Lasten des Antragstellers vor allem auch der Inhalt des genannten Bildmaterials zu berücksichtigen ist.

250
Unbefugte Datenbankabfragen stellen ebenso wie der Verletzung der Schweigepflicht durch Verwendung dienstlicher Unterlagen (Bild- und Filmmaterial) zu privaten Zwecken erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar (vgl. VG Trier, U.v. 13.9.2012 – 3 K 562/12.TR, juris).

251
Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts … war der Antragsteller zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die strafrechtlich nicht geahndeten Vorwürfe etwas anderes gelten könnte.

252
Sonstige Entlastungsgründe, die eine für den Antragsteller günstigere Prognose ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich.

253
In der Gesamtschau der nachgewiesenen bzw. mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit begangenen Dienstvergehen, die als einheitliches inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen zu ahnden sind, ist deshalb die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

254
Ob die vorläufige Dienstenthebung auch auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden könnte, braucht deshalb nicht mehr entschieden zu werden.

255
Die vorläufige Dienstenthebung ist auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig:

256
Wie dargelegt ist bei der Prognose, welche Disziplinarmaßnahme der Antragsteller zu erwarten hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass sich die Maßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten bemisst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

257
Eine vorläufige Dienstenthebung steht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme regelmäßig nur dann außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist (Zängl, a.a.O., Rn. 28 zu Art. 39 BayDG, OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 – 19 ZD 4/13, juris; BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706, juris).

258
Hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG nimmt die Kammer gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 4. Juli 2017 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

259
Der Antrag war demnach abzulehnen.

260
Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.