Zur Verkehrssicherungspflicht bei Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (hier: Kölner Teller)

LG Bonn, Urteil vom 15.08.2011 – 1 O 399/10

Verkehrsberuhigende Maßnahmen in Form von „Kölner Tellern“ stellen per se keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Zwar sind „Kölner Teller“ insbesondere im Hinblick auf Probleme für Fahrradfahrer umstritten, jedoch sind sie nicht generell unzulässig. Sie werden vielmehr an vielen Orten angesetzt, ohne dass es zu Unfällen kommt. So war es auch hier den mitfahrenden Vereinskollegen des Klägers möglich, die „Kölner Teller“ ohne Schwierigkeiten zu passieren. Auch Mitgliedern der erkennenden Kammer ist es in der Vergangenheit stets gelungen, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen mit Kölner Tellern unfallfrei zu passieren (Rn. 22).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für die Folgen eines Fahrradsturzes in Anspruch.

2

Am ….03.20… befuhr der Kläger in Radfahrerkleidung mit Vereinskollegen des Fer Radsportvereins gegen 10.00 Uhr die mit Rotasphalt asphaltierte, lange, gerade-verlaufende Einbahnstraße W-Straße in F in Richtung Innenstadt mit seinem Rennrad. Auf der Höhe des Hauses Nr. … waren sogenannte „Kölner Teller“ zum Zwecke der Verkehrsberuhigung angebracht. Ein gesonderter Hinweis auf diese war nicht vorhanden. Weder gab es ein Warnschild noch wurde durch besondere Fahrbahnmarkierungen auf die „Kölner Teller“ hingewiesen.

3

Auf der rechten Seite der Verkehrsberuhigungsmaßnahme war ein Streifen von ca. 40 cm bis zu einem – ebenfalls zur Verkehrsberuhigung angelegten – Baumbeet frei. Auf der linken Seite war ein Freiraum von deutlich mehr als einem Meter. Nur wenige Meter hinter der Verkehrsberuhigungsmaßnahme war wegen der Umgestaltung des Eckhauses C.Straße/W-Straße ein großer Baukran aufgestellt, der von einem Schutzzaun umgeben war, so dass die W-Straße als Sackgasse vor diesem endete. Nur für Fußgänger war an einer Stelle ein schmaler Streifen als Durchgang frei gelassen worden. Als der Kläger über die „Kölner Teller“ fuhr, stürzte er.

4

Der Kläger erlitt einen dreifachen Oberschenkelbruch, der mehrfach operiert werden musste. Der Kläger wurde im Kreiskrankenhaus N in der Zeit vom ….03.20… bis zum ….04.20… stationär behandelt. Danach wurde die Behandlung durch das Krankenhaus ambulant fortgesetzt und zwar am ….04., ….05., ….06. und ….08.20….

5

Darüber hinaus befindet sich der Kläger seit seiner Entlassung in physikalischer und physiotherapeutischer Behandlung und musste Krankengymnastik machen.

6

Die Beklagte hat die „Kölner Teller“ nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis abmontieren lassen. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Interessen. Mit Schreiben vom ….08.20… forderte dieser die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf, den dem Kläger entstandenen Schaden bis zum ….08.20… zu regulieren, was jedoch nicht erfolgte.

7

Der Kläger behauptet, er sei am Unfalltag mit einer angemessenen Geschwindigkeit von 17 bis 18 Km/h, entsprechend den Regeln der StVO auf der rechten Seite der W-Straße unterwegs gewesen, als er beim Überqueren der „Teller“ zu Fall kam. Für die geschilderten Verletzungen sei dieser Sturz ursächlich gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wo genau und wie es zu dem Sturz gekommen sei. Die per se für Radfahrer gefährlichen „Kölner Teller“ seien aufgrund schlechter Witterungsbedingungen am Unfalltag für Verkehrsteilnehmer – insbesondere auch für ihn als Radfahrer – nicht erkennbar gewesen, so dass der Sturz für ihn unvermeidbar gewesen sei. Die freien Streifen rechts und links der „Kölner Teller“ seien nicht breit genug, um diese gefahrlos passieren zu können. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen in der Zeit vom ….03.20… bis zum ….06.20… zu 100% und in der Zeit vom ….06.20… bis zum ….06.20… zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen.

8

Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro zu. Desweiteren macht er einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.459,20 Euro, einen Erwerbsschäden in Höhe von 13.100,59 Euro, Schadensermittlungskosten in Höhe von 245,00 Euro, Heilbehandlungskosten in Höhe von 336,99 Euro, einen Sachschaden an Fahrrad und Radsportkleidung in Höhe von 1.371,00 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 512,70 Euro geltend.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 9.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.512,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

12

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom ….03.20… zukünftig noch entstehen wird und

13

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 512,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen. Darüber hinaus behauptet sie, der Sturz beruhe alleine auf einem Fahrfehler des Klägers und nicht auf einer fehlenden bzw. nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der „Kölner Teller“. Desweiteren ist die Beklagte der Ansicht, den Kläger treffe ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Unfallstelle. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2011 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Die vom Kläger mit den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 geltend gemachte Zahlungsansprüche sowie der mit Ziff. 3 geltend gemachte Feststellungsanspruch bestehen nicht. Insbesondere haftet die Beklagte nicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Amtspflicht. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.

20

Zwar trifft die Beklagte die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit auf der W-Straße in F zu gewährleisten. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt der Beklagten auch als drittbezogene Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen sind Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, desgleichen die dabei zu erhaltende Verkehrssicherheit, § 9a Abs. 1 S StrWG NRW.

21

Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum von Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Teilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf ebene und vollkommen ungefährliche Zustände. Vielmehr hat der Verkehrsteilnehmer die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Entscheidend für die Frage einer Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist die Erkennbarkeit der jeweiligen Gefahrenstelle. Nur soweit diese unvermutet auftritt und trotz der gebotenen Vorsicht nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und es dem Verkehrsteilnehmer infolgedessen nicht möglich ist, sich entsprechend auf sie einzustellen, ist Raum für eine Haftung. Andernfalls sind Maßnahmen vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht zu treffen.

22

Die genannten Grundsätze gelten auch für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, wobei diese so zu gestalten sind, dass sie nicht selbst zu Gefahren für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer, werden. Verkehrsberuhigende Maßnahmen in Form von „Kölner Tellern“ stellen per se keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Zwar sind „Kölner Teller“ insbesondere im Hinblick auf Probleme für Fahrradfahrer umstritten, jedoch sind sie nicht generell unzulässig. Sie werden vielmehr an vielen Orten angesetzt, ohne dass es zu Unfällen kommt. So war es auch hier den mitfahrenden Vereinskollegen des Klägers möglich, die „Kölner Teller“ ohne Schwierigkeiten zu passieren. Auch Mitgliedern der erkennenden Kammer ist es in der Vergangenheit stets gelungen, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen mit Kölner Tellern unfallfrei zu passieren.

23

Die konkrete bauliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Verkehrsberuhigungsmaßnahme unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere bestand hier keine Pflicht dazu, durch Beschilderung oder Fahrbahnmarkierungen auf die Verkehrsberuhigungsmaßnahme in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Zwar wird eine Beschilderung vom Hersteller empfohlen, diese Empfehlung ist aber rechtlich nicht verbindlich. Für die Frage, ob eine derartige Warnung rechtlich geboten ist, kommt es vielmehr auf den konkreten Einzelfall an. Ist danach schon aus anderen Gründen eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben, bedarf es auch keiner zusätzlichen Warnhinweise.

24

Nach der Inaugenscheinnahme der Unfallstelle durch die Kammer selbst und aufgrund der als Anlage B 8 eingereichten Fotos steht fest, dass die Gefahrenquelle für einen mit durchschnittlicher Sorgfalt handelnden Radfahrer auch beim schlechten Wetter ohne weiteres erkennbar war. Dies alleine schon aufgrund der farblichen Unterschiede zwischen dem Rotasphalt und den aluminiumfarbigen „Kölner Tellern“. Hinzu kam hier noch, dass es sich bei der W-Straße um eine gut überschaubare, lange gerade Strecke im Innenstadtbereich handelt. Bei der Anfahrt auf die Verkehrsberuhigungsmaßnahme hatte der Kläger über ca. 150 m freie Sicht auf das anstehende Hindernis. Dabei hat sich die Kammer davon überzeugt, dass die Teller auch aus 50-100 m Entfernung noch gut erkennbar sind. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass im Innenstadtbereich grundsätzlich mit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen gerechnet werden muss. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte dem Kläger somit die Verkehrsberuhigungsmaßnahme nicht verborgen bleiben dürfen. Er hätte vielmehr das Hindernis bemerken müssen und seine Fahrweise durch Verringerung des Tempos und/oder Ausweichen anpassen können.

25

Soweit der Kläger geltend macht, die Durchfahrt auf der rechten Seite zwischen den „Kölner Tellern“ und dem Baumbeet sei mit ca. 40 cm zu gering, kann offen bleiben ob hierin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu sehen ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, welche Mindestbereite eine Durchfahrt für Fahrradfahrer haben muss. So vertritt das OLG Hamm die Ansicht, dass eine ungestörte Durchfahrtsbreite für Fahrradfahrer von mindestens 0.8 m gegeben sein müsse (OLG Hamm NJW 1990, 2473), während das OLG Köln eine weit geringere Durchfahrtsbreite für ausreichend erachtet (OLG Köln NJW 1994, 1417). Im Ergebnis kann die Entscheidung jedoch offen gelassen werden. Der Kläger behauptet nicht, bei dem Versuch die auf der rechten Seite gelassene Lücke zwischen der Verkehrsberuhigungsmaßnahme und dem Baumbeet zu passieren, gestürzt zu sein. Er behauptet vielmehr, beim Überqueren der Kölner Teller zu Fall gekommen zu sein. Folglich war die Breite des Durchlasses auch nicht ursächlich für seinen Sturz. Im Übrigen dürfte eine kurze Engstelle von 40 cm Breite dem Kläger als Radsportler ohnehin keine Schwierigkeiten bereiten.

26

Der Feststellungsantrag Ziff. 3 ist ebenfalls unbegründet, da hier der Schadensersatzanspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht besteht.

27

In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte ist diese dem Kläger auch nicht zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, Ziff. 4.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

30

Streitwert: 27.512,78 Euro

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.