Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 D 39/21
1. Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand liegt jedenfalls nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Anschluss u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 – 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6 m.w.N.).(Rn.9)
2. Auch der Bezieherin einer geringfügigen Mütterrente sowie von Wohngeldleistungen ist es im Falle entsprechender finanzieller Bedürftigkeit zuzumuten, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, die gegebenenfalls eine Befreiung nach § 4 Abs 1 Nr 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) ermöglichen würden; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 – (BVerwGE 167, 20).(Rn.9)
3. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums (Beschluss vom 29.5.2020 – 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass etwaige Befreiungstatbestände nicht an deren bescheidgebundenen Nachweis geknüpft werden dürfen.(Rn.11)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2021 – 1 K 1001/19 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen. Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt mit ihrer Klage der Sache nach, den Beklagten unter Aufhebung seines ihren Befreiungsantrag vom 31.5.20191 ablehnenden Bescheids vom 7.6.20192 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.20193 zu verpflichten, sie von der Zahlung des Rundfunkbeitrags zu befreien. Ihre Klage erfüllt indes nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
3
Gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden.4 Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.5
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht der verfahrensgegenständlichen Klage zu Recht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abgesprochen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass die Klägerin die Voraussetzungen der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 1 RBStV6 nicht erfüllt, weil sie keine der darin genannten Sozialleistungen bezieht und ihr Wohngeldbezug in der eng auszulegenden und nicht analogiefähigen Vorschrift nicht aufgeführt ist. Die Klägerin, die geltend mache, im Haushalt ihres Ehemannes zu leben und bis auf eine Rente in Höhe von monatlich 149,04 € nicht über eigenes Einkommen zu verfügen, könne eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch nicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV beanspruchen. Denn ihr stünden als Bezieherin einer Altersrente bei finanzieller Bedürftigkeit Grundsicherungsleistungen zu, die sie in zumutbarer Weise beantragen und so gegebenenfalls eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit nachweisen könne. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 -7 sei insoweit nichts anderes zu entnehmen. Ihre weiteren Einwendungen seien bereits Gegenstand früherer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gewesen und ohne Erfolg geblieben.
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Dass der Klage abweichend von dieser rechtlichen Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166, 114 Abs. 1 ZPO beizumessen wären, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht ihre durch Art. 20 GG geschützte (mangelnde) Leistungsfähigkeit und verletze durch ihre Nichtbefreiung ihr Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung mit den in § 4 RBStV enumerativ aufgeführten Befreiungstatbeständen. Das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes gebiete, alle Personen mit dem in dieser Befreiungsvorschrift aufgezählten Personenkreis gleich zu behandeln, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der oder unterhalb der gleichen Größenordnung verfügten. Die verfassungswidrige Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebühr durch willkürliche Beschränkung auf einzelne Sozialleistungen unter Missachtung der zugrundeliegenden Leistungsunfähigkeit sei Grundlage der Nichtgewährung der ihr zustehenden Prozesskostenhilfe. Sie stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben müsse.8 Unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag eine verkappte Rundfunksteuer sei, gebiete Art. 3 GG bei der Frage der Belassung des Existenzminimums die Gleichbehandlung von Beitrag und Steuer, da beide Abgabenarten dem gleichen Zweck dienten. In der Ungleichbehandlung des Wohngeldbezuges ihres Ehemannes mit den in § 4 RBStV aufgezählten Sozialleistungen liege ein weiterer Verfassungsverstoß. Sie habe, wie sie ergänzend vorträgt, auch nicht auf die in § 4 RBStV aufgeführten Sozialleistungen verzichtet, sondern beziehe als Mitglied der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann Wohngeld; dies sei als die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen zu werten. Eine besondere Härte, die zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen müsse, ergebe sich auch aus dem dieser Lebensgemeinschaft zur Verfügung stehenden und als „überschlägige Berechnung“ unter verschiedenen Abzügen auf monatlich 386,04 € pro Person bezifferten Einkommen.
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Der Kern dieses Beschwerdevorbringens zielt auf die Annahme, dass Verfassungsrecht – insbesondere das in Art. 20 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot – es gebiete, die Regelungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV dahin auszulegen, dass die Bezieherin einer Mütterrente, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohngeld erhalte und deren Pro-Kopf-Anteil an den gemeinsamen Einkünften (eigene Mütterrente, Altersrente des Ehemannes und Wohngeld) abzüglich der fixen monatlichen Belastungen (Krankenversicherung und Wohnkosten) unterhalb des Sozialhilfeniveaus liege, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. Der eine solche Konstellation nicht umfassende Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV sei willkürlich und stelle sich mangels Bezifferung einer klar definierten Einkommensgrenze als legislatives Unrecht dar, zumal im Steuerrecht anerkannt sei, dass ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben müsse.
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Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO leiten sich aus diesen Ausführungen nicht her.
8
Zu der angesprochenen Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 9.11.20119 das Notwendige gesagt. In Konsequenz daraus hat die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV Eingang in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gefunden. Hiernach liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Damit ist auch dieser Befreiungstatbestand an eine Prüfung der Einkommensverhältnisse durch die zuständige Behörde gebunden. Diese Konzeption ist aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden und den Betroffenen ohne weiteres zumutbar, zumal sie sich ohne weiteres in die Befreiungsregelungen einfügt. Unter der von der Klägerin vorgetragenen Prämisse, dass sich ihre Einkünfte sogar unterhalb des Regelsatzes der Sozialhilfe bewegen, wird die zu beantragende Prüfung, sofern kein anrechenbares Vermögen vorliegen sollte, zu dem Ergebnis führen, dass ihr Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu bewilligen sind, was kraft Gesetzes zur Folge hätte, dass sie auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist.
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Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.10 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.11 Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und – wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten – durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen. Vielmehr ist es ihr als Bezieherin einer (geringfügigen) Altersrente sowie von Wohngeldleistungen im Falle entsprechender finanzieller Bedürftigkeit zuzumuten, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, die gegebenenfalls eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2 des § 4 RBStV ermöglichen würden.
10
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 -.12 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht darin unter ausdrücklicher Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags13 entschieden hat, dass ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch dann vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt.14 Freilich hat auch nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt. Der Entscheidung ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, weshalb in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden sollten. Denn für diese Personengruppe entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit im Grundsatz keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden müsste. Vielmehr hat es diese Personengruppe grundsätzlich selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig zuzumuten.15
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Die Klägerin gehört gerade nicht zu den Rundfunkbeitragsschuldnern, die von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen von vornherein ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sie gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII die Gewährung von Grundsicherung im Alter beantragen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt auch unter Anrechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 43 Abs. 1 SGB XII) und gegebenenfalls von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Kindern (§ 43 Abs. 2 SGB XII) nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten kann. Das belegt fallbezogen gerade auch der Umstand, dass der Beklagte ihr aufgrund seinerzeit nachgewiesenen Bezugs von Grundsicherung im Alter mit seinem Bescheid vom 28.1.2016 für den Zeitraum September 2015 bis August 2016 eine (inzwischen abgelaufene) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährt hat;16 einen Weiterbezug von Grundsicherung im Alter hat die Klägerin nicht belegt, so dass ein solcher auch nicht unterstellt werden kann. Der von der Klägerin des Weiteren in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums17 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass etwaige Beitragsbefreiungsgründe nicht an deren bescheidgebundenen Nachweis geknüpft werden dürfen. Dass die Klägerin diese Option beharrlich ausblendet, vermag ihrer Klage nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten zu verhelfen.18
12
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten ausblendenFußnoten
1)
Bl. 48, 52 d.A.
2)
Bl. 58 d.A.
3)
Bl. 53 d.A.
4)
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14 -, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25.9.2019 – 1 D 265/19 -, juris, m.w.N.
5)
st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 26.3.2020 – 1 D 69/20 -, m.w.N.
6)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (ABl I 2011, 1618)
7)
BVerwGE 167, 20
8)
Beschluss vom 29.5.1990 – 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60
9)
1 BvR 665/10, juris
10 )
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18-, juris, Rz. 23
11)
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 – OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 – 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 – 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 – 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 – 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 – 1 A 75/20 – (dort S. 9)
12)
BVerwGE 167, 20
13 )
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 – 6 C 34/10-, juris, Rz. 21
14)
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 -, juris, Ls. 3 und Rz. 29
15)
vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 – 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 – 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 – 1 A 75/20 – (dort S. 9)
16)
siehe das Erinnerungsschreiben des Beklagten vom 15.7.2016 (Bl. 45 der Beiakte zum Parallelverfahren 1 D 37/21)
17)
Beschluss vom 29.5.2020 – 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60
18)
vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 – 1 A 75/20 – (dort S. 9)