Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Ausgestaltung von Treppen

BGH, Urteil vom 14.06.1982 – III ZR 129/81

Zur Verkehrssicherung von Treppen, die im Zuge einer Böschung von einem Fußweg zur Fahrbahn führen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln – 7 U 10/81 – vom 15. Juni 1981 werden nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens (§ 92 Abs. 1 ZPO) tragen der Kläger 12/34, die Beklagte zu 1) 17/34, die Beklagten zu 2) und 3) 5/34.

Streitwert: 340.000 DM (Revision des Klägers 120.000 DM, Revision der Beklagten zu 1) 170.000 DM, Revision der Beklagten zu 2) und 3) 50.000 DM).

Gründe
1
Der Sache kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revisionen versprechen zumindest im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

2
Die Revision der Beklagten zu 1

3
1. Das Berufungsgericht hat Straßenböschungen und in ihrem Zuge angebrachte Treppen als Verbindung zwischen einem höhergelegenen Fußweg und der Fahrbahn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG NW als Teile der öffentlichen Straße angesehen. Das begegnet keinen Bedenken. Treppen sind dort zwar, anders als Böschungen, nicht ausdrücklich genannt. Sie gehören nach dem Sinn der in dieser Vorschrift enthaltenen Zusammenstellung aber zu den sog. Nebenanlagen einer Straße (ebenso Kodal StrR 3. Aufl. S. 126).

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2. Es kann offenbleiben, welche Behörde für die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Gestaltung der Treppen und die Anbringung von Geländern zuständig ist. Eine konkurrierende Zuständigkeit einer anderen Behörde, hier übrigens desselben Rechtsträgers, für eine der Verkehrssicherheit dienende Maßnahme ist grundsätzlich nicht geeignet, die für die Verkehrssicherheit zuständige Behörde von ihren Aufgaben zu befreien. Insbesondere muß sie sich gegebenenfalls an die für die Anbringung von Verkehrseinrichtungen (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 3 StVO) zuständige Stelle wenden und darauf hinwirken, daß die nach ihrer Auffassung und im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden und notfalls zunächst selbst tätig werden (Senatsurteil vom 1. Juli 1976 – III ZR 52/74 = VersR 1976,1131; Kodal aaO S. 1013).

5
3. Das Berufungsgericht konnte trotz der Ungeklärtheit des Unfalls im einzelnen eine Haftung der Beklagten zu 1 rechtsbedenkenfrei bejahen, da es ohne erkennbaren Rechtsfehler feststellt, daß der Unfall bei einer ordnungsmäßigen Ausgestaltung und Sicherung der Treppen nicht geschehen oder mindestens seine Folgen nicht so schwerwiegend gewesen wären.

6
Die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausgestaltung von Treppen (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. März 1969 – VI ZR 271/67 = VersR 1969, 665, 666) muß sich vor allen Dingen darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, die sich durch Stürze ereignen. Die Gefahr eines Sturzes besteht auch bei Treppen in einwandfreiem Zustand. Durch einen Sturz bedroht sind vor allem diejenigen Personen, die eine Treppe hinabsteigen. Kommen sie zu Fall, so entspricht es einem typischen Verlauf, daß sie über den Fußpunkt der Treppe hinaus stürzen. Grenzt der Fußpunkt einer Treppe wie hier unmittelbar an die Fahrbahn, so sind Stürze auf die Fahrbahn eine Folge, mit der ernstlich gerechnet werden muß.

7
Die Treppen waren zudem relativ steil (45 Neigung). Ein Sturz konnte deshalb keinesfalls stets vor ihrem Fußpunkt und damit vor der Fahrbahn der Straße abgefangen werden. Die Fahrbahn war nur 5,5 m breit. Kraftfahrer mußten deshalb, insbesondere bei Gegenverkehr, wie es hier der Fall war, zur Böschung hin und damit dicht vor der letzten Treppenstufe vorbeifahren. Das Berufungsgericht hat weiter eine häufige Benutzung der insgesamt fünf Treppen zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn und einen nicht unbedeutenden Verkehr auf der Straße festgestellt. Unter diesen Umständen hat es rechtlich unbedenklich eine Sicherung der Fußgänger vor Stürzen am Fußpunkt der Treppe für erforderlich gehalten.

8
Es hat zusätzlich ohne Rechtsfehler erwogen, daß der Verkehrssicherungspflichtige ein naheliegendes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern, hier der Treppenbenutzer, berücksichtigen mußte (vgl. Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. S. 39). Da sich die Treppe in einem Wohngebiet befand und auf der anderen Straßenseite häufig Kinder spielten, mußte mit unbesonnenem Verhalten von Kindern bei der Benutzung der Treppe gerechnet werden (vgl. dazu auch BGH VersR 1974, 263 und 1969, 665).

9
Die vom Berufungsgericht festgestellte mangelnde Einsehbarkeit der Treppen erhöhte die ohnehin bestehende erhebliche Gefahr, weil sie einem Kraftfahrer, der seine Geschwindigkeit nicht erheblich drosselte, die Möglichkeit nahm, rechtzeitig zu reagieren, wenn ein Fußgänger von der Treppe auf die Fahrbahn stürzte oder lief.

10
Daß eine Umgestaltung der Treppe, wie sie später geschehen ist, durch Änderung ihres Verlaufs dahin, daß sich der Fußpunkt parallel zur Fahrbahn befindet, oder daß auch die bloße Anbringung eines Geländers unschwer möglich gewesen wäre, zieht die Revision nicht in Zweifel.

11
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Kläger bei einem „Auslauf“ der Treppe auf die Böschung oder bei Vorhandensein eines Geländers am Fußpunkt der Treppe nicht so ungehindert und ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn hätte geraten können, wie das bei der Gestaltung der Treppe zur Unfallzeit möglich war. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher nicht entscheidend, daß offengeblieben ist, ob der Kläger infolge eines Sturzes unversehens auf die Fahrbahn gekommen oder ob er blindlings auf die Straße gelaufen ist.

12
4. Bei ihrem Hinweis auf eine Mithaftung des Klägers für ein Aufsichtsverschulden seiner Mutter berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß sich ein verletzter Minderjähriger das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters gegenüber dem Schädiger nur innerhalb einer rechtlichen Sonderverbindung, die die Anwendung des § 278 BGB rechtfertigt, anrechnen lassen muß, woran es hier fehlt.

II.

13
Die Revision der Beklagten zu 2 und 3

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1. Der Erwägung der Revision, es gehe um die grundsätzliche Frage, ob ein Unfall für einen mit erlaubter Geschwindigkeit fahrenden Pkw-Fahrer unabwendbar sei, wenn aus einer nicht einzusehenden Treppe am Fahrbahnrand ein Kind auf die Fahrbahn stürze, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht feststeht, daß der Kläger von der Treppe kommend von oben her auf das Fahrzeug des Beklagten gefallen oder gestürzt ist.

15
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 7 StVG im Rahmen des Höchstbetrages nach § 12 StVG für den dem Kläger entstandenen materiellen Schaden rechtsbedenkenfrei bejaht.

16
a) Dem Beklagten zu 2 wäre selbst dann, wenn das von ihm behauptete Mißverständnis bei der Unfallaufnahme vorgelegen hätte, doch bekannt gewesen, daß in dieser Gegend oft Kinder in der Nähe der Fahrbahn spielten.

17
b) Da der Beklagte zu 2 sowohl bei der Polizei als auch vor dem Amtsgericht eingeräumt hat, zur Zeit des Unfalls etwa 45 km/st gefahren zu sein, konnte das Berufungsgericht, ohne den Vater des Beklagten zu 2 zu hören oder einen Sachverständigen heranzuziehen, eine solche Geschwindigkeit seinen weiteren Ausführungen zugrunde legen.

18
3. Alle Gedanken, mit denen die Revision dartun will, der Unfall sei für den Beklagten zu 2 unabwendbar gewesen, führen nicht weiter, weil sie von der nicht festgestellten Tatsache ausgehen, der Kläger sei von oben her auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gefallen.

III.

19
Die Revision des Klägers

20
Nach Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Kläger wegen der Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs nicht nachzuweisen, daß der Beklagte zu 2 ihn infolge nicht ausreichender Aufmerksamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit, also schuldhaft, verletzt hat. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

21
Mit Hindernissen, die unvermittelt seitlich oder von oben her auf die Fahrbahn geraten, braucht der Kraftfahrer grundsätzlich nicht zu rechnen. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt nicht für Umstände, die den Anhalteweg für den Kraftfahrer nicht vorher berechenbar verkürzen (BGH Urteil vom 14. Mai 1974 – VI ZR 106/73 = NJW 1974, 1378, 1379; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. Rdn. 25). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann es hier um die Verwirklichung eines solchen Risikos gehen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Kläger für den Beklagten zu 2 unvermittelt von der Treppe her seitlich vor den Wagen geraten ist.

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