Zur Verlängerung der Bestellung eines Kanzleiabwicklers

Anwaltsgerichtshof Celle, Beschluss vom 21.12.2005 – AGH 8/05

Zur Verlängerung der Bestellung eines Kanzleiabwicklers

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.04.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21.04.2005 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert beträgt 26.000,00 EUR.

Gründe
1.

1
Der im Jahre 1945 geborene Antragsteller war seit 1976 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht G. zugelassen. Seit 1985 war er auch zum Notar bestellt. Die Antragsgegnerin hat am 21. Februar 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Diese Entscheidung ist seit dem 24.06.2002 rechtskräftig. Am 20.02.2004 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13.09.2005 Aktenzeichen AGH 18/04 (II 10) zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat hiergegen den Bundesgerichtshof angerufen.

2
Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die bisherige Bestellung des Rechtsanwaltes M. als Abwickler über den 31.03.2005 bis 31.03.2006 hinaus verlängert. Nachdem der Widerruf des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden war, war zunächst Herr Rechtsanwalt B. mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2002 zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestellt worden. Die Bestellung des Rechtsanwaltes B. wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2003 mit sofortiger Wirkung wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten widerrufen. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.03.2003 wurde im weiteren Verlauf Herr Rechtsanwalt M., G., zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestellt und zwar bis zum 31. Dezember 2003. Auf Antrag des Rechtsanwalts M. wurde seine Bestellung zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers am 02.02.2004 bis zum 30.06.2004 und am 24.08.2004 mit Wirkung vom 06.08.2004 bis zum 31.03.2005 verlängert. Hintergrund war unter anderem, dass der zum Abwickler bestellte Rechtsanwalt M. am 18. September 2003 beim Landgericht G. – Aktenzeichen 9 O 118/03 – im Wege einer einstweiligen Verfügung unter anderem Herausgabe der Akten, Schlüssel und Postsendungen von dem Antragsteller geltend machen musste. Aus dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss und dem nachfolgenden Urteil vom 29.10.2003 musste im Weiteren die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Abwickler, Herr Rechtsanwalt M., händigte dem Antragsteller am 19.05. und 04.06.2004 zur Vorbereitung in einer Ermittlungsakte in eigener Angelegenheit folgende Akten mit einem Treuhandauftrag in Form einer Rückgabeverpflichtung aus:

3
N. Allgemeine Informationsakte Interessengemeinschaft N. Band 1,

4
IG-N. Originale der Zeitungsberichte und Doppel,

5
N. Allgemeine Informationsakte Interessengemeinschaft N. Band 2,

6
N.-Beiakte,

7
W. P. ./. div. N. Band 1,

8
N.-Fachbeiträge usw. Band 2,

9
N.-Urteil – speziell Konvolute Band 1,

10
N., U. ./. div. N. 1. Anteilserwerb,

11
N., U. ./. div. N. 2. Anteilserwerb,

12
N., U. ./. div. N. 3. Anteilserwerb,

13
anwaltliche Handakten betreffend die Mandate F., O., H., G., I., J., Q., R., C., S., T., K., U., V., W.

14
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Blatt 91 der Beiakte) forderte Herr Rechtsanwalt M. den Rechtsanwalt E., dem der Antragsteller diese Akten ausgehändigt hatte, auf, die Akten herauszugeben. Nachdem dies nicht geschah, erging im Rahmen eines gegen den Antragsteller und Herrn Rechtsanwalt E. geführten Ermittlungsverfahrens vom Amtsgericht G. unter dem Aktenzeichen 34 GS 712/04 am 29.12.2004 (Blatt 135, 136 der Beiakten) ein Durchsuchungsbeschluss, der zur Auffindung der vorgenannten Akten führen sollte. Im Rahmen der sich anschließenden Durchsuchung sind die Akten ausweislich des Protokolles vom 30.12.2004 aufgefunden worden. Gemäß Protokoll der Durchsuchung vom 30.12.2004 (Blatt 137, 138 der Beiakten) sind folgende Akten sichergestellt worden:

15
1 Ordner N. Allg. Infoakte Inter. gem. Band 1

16
1 Ordner Originale der Zeitungsberichte u. Doppel

17
1 Ordner N. Allgem. Info-akte Interessengem. Band 2

18
1 Ordner N. – Beiakte

19
3 Ordner W., P. div. N. Band 1-3

20
1 Ordner N. Fachbeiträge Band 2

21
1 Ordner N. Urteile spez. Konvolute Band 1

22
3 Ordner N., U. div. N. 1.-3. Anteilserwerb

23
14 Ordner anwaltliche Handakten betreffend der Mandanten F., O., H., G., I., J., Q., R., C., S., T., K., U. und V.

24
Insoweit befindet sich der Abwickler M. seit Anfang Januar 2005 wieder im Besitz der Akten der Kanzlei L. Aus dem Schreiben des Abwicklers M. vom 28. Januar 2005 ergibt sich, dass sich der Aktenbestand der Akten der vormaligen Kanzlei des Antragstellers auf ca. 100 belaufe und er die Verfahren zwischenzeitlich führe. Nach der letzten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 28.10.2005 sind einige wenige V erfahren immer noch nicht abgeschlossen.

25
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.04.2005 beantragt der Antragsteller sinngemäß,

26
die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.01.2005, mit der die erneute (weitere) Bestellung des Rechtsanwaltes M. zum Abwickler seiner Anwaltskanzlei bis zum 31.03.2003 verlängert worden ist, aufzuheben.

27
Ferner beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß,

28
die Abwicklerbestellung des Rechtsanwalts M. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren vorläufig aufzuheben.

29
Zur Begründung stützt er sich vor allem darauf, dass die Verfügung ihm nicht zugestellt und daher unheilbar nichtig sei. Abgesehen davon, dass die Bestellung des Abwicklers nichtig, zumindest aber rechtswidrig sei, sei die Abwicklerbestellung zu widerrufen, weil die Abwicklung dadurch, dass der Antragsteller im Einvernehmen mit den Mandanten die Mandate durch einen in die Praxis aufgenommenen Rechtsanwalt sukzessive fortführen lasse, beendet sei. Herr Rechtsanwalt M. sei zudem ungeeignet und unzuverlässig, wobei der Antragsteller anführt, dass der Abwickler als Anwaltsnotar seit Jahren ständig für G.’er Sparkassen und Banken tätig sei. Im Übrigen wissen Herr Rechtsanwalt M., dass er nicht wirksam zum Abwickler bestellt sei. Weiter rügt er, dass Herr Rechtsanwalt M. die Mandate der ehemaligen Kanzlei des Antragstellers seiner Sozietät als neue Mandanten zuführe. Er legt dazu beispielhaft eine Vollmacht eines Herrn P. vor, die im Betreff den Zusatz „Abwicklungsverhältnis L.“ ausweist (Blatt 111 der Beiakten). Zuletzt weist der Antragsteller darauf hin, dass er im Einvernehmen mit der Mandantschaft die Mandate seiner Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt E. fortführen ließ (Blatt 85 der Beiakten), weil ihm von dem verlängerten Bestellungszeitraum der Abwicklung über den 30.06.2004 hinaus nichts bekannt gewesen sei.

30
Die Antragsgegnerin beantragt,

31
die Anträge zurückzuweisen.

32
Sie verweist darauf, dass die Zustellung der Verfügung vom 10. Januar 2005 an den Antragsteller nicht erforderlich sei und der Wirksamkeit der Abwicklerbestellung nicht entgegenstehe.

33
Der Antragsteller hat dem Land Niedersachsen am 20.06.2005 den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

34
Die Akten AGH 18/04 (II 10) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

2.

35
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 223 Abs. 1, 37, 39 BRAO form- und fristgerecht gestellt und damit zulässig. Soweit der Antragsteller einen Feststellungsantrag formuliert hat, ist sein Begehren dahin auszulegen, dass er Aufhebung der Verfügung vom 10.01.2005, d. h. der Verlängerung der Abwicklerbestellung begehrt. In der Sache ist der Antrag allerdings nicht begründet. Nach § 55 Abs. 5 BRAO kann die Antragsgegnerin einen Abwickler für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwaltes bestellen, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, und die Bestellung verlängern. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Abwicklerbestellung gegeben, weil der Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 24.06.2002 rechtskräftig geworden ist. Einer Anhörung des früheren Rechtsanwaltes bedarf es insbesondere im Fall einer Verlängerung der Abwicklerbestellung nicht. Eine solche Anhörung kann zwar nach pflichtgemäßem Ermessen der Rechtsanwaltskammer erforderlich sein. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2005 geht es zudem nicht um die erstmalige Bestellung eines Abwicklers, sondern um die wiederholte Verlängerung der Abwicklerbestellung. Die Verfügung vom 10.01.2005 verlängert ausdrücklich die Bestellung des Rechtsanwalts M. zum Abwickler für die Zeit vom 31.03.2005 bis zum 31.03.2006. Es handelt sich mithin um eine Verlängerung der am 24.08.2004 erfolgten Abwicklerbestellung, die bis zum 31.03.2005 galt. Ob es sich bei der Verfügung vom 24.08.2004 um eine Verlängerung oder eine erneute Bestellung des Herrn Rechtsanwalt M. zum Abwickler gehandelt hat, kann daher offen bleiben.

36
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller vor der erstmaligen Abwicklerbestellung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.08.2002 angehört worden ist. Insoweit ist ihm seither das Erfordernis der Abwicklerbestellung bekannt. Eine erneute Anhörung im Fall der Verlängerung erscheint darüber hinaus weder erforderlich noch geboten. Abgesehen davon führt das Unterlassen der Anhörung nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung (vgl. dazu EGH Frankfurt, BRAK-Mitteilungen 1987, 93).

37
Die Wirksamkeit der Entscheidung der Verlängerung wird auch nicht dadurch berührt, dass eine Zustellung an den Antragsteller unterblieben ist. Grundsätzlich wird die Bestellung zum Abwickler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Bekanntmachung die Bestellungsurkunde an den Abwickler absendet, d. h. sich der Bestellungsurkunde entäußert (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO, Kommentar, 6. Auflage 2003, § 55 Randziffer 11). Einer Zustellung oder Bekanntgabe an den früheren Rechtsanwalt bedarf es nicht. Dies folgt letztlich daraus, dass die Abwicklung das öffentlich rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Abwickler und der Rechtsanwaltskammer betrifft. Dementsprechend verpflichtet § 55 Abs. 2 BRAO den Abwickler, den früheren Rechtsanwalt zu informieren. Selbst wenn dies unterlassen wird, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Abwicklerbestellung, hier der Verlängerung, als solcher. Die mangelnde Bekanntgabe der Verlängerung der Abwicklerbestellung berührt deren Wirksamkeit danach nicht, wobei dem Antragsteller im Fall einer wiederholten Abwicklerbestellung auch zuzumuten sein dürfte, von sich aus nachzufragen. Der Antragsteller trägt zwar ausdrücklich vor, dass er von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.01.2005 erst am 21.04.2005 Kenntnis erhalten habe. Dass der Abwickler ihn nicht informiert hat, ergibt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig.

38
Auch die zwischenzeitlich zum dritten Mal erfolgte Verlängerung der Abwicklerbestellung ist rechtmäßig. Die Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer, wobei die Verlängerung der Bestellung höchstens um jeweils ein Jahr erfolgen kann, wenn der Abwickler glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. Dass die Angelegenheiten Anfang des Jahres 2005 bereits abgeschlossen waren, behauptet der Antragsteller selbst nicht, wobei dies, wie sich aus dem Schreiben des Abwicklers vom 28. Januar 2005 ergibt, auch zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich nicht der Fall war. Hier ist von Bedeutung, dass der Antragsteller selbst an der Herausgabe der Akten jedenfalls nicht mitgewirkt hat. Insoweit war zunächst eine landgerichtliche Entscheidung erforderlich, um den Abwickler überhaupt erstmals lange Zeit nach der erstmaligen Bestellung am 14.03.2003 in die Lage zu versetzen, an die Akten zu kommen. Die Vollstreckung erfolgte ausweislich der vorliegenden Vorgänge der Antragsgegnerin erst Anfang 2004.

39
Auch eine Übertragung oder Veräußerung der Kanzlei, die die Abwicklung beenden könnte, kann nicht festgestellt werden.

40
Der Antragsteller hat die Aushändigung einiger Akten zum Zwecke der Rechtsverteidigung in eigener Angelegenheit dazu genutzt, die Mandate an den in seinen Kanzleiräumen tätigen Rechtsanwalt E. weiterzugeben. Dies räumt der Antragsteller selbst ein, indem er vorträgt, dass er die Mandate seiner Kanzlei seit Monaten erfolgreich und effizient im Einvernehmen mit der Mandantschaft „durch Rechtsanwalt E.“ „fortführen ließ“ (Blatt 85 der Beiakten). In diesem Zusammenhang behauptet der Antragsteller, dass er ab 01.05.2004 eine Kooperation mit Herrn Rechtsanwalt E. vereinbart habe, wonach dieser die Mandate der Kanzlei fortführe. Wie diese Kooperation im Einzelnen inhaltlich und rechtlich ausgestaltet ist, trägt der Antragsteller ebenso wenig vor, wie er diese angesprochene Kooperation schriftlich belegt. Eine Übertragung der Kanzlei im Sinne einer Kanzleiveräußerung, die zu einer Beendigung der Abwicklung führen könnte, ist damit nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Einzelheiten der Kooperation bleiben vielmehr im Dunkeln, sodass das Wort „Kooperation“ im vorliegenden Fall eher dafür spricht, dass der Antragsteller weiterhin kooperierend, in welcher Form auch immer, neben oder für Herrn E. tätig zu sein beabsichtigt. Vor dem Hintergrund des Verfahrensverlaufs sind an den Vortrag des Antragstellers hohe Anforderungen zu stellen. Die Behauptung einer bloßen Kooperation erfüllt diese Voraussetzungen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die erste Abwicklerbestellung widerrufen werden musste. Der eigene Vortrag des Antragstellers, die Mandate seiner Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt E. „fortführen“ zu lassen, belegt, dass die Abwicklerbestellung weiterhin erforderlich ist und zwingt das Erfordernis der Verlängerung der Abwicklerbestellung der Antragsgegnerin geradezu auf, sodass für einen Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin nichts ersichtlich ist.

41
Auch die Auswahl des Rechtsanwaltes M. begegnet keinen Bedenken des Senats. Soweit der Antragsteller allgemein den Vorwurf erhebt, dass dieser Banken und Sparkassen vertrete, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag, dass der Abwickler M. in irgendeinem der bisherigen Mandate der Kanzlei des Antragstellers die Gegenseite vertritt. Dass der Abwickler M. in anderen Angelegenheiten andere Banken oder Sparkassen vertritt, steht seiner Eignung nicht entgegen. Auch die Behauptung, er versuche Mandate an sich zu ziehen, bzw. seiner Kanzlei zuzuführen, entbehrt jedweder Substanz. Der Antragsteller legt vielmehr beispielhaft eine Vollmacht vor, in der gerade auf das Abwicklungsverhältnis der Kanzlei des Antragstellers Bezug genommen wird, d. h. das Abwicklungsverhältnis deutlich gemacht wird. Auch die weiteren Ausführungen zu etwaigen verfassungswidrigen Strukturen der Antragsgegnerin und deren unzureichender Erfüllung gesetzlicher Aufgaben entbehren jeglicher Substanz und berührt die Wirksamkeit der Verlängerung der Abwicklerbestellung nach alledem nicht.

42
Die Anträge waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 BRAO, 13 a FGG. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates in vergleichbaren Fällen.

43
Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen. Gründe im Sinne des § 223 III BRAO liegen nicht vor.

Dieser Beitrag wurde unter Berufsrecht Rechtsanwälte abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.