Zur Verurteilung bei Störung durch auf das Nachbargrundstück gerichtete Videokamera

LG Rottweil, Urteil vom 23.05.2018 – 1 S 11/18

Zur Beseitigung der Störung durch auf das Nachbargrundstück gerichteter Videokameras (Überwachungsdruck) ist zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das klägerische Grundstück nicht erfasst wird und gewährleisten, dass Veränderungen von außen sichtbar wird, zu verurteilen, nicht zur Beseitigung der Kameras, solange die Beseitigung der Kameras nicht die einzige geeignete Maßnahme ist.

(Leitsatz des Gericht)

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 05.01.2018, 2 C 196/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Spaichingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2
Die an sich statthafte, nach Form, Frist und Beschwer sowie auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

3
Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung der Störung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB analog bejaht. Zurecht hat das Amtsgericht auch den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der von der Beklagten angebrachten Videokameras verneint und die Beklagte nur dazu verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die auf ihrem Grundstück aufgestellten drei Überwachungskameras objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück erfassen und eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist. Die hiergegen von den Klägern eingelegte Berufung – die Beklagte hat weder selbständig Berufung noch unselbständige Anschlussberufung gegen die erfolgte Verurteilung eingelegt – hat keinen Erfolg, da ein Entfernungsanspruch vorliegend nicht besteht.

1.

4
Zutreffend hat das Amtsgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger durch die auf dem Grundstück der Beklagten installierten drei Überwachungskameras und einen Anspruch auf Beseitigung der Störung zuerkannt. Auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts, in denen unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung dies zutreffend ausgeführt ist, wird in vollem Umfang Bezug genommen. Der Umstand, dass die Kameras eine Privatzonen – Maskierung (Schwärzung) aufgrund der Konfigurationseinstellung haben, die die von den Kameras erfassten Grundstücksteile der Kläger unsichtbar machen, ändert hieran nichts. Zwar liegt hierdurch keine aktuelle Überwachung vor, aber es besteht ein Überwachungsdruck durch Ausrichtung der Kameras in Richtung auf das Grundstück der Kläger. Denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchtet werden muss. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dies gilt insbesondere bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit (BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533) oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis (OLG Köln, Beschluss vom 30. 10. 2008 – 21 U 22/08, NJW 2009, 1827). Zwar reicht allein das Beschreiten des Rechtswegs der Parteien und die damit verbundene Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres aus, den Schluss dahingehend zu ziehen, dass sich die Beklagte zukünftig rechtswidrig verhalten würde und die Kameras zur Überwachung einsetzt (BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte auch tatsächlich überwacht zu werden, ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn dies aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Hiervon ist nicht nur wegen des schon vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht auszugehen, sondern insbesondere auch deshalb, weil sich die Parteien trotz des damaligen Abschlusses eines Vergleichs nach wie vor gegenseitig „Stalking“ und „Bespannung“ vorwerfen, wie sich aus den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten ergibt. Auch das übrige Parteiverhalten lässt den Schluss zu, dass es sich um ein zerrüttetes Nachbarschaftsverhältnis handelt.

5
Die Privatzonen – Maskierung (Schwärzung), welche beim unangekündigten Kontrollbesuch durch den Zeugen A., der als Polizeibeamter auf Veranlassung der Klägerin Ziff. 1 bei der Beklagten die Kameras prüfte, vorhanden war, beseitigt diesen Überwachungsdruck nicht. Zwar kann nach Angaben des Zeugen B., der die Schwärzung installiert hatte, diese nur durch den Administrator mit Passwort geändert werden. Und diese Administratorenrechte liegen bei der Firma des Zeugen B.. Jedoch ist es, wie der Zeuge B. ebenfalls bekundet hat, möglich die BNC Verbindung abzustecken und an einen anderen Recorder anzuschließen. Dann wäre die Verpixelung nicht mehr vorhanden. Eine solche Veränderung ist von außen, also vom Nachbargrundstück, nicht erkennbar. Zudem wäre denkbar, dass die Beklagte den Administrator anweisen würde, die Maskierung zu ändern.

2.

6
Die für das Berufungsverfahren maßgebliche Frage, welche Rechtsfolge sich aus dem bestehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung des Persönlichkeitsrechts ableitet, nämlich ob ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras besteht, wie die Kläger mit der Berufung geltend machen, oder ob entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nur Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das klägerische Grundstück nicht erfasst wird und gewährleisten, dass Veränderungen von außen sichtbar sind, besteht, ist dahin zu entscheiden, dass nur ein Anspruch auf Beseitigung der gegenwärtigen Beeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen, wie vom Amtsgericht zuerkannt, besteht.

7
Auf der Grundlage der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH NJW 2010, 1533), welcher sich die Kammer anschließt, ist die eingeschränkte Verurteilung – also Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen, dass prüfbar keine Erfassung des Grundstücks der Kläger erfolgt und Veränderungen nur sichtbar möglich sind – zutreffend. Grundsätzlich ist es bei einem Anspruch auf Beseitigung einer gegenwärtigen Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) dem Schuldner überlassen, wie er die Beeinträchtigung beseitigt. Eine Verurteilung zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nur durch diese Maßnahme beseitigt werden kann (BGH Urteil vom 10.06.2005, V ZR 251/04; BeckOK BGB/Fritzsche 35. Edition, Stand 01.11.2017, § 1004 Randnummer 130 f. ; Herrler in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1004 Rn 51) bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH, Urteil vom 12.12.2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035).

8
Neben der Beseitigung der Kameras sind solche anderen Maßnahmen vorliegend durchaus denkbar. Zwar trifft es zu, wie von den Klägern unter Hinweis auf das Urteil des BGH NJW-RR 2012, 140 ausgeführt wird, dass ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Kameras nur unter Zuhilfenahme beispielsweise einer Leiter oder anderer Hilfsgeräte verändert werden können. Solche Handlungen stellen zwar äußerlich erkennbare Vorgänge dar, führen für sich allein genommen jedoch noch nicht zu einer Verneinung des Überwachungsverdachts. Denn der Nachbar müsste gerade im Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung das Nachbargrundstück beobachten. Eine Beseitigung des Überwachungsdrucks ohne Beseitigung der Überwachungskameras ist aber beispielsweise denkbar durch Errichtung einer Barriere (Mauer/Hecke) zwischen den Kameras und dem Nachbargrundstück auf dem Beklagtengrundstück, soweit baurechtlich und nachbarrechtlich zulässig, oder durch die Installierung fester Bleche an den Kameras, die den Aufnahmebereich einschränken. Der Kammer ist aus anderen einschlägigen Verfahren, in denen sie sachverständig beraten war, bekannt, dass bei Installation fester Bleche an den Kameras zur Vermeidung der Erfassung des Nachbargrundstücks vom Nachbargrundstück geprüft werden kann, ob die Kameras eine Überwachung ermöglichen. Sieht man vom Nachbargrundstück die Linse der Kamera, dann ist sie auf das Nachbargrundstück gerichtet, sieht man wegen der fest installierten Bleche die Linse nicht, dann besteht keine Überwachung.

9
Berücksichtigt werden muss hierbei auch, dass der Beklagten die Überwachung des eigenen Grundstücks durch Kameras erlaubt ist. Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsrechts des Art.14 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 25.04.1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955). Insoweit darf ein Eigentümer eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Die Beklagte hat dargetan, dass sie den eigenen Hauseingangsbereich im hinteren Grundstücksteil mit den Kameras überwacht. Eine Verurteilung zur vollständigen Beseitigung der Kameras würde diesem Recht der Beklagten entgegenstehen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Bezug genommen.

10
Die Frage, ob die bislang von der Beklagten nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um den den Klägern vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch zu erfüllen, ist eine Frage der Zwangsvollstreckung, nicht des Berufungsverfahrens.

III.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

12
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend um eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung auf der Grundlage höchstrichterlicher ständiger Rechtsprechung.

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