Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Kindergeburtstag

LG Köln, Urteil vom 16. April 2008 – 14 O 109/07

Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Kindergeburtstag

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand
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Die Beklagten veranstalteten am 19.08.2006 für ihren Sohn ein Kindergeburtstagsfest, an dem auch die damals 9-jährige Klägerin zu 1) teilnahm. Zu dieser Feier hatten sie in ihrem Garten eine über 2 m hohe „Hüpfburg“ aufgestellt. Beim Spiel stürzte die Klägerin zu 1) neben die „Hüpfburg“ und zog sich einen offenen Bruch des linken Unterarms und Ellenbogengelenks zu. Wegen der Verletzung musste sie sich drei Operationen unterziehen, die nach den Behauptungen der Klägerin noch nicht zum vollständigen Heilerfolg geführt haben.

2
Mit der Klage nehmen die Klägerin zu 1) und ihre Mutter, die Klägerin zu 2), die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behaupten, die Kinder seien im Verlauf des Spielens in der „Hüpfburg“ auf die Idee gekommen, an den ca. 2 m hohen Seitenwänden hochzuklettern und sich gegenseitig in die „Hüpfburg“ zurück zu schubsen und zu zerren. Dieses Spiel sei über einen Zeitraum von etwa einer halben Stunde gegangen, ohne dass die Beklagten eingegriffen hätten. Bei einer dieser Aktionen sei die Klägerin zu 1) nicht zurück in die Hüpfburg, sondern nach außen auf den ungeschützten harten Boden gefallen.

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Gegenstand der Klage sind ein auf mindestens 6.000,- € bezifferter Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1), ihr Feststellungsbegehren wegen des voraussichtlichen Zukunftsschadens, der materielle Schaden der Klägerin zu 1) (Telefonkosten während der Krankenhausaufenthalte, Fahrtkosten aus Anlass der ambulanten Nachbehandlung) und ferner der Verdienstausfall der Klägerin zu 2), der dadurch entstanden ist, dass die Klägerin zu 2) unbezahlten Urlaub genommen hat, um während der Krankenhausaufenthalte bei der Klägerin zu 1) zu sein und sie zu ambulanten Nachbehandlungen zu begleiten.

4
Die Klägerinnen beantragen,

5
die Klägerin zu 1):

6
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie -die Klägerin zu 1)- ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

7
2. festzustellen, das die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr -der Klägerin zu 1)- sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 19.08.2006 (Unfall auf Hüpfburg) künftig entstehen,

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie -die Klägerin zu 1)- 173,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen,

9
die Klägerin zu 2), hilfsweise die Klägerin zu 1):

10
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 895,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen.

11
Die Beklagten beantragen,

12
die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich die gesamte Zeit, die Beklagte zu 1) mit Unterbrechungen im Garten in der Nähe der „Hüpfburg“ aufgehalten und die Kinder zusammen mit der Zeugin R beaufsichtigt. Vor Betreten der „Hüpfburg“ habe der Beklagte zu 2) die Kinder belehrt, dass die „Hüpfburg“ nicht mit Schuhen und nur zum Hüpfen auf dem Hüpfen auf dem Hüpfkissen benutzt werden dürfe, und darauf geachtet, dass die Kinder beim Springen nicht aneinander oder gegen den Rand der „Hüpfburg“ geraten seien. Soweit dies dennoch im Einzelfall passiert sei, habe er sofort eingegriffen und die Kinder ermahnt, Rangeleien zu vermeiden. Der Unfall habe sich ereignet, als er sich für einen Moment von der „Hüpfburg“ abgewendet habe, um den Grill zu füllen.

14
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.

17
Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, 253 BGB nicht zu. Sie hat nicht beweisen können, dass ihr Unfall am 19.08.2006 durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten verursacht worden ist.

18
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die aufgebaute „Hüpfburg“ nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprach. Allerdings sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Spielgeräten für Kinder besonders hoch. Wer Spielgeräte zur Verfügung stellt, hat in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass Kinder Gefahren nicht wie ein Erwachsener erkennen. Das einzuhaltende Ausmaß an Sicherheit richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, denen die Benutzung eröffnet wird. Drängt sich eine Gefahr allerdings offensichtlich auf und können dies Kinder unter Berücksichtigung ihres natürlichen Angstgefühls und ihrer Lebenserfahrung erkennen, dann darf der Verkehrssicherungspflichtige durchaus davon ausgehen, dass sich die Nutzer dieser Gefahr nicht bewusst aussetzen (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 384).

19
Dies vorausgeschickt kann den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine Matten seitlich und hinter der „Hüpfburg“ ausgelegt hatten, wodurch der Sturz der Klägerin erheblich gemildert und die Verletzung möglicherweise verhindert worden wären. Anders als in den vom AG Nordhorn (NJW-RR 2001, 1171) und im vorgelegten Urteil des LG Köln (Bl. 42 ff. GA) entschiedenen Fällen war die von den Beklagte aufgebaute „Hüpfburg“ durch eine 2 m hohe, d.h. mehr als kindshohe, Umrandung aus Luftpolsterwänden gesichert. Diese boten aller Voraussicht nach auch dann ausreichend Schutz gegen Stürze auf den ungeschützten Boden neben der Hüpfburg, wenn ein Kind durch Sprünge anderer Benutzer unerwartet hoch geschleudert wird oder, was gerade Kindern leicht passieren kann, den Katapulteffekt des Hüpfkissen unterschätzt bzw. im Eifer des Spiels vergisst. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht dargetan oder anderweitig ersichtlich. Der Klagevortrag bietet keine Anhaltspunkte, dass eines der Kinder während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der „Hüpfburg“ in Gefahr geraten ist, über die schützende Umrandung hinausgetragen zu werden. Nach eigenen Angaben ist die Klägerin zu 1) vielmehr nach außen gestürzt, als sie und andere Kinder im Alter zwischen 6 und 9 Jahren die „Hüpfburg“ nicht mehr zum Springen benutzt, sondern zum Klettergerät zweckentfremdet haben.

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Die Beweisaufnahme hat aber auch nicht ergeben, dass die Beklagten die den Umständen nach gebotene Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kinder während des Spiels in der „Hüpfburg“ außer Acht gelassen haben. Wie sich der Unfall genau ereignet hat, konnte nicht geklärt werden. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich offenbar nur die Freundin der Klägerin zu 1), die Zeugin T, in ihrer unmittelbaren Nähe auf. Die Erinnerung dieser Zeugin an den Ablauf des Spiels „Wer als Erster unten liegt, hat verloren“ lässt sich aber weder mit den wenn auch bruchstückhaften Beobachtungen der anderen Zeugen noch mit der Klagebegründung in Einklang bringen. Dass sich die Kinder nach Erklimmen der Umrandung der „Hüpfburg“ gegenseitig nach draußen geschubst haben, die Klägerin zu 1) schon in der ersten Runde mehr als 2 m tief ( ! ) nach draußen gefallen ist und davon unbeeindruckt in die „Hüpfburg“ zurückgekehrt ist, um noch einmal an der Seitenwand hochzuklettern, behaupten auch die Klägerinnen nicht. Zum Unfallhergang steht fest, dass dieses Spiel -so die Zeugin T- kurz gedauert hat, die Kinder auch schon vorher gelegentlich auf die Seitenwände und Ecken der „Hüpfburg“ -so die Aussagen der Zeugen R, T und U- geklettert sind und der Beklagte zu 2) den Kindern, als der Unfall passierte, nach eigenen Angaben den Rücken zuwandte, weil er mit dem Grill beschäftigt war. Fest steht aber auch, dass sich der Beklagte zu 1) während der gesamten Zeit, die Beklagte zu 1) mit Unterbrechungen bei dem Kinderfest aufgehalten haben und gegen Auswüchse im Spiel der Kinder eingeschritten sind. Nach der Aussage der Zeugin R, der das Gericht folgt, haben die Beklagten die Kinder -außer während des kurzfristigen Spiels direkt vor dem Unfall- ermahnt und mit Erfolg zum Herunterkommen aufgefordert, wenn sie auf der Umrandung oder den Ecken der „Hüpfburg“ saßen. Die Zeugin kann sich insoweit nicht getäuscht haben. Gründe, warum sie die Beklagten mit einer wahrheitswidrigen Aussage begünstigen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten und sie sind Nachbarn. Ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses kann ihr nicht unterstellt werden. Sie hat plausibel erklärt, dass und warum sie nur ihr eigenes Kind, nicht aber die anderen geladenen Geburtstagsgäste beaufsichtigt hat. Hinsichtlich der abweichenden Angaben der Zeugen T und U kann demgegenüber ein selektives -kindlich bedingtes- Erinnerungsvermögen nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin T war Teilnehmerin des Spiels „Wer als Erster unten liegt, hat verloren“; für sie galt genauso wie für die Klägerin zu 1), dass Ermahnungen und Verbote von Erwachsen grundsätzlich zu beachten sind. Der Zeuge U hat zwar an den Klettereien nicht teilgenommen. Seine stereotypische Antworten auf alle Fragen nach den Ermahnungen der Erwachsenen, er habe -außer der Anweisung, die Schuhe auszuziehen- nichts gehört, sagt nichts darüber aus, was er mangels eigener Betroffenheit vom Kletterverbot überhört hat. Bei der Beweiswürdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass beide Kinder nach dem Unfall und vor der Benennung als Zeugen von den Erwachsenen mit Sicherheit intensiv nach ihrer Erinnerung befragt worden sind und allein durch die Fragestellung beeinflusst worden sein können. Dass vor der gerichtlichen Vernehmung -auch nicht auf der gemeinsamen Fahrt mit der Klägerin zum Beweis- und Verhandlungstermin- nicht mehr über den Unfall gesprochen worden ist, erscheint mehr als fernliegend.

21
Bei dieser Sachlage fehlt aber eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Beklagten haben die Kinder vor dem Unfall wiederholt ermahnt, nicht die Umrandung zu erklettern. Dass diese Aufforderung und das darin liegende Verbot bei den 6- bis 9-jährigen Kindern vollkommen ins Leere ging, brauchten sie nicht zu befürchten. Das Verbot hatte auch schon für Kinder dieses Alters einen leicht nachvollziehbaren Sinn. Dies zeigt die Tatsache, dass der Zeuge U bei den Klettereien und besonders bei dem letzten Spiel nicht mitgemacht hat. Auch die Zeugin T hat eingeräumt, dass sie bei dem fraglichen Spiel „ein bisschen Angst“, d.h. das Bewusstsein von Gefahr, hatte. Unter den Umständen kann aber eine vorwerfbare Vernachlässigung der Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht darin gesehen werden, wenn der Beklagte zu 2) für relativ kurze Zeit die Kinder in der „Hüpfburg“ nicht ständig im Blick behalten hat, weil er mit dem in Sicht- und Hörweite aufgebauten Grill beschäftigt war. Die Sorgfaltspflicht der Gastgeber eines privaten Kindergeburtstages geht nicht über darüber hinaus, was vernünftiger Weise von Eltern zum Schutz vor voraussehbaren Unfällen hinaus erwartet werden kann. Auch Eltern von Kindern im Alter von 6 bis 9 Jahren vertrauen auf die Beachtung ihrer Verbote, soweit nicht der Charakter des Kindes oder andere Umstände dagegen sprechen. Selbst bei gelegentlichen Verstößen üben sie gewöhnlich keine ständige -lückenlose- Kontrolle über das Spiel ihrer Kinder aus.

22
Der von der Klägerin zu 2) gestellte Klageantrag zu 4. scheitert bereits an einer eigenen Rechtsverletzung. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) dazu gestellten Hilfsantrags gelten die vorstehenden Ausführungen.

23
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

24
Streitwert (insgesamt): 8.068,05 €

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