Zum Verfahren der Vergütungsfestsetzung für den Abwickler einer insolventen Rechtsanwaltskanzlei

Anwaltsgerichtshof Celle, Beschluss vom 28.01.2016 – AGH 13/13

Zum Verfahren der Vergütungsfestsetzung für den Abwickler einer insolventen Rechtsanwaltskanzlei

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

1
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 26.02.2013 (903 IN 87/13 – 6 -) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalt E. L. bestellt worden. Zeitgleich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

2
Die Beklagte hat die Rechtsanwältin P. D., L., mit Bescheid vom 12.10.2012 zunächst zur Vertreterin des früheren Rechtsanwalts E. L. bestellt, sodann nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft mit weiterem Bescheid vom 26.11.2012 zu dessen Abwicklerin bestellt. In der Folgezeit setzte die Beklagte mit mehreren Bescheiden jeweils die Vergütungen für die Abwicklerin fest. Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten Vergütungen sind vorliegend im Streit.

3
Die Abwicklerin hatte gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sich aus der Abwicklertätigkeit keine bzw. am Schluss nur ganz geringe Honorareinnahmen hätten erzielen lassen. Für die überwiegend steuerrechtlichen Mandate des früheren Rechtsanwalts L., die noch zu bearbeiten gewesen seien, habe Rechtsanwalt L. seinerzeit Vergütungsvorschüsse abgerechnet, die auch bezahlt worden seien, für die aber noch keine Tätigkeit erbracht worden sei (vgl. Schreiben der Abwicklerin vom 09.05.2013, Personalakte Blatt 82).

4
Die Beklagte hatte die Abwicklerin zunächst wegen der Frage der Vergütung der Tätigkeiten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter verwiesen. Nachdem sie von diesem indes erfahren hatte, dass eine Vergütung aus der Insolvenzmasse nicht habe gezahlt werden können, ist die Festsetzung der Abwicklervergütungen auf Antrag der Abwicklerin durch die Beklagte erfolgt. Gegen diese Festsetzung, die nach inzwischen übereinstimmender Auffassung beider Parteien eine Erhöhung der Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach sich zieht, wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die sich ursprünglich nur gegen den Festsetzungsbescheid vom 24.04.2013 gerichtet hatte, die der Kläger aber inzwischen auf – soweit ersichtlich – sämtliche Folgebescheide der Beklagten erweitert hat. Gegenstand der Klage sind danach folgende Bescheide der Beklagten, mit denen diese die Abwicklervergütung zu Gunsten der Rechtsanwältin D. festgesetzt hatte:

5
1. Bescheid vom 24.04.2013: Festsetzung von 3.361,75 € brutto

6
Zeitraum 12.03. bis 11.04.2013, Grundlage: 113 Stunden Bearbeitungsaufwand für 53 Akten sowie Buchhaltung

7
Zustellung an Kläger: 29.04.2013, Eingang der Klage: 24.05.2013

8
2. Bescheid vom 29.05.2013: Festsetzung von 2.915,50 € brutto

9
Zeitraum 12.04. bis 12.05.2013, Grundlage: 98 Stunden Bearbeitungsaufwand für 49 Akten

10
Eingang der Klageerweiterung: 27.06.2013

11
3. Bescheid vom 17.07.2013: Festsetzung von 1.338,75 € brutto

12
Zeitraum 13.06. bis 12.08.2013, Grundlage: 45 Stunden Bearbeitungsaufwand für 32 Akten

13
Zustellung an Kläger: 22.07.2013, Eingang Klageerweiterung: 19.08.2013 (Montag)

14
4. Bescheid vom 28.08.2013: Festsetzung von 1.844,50 € brutto

15
Zeitraum 13.06. bis 12.08.2013, Grundlage: 62 Stunden Bearbeitungsaufwand für 46 Akten

16
Eingang der Klageerweiterung: 30.09.2013 (Montag)

17
5. Bescheid vom 24.10.2013: Festsetzung von 803,25 € brutto

18
Zeitraum 13.09. bis 13.10.2013, Grundlage: 27 Stunden Bearbeitungsaufwand für 19 Akten

19
Zustellung an Kläger: 28.10.2013, Eingang der Klageerweiterung 28.11.2013

20
6. Bescheid vom 27.11.2013: Festsetzung von 624,75 € brutto

21
Zeitraum 13.10. bis 12.11.2013, Grundlage: 21 Stunden Bearbeitungsaufwand für 15 Akten

22
Zustellung an Kläger: 29.11.2013, Eingang der Klageerweiterung: 09.12.2013

23
7. Bescheid vom 27.12.2013: Festsetzung von 743,75 € brutto

24
Zeitraum 13.11. bis 12.12.2013, Grundlage: 25 Stunden Bearbeitungsaufwand für 12 Akten

25
Zustellung an Kläger: 06.01.2014, Eingang der Klageerweiterung: 13.01.2014

26
8. Bescheid vom 20.03.2014: Festsetzung von 862,75 € brutto

27
Zeitraum 13.01. bis 12.03.2014, Grundlage: 29 Stunden Bearbeitungsaufwand für 19 Akten

28
Zustellung an Kläger: 24.03.2014, Eingang der Klageerweiterung: 04.04.2014

29
9. Bescheid vom 21.05.2014: Festsetzung von 505,75 € brutto

30
Zeitraum 13.03. bis 12.05.2014, Grundlage: 17 Stunden Bearbeitungsaufwand für 12 Akten

31
Zustellung an Kläger: 26.05.2014, Eingang der Klageerweiterung: 06.06.2014

32
10. Bescheid vom 23.07.2014: Festsetzung von 981,75 € brutto

33
Zeitraum 13.05. bis 31.05.2014, Grundlage: 33 Stunden Bearbeitungsaufwand für 7 Akten sowie alle beendenden Abwicklungstätigkeiten

34
Zustellung an Kläger: 24.07.2014, Eingang der Klageerweiterung: 01.08.2014

35
Die Festsetzung erfolgte in allen Fällen auf Antrag der Abwicklerin bei der Beklagten. Mit Ausnahme des Vorgangs zum Bescheid vom 23.07.2014 (vorstehend Ziffer 10) hatte die Abwicklerin gegenüber der Beklagten angegeben, sie habe keinerlei Honorareinnahmen erzielt. Im Hinblick auf die Vergütungsfestsetzungsgesuche für den Zeitraum 13.05. bis 31.05.2014 (vgl. vorstehend Bescheid zu Ziffer 10 vom 23.07.2014) hat die Abwicklerin angegeben, sie habe eine Vergütung in Höhe von brutto 698,70 € noch erzielt.

36
Die Festsetzung der Abwicklervergütungen in den einzelnen Fällen erfolgte unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwandes, gestützt auf einen Grundsatzbeschluss des Präsidiums der Beklagten, mit 25,00 € netto pro Stunde, jedoch in der Summe begrenzt auf maximal 2.900,00 € netto pro Monat. Diese Begrenzung begründet die Beklagte in ihren Bescheiden damit, dass sie als Bürgin gemäß § 55 i.V.m. 53 Abs. 10 BRAO für die festgesetzte Vergütung einzustehen habe; neben dieser Stundenvergütung erhalte der Abwickler keinen Ersatz für Auslagen und sonstige Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzung wird auf die vorgenannten Bescheide Bezug genommen. Die Bescheide waren dem Kläger, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, bekannt gemacht worden.

37
Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt. Die Abwicklervergütung dürfe nicht einseitig durch die Beklagte festgesetzt werden. Ihm müsse zuvor als Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, die Abwicklertätigkeit und den geltend gemachten Aufwand zu prüfen. Er sei als Verfahrensbeteiligter gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor Erlass eines Verwaltungsaktes anzuhören.

38
Dies gelte umso mehr, als nach herrschender Meinung, der der Kläger sich nunmehr anschließt, es sich bei der Abwicklervergütung um eine Masseverbindlichkeit handle. Wenn für einen nicht absehbaren Zeitraum monatliche Vergütungen festgesetzt würden, obwohl aus der Praxisfortführung keine Honorareinnahmen erzielt werden, so würden pflichtwidrig Masseverbindlichkeiten begründet werden.

39
Der Kläger präzisiert die Zielrichtung seiner Klage noch dahingehend, es gehe ihm weder um die Bestellung der Kanzleiabwicklerin noch um deren Vergütung als solche. Er beanstande jedoch die Verwaltungspraxis, wonach offenbar ohne Rücksicht auf die Belange der Masse und ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters scheinbar nach Belieben Masseverbindlichkeiten begründet werden. Er empfinde es als anmaßend, wenn die Beklagte im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs es als gerechtfertigt ansehe, dem Abwickler bis zur Beendigung des Abwicklungsverhältnisses sämtliche Honorare zuzusprechen, während der Insolvenzverwalter nach Auffassung der Beklagten kein eigenständiges Klagerecht habe und zum Zusehen verdammt sei.

40
Schließlich macht der Kläger geltend, die Abwicklerin sei ja nur bis zum 26.11.2013 bestellt gewesen, gleichwohl seien ihr auch für die Zeit danach noch Abwicklervergütungen zuerkannt worden; das sei rechtswidrig.

41
Dementsprechend will der Kläger im Rahmen der Hauptsache beantragen, die Vergütungsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 24.04., 29.05, 17.07., 28.08., 24.10., 27.11. und 27.12.2013, sowie vom 20.03., 21.05. und 23.07.2014 aufzuheben.

42
Für diesen Antrag begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe.

43
Die Beklagte beantragt,

44
den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

45
Ob die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse kostenarm sei, könne dahinstehen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob die Abwicklervergütung eine Masseverbindlichkeit oder eine reine Insolvenzforderung darstelle, könne nicht Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof sein. In diesem Verfahren sei nur darüber zu entscheiden, ob die Abwicklervergütung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe.

46
Nach Angaben der Abwicklerin sei die Abwicklungstätigkeit im vorliegenden Fall schwierig (gewesen). Die Abwicklerin habe festgestellt, dass der ihr von Rechtsanwalt L. übergebene USB-Stick nur Bruchteile seiner Akten wiedergebe. Sie haben sich Akten anderweitig beschaffen müssen bzw. Akten aufwendig rekonstruieren müssen sowie über die Oberfinanzdirektion allen Finanzämtern in N. mitgeteilt, dass sie die Mandate des früheren Rechtsanwalts L. weiter bearbeite.

47
Da der ausgeschiedene Anwalt hier mangels finanzieller Mittel keine Sicherheit für die Vergütung gemäß § 55 Abs. 3 i.V.m. 53 BRAO stellen konnte, habe die Kammer als Bürgin für die Vergütung eintreten müssen, um die Vergütungsansprüche der Abwicklerin zu garantieren. Es sei keinem Abwickler zuzumuten, ohne Absicherung seiner Vergütung tätig zu werden. Die von ihr gezahlten Abwicklervergütungen müsse die Beklagte als Masseverbindlichkeiten anmelden.

48
Nach Ansicht der Beklagten sei der Kläger kein Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG und daher auch nicht gemäß § 28 VwVfG anzuhören. Sofern die Abwicklervergütung nicht aus der Masse geleistet wurde, bestehe kein eigenständiges Klagerecht des Insolvenzverwalters.

49
Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung mit denen der Insolvenzordnung sei grundsätzlich zu Gunsten der Abwicklung aufzulösen. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs rechtfertige es, dem Abwickler sämtliche Honorare zuzusprechen. Bei der Einbindung des Klägers in das Abwicklungsverfahren würden die Abwicklungen zusätzlich noch mit weiteren Auskünften gegenüber dem Insolvenzverwalter belastet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Abwicklerin nach § 43a Abs. 2 BRAO gelte auch im Verhältnis zum Insolvenzverwalter, der hier Dritter sei.

50
Dem Senat lag bei der Beratung und Entscheidung ein Auszug aus der Personalakte betreffend die Abwicklung der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts E. L. vor, der Blatt 21, 47-48, 65-66, 67a, 69-82 umfasst.

II.

1.

51
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen zwar vor. Es bestehen indes keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 166 VwGO, 114 ZPO).

52
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als Partei kraft Amtes stehen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht entgegen. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der von ihm verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können; es liegt nicht einmal eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vor. Auch ist es vorliegend den im Insolvenzverfahren wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzubringen (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 166 VwGO, 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen können sich deren Aussichten auf eine Insolvenzquote nicht verbessern. Mit dem beabsichtigten Rechtsstreit geht es nur darum, Masseverbindlichkeiten abzuwehren, weil durch weitere Verbindlichkeiten (Abwicklervergütung) die Massearmut noch vergrößert wird.

2.

53
Die Klage ist auch zulässig.

a.

54
Nach §§ 112c Abs. 1 BRAO, 44 VwGO können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Das ist vorliegend der Fall.

b.

55
Sowohl die ursprüngliche Klage als auch die jeweils erfolgten Klageerweiterungen sind fristgerecht erfolgt, im jeweiligen Fall ist die Monatsfrist der Klageerhebung (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 VwGO) gewahrt. Ein Vorverfahren findet nach § 8a Abs. 1 des Nds. AG VwGO nicht statt.

c.

56
Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne der §§ 112c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 2 VwGO.

aa.

57
Die angefochtenen Bescheide stellen sich als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung dar, deren für die Abwicklerin begünstigende Wirkung der Kläger jeweils mit der bloßen – insoweit nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässigen – Anfechtungsklage angreift.

58
In derartigen Fällen ist die Klagebefugnis des Belasteten nur gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, dass der Beklagte mit dem angegriffen Verwaltungsakt eine den Belasteten schützende Norm des einfachen Rechts (so genannte drittschützende Norm) verletzt hat. Soweit der Gesetzgeber den Konflikt zwischen dem Begünstigten und dem Belasteten geregelt hat, ist für die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts die einfachgesetzliche Norm entscheidend; die bloße Berufung etwa auf ein verletztes Grundrecht reicht in diesen Fällen generell nicht aus (vgl. im Einzelnen: Eyermann-Happ, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 90 zu § 42 m.w.N.).

bb.

59
Im vorliegenden Fall berühren die angefochtenen Bescheide die subjektiven Rechte des Klägers, der kraft Amtes sowohl die Interessen des Insolvenzschuldners als auch der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu wahren hat. Zwar findet die Festsetzung von Abwicklervergütungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Abwickler statt. Gleichwohl sind die Rechte des ausgeschiedenen Rechtsanwalts wegen der Rückgriffsmöglichkeiten infolge der Bürgenhaftung von der Festsetzung betroffen. Es erfolgt auch die Festsetzung nach §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nach eigenem Ermessen der Beklagten. Es ist indes anerkannt, dass die Festsetzung in einem objektiven Verfahren nach Anhörung des betroffenen Rechtsanwalts erfolgt (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 59 zu § 53 BRAO). Da die Beklagte im Falle der Festsetzung infolge der Bürgenhaftung Rückgriff nehmen kann, sind die Interessen des betroffenen Rechtsanwalts berührt; denn grundsätzlich hat er dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO).

60
Anstelle des ausgeschiedenen und insolventen Rechtsanwalts ist vorliegend der bestellte Insolvenzverwalter aufgrund dessen Verfügungsberechtigung nach § 80 InsO zur Anhörung berufen. Die Verwaltervergütung wird jeweils auf Antrag des Abwicklers festgesetzt. Im Antragsverfahren ist der ausgeschiedene Rechtsanwalt Beteiligter. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO unmittelbar. Dementsprechend hat der ausgeschiedene Rechtsanwalt bzw. vorliegend der an seiner Stelle gemäß § 80 InsO berufene Insolvenzverwalter die Stellung eines Antragsgegners im Sinne von § 13 Nr. 1 VwVfG. Das hat weiter zur Folge, dass vorliegend der Insolvenzverwalter nach § 28 Abs. 1 VwVfG zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anzuhören ist. Der Kläger macht geltend, insoweit nicht angehört worden zu sein. Damit macht er die Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes geltend, woraus die Klagebefugnis folgt.

cc.

61
Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Erwägungen greifen letztlich nicht durch. Es mag zutreffen, dass das mögliche Konkurrenzverhältnis zwischen den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und denen der Insolvenzordnung im Hinblick auf die Abwicklung der Tätigkeit eines insolventen Rechtsanwalts letztlich zu Gunsten der Abwicklung aufzulösen sei, insbesondere die Sicherheit des Rechtsverkehrs es rechtfertige, dem Abwickler sämtliche Honorare zuzusprechen. Auf eine Entscheidung in dieser Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an. Für die Frage einer eigenständigen Klagebefugnis des Insolvenzverwalters kommt es auch nicht darauf an, ob die Abwicklervergütung aus der Masse geleistet wird. Der Bestand der Masse ist für die Frage einer Beteiligung am Festsetzungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung; er könnte sich unter Umständen ja auch ändern. Ausschlaggebend ist allein die Funktion, die der Insolvenzverwalter anstelle des ursprünglichen Rechtsanwalts wahrnimmt. Diese ist durch gesetzliche Vorschriften geregelt.

62
Das Argument der Beklagten, bei Einbindung des Klägers (bzw. generell eines Insolvenzverwalters) in das Abwicklungsverfahren würden die Abwicklungen zusätzlich noch mit weiteren Auskünften gegenüber dem Insolvenzverwalter belastet, ist so, wie es dargetan ist, nicht stichhaltig. Die Frage der Beteiligung des Insolvenzverwalters stellt sich im Hinblick auf § 28 VwVfG nur im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Abwicklervergütung. Die hierfür notwendigen Feststellungen trifft die Beklagte nach den Vorschriften der BRAO und des VwVfG. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 VwVfG). In diesem Verfahren sind Beweisanregungen der Beteiligten möglich. Ansonsten richtet sich das konkrete Tatsachenfeststellungsverfahren nach § 26 VwVfG. Nach dessen Nr. 1 sind Auskünfte bei den Beteiligten, namentlich bei dem jeweiligen Antragsteller, einzuholen. Der jeweilige Abwickler muss sie der Beklagten erteilen. Gegebenenfalls sind nach Nr. 3 Urkunden und Akten beizuziehen. Das ist ein völlig normaler Verwaltungsvorgang. Die Beklagte entscheidet selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit sie Tatsachen als festgestellt oder weiterhin aufklärungsbedürftig ansieht. Soweit der Abwickler für weitergehende Auskünfte im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens Aufwand hat, ist dieser sicherlich als zur Abwicklung gehörig festsetzungsfähig. Das ist allerdings eine zwangsläufige gesetzliche Folge.

63
Der betreffende Abwickler muss im Übrigen auch generell damit rechnen, Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen. Nach §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 9 BRAO wird er als Vertreter in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig; die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend. Dementsprechend bestehen Auskunftspflichten generell gegenüber dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt. Sobald dieser in seiner Verfügung über sein Vermögen nach § 80 InsO beschränkt ist, tritt der Insolvenzverwalter an seine Stelle, der sich indes bewusst sein muss, dass der Aufwand des Abwicklers für solche Auskünfte Vergütungsansprüche auslöst, die wiederum die Masse beeinflussen können, da es sich um Aufwand der Abwicklung handelt.

64
Aus Sicht der Beklagten mag dies ein Problem begründen im Hinblick auf die gesetzliche Bürgenhaftung. Insofern erscheint es möglich, dass zunächst bei ihr Aufwand (zu Lasten der Kammermitglieder) generiert werden könnte, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen kann. Das aber ist Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Abwicklertätigkeit für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt.

dd.

65
Das Argument, mit der Beteiligung/Anhörung des Insolvenzverwalters im Verfahren über die Festsetzung der Abwicklervergütung sei die Verschwiegenheitsverpflichtung des jeweiligen Abwicklers nach § 43a Abs. 2 BRAO auch gegenüber dem Insolvenzverwalter zu beachten, greift ebenfalls nicht durch. Die außerhalb des Festsetzungsverfahrens bestehenden Auskunftsansprüche, die der Insolvenzverwalter anstelle des ausgeschiedenen Rechtsanwalts gegen den Abwickler geltend machen kann (s. § 53 Abs. 9 BRAO), berühren in noch stärkerem Maße die Frage der Verschwiegenheitsverpflichtung. Insoweit ist zunächst auf § 2 Abs. 3 BORA zu verweisen, wonach die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahme ist durch § 53 Abs. 9 BRAO i.V.m. § 666 BGB gesetzlich begründet und gilt mit Rücksicht auf § 80 InsO auch für den Insolvenzverwalter. Insofern ist zu berücksichtigen, dass den Insolvenzschuldner eine Auskunfts- und Unterstützungspflicht trifft (vgl. §§ 20 Abs. 1, 97 InsO). Dies betrifft auch Auskünfte über Honorarforderungen des Insolvenzschuldners, für die er selbst (etwa als Rechtsanwalt) eine Verschwiegenheitspflicht hat (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZB 133/03). Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für Recht erachtet, dass dem (dort vorläufigen) Verwalter verliehenen Befugnisse weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts noch Grundrechte seiner Mandanten verletzen; diese seien vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass der Insolvenzverwalter die auf diese Weise gewonnenen Kenntnisse nur verwerten darf, soweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

66
Für die Anhörung des Insolvenzverwalters im Rahmen des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Abwicklervergütung kann demgemäß nichts anderes gelten.

3.

67
Demgegenüber ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die vorliegende Klage nicht begründet. Die Begründetheit bemisst sich im Ausgangspunkt nach §§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach kann die Klage nur erfolgreich sein, wenn die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

68
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide muss sich messen lassen an §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO und den für die Festsetzung der Abwicklervergütung geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.

a.

69
Im Ergebnis stellen sich die angefochtenen Festsetzungsbescheide insoweit nicht als rechtswidrig dar, als der Kläger geltend macht, entgegen § 28 VwVfG im Verwaltungsverfahren nicht angehört worden zu sein. Tatsächlich ist eine Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt, was die Beklagte selbst einräumt und überdies geltend macht, zu einer Anhörung des Klägers nicht verpflichtet gewesen zu sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte indes eine Anhörung nach § 28 VwVfG im Hinblick auf den Antrag der Abwicklerin auf Festsetzung ihrer Tätigkeitsvergütung erfolgen müssen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Frage der Klagebefugnis Bezug genommen.

70
Diese fehlende Anhörung ist indes durch das vorliegende Klageverfahren nachgeholt worden. Der Kläger hatte in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und hat diese Möglichkeit auch genutzt.

71
Aus allen angefochtenen Bescheiden ergibt sich, dass die Beklagte den jeweils von der Abwicklerin geltend gemachten Bearbeitungsaufwand als notwendig für die Abwicklung anerkannt hat. Dies betrifft sowohl den Bearbeitungsaufwand (Zeitaufwand) als auch die Höhe des Stundensatzes, der der Festsetzung zugrunde liegt. Darüber hinaus ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden, dass die Abwicklerin in neun von 10 Fällen unmissverständlich erklärt hat, sie habe keinerlei Honorareinnahmen im jeweils abgerechneten Zeitraum erzielt, im letzten Abrechnungszeitraum (13.05. bis 31.05.2014) seien es brutto nur 698,70 € gewesen.

72
Soweit es den Bearbeitungsaufwand betrifft, hat der Kläger seinerseits ausdrücklich dazu erklärt, es gehe ihm nicht um die Vergütung der Abwicklerin als solche. Er hat die Bearbeitungsdauer nicht in Frage gestellt, ebenso wenig den Stundensatz, den die Beklagte der Abwicklerin zuerkannt hat. Auch die Notwendigkeit der (eine Zeit lang fortdauernden) Abwicklungstätigkeit hat der Kläger nicht in Frage gestellt.

73
Im Hinblick auf sein Argument, es sei kaum glaubhaft, dass während der Abwicklungstätigkeit keine Honorareinnahmen erzielt worden seien, ist zu verweisen auf die Erklärung der Abwicklerin im Schreiben vom 09.05.2013. Im Hinblick auf all diese Umstände ergeben sich für den Senat keinerlei Gesichtspunkte, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unzureichend ermittelt haben könnte mit Ausnahme der jeweils unterlassenen Anhörung des Klägers, die jedoch durch das vorliegende Klageverfahren nachgeholt wurde; der Verfahrensfehler ist danach geheilt. Diese Heilung konnte auch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, weil es sich vorliegend letztlich um die Frage des Bestandes begünstigender Verwaltungsakte handelt. Insoweit folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO, dass für die Frage, ob der Begünstigte Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz) ist (vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 45 zu § 113).

74
Zur Frage anderweitig erzielter Honorareinnahmen ist anzumerken, dass auch die Beklagte gegenüber der Angabe, es seien solche Einnahmen nicht erzielt worden, keine anderen Erkenntnisquellen hat, als eben diese Erklärungen der Abwicklerin, die mit der im Schreiben vom 09.05.2013 verbundenen Begründung auch plausibel ist. Der Kläger könnte selbst im Rahmen eines direkten Anspruchs nach § 666 BGB kaum eine weitergehende Erklärung erwarten. Wenn er eine solche Erklärung für nicht glaubhaft erachtet, müsste er sich auf § 259 Abs. 2 BGB verweisen lassen. Er müsste also konkret Tatsachen vorbringen, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben über Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, um so eine eidesstattliche Versicherung zu erzwingen.

b.

75
Materiell sind im Übrigen Gesichtspunkte, die die Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Die Frage, ob eine Bestellung eines Abwicklers, hier einer Abwicklerin, notwendig war, ist nicht mehr Gegenstand der Überprüfung. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des ausgeschiedenen Rechtsanwalts war eine Einigung der Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht möglich, sie hätte auch nicht geleistet werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 3 Satz 1, 55 Abs. 10 Satz 5 BRAO lagen also vor. Danach war der Vorstand der Beklagten dazu berufen, auf den Antrag der Abwicklerin die angemessene Vergütung festzusetzen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Abwicklerbestellung bis zum 26.11.2013 befristet war und mit der Festsetzung der Abwicklervergütung für nachfolgende Zeiträume die Beklagte Festsetzungen vorgenommen hatte, ohne dass eine Abwicklerbestellung vorlag, ist dieses Argument für sich nicht stichhaltig. Aus allen späteren (angefochtenen) Bescheiden ergibt sich, dass die Vergütungsfestsetzung für fortgesetzte Abwicklertätigkeit erfolgt. Mit dem letzten Bescheid vom 23.07.2014 hat die Beklagte auch den Aufwand für die die Abwicklung abschließenden Tätigkeiten festgesetzt. Allein aufgrund der über den 26.11.2013 nachfolgenden Vergütungsfestsetzung, die ausdrücklich mit der Abwicklertätigkeit begründet wurde, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte eine über den 26.11.2013 hinausgehende Abwicklertätigkeit für notwendig erachtet hat, ersichtlich jedenfalls bis zum 31.05.2014. Den Umständen nach ist anzunehmen, dass hierüber gesonderte Verlängerungsbescheide ergangen sind. Ob solche Bescheide dem Kläger bekannt zu machen gewesen wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat hatte sich in einem Beschluss vom 21.12.2005 – AGH 8/05 (II 5), BRAK-Mitteilungen 2006, Seite 178 – gegen die Notwendigkeit ausgesprochen, eine Verlängerung der Abwicklerbestellung dem früheren Rechtsanwalt bekannt zu machen. Ob dies unter Berücksichtigung der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes heute noch Bestand haben kann, kann dahinstehen; die auf eine Abwicklungstätigkeit der Abwicklerin gestützten Vergütungsfestsetzungsbescheide erscheinen dem Senat ausreichend.

76
Der Zeitraum der Abwicklungstätigkeit liegt im Rahmen eines normalen Abwicklungsumfangs, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass nach den Erklärungen der Abwicklerin im Schreiben vom 09.05.2013 die Bearbeitung zahlreicher Mandate von ihr überhaupt erst begonnen wurde, nachdem sie die Abwicklung übernommen hatte.

77
Der im Einzelnen zur Vergütung angemeldete Bearbeitungsaufwand erscheint im Hinblick insbesondere zwischen der Zahl der bearbeiteten Akten und den jeweils dafür abgerechneten Zeitaufwand plausibel; auch der Kläger macht nicht geltend, dass insoweit Aufwand übertrieben wurde.

78
Soweit Honorareinnahmen nicht berücksichtigt wurden, gibt auch die jeweilig Erklärung der Abwicklerin zu Zweifeln keinen Anlass. Soweit sie im Rahmen des letzten abgerechneten Vergütungszeitraums eine geringe Honorareinnahme angegeben hat, so ist der Betrag zu gering, als dass er insgesamt dazu führen würde, dass der Abwicklerin eine Vergütung zugeflossen wäre, die die angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO erreicht bzw. überschritten hätte. Die Festsetzung eines Stundesatzes von 25,00 € netto ohne Berücksichtigung von Auslagen und sonstigen Kosten ist derart niedrig, dass jedenfalls ein Betrag der Honorareinnahme in der mitgeteilten Höhe unter Hinzurechnung der der Abwicklerin zuerkannten Vergütung durch die Beklagte den Betrag der objektiv angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO bei weitem noch nicht erreicht. Es gibt also keinerlei Anlass, dass der Kläger etwa eine die angemessene Vergütung übersteigende Honorareinnahme zur Masse beanspruchen könnte, die für Zwecke der Abwicklung nicht mehr benötigt werde. Für derartige Ansprüche, die außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Abwicklervergütung zu regeln wären, wäre der Insolvenzverwalter nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen den Abwickler unmittelbar, unterliegt allerdings der vorgeschalteten Auskunftspflicht des Abwicklers.

79
Insgesamt sind auch im Hinblick auf § 86 VwGO für den Senat unter den gegebenen Umständen der Abwicklung keine Aspekte erkennbar, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abwicklerin rechtfertigen. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen wären in der Regel nur dann veranlasst, wenn sie sich unter den Umständen des Einzelfalles aufdrängen (Eyermann-Geiger, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 10 zu § 86). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt solche Gesichtspunkte auch nicht dar. Die Erklärung, es sei nicht glaubhaft, dass keine Einkünfte erzielt worden seien, reicht hierzu nicht aus. Dazu bedürfte es schon bedeutend konkreterer, greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Angabe der Abwicklerin nicht zutrifft.

80
Insgesamt kann trotz der unterlassenen Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht angenommen werden, es seien pflichtwidrig Masseverbindlichkeiten begründet worden, wie der Kläger meint. Dafür gibt es unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten keine greifbaren Anhaltspunkte.

81
Nach alledem hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt werden muss.

III.

82
Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 152 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beitrag wurde unter Berufsrecht Rechtsanwälte abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.