Zur Verkehrssicherungspflicht bei automatischen Eingangstüren

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.12.2011 – 12 O 2095/11

Einen mit den örtlichen Verhältnisses vertrauten Kunden trifft ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er sich automatischen Glasschiebetüren am Eingang einer Bankfiliale nähert, Verzögerungen des Bewegungssensors nicht berücksichtigt und von den sich schließenden Türen eingeklemmt wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am 28.04.2009 an der Eingangstür der Filiale der S.-Bank in S. ereignet hat.

2

Die Beklagte ist die Hausbank der Klägerin. Am Eingang der Filiale in S. befinden sich eine äußere und eine innere Schiebetür, welche sich automatisch öffnen, sobald ein Kunde beim Betreten oder Verlassen der Filiale in den Bereich der Bewegungsmelder tritt. Am Unfalltag ließ sich die Klägerin Kontoauszüge in der Filiale ausdrucken. Beim Verlassen der Filiale kam ihr ein Mann mit mehreren Kleinkindern entgegen. Die Klägerin ließ diese an sich vorbei passieren und wollte dann die Bank durch die automatischen Türen wieder verlassen. In dem Moment, als die Klägerin die äußere Schiebetür passierte, schloss sich diese jedoch und traf die Klägerin am rechten Arm.

3

Die Klägerin behauptet, die Tür habe nicht auf den Widerstand ihres Körpers reagiert und sie sei daher eingequetscht worden. Dies sei einer Fehlfunktion der Tür aufgrund mangelnder Wartung geschuldet. Sie habe noch versucht, die Tür mithilfe ihrer Arme wieder auseinander zu drücken. Es habe jedoch einige Sekunden gedauert, bis sich die Tür wieder geöffnet habe. Währenddessen seien die Türen immer weiter geschlossen worden, so dass die Klägerin regelrecht ausgehebelt worden sei und mit den Füßen den Kontakt zum Boden verloren habe.

4

Durch das Einklemmen in der Tür habe sich die Klägerin eine Quetschverletzung und Muskelzerrung am rechten Ober- und Unterarm sowie weitere Verletzungen zugezogen. Hierdurch leide die Klägerin nach wie vor an Beschwerden und ihr die Haushaltstätigkeit sei für einige Zeit unmöglich gemacht worden. Bezüglich der einzelnen Verletzungen wird auf die Klageschrift vom 14.03.2011 (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies lasse sich bereits aus dem Umstand schließen, dass sich die Schiebetür nicht sofort wieder geöffnet habe.

6

Die Beklagte schulde daher den Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 244 Tagen. Ferner könne die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5.000,- € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

7

Die Klägerin beantragt,

8
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.930,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie die Klägerin von anwaltlichen Gebühren der Rechtsanwälte Müller & Steenken für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 489,45 € freizustellen;

9
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2009;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom 28.04.2009 in Schwabach zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie behauptet, die Klägerin habe sich die vorgebrachten Verletzungen nicht durch die automatische Tür zugezogen. Die Klägerin sei im Vorraum zur Seite getreten um die Kinder passieren zu lassen. Obwohl die Klägerin den Schließvorgang der Tür bemerkt habe, sei sie ohne anzuhalten auf die Tür zugegangen. Zudem habe sich die Tür sofort wieder geöffnet, nachdem die Klägerin leicht mit ihren Armen gegen die Flügel gedrückt habe.

14

Weiterhin werde die Tür auch regelmäßig von einem Fachbetrieb gewartet. Dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden.

15

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verkehrspflicht sei nicht verletzt worden. Im Übrigen treffe die Klägerin durch ihr Verhalten ein Mitverschulden.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos, welches der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.11.2011 (Bl. 62 ff. d.A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu, noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da der Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen ist und die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

1.

a)
18

Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Klägerin die Geschäftsräume der Beklagten in der Filiale in S. zum Zwecke des Ausdrucks von Kontoauszügen betrat.

b)
19

Der Klägerin trifft jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden beim Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls, welches bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führt (§ 254 Abs. 1 BGB).

20

Es ist allgemein bekannt, dass sich automatische Schiebetüren eine gewisse Zeit nach dem Öffnen wieder schließen. Dies ist durch den betroffenen Verkehrskreis zu berücksichtigen. Ein Kunde muss immer damit rechnen, dass sich eine automatische Schiebetür auch einmal nicht öffnet oder nach dem Öffnen wieder schließt, sobald eine andere Person hindurch gegangen ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 03.05.2000 – 9 U 210/99, juris). Es besteht kein Vertrauenstatbestand dahin, dass eine automatische Tür in jedem Fall geöffnet ist, wenn der Türbereich erreicht wird (vgl. OLG Koblenz, MDR 2000, 1375). Vielmehr muss jeder Kunde beim Betreten und Verlassen eines Geschäftslokals darauf achten, dass sich die vorhandene Automatiktür geöffnet hat. Da ein Öffnungsvorgang bei Schiebetüren regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist hier grundsätzlich besondere Vorsicht geboten (vgl. LG Berlin, Urt. v. 10.04.2002 – 23 O 549/01, juris).

21

Die Klägerin verkehrt häufiger in der Filiale der Beklagten, so dass sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war und damit insbesondere auch die automatischen Schiebetüren kannte. Ihr ist insbesondere auch bekannt, dass sich automatische Schiebetüren auch wieder von selbst schließen und erst wieder öffnen, wenn man sich im Sensorbereich befindet. Es war ihr bei lebensnaher Betrachtung auch bekannt, dass automatische Schiebetüren erst mit einer gewissen Verzögerung wieder öffnen.

22

Der Unfall ist nach Auffassung der Kammer zustande gekommen, weil sich die Klägerin im Vertrauen darauf, dass die Tür geöffnet bleiben würde, der Tür genähert hat – ohne langsamer zu gehen, nachdem zunächst andere Personen die Türen passiert hatte. Sie musste jedoch damit rechnen, dass sich die Tür auch einmal schließt, bspw. wegen einer nie auszuschließenden Verzögerung des Bewegungssensors. Sie durfte also nicht „blindlings“ auf die Tür zulaufen und hoffen, dass diese in jedem Fall geöffnet bleiben würde.

23

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge muss unter diesen Umständen jedenfalls zu einem Wegfall der Schadensersatzpflicht führen. Dies gilt umso mehr, als die die automatische Tür am Unfalltag offenbar störungsfrei funktioniert hat. Dies ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass andere Personen die Tür reibungslos passiert haben. Das Vorbringen der Klägerin, es habe schon zuvor Probleme mit der Tür gegeben, ist nicht ausreichend substantiiert worden. Dem Beweisangebot der Klägerin ist daher mangels der erforderlichen Tatsachengrundlage nicht nachzugehen.

2.
24

Darüber hinaus steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

a)
25

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2010, 1967). Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung ist jedoch nicht erreichbar, denn auch die berechtigten Verkehrserwartungen sind nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet. Daher beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger und in vernünftigen Grenzen denkender Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht möglich.

26

Aus dem Betrieb einer automatischen Tür erfolgt grundsätzlich noch keine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten, sondern die Verwendung entspricht schlicht dem technischen Fortschritt. Selbstschließende Türen sind eine Alltäglichkeit und stellen keine Gefahrenquellen dar.

27

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Schiebetüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen (OLG Koblenz, MDR 2000, 1375). Die zeitliche Verzögerung zwischen Aktivierung des Bewegungsmelders und dem Abschluss des Öffnungsvorgangs ist technisch bedingt, allgemein bekannt und bedeutet keine unerwartete atypische Funktion (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl. 2009, § 823 Rdnr. E 255 m.w.Nachw.).

b)
28

Darüber hinaus hat die Beklagte durch Vorlage von Wartungsprotokollen belegt, dass die Tür regelmäßig gewartet worden ist. Aus den Wartungsprotokollen ergibt sich auch nicht, dass bei der äußeren Tür Fehlfunktionen hätten behoben werden müssen.

29

Daher waren hier keine besonderen Schutzmaßnahmen notwendig, weil die Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, zumindest aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen eingetreten ist. Kommt es in solchen Konstellationen ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, denn er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein Unrecht vorhalten.

30

So liegt der Fall auch hier. Nichts anderes ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo. Danach ist die Klägerin zwar durch die sich schließende äußere Automatiktür berührt worden. Angesichts der beschriebenen üblichen Verzögerung des Türmechanismus ergibt sich daraus aber nicht zweifelsfrei eine Fehlfunktion des Bewegungssensors oder Antriebs der Tür. Entgegen der Behauptung der Klägerin konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für längere Zeit in der sich schließenden Tür eingeklemmt war. Auch unter Berücksichtigung der Aufnahmefrequenz der Überwachungskamera ergab sich beim Abspielen des Videos eine nahezu verzögerungslose Bewegung der Klägerin aus dem Gebäude heraus.

3.
31

Mangels eines materiellen Schadensersatzanspruchs kommen auch keine Freistellung von Rechtsanwaltskosten und kein Schmerzensgeld in Betracht. Ebenso erweist sich der Feststellungsantrag als unbegründet.

II.

1.
32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

2.
33

Der Streitwert für den Klageantrag zu II. ist auf 5.000,- € festzusetzen, für den Klageantrag zu III. auf 1.000,- € (§ 3 ZPO). Nebenforderungen bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).

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