OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 – 7 U 173/97
Die Deutsche Bahn AG hat vor den Gefahren, die von elektrischen Oberleitungen insbesondere für spielende Kinder ausgehen, durch geeignete Zeichen und Hinweise zu warnen. Sie ist im Normalfall dagegen weder verpflichtet, Unbefugte von Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, noch, auf Rangier- und Abstellgleisen den Strom abzuschalten, solange ein Rangierverkehr nicht stattfindet.
(Leitsatz des Gerichts)