OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2020 – 2 U 7/19
Zur Verjährung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 13. Zivilkammer – vom 12.12.2018 (Az.: 2-13 O 15/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.880.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:
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Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht des D1 e.V. gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte zu 3) ist Eigentümerin des vormaligen Galopprennbahngeländes in O1 nebst aufstehenden Gebäuden. Nachdem der Verein, welcher früher das Gelände von der Beklagten zu 3) angemietet und dort jahrelang den Galopprennbetrieb durchgeführt hatte, insolvent geworden war, wurden zunächst der D2 e.V. und, nachdem dieser in Insolvenz gefallen war, unter dem 16.9.201w der D3 e.V., später D1 e.V., gegründet. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 16.9.201w bis zum 13.12.201x als Vizepräsident und vom 13.12.201x bis zum 29.8.201y als Präsident Mitglied des Vorstands des Vereins, der satzungsgemäß aus drei Personen besteht. Bis August 201z war er Mitglied des Vereins.
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Am 6.10.2010 schlossen die Beklagte zu 3) und die von dem Beklagten zu 2) mit Gesellschaftsvertrag vom 26.1.2010 mit einem Stammkapital von 100.000,- € gegründete und am XX.XX.2010 ins Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1), deren Alleingeschäftsführer der Beklagte zu 2) bis zum 31.8.2014 war, einen „Mietvertrag“ über das Rennbahngelände als Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche mit Wirkung vom 1.9.2010 an bis zum 31.8.2024 mit einem dreimaligen Optionsrecht der Mieterin auf Verlängerung des Vertrages um jeweils fünf Jahre zu einem jährlichen Mietzins von 36.000,- €. Die Beklagte zu 1) verpflichtete sich in § 4 des Vertrages, jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen, davon mindestens ein Listenrennen, zu veranstalten. Gemäß § 4 Nr. 4 des Vertrages wurde der Beklagten zu 1) gestattet, mit dem D2 e.V. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag einen Durchführungsvertrag zu schließen. Überschüsse, welche die Beklagte zu 1) aus der Nutzung des Mietgegenstandes erzielen würde, hatte sie ausschließlich zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des Rennbetriebes zu verwenden, soweit hierdurch ihre Gewinnerzielungsabsicht nicht gefährdet würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K 1, Blatt 43 ff. der Akte) Bezug genommen.
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Unter dem 6.12.2010 schlossen die Beklagte zu 1) und der am 16.9.201w gegründete D1 e.V. mit Wirkung vom 1.1.2011 an einen Geschäftsbesorgungsvertrag, mit welchem die Beklagte zu 1) dem D1 e.V. ihre Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu 3) auf Durchführung von Pferderenntagen übertrug. Gemäß § 1 Nr. 6 des Vertrages konnte die Beklagte zu 1) dem D1 Weisungen erteilen. Gemäß § 3 Nr. 1 sollte der Vertrag bis zum 31.8.2024 laufen. Gemäß § 3 Nr. 2 konnte die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Gemäß § 4 sollte der D1 für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 216.000,- € erhalten. Ferner verpflichtete sich die Beklagte zu 1) dem D1 jeglichen erwirtschafteten Überschuss als Sonderzahlung zu überlassen, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K 2, Blatt 55 ff. der Akte) verwiesen.
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Am 21.3.2014 sagte die Beklagte zu 3) dem Deutschen Fußballbund (DFB) zu, ihm das Rennbahngelände für die Errichtung einer geplanten Fußballakademie zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe des Grundstücks sollte zum 1.1.2016 erfolgen. Am 24.3.2014 erhöhte der Beklagte zu 2) das Stammkapital der Beklagten zu 1) auf 2.000.000,- €, die Zahlung sollte mittels Bareinlage erfolgen. Unter dem 5.8.2014 schloss die Beklagte zu 3) mit dem Beklagten zu 2) einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über dessen Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) und zugleich mit der Beklagten zu 1) eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände vom 6.10.2010 (Anlage K 3, Blatt 59 ff. der Akte). Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 3) zur Zahlung von 2.980.000,- € an den Beklagten zu 2) persönlich. Nachfolgend vereinbarte die Beklagte zu 3) mit dem DFB die Bestellung eines Erbbaurechts auf einer Fläche des Rennbahngeländes von ca. 200000 m² für diesen für die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für die Förderung, Entwicklung, Ausbildung, Organisation und das Management im Sportbereich zu einem jährlichen Erbbauzins von 368.000,- €.
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Unter dem 4.3.2015 kündigte der Beklagte zu 2) namens der Beklagten zu 1) gegenüber dem D1 e.V. den Geschäftsbesorgungsvertrag mit diesem zum 30.6.2015. Mit Schreiben vom 29.6.2015 verlangte die Beklagte zu 3) von dem D1 e.V. die Herausgabe des Rennbahngeländes bis spätestens zum 31.12.2015 und kündigte den Geschäftsbesorgungsvertrag vorsorglich nochmals. Die Parteien führten mehrere Rechtsstreite. Das Gelände wurde zwischenzeitlich geräumt und herausgegeben. Im Januar 2016 wurde der damalige Mitarbeiter der Beklagten zu 3) T anstelle des Beklagten zu 2) zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt. Am 18.8.2017 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1) in das Handelsregister eingetragen; Herr T wurde zum Liquidator bestellt und am 30.1.2018 an dessen Stelle der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) Name6. Der für den DFB vorgesehene Teil des Rennbahngeländes wurde diesem am 15.3.2019 übergeben.
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Die Klägerin wurde unter dem 1.12.2016 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens sind nach § 2 Ziffer 1 der Gründungsurkunde der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, die Beteiligung an deren Unternehmen sowie die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter.
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Die Klage vom 30.12.2017 wurde ausweislich des Eingangsstempels am Dienstag, dem 2.1.2018, bei Gericht eingereicht. Unter dem 4.1.2018 forderte das Gericht die Klägerin zur Zahlung eines Gebührenvorschusses für die Klage von 36.528,- € auf. Diese Anforderungen ging dem Klägervertreter am Mittwoch, dem 10.1.2018, zu, der sie sogleich an die Klägerin weiterleitete. Der Vorschuss ging am Freitag, dem 2.2.2018, bei Gericht ein. Die Klage wurde am 10.2. dem Beklagten zu 2) und am 12.2.2018 der Beklagten zu 3) zugestellt. Die Zustellung an die Beklagte zu 1) erfolgte zunächst mangels Angabe der Hausnummer der Straße5 in der Klageschrift nicht. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 3) für diese zur Akte.
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Die mit der Klage verfolgten Ansprüche des D1s e.V. stützen sich gegenüber der Beklagten zu 1) auf § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages, hilfsweise macht sie Schadenersatzsprüche wegen schuldhafter Verletzung der Vereinbarung und gegen alle Beklagte deliktische Ansprüche geltend. Ferner begehrt sie von allen Beklagten Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Handeln verstoße nicht gegen das RDG, da die Einziehung der Forderungen aufgrund des Forderungskaufs nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf eigene Rechnung erfolge, sie nicht geschäftsmäßig, sondern ausschließlich für den D1 e.V. tätig sei und sie Rechtsdienstleistungen nicht erbracht habe.
11
Der Beklagte zu 2) habe als damaliges Mitglied und Vorstandsmitglied des Zedenten seine Treuepflichten diesem gegenüber verletzt. Er sei an den satzungsmäßigen Zweck des Vereins und an dessen Satzung gebunden gewesen. Durch seine Aktivitäten habe er sich jedoch vereinsschädigend zu Lasten des Zedenten verhalten. Die Beklagte zu 3) habe den Betrag von 2.980.000,- € nicht an den Beklagten zu 2) zahlen dürfen, sondern an die Beklagte zu 1), so dass dieser Betrag als Überschuss an den D1 e.V. auszukehren wäre. Die Vereinbarung in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages sei im Rahmen der Privatautonomie wirksam. Dem Beklagten zu 2) hätten keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zugestanden, insbesondere nicht aus angeblich gewährten Darlehen. Investitionen in den Rennbahnbetrieb habe allein die Beklagte zu 1) vorgenommen, nicht der Beklagte zu 2). Auch habe dieser nach der Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) seine Einlage nicht geleistet. Dadurch liege mit der Zahlung an den Beklagten zu 1) eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. Demzufolge sei der Vertrag vom 5.8.2014 insgesamt nichtig. Auch die Beklagte zu 3) als Erwerberin der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) hätte die Einlageverpflichtung gegenüber dem Beklagten zu 2) durchsetzen müssen, habe dies aber pflichtwidrig niemals getan. Die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer hafteten im Wege des Haftungsdurchgriffs auch im Außenverhältnis.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe mehrere Beträge, welche dem D1 e.V. zugestanden hätten, an die Beklagte zu 1) oder an sich selbst weitergeleitet. In diesem Zusammenhang habe er mehrere Kontoauszüge gefälscht. Hierin lägen strafbare Untreuehandlungen. Die Beklagte zu 1) schulde aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Jahre 2012 bis 2014 insgesamt 648.000,- € aus der Vergütung von 216.000,- € jährlich sowie 873.029,- € nicht ausgekehrte Sponsoring- und Spendengelder, abzüglich gezahlter 406.265,56 €, insgesamt also 1.114.763,44 €. Die angeblichen Darlehensforderungen des Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) hätten tatsächlich nicht existiert. Die Klägerin hält das Handeln der Beteiligten insgesamt für sittenwidrig. Anders, als der BGH in seiner Entscheidung vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17) (Anmerkung: Datum korrigiert – die Red.) angenommen habe, hätten für die Aufhebung des Mietvertrages keine vernünftigen Gründe gesprochen. Sie behauptet, der Zedent habe im Jahre 2013 einen Überschuss von 135.105,68 € und im Jahre 2014 einen Überschuss von 95.687,24 € erzielt, und verweist hierzu auf die Anlage K 6 (Anlagenband), welche die erste Seite der Bilanz zum 31.12.2014 enthält. Die Einnahmen des Zedenten hätten die Kosten des Rennbetriebes vollständig gedeckt, wenn sich der Beklagte zu 2) nicht eines Teils der Sponsorengelder bemächtigt hätte. Die Gefahr einer Insolvenz des Zedenten hätte nicht bestanden. Die getroffenen Vereinbarungen hätten dazu dienen sollen, auch dem Zedenten zustehende Gelder ausschließlich dem Beklagten zu 2) zukommen zu lassen und dem Zedenten die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu entziehen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 2) habe mehrere Betrugshandlungen zu Lasten des Zedenten begangen, insbesondere durch das Vorspiegeln nicht bestehender Darlehensforderungen. Die Beklagten hafteten wie Gesamtschuldner. Die Klägerin beruft sich wegen ihrer Ansprüche insgesamt auf das Gutachten der Gesellschaft1, O4, vom 18.7.2017 (Anlage K 4, Blatt 72 ff. der Akte) sowie auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Y (Y) in O1 (Anlage K 7, Anlagenband). Sie behauptet, die Vertreter des Zedenten hätten erst im Zuge der Überprüfung der Buchhaltung durch YC Kenntnis davon erhalten, dass die Beklagte zu 1) ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Die Beklagten hätten die Voraussetzungen des Verjährungseintritts nicht hinreichend vorgetragen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretung der angeblichen Ansprüche an die Klägerin sei nichtig, da die Klägerin nicht über die erforderliche Erlaubnis nach den §§ 3, 10 RDG verfüge. Andere als die angeblichen Ansprüche auf Auskehrung der Zahlung der Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) in Höhe von 2.980.000,- € habe der Zedent nicht an die Klägerin abgetreten. Auch in der Sache wenden sie sich gegen die Ansprüche. Ansprüchen gegen die Beklagten zu 1) und 3) stehe bereits entgegen, dass diese keine Zahlungen erhalten hätten. Im Übrigen hätte es sich nicht um einen Überschuss im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 6.12.2010 gehandelt. Diese Regelung sei als Gewinnabführungsvereinbarung mangels Eintragung ins Handelsregister ohnehin unwirksam. Vorsorglich erheben sie die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe den Gerichtskostenvorschuss eingehend am 2.2.2018 nicht rechtzeitig gezahlt. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.12.2018, der Klägerin zugestellt am 17.12.2019, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zwar parteifähig, dem D1 e.V. als Zedenten stehe aber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagten zu, so dass die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin dahinstehen könne. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 4 Abs. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 6.10.2010 bestehe nicht, da die von der Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung nicht als Überschuss der Beklagten zu 1) anzusehen sei. Vielmehr handele es sich um den Kaufpreis für die Anteile des Beklagten zu 2) an der Beklagten zu 1) sowie um einen Ausgleich für von dem Beklagten zu 2) geleisteten Investitionen. Ob diese Gegenleistung angemessen sei, könne dahinstehen, da jedenfalls kein Anspruch der Beklagten zu 1) auf diese Zahlung bestehe. Der Beklagte zu 2) habe auch nicht seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Zedenten verletzt. Der Abschluss des Mietaufhebungsvertrages vom 5.8.2014 mit der Beklagten zu 3) sei im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen, da für beide Vertragsparteien vernünftige Gründe bestanden hätten, den Mietvertrag zwischen ihnen vorzeitig aufzuheben. Im Übrigen sei die Beklagte zu 1) gemäß § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen, den Geschäftsbesorgungsvertrag bereits vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 des Vertrages bestimmten Laufzeit bis zum 31.8.2024 zu kündigen. Der Mietaufhebungsvertrag habe daher nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtsstellung des Zedenten geführt. Auch deliktische Ansprüche des Zedenten bestünden nicht. Eine Vereitelung eines Anspruchs des Zedenten gegen die Beklagte zu 1) auf Auskehrung eines wirtschaftlichen Überschusses gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages komme nicht in Betracht, da diese Regelung als Gewinnabführungsvertrag mangels Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister ohnehin unwirksam sei. Das angebliche Unterlassen der Weiterleitung von Sponsoreneinnahmen und Spenden an den Zedenten habe die Klägerin nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, ebenso das behauptete Fälschen von Kontenbelegen, die Weiterleitung von Geldern aus Sponsoring- und Spendeneinnahmen sowie die angeblichen Entnahmen ohne schlüssige Begründung und hieraus entstandene Schäden. Mit dem Abschluss des Mietaufhebungsvertrages, um sich aus dem defizitären Rennbahnbetrieb zurückzuziehen, habe der Beklagte zu 2) auch nicht in einer so gravierenden Weise gegen die ihn als Vorstand des Zedenten treffenden Pflichten verstoßen, dass sei Verhalten als verwerflich anzusehen wäre. Die Beklagte zu 3) habe mit ihrer Zahlung an den Beklagten zu 2) auch nicht in das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) eingegriffen, da es sich wie dargelegt nie um Vermögen der Beklagten zu 1) gehandelt habe. Die Zahlung habe dementsprechend auch nicht dem Zedenten zugestanden. Auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche des Zedenten komme es danach nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 15.1.2019 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Montag, dem 18.3.2019, an diesem Tage begründeten Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie wiederholt im Einzelnen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da das Landgericht ihr Vorbringen nicht ausreichend berücksichtig habe. Das Landgericht habe den Umfang der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidungen verkannt. Ferner habe es seine richterliche Hinweispflicht verletzt. Es habe jedenfalls die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Neuen Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz hält sie für verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.3. und 19.8.2019 sowie 17.4. und 4.5.2020 (Blatt 638 ff., 881 ff., 1071 ff., 1135 ff., 1160 ff. der Akte) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., 13. Zivilkammer – vom 12.12.2018 (Az. 2-13 O 15/18) abzuändern und
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1) die Beklagten in Gesamtschuldnerhaft zur Zahlung von 2.880.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen,
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2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 15,.639,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen,
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3) hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte zu 2) hält die Berufung für unzulässig, da sie nicht durch einen mit Vertretungsmacht versehenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden sei. Rechtsanwalt Nachname4 sei nicht berechtigt, die Partnerschaftsgesellschaft Name5 zu vertreten, mit der er lediglich in einer Bürogemeinschaft tätig sei. Auch im Übrigen sei die Klage nach Ansicht der Beklagten bereits insgesamt unzulässig. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus vermeintlich entgangenen Sponsoren- und Spendengeldern stehe der Klage eine anderweitige Rechtshängigkeit bzw. zwischenzeitlich die eingetretene Rechtskraft entgegen, da der Zedent solche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bereits in einem anderen Rechtsstreit gerichtlich geltend mache (Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17). Gleiches gelte auch für den Anspruch im Übrigen, der sich auf die Zahlung von 2.980.000,- € stütze, da der Zedent diesen in voller Höhe gleichfalls in dem genannten Rechtsstreit geltend gemacht habe. Dies ergebe sich aus der Fassung des dortigen Klageantrags, der auf eine Zahlung in Höhe von mindestens 100.000,- € aus der genannten Zahlung gerichtet sei. Die Klägerin habe ferner im Hinblick auf die angebliche Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nicht dargelegt, was sie im Falle eines erteilten rechtlichen Hinweises ergänzend vorgebracht hätte.
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Die Beklagten stellen weiterhin die Parteifähigkeit und die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Die Klägerin sei wegen Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages nicht existent. Der Beklagte zu 2) stellt pauschal in Abrede, Einnahmen oder Sponsorengelder vereinnahmt oder Buchungsunterlagen gefälscht zu haben. Auch werde bestritten, dass die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Zedenten nicht oder nicht vollständig erfüllt habe. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Erhöhung des Stammkapitals der Beklagten zu 1) seien für den Zedenten ohne Bedeutung. Er behauptet, er habe seine Geschäftsführung als ehemaliges Vorstandsmitglied des Zedenten jederzeit transparent und pflichtgemäß ausgeübt. Dementsprechend hätten die Kassenprüfungen jeweils keine Beanstandungen ergeben. Ihm sei durch die Mitglieder des Zedenten bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt worden. Bei Ende seiner Präsidentschaft habe er den Vertretern des Zedenten sämtliche Unterlagen übergeben. Im Übrigen sei der angebliche Schaden des Zedenten nicht hinreichend berechnet, da eine Abrechnung insgesamt erforderlich wäre und zudem hypothetisch zu leistende Steuern hätten abgezogen werden müssen. Neuen Vortrag der Klägerin rügen die Beklagten als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 3) vom 29.5., 23.8. und 14.11.2019 sowie 30.4., 7.5. und 8.5.2020 (Blatt 805 ff., 963 ff., 1016 ff., 1168 ff., 1181 ff., 1185 ff. der Akte) sowie des Beklagten zu 2) vom 12.6.2019 sowie 11.2. und 11.5.2020 (Blatt 862 ff., 1050 ff., 1191 ff. der Akte) verwiesen.
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II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 551, 517, 519 f. ZPO).
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Rechtsanwalt Nachname4 vertritt die Klägerin in zulässiger Weise. Zwar tritt er unter einem Briefkopf auf, welcher die Kanzlei Name5, O3, ausweist; dieser Kanzlei gehört er nicht an. Gerade dies ist aber auf dem Briefkopf vermerkt, indem ausgeführt ist: „In Kooperation mit Vorname8 Nachname4, Rechtanwalt Notar a.D.“. dementsprechend hat Rechtsanwalt Nachname4 bereits in der Klageschrift lediglich sich selbst als Prozessbevollmächtigten angegeben. Auch in der Berufungsschrift ist er mit dem gleichen Briefkopf lediglich „in Kooperation“ mit der Kanzlei Name5 aufgetreten. Dass er dennoch Berufung in der „Wir“-Form eingelegt hat, belegt noch nicht, dass er damit in Vertretung der Kanzlei aufgetreten wäre (§ 164 BGB).
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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist existent und parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Gründung der Klägerin ist nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig (§ 134 BGB). Ihr Gesellschaftszweck laut Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht O1 (HRB …), „der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, die Beteiligung an Unternehmen sowie die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter“ (Blatt 110, 260 der Akte) widerspricht insbesondere nicht den Regelungen des RDG. Die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter stellt bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG dar. Die Gesellschaft wurde demzufolge nicht zu einem unzulässigen Zweck gegründet. Eine mögliche für einen Gesellschaftszweck unzureichende Kapitalausstattung ist kein Nichtigkeitsgrund. Maßgebend ist insoweit allein die gesetzliche Regelung über das erforderliche Mindestkapital einer GmbH gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG.
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Der Klage steht auch nicht die anderweitige Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft des Streitgegenstandes oder von Teilen von diesem entgegen (§ 261 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 ZPO). Die Forderung des Zedenten gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.880.000,- € als Teil des Gesamtbetrages der Zahlung der Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) aus der notariellen Vereinbarung vom 5.8.2014 von 2.980.000,- € war nicht Teil der gegenüber den hiesigen Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Klageforderung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17. In dem dortigen Rechtsstreit wurde lediglich der Teilbetrag von 100.000,- € aus dieser Summe geltend gemacht. Ausweislich der Urteilsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts vom 1.11.2017, Az. 4 U 280/16, lauteten die betreffenden Klageanträge:
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„die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Geldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, mindestens 100.000,- € nebst Zinsen … zu zahlen“ sowie
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„den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 100.000,- € nebst Zinsen … zu zahlen.“
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Nach den weiteren Ausführungen im Urteil begründe sich der geltend gemachte „Mindestanspruch“ in Höhe von 100.000,- € aus § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages im Hinblick darauf, dass die Zahlung von 2.980.000,- € durch die hiesige Beklagte zu 3) der hiesigen Beklagten zu 1) hätte zufließen müssen, so dass mindestens in dieser Höhe ein Überschuss entstanden sei. Darüber hinaus begründe sich der Betrag auch auf Basis möglicher Ansprüche des dortigen Klägers und hiesigen Zedenten gegen die hiesigen Beklagten zu 1) und 2) aus möglichen geschäftlichen Transaktionen, über welche noch Auskunft zu erteilen sein sollte. Daraus ergibt sich, dass der dortige Kläger in Bezug auf die Zahlung von 2.980.000,- € keinen in das Ermessen des Gerichts gestellten Mindestbetrag von 100.000,- € geltend gemacht hatte, welcher die Rechtshängigkeit des Gesamtanspruchs hätte bewirken können, sondern die mögliche Erhöhung des damaligen Klagebetrages allein aus der noch über die geschäftlichen Transaktionen zu erteilende Auskunft sollte folgen können.
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Soweit die Klägerin die Klage erstinstanzlich weiterhin auf angebliche Ansprüche, insbesondere gegen den Beklagten zu 2), wegen des Vorenthaltens von Sponsoren- und Spendengeldern gestützt hat, die insgesamt bereits Gegenstand des oben genannten Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17, waren, hat sie dies jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht Zahlung von 2.880.000,- € und nicht Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Zedent die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Die behauptete Abtretungsvereinbarung (§ 398 BGB) könnte wegen Verstoßes gegen § 3 RDG aufgrund Gesetzeswidrigkeit nichtig sein (§ 134 BGB), wenn sie eine unzulässige entgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 1 ff. RDG zum Gegenstand hätte. Die behauptete Abtretungsvereinbarung vom 3.3.2017 haben die Beklagten bestritten, die schriftliche Vereinbarung hat die Klägerin weiterhin nicht vorgelegt. Aber auch der im Schriftsatz vom 23.9.2018, Seite 77, (Blatt 271 der Akte) als Beweismittel für die Behauptung benannte Zeuge war aber nicht zu vernehmen, da die Klage bereits deshalb nicht begründet ist, weil die Beklagten jedenfalls wegen Eintritts der Verjährung berechtigt sind, die Leistung auf die geltend gemachten Forderungen zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) und mögliche nicht verjährte Forderungen nicht bestehen.
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Verjährung der Ansprüche ist mit Ablauf des 2.1.2018 eingetreten (§§ 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist läuft nicht länger, da es auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine vorsätzliche Verletzung der in § 197 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter, sondern um eine Verletzung von Vermögensrechten geht.
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Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahre 2014, da die Umstände, welche die behaupteten Ansprüche begründeten, aus dem Jahre 2014 stammen und der Zedent bereits während dieses Jahres Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen und den Personen der Schuldner Kenntnis erlangte (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es nicht auf die Kenntniserlangung der jetzigen Vertreter des Zedenten an. Der Beklagte zu 2) als damaliger Präsident des Zedenten war über sämtliche Umstände der damals zwischen den Beteiligten getätigten Geschäften und über die sonstigen für die angeblichen Ansprüche maßgebenden Umstände vollständig informiert, da er wesentlich an diesen beteiligt war (§ 166 Abs. 1, § 26 BGB). Dabei genügt es, dass in der Person des Beklagten zu 2) als des damaligen Präsidenten ein Mitglied des Vorstands des Zedenten Kenntnis von den Umständen hatte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 166, Rdnr. 2 m.w.N.). Der Beklagte gehörte dem Vorstand bis zu seiner Abwahl am 29.8.201y an.
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Aber auch wenn die Kenntnis des Beklagten zu 2) noch nicht ausreichen sollte, da sich die aus den damaligen Vorgängen resultierenden Ansprüche des Zedenten gerade auch gegen den Beklagten zu 2) richteten, so waren doch auch die übrigen damaligen Vorstandsmitglieder des Zedenten über die wesentlichen Umstände der damaligen Geschehnisse informiert, insbesondere über den Abschluss des Geschäftsanteilsübertragungs- und Mietaufhebungsvertrages vom 5.8.2014 und dessen wesentlichen Inhalt einschließlich der Höhe der hiernach von der Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) zu leistenden Zahlung. Dabei war die genaue Kenntnis des Inhalts der Urkunde nicht erforderlich. Vielmehr reichte die Kenntnis ihres wesentlichen Inhalts und der weiteren relevanten Umstände, über welche sämtliche damaligen Vorstandsmitglieder verfügten, aus. Die betreffenden Umstände waren für die Fortexistenz des Zedenten von maßgebender Bedeutung und damals Gegenstand von Verhandlungen nicht nur mit dem Beklagten zu 2), sondern auch unter Beteiligung anderer Vorstandsmitglieder.
39
Auf die Kenntnis betreffend die weiteren Umstände, insbesondere die Zahlung von Baukostenzuschüssen durch die Beklagte zu 3) an die Beklagte zu 1) sowie betreffend die behauptete Entziehung von Spenden- und Sponsorengeldern durch den Beklagten zu 2) kommt es hingegen nicht an, da daraus resultierende Ansprüche wie oben dargelegt bereits anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurden und die Klägerin ihre Berufung auf diese behaupteten Ansprüche nicht mehr gestützt hat.
40
Verjährung trat mithin mit Ablauf des 2.1.2018 ein, da es sich bei dem 31.12.2017 um einen Sonntag und bei dem 1.1.2018 um einen Feiertag handelte (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB).
41
Die Verjährung wurde nicht durch die Einreichung der Klage beim Landgericht am 2.1.2018 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Klage den Beklagten erst am 10.2.2018 (Beklagter zu 2) und am 12.2.2018 (Beklagte zu 3) zugestellt und damit erhoben wurde (§§ 166, 253 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten zu 1) noch später zuging (§ 189 ZPO). Die Zustellung an die Beklagte zu 1) erfolgte zunächst mangels Angabe der Hausnummer der Straße5 in der Klageschrift nicht. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 3) für diese zur Akte, so dass von einem tatsächlichen Zugang der Klage bei der Beklagten zu 1) jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden kann.
42
Die Wirkung der Hemmung trat nicht bereits mit Eingang der Klage am 2.1.2018 bei Gericht ein, da diese Klage sämtlichen Beklagten nicht demnächst zugestellt wurde (§ 167 ZPO), nämlich in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten für die Dauer des Zustellverfahrens (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167, Rdnrn. 10 ff., m.w.N.). Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses als Voraussetzung der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgte zu spät eingehend bei Gericht erst am 2.2.2018, nachdem dem Klägervertreter die Zahlungsanforderung vom 4.1.2018 bereits am 10.1.2018 zugegangen war, mithin erst nach drei Wochen und zwei Tagen. Selbst bei Veranlassung der Zahlung, die am 31.1.2018 erfolgt sei, waren bereits drei Wochen vergangen. Diese allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, nicht des Gerichts liegende Verzögerung ist nicht mehr als „demnächst“ anzusehen. Nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses darf ein Kläger die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 333 ff., m.w.N.). Besondere Umstände, welche die weitere Verzögerung auf drei Wochen und zwei Tage rechtfertigten, liegen nicht vor. Zwar handelte es sich bei dem Gebührenvorschuss von 36.528,- € um einen durchaus erheblichen Betrag. Die Höhe dieses Vorschusses kam aber für die Klägerin gerade im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Klageforderung nicht überraschend. Die Gründer und Gesellschafter der Klägerin, welche nach ihren Angaben gerade zur gerichtlichen Durchsetzung der mit dieser Klage geltend gemachten Forderungen gegründet wurde, sind auch nicht prozessunerfahren. Es handelt sich um Frau Vorname9 A, die Firma2 GmbH & Co. KG, O5, deren Kommanditistin und Geschäftsführerin von deren Komplementär-GmbH Frau Vorname3 C ist, sowie die Firma3 GmbH, O1, deren einziger Gesellschafter Herr Vorname4 Q ist. Dies sind mithin sämtlich ehemalige Vorstandsmitglieder des Zedenten, die bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der hiesigen Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3), der Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände zwischen beiden sowie der Kündigung des mit dem Zedenten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages mehrere Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen Streitwerten geführt haben. Zudem sind sie anwaltlich beraten. Weitere Umstände, welche die Dauer bis zum Eingang des Gebührenvorschusses verständlich erscheinen ließen, sind nicht dargelegt. Selbst Umstände, welche eine Zeitdauer für die Beschaffung des Betrages erklären würden, welche die Klägerin abstrakt geltend macht, sind nicht erläutert. Jedenfalls zu spät ging die Klage der Beklagten zu 1) zu, da das Unterbleiben der Zustellung an diese darauf beruhte, dass die Klägerin in der Klage die Hausnummer der Straße5 als Anschrift des Liquidators der Beklagten zu 1) nicht angegeben hatte. Die Angabe des Liegenschaftsamts der Stadt O1 ohne Hausnummer als Adressangabe reichte noch nicht aus (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
43
Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), da die Beklagten die Einrede der Verjährung frühzeitig erhoben haben und die Frage des Eintritts der Verjährung – ebenso wie die übrigen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen – in den Schriftätzen der Parteien bereits eingehend und umfassend erörtert wurde.
44
Damit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Klage in der Hauptsache zunächst lediglich hilfsweise für den Fall, dass die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klageforderung über 2.880.000,- € unbegründet sein sollte, auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet hatte. Allerdings begründete auch die hilfsweise Geltendmachung der Ansprüche bereits deren Rechtshängigkeit (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 260, Rdnr. 4a, m.w.N.). Dabei wurde nicht das ganze Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) hilfsweise begründet, was unzulässig gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 640 f.; Zöller/Greger, a.a.O., § 253, Rdnr. 2), da die Klägerin ihre weitere Klageforderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 15.639,50 € bereits in der Klageschrift gegen sämtliche Beklagte gerichtet hatte, so dass insoweit bereits zu allen ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde.
45
Unerheblich ist weiter, dass die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche erst mit Schriftsatz vom 23.9.2018 auf weitere Klagegründe stützte, die damit erst später rechtshängig wurden (§ 260 Abs. 2 ZPO), da es sich dabei ohnehin um die Klagegründe handelte, welche wie oben dargelegt bereits anderweitig rechtshängig waren.
46
Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch nach Eintritt der Verjährung auch nicht als auf sie abgetretener Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 852 S. 1, § 398 BGB).
47
Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 3) haben aus den Vorgängen auf Kosten des Zedenten ein Vermögenswert erlangt, den sie herauszugeben hätten. Die Zahlung von 2.980.000,- €, auf deren Herausgabe in Höhe von 2.880.000,- € die Klage gerichtet ist, hat allein der Beklagte zu 2) in Erfüllung des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 von der Beklagten zu 3) erhalten.
48
Diesen Betrag hat der Beklagte zu 2) jedoch nicht aufgrund eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Zedenten erlangt (§§ 823 ff. BGB). Der Beklagte zu 2) hat mit der Vereinbarung vom 5.8.2014 sowohl für sich selbst persönlich durch Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) als auch für die Beklagte zu 1) als deren damaliger geschäftsführender Alleingesellschafter durch Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages an dem Rennbahngelände seine Pflichten als Mitglied und erst recht als Vorstandsmitglied und Präsident des Zedenten, den Vereinszweck zu fördern und auf die Interessen des Zedenten Rücksicht zu nehmen, eklatant verletzt, indem er dem Zedenten durch diese Vereinbarungen die Grundlage seiner damaligen Existenz vollständig nahm (§§ 31 a, 31 b BGB). Der gemeinsam verfolgte Zweck der Organisation und Durchführung von Galopprennveranstaltungen wurde unmöglich, da dem Zedenten hierfür die O1er Rennbahn nicht mehr zur Verfügung stand, nachdem der hierfür erforderliche Mietvertrag der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 3) über das Rennbahngelände vom 6.10.2010 für die Zeit bis zum 31.8.2024 mit einem dreimaligen Optionsrecht der Mieterin einverständlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks geschlossen worden war. Damit war die Existenz des Zedenten nicht nur gefährdet, sondern nach Aufgabe des Rennbahngeländes letztlich vernichtet, da eine realistische Alternative für den bisher in Frankfurt a.M. ansässigen Beklagten, den Vereinszweck der Förderung des Galopprennsports in O1 und der Durchführung von Renntagen weiterzuverfolgen, nicht bestand. Hierfür ein Ausweichgelände zu erhalten, war aufgrund des besonderen Zwecks der Durchführung von Galopprennen nicht ernsthaft möglich, da es im nahen und ferneren Umkreis kein anderes Rennbahngelände gab, welches der Beklagte zum Betrieb von Galopprennen hätte nutzen können, und ein solches auch nicht einfach eingerichtet werden konnte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 hatte der Beklagte zu 2) weder seine Mitgliedschaft an dem Zedenten aufgegeben, noch hatte er sein Amt als dessen Präsident niedergelegt. Damit traf den Beklagten zu 2) die aus seiner Mitgliedschaft an dem Zedenten und erst recht aus seiner Position als dessen Präsident resultierende Pflicht, die Verfolgung des Vereinszwecks nicht unmöglich zu machen, die er durch Abschluss der Vereinbarungen vom 5.8.2014 verletzte.
49
Mit dieser Pflichtverletzung hat der Beklagte jedoch weder eines der in § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechtsgüter, sondern allein seine schuldrechtlichen Pflichten und das Vermögen des Zedenten verletzt, noch hat er gegen ein den Schutz des Zedenten bezweckendes Gesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB), noch resultiert der Erhalt des genannten Betrages auf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Zedenten auf dessen Kosten (§ 826 BGB).
50
Durch den Erhalt des Geldes hat der Beklagte zu 2) nicht ein Vermögensdelikt begangen, da er gerade hierdurch weder seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber dem Zedenten verletzt (§ 266 StGB) noch er etwa durch einen Betrug dessen Vermögen gerade um diesen Betrag, der sich zuvor nicht in dessen Vermögen befand, geschädigt hat (§ 263 StGB).
51
Allerdings hat der Beklagte zu 2) den Zedenten durch den Abschluss des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 mit der Folge der Rückgabe des Rennbahngeländes an die Beklagte zu 3) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB). Die oben dargelegte Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 2) gegenüber dem Zedenten, dessen Mitglied und Präsident er weiterhin war, verstieß nach ihrem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln war, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1380 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei ergibt sich die für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderliche besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beklagten zu 2) jedenfalls aus dem von ihm verfolgten Ziel und den für den Zedenten eingetretenen Folgen. Durch den Abschluss der Vereinbarungen vom 5.8.2014 ermöglichte der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3), das Rennbahngelände zurückzuerlangen, und vernichtete hiermit zwangsläufig die Existenz des Zedenten, ohne die anderen Mitglieder auch nur vorab zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, diese Situation möglicherweise mittels eigenen finanziellen Engagements abzuwenden, um den Vereinszweck weiterverfolgen zu können. Zugleich erstrebte er mit seinem Vorgehen einen eigenen ganz erheblichen Vermögensvorteil, den er anderenfalls nicht erhalten hätte. Insbesondere war ein angeblicher Anspruch des Beklagten zu 2) auf Ausgleich von Investitionen in den Rennbahnbetrieb gegen den Zedenten nicht unstreitig, sondern wurde von diesem ausdrücklich in Abrede gestellt.
52
Für die Aufhebung des Mietvertrages bestand für die Beteiligten auch kein vernünftiger Grund (hierzu vgl. BGH, NJW-RR 2018, 906 ff.). Vielmehr lag der Zweck des Mietaufhebungsvertrages allein darin, dass die Beklagte zu 3) wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangte, um es sodann dem DFB im Rahmen des mit diesem bereits abgeschlossenen Vertrages zur Verfügung stellen zu können. Ein vernünftiger Grund lag insbesondere nicht darin, dass der Rennbahnbetrieb in der Vergangenheit stets defizitär gewesen wäre. Vielmehr wurde er über viele Jahrzehnte hin dauerhaft durch einen gemeinnützigen Verein erfolgreich durchgeführt. Die Gründe für die Insolvenzen der Vereine in den Jahren 2008 und 2010 liegen nicht ohne weiteres darin, dass der Rennbetrieb nicht wirtschaftlich erfolgreich durchzuführen wäre. Eine Insolvenz kann vielmehr unterschiedliche Gründe haben. Dass in der heutigen Zeit Galopprennen generell nicht einfach wirtschaftlich zu betreiben sind, war den Beteiligten, insbesondere der Beklagten zu 3), bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages im Jahre 2010 bekannt. Die Beklagten haben weder konkret vorgetragen noch belegt, dass in den folgenden Jahren eine negative Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beklagten zu 1) oder des Zedenten eingetreten wäre oder dass der Rennbetrieb überhaupt nur defizitär zu führen wäre, was es als zumindest plausibel erscheinen ließe, aus diesen Gründen an den geschlossenen Verträgen künftig nicht mehr festzuhalten. Insbesondere kann mangels entsprechenden Vortrages der Beklagten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es sei in der Zukunft nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 1) oder der Zedent durch den Rennbahnbetrieb Einnahmen erzielen könnte, die zumindest die anfallenden Kosten deckten.
53
Allerdings hatte der Zedent selbst keine über die gesamte Laufzeit des Mietvertrages gesicherte Rechtsposition, da der zwischen der Beklagten zu 1) und ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag auch für die Beklagte zu 1) jeweils zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres kündbar war. Auch durch eine – nicht durch das Verhalten des Zedenten oder einen sonstigen sachlichen Grund bedingte – Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages, die der Beklagte zu 2) als Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der Beklagten zu 1) ausgesprochen hätte, hätte er als Mitglied und Präsident des Zedenten durch dieses Verhalten entsprechend den obigen Ausführungen seine Pflicht zur Förderung des Vereinszwecks und seine Rücksichtnahmepflichten verletzt. Eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Zedenten ohne gleichzeitige Aufhebung des Mietvertrages wäre für die Beklagte zu 1) grundsätzlich nicht in Betracht gekommen, da ihr in diesem Fall die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Durchführung von Galopprennveranstaltungen, welche sie ihrerseits der Beklagten zu 3) gegenüber übernommen hatte, nicht mehr möglich gewesen.
54
Der Zedent selbst erhielt aus den zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarungen keinerlei Ausgleich, abgesehen davon, dass ein etwaiger Ausgleich seine Existenzvernichtung nicht verhindert hätte und die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit des Beklagten einen Ausgleich für seine Mitglieder persönlich grundsätzlich ausschließt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass auch eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2) gegenüber dem Zedenten kaum drohte, da ein diesem entstehender Schaden nicht sinnvoll auszugleichen ist. Ein entgangener Gewinn (§ 252 BGB) ist dem Zedenten als gemeinnützigem Verein kaum zu ersetzen, da er als solcher nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Schadenersatz in Geld (§§ 249, 251 BGB) vermag den Wegfall der Möglichkeit der Nutzung des Rennbahngeländes sowie der daraus resultierenden Durchführung von Galopprennveranstaltungen als seines zentralen Vereinszwecks nicht auszugleichen, da die Nutzung eines anderen Rennbahngeländes im Hinblick auf den ganz erheblichen Aufwand für die Herrichtung realistisch nicht möglich ist. Ein finanzieller Ausgleich für die hinter dem Zedenten stehenden Vereinsmitglieder, welche mit der Gründung des Zedenten ihren Vereinszweck umsetzen wollten, kann über diesen als gemeinnützigen Verein ohnehin nicht gewährt werden.
55
Der aus diesem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu 2) resultierende Schaden besteht aber nicht darin, dass dem Zedenten die Zahlung seitens der Beklagten zu 3) ganz oder teilweise entgangen ist, sondern in dem Verhindern der Fortsetzung der Durchführung von Galopprennsportveranstaltungen und damit dem Existenzverlust für den Zedenten. Bei pflichtgemäßem, nicht vereinsschädigendem Verhalten des Beklagten zu 2) wäre es zu einer Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände und der Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) nicht gekommen, so dass die Beklagte zu 3) auch kein Entgelt für die Vertragsaufhebung oder für den Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1), der nur aufgrund des Ziels der Aufhebung des Mietvertrages erfolgt war, geleistet hätte. Der Zedent hätte vielmehr den Rennbahnbetrieb fortführen können.
56
Die Zahlung des Betrages von 2.980.000,- € erfolgte auch dadurch nicht mittelbar auf Kosten des Zedenten, dass ihm als dem eigentlichen Betreiber der Galopprennsportveranstaltungen wirtschaftlich ein Teil dieses Entgelts zugestanden hätte, da dies allein noch keine Zuordnung des Betrages zu dem Vermögen des Zedenten zulässt. Ein kausaler Schaden resultiert auch nicht daraus, dass dem Zedenten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2) ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Auskehrung des erhaltenen Betrages aus § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 6.12.2010 zugestanden hätte. Zwar hatte die Beklagte zu 3) die Zahlung eigentlich für die Aufhebung des Mietvertrages mit der Beklagten zu 1) geleistet, an der sie allein Interesse hatte, so dass sie die Zahlung als Gegenleistung hierfür an diese hätte erbringen müssen, während der Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) nur das Mittel hierfür war, was auch durch die nachfolgende Liquidation der Beklagten zu 1) deutlich wurde. Dieses eigentliche Interesse der Beklagten zu 3) ergibt sich schon daraus, dass sie sich bereits im März 2014 zur nachfolgenden Überlassung des Geländes an den DFB verpflichtet hatte. Wäre die Zahlung für die Aufhebung des Mietvertrages an die Beklagte zu 1) geleistet worden, so wäre ein Anspruch des Zedenten auf Auskehrung eines Überschusses gemäß § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages in Betracht gekommen. Auch in diesem Fall hat aber der Beklagte zu 2) mit dem Erhalt des Betrages von der Beklagten zu 3) dennoch keinen Vermögensverlust bei dem Zedenten im Sinne eines deliktisch verursachten Schadens bewirkt (vgl. hierzu BGH, NJW 1978, 1277 ff.).
57
Demzufolge kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages unwirksam ist, weil er nicht als Gewinnabführungsvertrag für die Beklagte zu 1) in das Handelsregister eingetragen wurde (entsprechend § 291 Abs. 1, § 294 Abs. 1, 2 AktG, §§ 10, 54 Abs. 3 GmbHG; die Unwirksamkeit bejahend OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 1.11.2017, Az. 4 U 280/16, juris). Gegen die Annahme des Vorliegens eines eintragungspflichtigen Gewinnabführungsvertrages sprechen allerdings folgende Umstände: Zwar sind die Bestimmungen des Aktienrechts über Unternehmensverträge gemäß den Regelungen der §§ 291-310 AktG auch hinsichtlich einer abhängigen GmbH unter Beachtung von deren strukturellen Besonderheiten grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BGH, NJW 1989, 295 ff.; Keßler, Handbuch des GmbH-Konzerns, 2004, A 163 ff.). Bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zedenten handelte es sich aber nicht um einen Unternehmensvertrag in diesem Sinne, so dass auch die Rechtsbeständigkeit des Vertrages nicht von seiner Eintragung ins Handelsregister abhängig war.
58
Zwar hatte sich die Beklagte zu 1) in § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet, an den Zedenten „jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist, als Sonderzahlung … zu überweisen“ und damit ihren Gewinn vollständig an ihn abzuführen. Damit betrieb die Beklagte zu 1) ihr Unternehmen letztlich nicht, um eigenen Gewinn zu erzielen, sondern in fremdem Interesse, nämlich demjenigen des Zedenten. Ausgehend von der Schutzfunktion des Konzernrechts auch der GmbH, der Sicherung und normativen Gewährleistung der Interessen der Gläubiger sowie möglicher Minderheitsgesellschafter, sind die Regelungen des Aktienrechts über Gewinnabführungsverträge als Form der Unternehmensverträge aber nur dann entsprechend anwendbar, wenn tatsächlich ein Unternehmensvertrag vorliegt, wenn es sich bei den Vertragspartnern also um verbundene Unternehmen entsprechend § 15 AktG handelt (vgl. hierzu MüKoAktG/Altmeppen, § 291, Rdnrn. 3 ff., mit weiteren Nachweisen; Keßler, Handbuch des GmbH-Konzerns, 2004, A 33 ff.). Ein solches Unternehmen ist der Zedent als gemeinnütziger Verein nicht. Zwar können nicht nur juristische Personen und Personengesellschaften, sondern grundsätzlich auch natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, beispielsweise Vereine, ein solches Unternehmen darstellen. Für die Beurteilung kommt es bei einem Idealverein ebenso wie bei einer natürlichen Person entsprechend dem Zweck des Rechts der Unternehmensverträge gemäß § 291 AktG darauf an, ob bei ihm eine anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung besteht, so dass er von der GmbH verschiedene Unternehmensinteressen verfolgt. Zwar verfolgte der Zedent mit der Veranstaltung von Galopprenntagen auch in gewisser Weise wirtschaftliche Interessen. Er war aber nicht unternehmerisch tätig, sondern verfolgte ausweislich seines satzungsgemäßen Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er war selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Demgemäß wurde er am XX.XX.2011 als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen (§ 21 BGB). Eine eigene Beteiligung an Beklagten zu 1) hielt er nicht. Vielmehr war Alleingesellschafter der Beklagte zu 2).
59
Vor diesem Hintergrund begründeten die von dem Zedenten satzungsgemäß ausgeübten Tätigkeiten nicht eine anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung, die aber für die Annahme eines Unternehmens entsprechend der Regelung des § 15 AktG erforderlich wäre (vgl. J. Vetter, in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15, Rdnrn. 65, 41, 42; vgl. auch Leuschner, Das Konzernrecht des Vereins, 2011, S. 126 ff.). Darüber hinaus spricht gegen das Vorliegen eines Unternehmensvertrages entsprechend § 291 Abs. 1 AktG und damit gegen die Anwendung des Vertragskonzernrechts auf das Verhältnis der Beklagten zu 1) und des Zedenten, dass nicht der Zedent gegenüber der zur Gewinnabführung verpflichteten GmbH weisungsbefugt ist, sondern gemäß § 1 Abs. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages die Beklagte zu 1) dem Zedenten Weisungen erteilen konnte. Erforderlich für eine entsprechende Anwendung der gläubigerschützenden Regelungen des AktG ist aber eine strukturelle Veränderung der Leitungsverfassung der GmbH, welche einen besonderen Gläubigerschutz erforderlich werden lässt. Folge des Fehlens eines Gewinnabführungsvertrages im Sinne des § 291 AktG ist nicht die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, sondern die Wirksamkeit mangels entgegenstehender etwa nicht eingehaltener Schutzvorschriften.
60
Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens in Gestalt des Entgangs eines sonst erlangten Überschusses gemäß § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages scheitert aber daran, dass dem Zedenten insoweit keine hinreichend gesicherte Rechtsposition zustand, in welche der Beklagte zu 2) durch den Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten zu 3) hätte eingreifen können. Die Zahlung der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 1) beruhte gerade erst auf dieser Vereinbarung der Beklagten zu 1) und 2) mit der Beklagten zu 3). Der Zedent hatte keine rechtlich gesicherte Position, welche es erlauben würde, die Zahlung ganz oder teilweise seinem Vermögen zuzuordnen, in welches durch das deliktische Verhalten des Beklagten zu 2) gerade durch den Abschluss der Vereinbarung eingegriffen würde.
61
Die Klägerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
62
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
63
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).