Zur Verkehrssicherungspflicht von Arbeitern verschiedener Gewerbe auf einem Baugerüst

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.07.2014 – 2 U 9/14

1. Nutzen Mitarbeiter unterschiedlicher Gewerbe ein Baugerüst gleichzeitig (hier: Dachdecker und Maler), so stellt die ungesicherte Ablage eines Zinkblechs auf einer Regenrinne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

2. Die Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. 105 SGB VII gilt nicht für das bloße Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle, sondern erst dann, wenn eine gewisse wechselseitige Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen die Bewertung als eine “gemeinsame” Betriebsstätte rechtfertigt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers ist das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau aufgehoben:

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

2
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 aufgehoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird; hinsichtlich der Höhe des mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache auf Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an die erste Instanz zurückverwiesen.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB zu.

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a) Die auf der Baustelle tätigen Zeugen H. und G., bei denen es sich um Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelte, haben den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig verwirklicht.

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aa) Nach den eigenen – insofern unbestrittenen – Angaben der Beklagten haben ihre beiden Mitarbeiter am Unfalltag ein Zinkblech in der Regenrinne des Neubaus ungesichert abgelegt, um dieses Blech später zu montieren; durch einen Windstoß wurde das Zinkblech heruntergeweht und verursachte die Verletzungen des auf der darunter befindlichen Gerüstebene befindlichen Klägers.

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bb) Die ungesicherte Ablage des Zinkblechs auf der Regenrinne stellte eine Pflichtwidrigkeit dar. Denn das Zinkblech konnte jederzeit – etwa durch einen Windstoß, aber auch aufgrund der unbeabsichtigten Berührung durch eine der dort tätigen Personen – herabfallen. Dass in Höhe des Dachs eines Hauses stärkere Winde auftreten können als am Boden, entspricht allgemeinem Kenntnisstand. Die Ablage eines Zinkblechs auf der Regenrinne war deshalb mit besonderen Gefahren verbunden, weil die Regenrinne dem Blech, wie immer es auf bzw. in der Regenrinne platziert worden sein mag, keinen sicheren Halt bot und das Blech bei einem Umkippen oder Verrutschen in die Tiefe stürzen musste (zu den örtlichen Verhältnissen s. auch das als Anlage B 1 eingereichte Lichtbild).

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b) Die vorübergehende Ablage des Zinkblechs auf der Regenrinne entsprach auch nicht etwa deshalb einem vertretbaren Vorgehen, weil nach Überzeugung des Landgerichts die Verrichtungsgehilfen der Beklagten, H. und G., durch eine entsprechende Verständigung mit den Mitarbeitern der Fa. B. dafür Sorge getragen hatten, dass diese nicht unmittelbar unter den Dachdeckern auf dem Gerüst ihre Arbeiten ausführten.

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aa) Der Zeuge H. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, es sei am Morgen des Unfalltages eine Absprache dahingehend getroffen worden, dass die Dachdecker mit ihren Arbeiten auf der rechten Seite des Hauses beginnen und sich nach links vorarbeiten sollten, während die Verputzung der Wände durch die Malerfirma links beginnen und nach rechts fortgesetzt werden sollte. Nach der Mittagspause, als sich die Mitarbeiter der Fa. B. etwa in der Mitte des Gerüsts befunden hätten, hätten sie – die Zeugen H. und G. – dann ganz links mit den Dachdeckerarbeiten begonnen und sich von dort aus nunmehr ebenfalls nach rechts vorgearbeitet. Die Absprache habe – so der Zeuge H. – gerade dazu gedient, um „so etwas wie die Schädigung eines Mitarbeiters durch ein herab fallendes Zinkblech“ zu vermeiden.

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bb) Ob die Beweiswürdigung des Landgerichts, die im Wesentlichen der vorstehend wiedergegebenen Aussage des Zeugen H. gefolgt ist, den Angriffen der Berufung im Hinblick auf § 529 Abs. 1 ZPO standhielte oder aber die vom Kläger erhobenen Einwände eine Wiederholung bzw. Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gebieten würden, lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Denn selbst wenn es die dargestellte Absprache gegeben hätte, befreite sie die Beklagte im vorliegenden Fall nicht von ihrer Haftung.

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Die Mitarbeiter der Fa. B., die sich auf eine derartige Absprache eingelassen haben (sollen), konnten gleichwohl davon ausgehen, dass die Beklagte die ihr bei der Ausführung der Dachdeckerarbeiten obliegenden Sorgfaltspflichten in vollem Umfange beachten werde. Die Absprache sollte ersichtlich nicht dazu dienen, die sonstigen Sicherheitsanforderungen an die Tätigkeit des Dachdeckerbetriebes herabzusetzen, sondern sie stellte lediglich eine weitere Maßnahme zur Verhütung möglicher Unfälle dar. So mussten der Kläger und seine Kollegen, selbst wenn sie in das versetzte Arbeiten auf dem Gerüst eingewilligt hätten, nicht damit rechnen, dass ein Zinkblech von den Mitarbeitern der Beklagten leichtfertig so in der Regenrinne abgelegt werden würde, dass es durch einen Windstoß heruntergeweht werden konnte.

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Darüber hinaus wäre eine Absprache über das versetzte Arbeiten auf den unterschiedlichen Gerüstebenen für sich genommen aber auch nicht ausreichend gewesen, um die Arbeiter auf der unteren Ebene gegen ein aus der Regenrinne herabfallendes Bauteil zu schützen. Das zeigt gerade auch der vorliegende Schadenshergang. Die Arbeiter auf der unteren Ebene standen nicht statisch an einer Stelle, vielmehr veränderte sich ihr Aufenthaltsort auf dem Gerüst ständig und befand sich – ausgehend von dem von dem Zeugen H. geschilderten Vorgehen – zur Mittagszeit, vor dem Wechsel der Dachdecker auf die linke Seite, beinahe unter den auf der oberen Ebene tätigen Personen. Außerdem konnten die Beteiligten nicht sicher sein, dass ein sich lösendes Bauteil in jedem Fall senkrecht nach unten fiel, sondern es war ebenso möglich, dass es – etwa infolge Windeinflüssen oder durch des Stoßes einer Person – eine seitliche Flugbahn nahm, so wie hier tatsächlich auch geschehen. Schließlich boten auch die Fangnetze vor dem Gerüst keinen sicheren Schutz für die auf dem Gerüst befindlichen Personen gegen aus der Regenrinne herabfallende Gegenstände.

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c) Den Kläger traf an dem Schadensereignis kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, das bei der Bemessung des von ihm zu beanspruchenden Schmerzensgeldes zu berücksichtigen wäre. Für ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (s. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 254, Rdn. 72 m.w.N.).

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aa) Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H., hat bei seiner Vernehmung allerdings bekundet, dass das Zinkblech infolge des Windstoßes etwa drei Meter nach rechts verlagert nach unten gefallen sei. Diese Aussage rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger mit seinem Verhalten der behaupteten Absprache mit den Mitarbeitern der Beklagten entsprochen, sich also nicht unmittelbar unterhalb der Dachdecker der Beklagten, sondern rechts versetzt von ihnen befunden haben muss. Weitere Sorgfaltspflichten mit dem Ziel des Eigenschutzes bestanden für den Kläger nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er – was von ihm selbst sowie von den Zeugen R. und G. bestritten worden ist – die Mitarbeiter der Beklagten bereits vor dem Unfallereignis auf dem Gerüst bemerkt hätte. Denn für Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen ist derjenige verantwortlich, von dem die entsprechende Gefährdung ausgeht (vgl. auch § 13 Abs. 1 der Muster – „Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten“).

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bb) Die vom Landgericht vertretene Auffassung, aus § 13 Abs. 2 der „Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten“ ergebe sich, dass der Vorgesetzte des Klägers diesen an dem Betreten der gefährlichen Arbeitsstelle hätte hindern müssen, ist unzutreffend. Die genannte Bestimmung richtet sich vielmehr, wie der Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 UVV belegt, an den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 1 UVV), der die Bauarbeiten leitet, von denen die Gefährdung – etwa durch möglicherweise herabfallende Gegenstände – ausgeht.

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2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf eine Haftungsprivilegierung ihrer Mitarbeiter H. und G. gemäß §§ 106 Abs. 3 Fall 3 i. V. m. 105 SGB VII. Allerdings käme eine solche Haftungsprivilegierung auch ihr – der Beklagten – unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zugute (dazu im Einzelnen BGH, Urteil v. 08.06.2010 – Az.: VI ZR 147/09 -, NJW 2011, 449 ff., Rdn. 12 m.w.N.). Doch sind die Voraussetzungen, unter denen von einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit der Mitarbeiter beider Unternehmen – der Fa. B. GbR und der Dachdecker GmbH W. – auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII auszugehen wäre, hier nicht erfüllt.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (so BGH, Urteil v. 01.02.2011 – Az.: VI ZR 227/09 -, NJW 2011, 3296 ff., Rdn. 7; BGH, Urteil v. 30.04.2013 – Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 16, jeweils m. zahlr. Nachw.).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers einerseits und der Mitarbeiter der Beklagten, H. und G., andererseits ausgegangen werden. Die Putz- und Malerarbeiten an der Hausfassade, die von den Mitarbeitern der Fa. B. – unter anderem dem Kläger – ausgeführt wurden, und die Dachdeckerarbeiten der Beklagten standen in keinem sachlichen Zusammenhang, insbesondere bestand zwischen ihnen keine Verknüpfung und kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Gebäudeneubau, auf dessen Fertigstellung sich beide Gewerke bezogen, stellte nach den vorgenannten Maßstäben zwar dieselbe Betriebsstätte dar, begründete jedoch noch keine gemeinsame Betriebsstätte aller auf dieser Baustelle tätigen Gewerke. Auch aus der Benutzung desselben Gerüsts zur selben Zeit durch die Mitarbeiter beider Unternehmen lässt sich eine Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht herleiten. Vielmehr handelte es sich bei dem Gerüst nur um ein – vermutlich von dritter Seite erbrachtes – vorbereitendes Gewerk, das zur Folge hatte, dass die Durchführung der Malerarbeiten und die Aufbringung der Dachkonstruktion miteinander in Berührung kamen. Für die Annahme einer Haftungsprivilegierung reicht dies jedoch nicht aus.

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c) Nach dem Vortrag der Parteien und den Angaben der Zeugen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten; eine solche Gefahrengemeinschaft würde unter Umständen ebenfalls die Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII rechtfertigen (s. BGH, Urteil v. 01.02.2011, a.a.O., Rdn. 10). Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus (BGH a.a.O.). Allerdings haben die Mitarbeiter der beiden Unternehmen nach der Überzeugung des Landgerichts eine Absprache über die Koordination ihrer Arbeiten auf dem Gerüst getroffen. Diese Absprache, ihr Zustandekommen erneut unterstellt, bildete jedoch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer nach § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Gefahrengemeinschaft. Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH a.a.O). Doch fehlt es hier an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Mitarbeiter der Beklagten andererseits (s. hierzu BGH a.a.O. und insbesondere Urteil v. 08.06.2010 – Az.: VI ZR 147/09 -, NJW 2011, 449 ff., Rdn. 16; BGH, Urteil v. 30.04.2013 – Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 17). Die – auf der Dachkonstruktion oder auf der oberen Gerüstebene befindlichen – Mitarbeiter der Beklagten konnten zwar, vor allem bei einer unzureichenden Absicherung ihres Tätigkeitsbereichs, eine Gefährdung für die darunter arbeitenden Mitarbeiter der Fa. B. – unter anderem den Kläger – auslösen. Umgekehrt war die Gefahr, dass der Kläger seinerseits den Zeugen H. und G. bei seiner zeitgleich ausgeführten Tätigkeit einen Schaden zufügen konnte, wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur, was nicht ausreicht, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen (BGH, Urteil v. 01.02.2011, a.a.O.).

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3. Auf die Frage, ob auch der Beklagten – genauer dem Geschäftsführer der Beklagten als deren Organ – ein eigenes (Organisations-)Verschulden zur Last fiel, kommt es deshalb nicht an. Die Frage ließe sich im Übrigen auch nur dann beantworten, wenn zuvor die – zwischen den Parteien streitige – Frage der Sozialversicherungspflicht der GmbH geklärt wäre.

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4. Der Streit der Parteien über die Höhe des dem Kläger zuzuerkennenden Schmerzensgeldes ist noch nicht zur Entscheidung reif, so dass der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Rechtsstreit insoweit auf Antrag des Klägers nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist wesentlich von dem (bestrittenen) Umfang der erlittenen Verletzungen und insbesondere von dem möglichen Bestehen einer dauerhaften Gebrauchseinschränkung der linken Hand (Kraftverlust der linken Hand, kein vollständiger Faustschluss) abhängig. Der Kläger hat insofern keine Arztberichte vorgelegt, sondern sich auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte und Therapeuten, auf die Beiziehung der Krankenunterlagen sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen (Klageschrift vom 12.04.2012, S. 6/7 und Schriftsatz vom 17.09.2012, S. 1/2). Diesen Beweisantritten wird zur weiteren Aufklärung der Verletzungsfolgen – ganz oder zumindest teilweise – nachzugehen sein. Der von der Beklagten vorgelegte Bericht des Städtischen Krankenhauses D. (Bl. 18 f. d. A.) reicht schon deshalb nicht aus, weil die Parteien hinsichtlich der fortdauernden Verletzungen an der linken Hand aus dem Bericht unterschiedliche Schlussfolgerungen ziehen.

III.

22
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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