Zum Anspruch des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber auf Übertragung des Schutzrechtes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2020 – 6 U 59/19

Geht das Verlangen des Arbeitnehmererfinders, ihm die Anmeldung oder das Schutzrecht zu übertragen, dem Arbeitgeber, der seine Absicht zur Aufgabe mitgeteilt hat, erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 2 ArbnErfG bestimmten Frist zu, entsteht dadurch kein schuldrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. April 2019, Az. 2 O 63/18, im Kostenpunkt aufgehoben und, soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt worden ist, geändert und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf hälftige Übertragung eines Patents auf der Grundlage des Arbeitnehmererfindungsrechts in Anspruch.

2
Der Kläger war bei der Beklagten vom 15. November 2004 bis 31. März 2007 als Entwicklungsingenieur und vom 1. April 2007 bis 30. September 2015 als Leiter der Entwicklungsabteilung angestellt. Mittlerweile ist der Kläger wie weitere ehemalige Beschäftigte der Beklagten bei der […] GmbH tätig, die daraufhin begonnen hat, Produkte anzubieten, die in Wettbewerb zum Leistungsspektrum der Beklagten stehen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige und einen Strafantrag vom 26. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft […] gestellt.

3
Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten erfand der Kläger gemeinsam mit M, einem weiteren Arbeitnehmer der Beklagten, eine Zündlanze zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen mit einem Lanzenrohr mit Zündelektronik, einem Anschlusskabel zur Verbindung mit einem Zündgerät und einer Anschlussvorrichtung zum Anschließen des Kabels an die Zündelektrode sowie einer lanzenrohrabnehmbaren Abschlussvorrichtung. Die Erfindung wurde von der Beklagten am 25. Januar 2012 als Patent angemeldet. Der Beklagten wurde darauf zum Aktenzeichen DE […] das Patent erteilt. Die Patenterteilung wurde am […] 2015 veröffentlicht (vgl. Anlage K 2).

4
Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger mit einer Email vom 29. März 2016 (Anlage K 3) in einer Anlage (Anlage K 4) mit, dass eine Arbeitnehmererfindervergütung für sechs Jahre in Höhe von 3.541,20 € je Erfinder gezahlt und die Jahresgebühr letztmalig für 2017 entrichtet werde. Die Email lautet auszugsweise wie folgt:

5
„[…] Zum anderen kann ich Ihnen nun die Abrechnung für die beiden Arbeitnehmererfindungen überreichen.

6
Diese entnehmen Sie bitte aus dem Anhang dieser Email.

7
Ich werde veranlassen, dass die Beträge gemäß der beiden Abrechnungen bis spätestens Ende April auf das […] bekannte bisherige Gehaltskonto an Sie ausgezahlt werden.

8
Ihr Einverständnis mit der zuvor beschriebenen Vorgehensweise vorausgesetzt gehe ich davon aus, dass damit das gesamte Thema bezüglich Ihrer Arbeitnehmererfindungen abgeschlossen ist. […]“

9
In der genannten Anlage heißt es:

10
„Patentlaufzeit 2012 bis 2017 = 6 Jahre => Gesamtvergütung 3.541,20 € je Erfinder

11
(Jahresgebühr wird letztmalig für 2017 entrichtet!)“

12
Der Kläger erwiderte in einer Email an die Beklagte vom 17. April 2016 (Anlage K 5), dass er dem Angebot der Beklagten nicht zustimme und eine höhere Vergütung verlange; insbesondere schrieb der Kläger:

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„Die angenommene Laufzeit für das Patent ist mit nur 6 Jahren zu niedrig angesetzt typische Laufzeiten sind 10 – 15 Jahre. Wenn […] schriftlich zugesichert wird, dass das Patent bereits nach 6 Jahren nicht mehr verlängert wird, dann wären es 8.881,95 €. Ich gehe eher von 10 Jahren aus. Dann wären es 14.803,25 €.“

14
Mit Email vom 1. Mai 2016 (Anlage K 6) erklärte die Beklagte u.a.:

15
„Wir werden das Patent nach 6 Jahren nicht mehr weiter aufrecht halten.“

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Der Kläger lieferte daraufhin bei der Deutschen Post AG in [… einen an die Beklagte gerichteten Brief vom 28. Juli 2016 (Anlage K 7) ein, der die Erklärung enthält, dass er das Patent für den Zeitraum nach Ablauf der sechs Jahre für sich in Anspruch nehme. Der Zugang dieses Schreibens steht zwischen den Parteien im Streit.

17
Mit weiterer Email vom 24. Mai 2017 (Anlage K 8) erklärte die Beklagte, dass sie das Patent nicht freigeben könne, nachdem der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber nunmehr zum Konkurrenten geworden sei, weshalb das Patent weitergenutzt werde.

18
Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (Anlage K 9) führte der Rechtsanwalt des Klägers gegenüber der Beklagten aus, der Kläger mache einen Anspruch auf Übertragung geltend.

19
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf hälftige Übertragung des Patents. Sein Übertragungsverlangen gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG für den Zeitraum nach Ablauf der sechs Jahre sei mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erfolgt, das vom Zusteller am 29. Juli 2016 um 13.03 Uhr bei der Beklagten abgeliefert worden sei, rechtzeitig erfolgt, weil erst das Schreiben der Beklagten vom 1. Mai 2016 als Mitteilung der Absicht, das Patent aufzugeben, zu verstehen gewesen sei. Die Email der Beklagten vom 29. März 2016 enthalte keine eindeutige solche Mitteilung, weil die Ankündigung der Patentaufgabe allenfalls in der Vergütungsberechnung als Anlage beigelegt gewesen sei. Der Kläger habe in dem in Klammer gesetzten Hinweis, die Patentgebühr würde nicht weiterbezahlt, im Übrigen lediglich eine unseriöse Verhandlungstaktik der Beklagten gesehen und den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Zweifel gezogen. Im Übrigen sei § 16 Abs. 2 ArbnErfG für das Übergabeverlangen ohne Bedeutung, da es sich bei dieser Vorschrift – entgegen der herrschenden, aber fehlerhaften Interessenjurisprudenz – nicht um eine Ausschlussfrist handele. Darüber hinaus schulde die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €.

20
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Berechtigung an dem Patent DE […] zur Hälfte abzutreten;

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Gebühren des Rechtsanwalts […] in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

23
Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25
Die Beklagte hat vorgebracht, der Übertragungsanspruch bestehe nicht. § 16 Abs. 2 ArbnErfG beinhalte eine Ausschlussfrist, die der Kläger nach der Mitteilung der Beklagten vom 29. März 2016 über die Aufgabeabsicht nicht eingehalten habe. Dasselbe ergäbe sich im Übrigen, wenn erst in der Email der Beklagten vom 1. Mai 2016 die Aufgabeabsicht mitgeteilt worden wäre, denn das Schreiben des Klägers vom 28. Juli 2016 sei der Beklagten nicht zugegangen. Ohnehin fehle es an einer das Recht zum Verlangen der Übertragung begründenden wirksamen Erklärung der Aufgabeabsicht durch die Beklagte, weil diese nicht gegenüber allen Miterfindern mitgeteilt worden sei. Im Übrigen stünde der wirksamen Erklärung der Aufgabeabsicht nach einer strengeren Literaturauffassung entgegen, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Übertragung des Schutzrechts angeboten und mitgeteilt habe, dass ein auf drei Monate befristetes Recht zur Äußerung bestehe.

26
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, in dem auf Abtretung gerichteten Klageantrag zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf hälftige Übertragung des – für eine Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG), deren Miterfinder zu 50 % der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei und deren angemessene Verfügung noch nicht vollständig bewirkt sei, erteilten – Patents. Dafür hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

27
Die Beklagte habe dem Kläger den Willen, das Patent nicht über das Jahr 2017 hinaus aufrechtzuerhalten, mit der Email vom 29. März 2016 mitgeteilt. Die Aufgabemitteilung sei von der Beklagten nicht mit der Email vom 24. Mai 2017 wirksam widerrufen worden; ein Widerruf sei jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB verspätet. Die Aufgabemitteilung der Beklagten sei auch nicht wegen Anfechtung nach §§ 142, 143, BGB nichtig. Ein als Anfechtungsgrund nur in Betracht kommender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Patents (§ 119 Abs. 2 BGB), liege nicht vor. Die Beklagte habe sich nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die zukünftige Wettbewerbssituation auf dem Markt für Zündsysteme geirrt, da sie davon ausgegangen sei, dass es keinen Wettbewerber gebe und auch nicht geben werde. Der Irrtum des Patentinhabers bezüglich des ernsthaften Interesses eines potenziellen Wettbewerbers am Patent sei kein Irrtum über wertbildende Faktoren, die das Patent selbständig und unmittelbar kennzeichneten. Er habe mit der Eigenschaft des Patents nicht unmittelbar etwas zu tun, sondern betreffe einen Beweggrund (Motivirrtum), der keinen unmittelbaren Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit des Patents selbst habe. Das Patent werde nicht wertvoll dadurch, dass jemand es nutzen möchte; sein Wert beruhe vielmehr auf der patentierten Erfindung. Im Übrigen sei zu der Anfechtungsfrist des § 121 BGB nichts vorgetragen, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor dem Verfassen der Email am 24. Mai 2017 Kenntnis von dem Wechsel des Portfolios des Konkurrenzunternehmens gehabt habe, da der Kläger die Beklagte bereits im Jahre 2015 verlassen habe.

28
Eine Mitteilung an einen Miterfinder sei ausreichend, um die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 ArbnErfG eintreten zu lassen. Insoweit sei § 16 Abs. 1 ArbnErfG spiegelbildlich zu den Regelungen nach §§ 5, 6 ArbnErfG zu verstehen, wonach bei Miterfinder unterschiedliche Fristen laufen könnten. Auch nach Sinn und Zweck sei es – angesichts der gesetzlichen Regelung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB), die etwa entstehe, wenn wie in vorliegendem Fall einem Miterfinder (noch) keine Aufgabe erklärt worden sei – nicht erforderlich, die Mitteilung des Arbeitgebers zwingend an alle Miterfinder zu richten. Dass die Regelung in § 16 Abs. 2 ArbnErfG für den Fristbeginn auf den Zugang der Mitteilung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer abstelle, bestätige diese Auslegung. Eine Verknüpfung der Miterfinder sei nicht erforderlich, um den Zweck der Regelung in § 16 Abs. 2 ArbnErfG zu gewährleisten, den Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme aufgrund von individuellen Schadensersatzansprüchen durch den jeweiligen Arbeitnehmer zu schützen. Zur Vermeidung einer Bruchteilsgemeinschaft helfe eine einzige Erklärung des Arbeitgebers ohnehin nicht, da die Miterfinder die Wahl zwischen Übernahme oder Verzicht hätten.

29
Der Kläger habe von der Beklagten die hälftige Übertragung des Rechts am Patent verlangt. Es könne offenbleiben, ob dies mit dem Schreiben vom 28. Juli 2016, erfolgt sei; jedenfalls ergebe sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 8. Juni 2017, der als zulässiger Stellvertreter mit Vertretungsmacht nach § 164 Abs. 1 BGB aufgetreten sei, dass der Kläger die Übertragung des Patents verlange. Das Übernahmeverlangen sei zu dem Zeitpunkt auch noch möglich gewesen, weil der Kläger vorher, namentlich mit der Email vom 17. April 2016, keine anderslautende Erklärung abgegeben habe.

30
Eine Frist sei nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG nicht einzuhalten. Insbesondere bestimme § 16 Abs. 2 ArbnErfG keine – vom Gesetzgeber sonst üblicherweise ausdrücklich geregelte – Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Arbeitgeber ein neues Entscheidungsfindungsrecht habe bzw. der Anspruch auf Übertragung durch den Arbeitnehmer nicht mehr geltend gemacht werden könne, sondern allein den Zeitpunkt der Berechtigung des Arbeitgebers zur Aufgabe des Rechts. Eine andere Auslegung sei aus teleologischen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angezeigt. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 ArbnErfG sei nicht, dem Arbeitgeber darüber Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer das Patent übernehmen möchte, sondern ihm zur ausreichenden Rechtssicherheit die Möglichkeit zu eröffnen, das Schutzrecht aufzugeben, ohne Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, wenn der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb von drei Monaten melde. Die Regelung laufe insoweit nicht faktisch leer, wenn man das Übernahmeverlangen nach Fristablauf zulasse. Ein darüberhinausgehendes Sicherheitsbedürfnis des Arbeitgebers, der sich für die Aufgabe des Rechts entschieden habe, sei nicht ersichtlich. Erkläre nämlich der Arbeitnehmer nicht das Übernahmeverlangen, könne der Arbeitgeber das Schutzrecht aufgeben oder aufrechterhalten; verlange der Arbeitnehmer die Übertragung, habe der Arbeitgeber ihm das Schutzrecht nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG zu übertragen, was im Übrigen seinem Interesse nicht widerspreche; sei sich der Arbeitgeber unsicher, ob er das Patent in Zukunft noch nutzen möchte, bestehe nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG die Möglichkeit des Vorbehalts eines nicht ausschließlichen Benutzungsrechts. Dies zeige bereits, dass der Arbeitgeber bei einer Willensänderung nicht einfach von seinem Aufgabeentschluss abrücken könne. Damit werde ebenso klar, dass der Gesetzgeber das etwaige Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Schutzrecht nicht zu übertragen, nicht schütze. Mit der Entscheidung und Mitteilung, das Schutzrecht aufzugeben, habe der Arbeitgeber das weitere Schicksal des Patents aus der Hand gegeben, da er mit dem Übernahmeverlangen des Arbeitnehmers rechnen müsse. Sollte der Arbeitgeber seinen Willen ändern, liege es in seinem Interesse, von dem Arbeitnehmer eine Erklärung über die Übernahme oder einen Verzicht einzufordern. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer darauf schweige, könne der Arbeitgeber seine Investitionsentscheidung überdenken. Die Unsicherheit, ob der Arbeitnehmer später die Übernahme einfordere, habe der Arbeitgeber selbst verursacht. Etwaige Härten könnten mit den allgemeinen Grundsätzen nach Treu und Glauben gelöst werden. Im Übrigen schütze das Gesetz eine Willensänderung grundsätzlich nicht, was die strengen Regelungen der §§ 130, 313 BGB zeigten. Schließlich könnten die Überlegungen der Beklagten zum Schutz des Mit-Arbeitnehmererfinders nicht tragen, der bei Übernahme des Patents sowieso eine Bruchteilsgemeinschaft erwarten werde. Eine dauerhafte Bindungswirkung der Mitteilung des Arbeitgebers entspreche schließlich spiegelbildlich der Regelung zur Freigabe des Patents nach § 8 ArbnErfG.

31
Gegen dieses Urteil, soweit der Klage stattgebend, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren insoweit weiterverfolgt.

32
Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf unrichtiger Anwendung von § 16 Abs. 2 ArbnErfG. Entgegen der Argumentation des angegriffenen Urteils sei die dort angeordnete – und im Streitfall wie vom Landgericht zutreffend festgestellt nicht eingehaltene – Frist eine Ausschlussfrist. Das Landgericht verkenne dabei insbesondere, dass der Arbeitgeber lediglich innerhalb dieser Frist an seine Erklärung zur Nichtaufrechterhaltung des Schutzrechts gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG gebunden sei. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass die Erklärungen der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG unwirksam und daher nicht geeignet gewesen seien, das Recht des Klägers auszulösen. Dies ergebe sich einerseits aus der Literaturauffassung, wonach eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG nur dann wirksam sei, wenn dem Arbeitnehmer mit der Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG über die Aufgabeabsicht auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen und die geltende Drei-Monats-Frist mitgeteilt werde. Darüber hinaus scheitere die Wirksamkeit einer Aufgabeerklärung gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG daran, dass diese nicht gegenüber allen Miterfindern erklärt worden sei.

33
Die Beklagte b e a n t r a g t,

34
unter Abänderung des unter dem Az. 2 O 63/18 am 12. April 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim die Klage abzuweisen.

35
Der Kläger b e a n t r a g t,

36
die Berufung zurückzuweisen.

37
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

38
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

39
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

40
Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Übertragung eines Anteils an dem Patent aufgrund eines Verlangens nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG besteht nicht. Zwar wäre ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers auf Übertragung des Klagepatents gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG entstanden (und auch nicht untergegangen), wenn der Kläger ein solches Übertragungsverlangen berechtigt gegenüber der Beklagten erklärt hätte (siehe BGH, GRUR 2002, 609, 611 mwN – Drahtinjektionseinrichtung; vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., ArbEG § 16 Rn. 18: „Gestaltungsrecht“). Der Kläger hat aber kein zum Zeitpunkt des Zugangs berechtigtes Verlangen auf Übertragung gegenüber der Beklagten erklärt. Anders als vom Landgericht vertreten, steht dem die vor dem Zugang des klägerischen Verlangens an die Beklagte eingetretene Vollendung der in § 16 Abs. 2 ArbnErfG genannten Frist entgegen.

41
1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Recht des Klägers, die Übertragung des Patents zu verlangen, gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG aufgrund der Email der Beklagten vom 29. März 2016 entstanden ist.

42
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, wenn er vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Diese Voraussetzungen für die Berechtigung des Klägers, dessen Anspruch auf angemessene Vergütung für seine Dienst(mit)erfindung bei Aufgabe des Patents nach dem Jahr 2017 noch nicht befriedigt gewesen wäre, die Übertragung zu verlangen, sind eingetreten.

43
a) Bereits in der dem Kläger zugegangenen Email vom 29. März 2016 lag die erforderliche Mitteilung der Beklagten, dass sie das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will (§ 16 Abs. 1 Alt. 2 ArbnErfG).

44
aa) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen in der Email vom 29. März 2016 eine solche Mitteilung des Aufgabewillens erkannt.

45
(1) Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage der Beklagten „Jahresgebühr wird letztmalig für 2017 entrichtet“ einen solchen Entschluss eindeutig erkennen lasse; beiden Parteien sei nämlich klar gewesen, dass bei Nichtzahlung der Jahresgebühr das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlösche. Dass die Beklagte eine endgültige Regelung bezüglich der Verpflichtungen gegenüber dem Kläger habe treffen wollen, zeige sich darin, dass sie außerdem in der Email ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie davon ausgehe, dass mit der vorliegenden Abrechnung das Thema der Arbeitnehmererfindung abgeschlossen sei. Der Umstand, dass sich die Mitteilung der Aufgabeabsicht lediglich in der Anlage zu einer Email, also in einem separat zu öffnenden Dokument befunden habe, sei irrelevant, zumal der für den Kläger interessante Inhalt der Email, die vom Kläger angemahnte Aufschlüsselung der Berechnung der Erfindervergütung, alleine in dem Anhang zu finden gewesen sei. Dieser von der Berufungserwiderung nicht mehr beanstandeten Würdigung, wegen deren Einzelheiten ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann, schließt sich der Senat an.

46
Denn es genügt eine Mitteilung der Aufgabeabsicht als einseitige, empfangsbedürftige Erklärung an den Arbeitnehmer. Ob es sich dabei um eine Absichtserklärung (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., ArbEG § 16 Rn. 13) oder um eine Willenserklärung im Sinn der §§ 116 ff BGB, namentlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinn von § 130 BGB (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 27; Schiedsstelle, MittdtschPatAnw 2019, 31 [juris Rn. 32]) handelt, muss hier nicht vertieft werden. Jedenfalls ist eine Äußerung des Arbeitgebers entweder unmittelbar nach §§ 133, 157 BGB oder zumindest entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen aus Sicht eines objektiven Empfängers maßgeblichen Grundsätzen dahin zu erforschen, ob mit ihr ein Aufgabewille im Sinn von § 16 Abs. 1 ArbnErfG vom Arbeitgeber bekundet werden soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Erklärung ihrem Inhalt nach zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitgeber den Entschluss zur Aufgabe gefasst hat (Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 27; Keukenschrijver, aaO ArbEG § 16 Rn. 13). Diese Mitteilung unterliegt keinem Formerfordernis (Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 28; Keukenschrijver, aaO ArbEG § 16 Rn. 13; Hoppe-Jänisch in Boemke/Kursawe, ArbnErfG § 16 Rn. 99). Sie kann insbesondere darin liegen, dass der Arbeitgeber ausdrücklich und eindeutig erklärt, fällige Jahresgebühren künftig nicht mehr zahlen zu wollen (Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 27, 28, 34). So liegen die Dinge hier, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat.

47
(2) Zu Unrecht beruft die Beklagte sich darauf, in der Literatur (Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 97 aE) werde die Auffassung vertreten, eine wirksame, die Pflicht zur Übertragung begründende Erklärung des Arbeitgebers setze voraus, dass dem Arbeitnehmer nicht nur die Aufgabeabsicht, sondern ergänzend auch mitgeteilt werde, dass ein auf drei Monate befristetes Recht zur Äußerung besteht.

48
Die Beklagte missversteht damit schon die zitierte Literaturstelle, der sie sich im Übrigen ohnehin nicht unbedingt anschließt. Dort heißt es, es sei davon auszugehen, dass eine wirksame Mitteilung über die Aufgabeabsicht dem Arbeitnehmer das auf drei Monate befristete Recht zur Äußerung (und späteren) Durchsetzung des Übertragungsverlangens „vermitteln“ müsse. Damit ist aber keine Vermittlung im Sinn einer Wissensvermittlung bzw. Aufklärung gemeint. Vielmehr bezieht die zitierte Äußerung sich auf die damit verneinte Frage, ob der Aufgabewillen als Tatbestandsvoraussetzung auch noch im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens des Arbeitnehmers bestehen muss. Der Autor will damit wohl nur zum Ausdruck bringen, dass eine wirksame Mitteilung der Aufgabeabsicht dem Arbeitnehmer ein innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG nicht an den Fortbestand des Aufgabewillens geknüpftes Recht verschafft.

49
Ein Verständnis, wonach das Recht, die Übertragung zu verlangen, davon abhängig sei, ob der Arbeitgeber über das Recht belehrt hat, wäre auch mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 ArNErfG, der eben nur die Mitteilung der Aufgabeabsicht verlangt, nicht zu vereinbaren und insbesondere mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Solche Belehrungsmängel ließen sich allenfalls zu Gunsten des Arbeitnehmers anführen, soweit es darum geht, wann die Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG beginnt. Auch insoweit kommt es allerdings schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf eine Belehrung an (Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 35; Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 115). Selbst eine aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abzuleitende Belehrungspflicht wird überwiegend abgelehnt (vgl. Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 35 mwN zur Gegenansicht); ihre Verletzung hätte auch nur Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zur Folge, nicht die Verlängerung der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG.

50
(3) Soweit die Beklagte weiter darauf hinweisen mag, dass ihrer Ansicht nach Hoppe-Jänisch (aaO § 16 Rn. 90 ff, unter Kritik an der h.M.) die Auffassung vertrete, dass die Mitteilung im Sinn von § 16 Abs. 1 ArbnErfG nicht nur den Aufgabewillen enthalten müsse, sondern darüber hinaus ein Angebot des Arbeitgebers, das Patent auf den Arbeitnehmer zu übertragen, mag diese Literaturstelle tatsächlich in Richtung einer solchen Ansicht weisen. Danach sei einer Mitteilung, an dem Schutzrecht nicht mehr festhalten zu wollen, entgegen der überwiegenden Auffassung nicht unmittelbar die Absicht des Arbeitgebers zu entnehmen, die Schutzrechtsposition dem Arbeitnehmer zur Übernahme anzubieten. Soweit letzteres nach dieser Meinung Voraussetzung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG sein soll, vermag der Senat dem aber nicht zu folgen.

51
Diese Sichtweise widerspricht der anerkannten Einordnung des schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG, wonach dieser nicht auf einem Vertrag beruht, da die Übertragungsverpflichtung des Arbeitgebers erst durch den Zugang der Erklärung des Arbeitnehmererfinders beim diesem ausgelöst wird, vielmehr § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber begründet, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Schutzrechts zur Entstehung bringt (vgl. BGH, GRUR 2002, 609, 611 mwN – Drahtinjektionseinrichtung). Unabhängig davon, ob die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG als Willenserklärung oder als lediglich geschäftsähnliche Absichtsmitteilung einzuordnen ist, ist ihr gesetzlich geforderter Inhalt nicht ein (mit Aufgabeabsicht zu begründender) Wille zur Übertragung (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 30 mwN), sondern die mitgeteilte Absicht zur Aufgabe des Rechts. Eine gleichsam nur zufällige Äußerung über einen Aufgabewillen ohne ein dahin zu erkennendes Erklärungsbewusstsein reicht zwar nicht aus. Ist die Mitteilung hingegen aus Sicht des Empfängers von dem Willen getragen, diesem gegenüber die Aufgabeabsicht offenzulegen, kommt es nicht darauf an, ob das (erkennbare) Motiv dieser Äußerung darin liegt, das Schutzrecht anzudienen. Eine solche Forderung widerspräche auch dem Zweck des § 16 Abs. 1 ArbnErfG, dem Arbeitgeber die Schutzrechtsaufgabe zu ermöglichen, ohne die Interessen des Arbeitnehmers zu missachten.

52
Es genügt also eine unbedingte und hinreichend deutliche Erklärung der Absicht, das Recht aufzugeben, jedenfalls dann, wenn sie aus Sicht des Arbeitnehmers als Erklärungsadressat darauf gerichtet ist, diesen von der (freiwillig gefassten) Aufgabeabsicht des Arbeitgebers in Kenntnis zu setzen. Danach reicht es insbesondere aus, wenn der Arbeitgeber die Aufgabeabsicht allein mit dem Ziel erklärt, das Schutzrecht nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 2 ArbnErfG aufgeben zu können. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn er dem Arbeitnehmer – objektiv betrachtet – bewusst, aber aus anderem Motiv über die geplante Aufgabe in Kenntnis setzt, etwa um gegenüber dem Arbeitnehmer die Begrenzung der angebotenen Erfindungsvergütung zu rechtfertigen. Daher mangelte es der unmissverständlichen Angabe der Beklagten, die Jahresgebühr werde „letztmalig für 2017 entrichtet!“, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des damit verfolgten Ziels, nicht etwa das Patent anzudienen, sondern die Vergütungsberechnung mit dem angegebenen Aufgabewillen zu rechtfertigen, an der Qualität als Mitteilung der Aufgabeabsicht im Sinn von § 16 Abs. 1 ArbnErfG.

53
bb) Entgegen der in erster Instanz vom Kläger vertretenen Ansicht ließ der Inhalt der Email vom 29. März 2016 bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Situation des Klägers aus den vorstehenden Gründen insbesondere erkennen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber einen tatsächlichen (angeblichen) Willen, das Schutzrecht aufzugeben, mitteilen wollte.

54
Nicht entscheidend ist, ob der Kläger dieser Erklärung Glauben schenken wollte oder konnte, sondern dass sie aus seiner Sicht darauf gerichtet war, ihm gegenüber Aufgabewillen zu behaupten. Maßgeblich ist, dass gerade auch eine vermeintlich verhandlungstaktisch motivierte Absichtserklärung naturgemäß nicht dahin verstanden werden konnte, die Beklagte wolle nicht, dass diese ernst genommen werde. Vielmehr hätte der Kläger allenfalls den Schluss erwägen können, die Beklagte „bluffe“, indem sie eine ihr womöglich unerwünschte Rechtsfolge nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG riskiere in dem Ziel, eine günstigere Verhandlungsposition betreffend die Arbeitnehmererfindungsvergütung zu erreichen. Auch in diesem Fall wäre ihre Erklärung aber dahin zu verstehen gewesen, dass sie sich an die Äußerung der Aufgabeabsicht binden wollte (wenn auch möglicherweise in der Hoffnung, dass der Kläger nicht von seinen Rechten Gebrauch machen werde und sie sich dann doch noch zur Aufrechterhaltung des Patents frei von Übertragungsansprüchen des Klägers entscheiden könnte, sofern sie eine ihr günstige Regelung der weiteren Arbeitnehmererfindungsvergütung erziele). Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mitteilung vorlagen und damit ein Fall von § 116 oder § 118 BGB vorliegen könnte, hat das Landgericht mit Recht verneint. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines geheimen Vorbehalts der Beklagten (den der Kläger erkannt haben will). Hierfür hat das Landgericht zutreffend angesprochen, dass es für (wirkliche) Vorbehaltlosigkeit der Erklärung vom 29. März 2016 spricht, dass die Aufgabeabsicht in der Email vorn 1. Mai 2016 bestätigt worden ist. Dies spricht auch gegen eine am 29. März 2016 nicht ernstlich gemeinte Erklärung.

55
cc) Nicht erforderlich für den Tatbestand nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG ist eine Feststellung, dass der Wille, die Anmeldung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterzuverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten, als innere Tatsache im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitgebers gegeben war (aA möglicherweise Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 37, 97). Maßgebend ist nach der Regelung des Gesetzes nicht, was der Arbeitgeber subjektiv wirklich wollte, sondern was er objektiv ohne Willensmangel gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt hat. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der Wille zur Aufgabe gar noch im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens des Arbeitnehmers wirklich fortbestand (Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 97 mwN).

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(1) Zwar spricht das Gesetz davon, was für den Fall eines entsprechenden Willens des Arbeitgebers gilt („Wenn …“). Dies ist aber schon nach dem Wortlaut nicht zwingend als Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Vielmehr mögen damit Voraussetzungen für das Entstehen einer Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, wie sie mitunter angenommen wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – X ZR 1/79, JurionRS 1980, 12945 Rn. 16, 19 f; Bartenbach/Volz, aaO § 16 Rn. 34, 72; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 1987 – 2 U 180/86, BeckRS 1987, 3136206; Hoppe-Jänisch aaO § 16 Rn. 167 f), genannt sein. Unabhängig davon ist damit lediglich die Situation umschrieben, über deren Herbeiführung die Vorschrift Regelungen aufstellt. Sie ist deshalb dahin zu verstehen, dass das dort normierte (objektive) Programm mit den sich etwa ergebenden Rechten des Arbeitnehmers zu durchlaufen ist, bevor der Arbeitgeber das Schutzrecht oder seine Anmeldung ohne Pflichtverletzung aufgeben kann.

57
Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Rechte nach § 16 Abs. 1 ArbEG der an der wirtschaftlichen Bedeutung und Verwertbarkeit eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung orientierte freiwillige Entschluss des Arbeitgebers, eine Anmeldung nicht weiterzuführen oder ein Schutzrecht durch Nichtzahlung der Jahresgebühren fallenzulassen. Das Gesetz überlässt es allein dem Arbeitgeber, entsprechende wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und danach über seine Schutzrechte zu disponieren. Es geht dabei davon aus, dass die Erklärung des Arbeitgebers, das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung nicht aufrechtzuerhalten, auf seiner freien Entschließung beruht, die das Ergebnis der ihm zustehenden Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung für seinen Betrieb ist. Erst die Betätigung dieses freien Entschlusses durch die Erklärung der Aufgabeabsicht gegenüber dem Arbeitnehmer führt zu der Befugnis des Arbeitnehmererfinders, nunmehr seinerseits zu entscheiden, ob für ihn die Weiterführung der Anmeldung oder die Aufrechterhaltung des Schutzrechts lohnt, und gegebenenfalls die Übertragung zu verlangen (BGH, GRUR 1988, 762, 763 f – Windform). Umgekehrt besteht kein Anlass und würde es der gebotenen Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer zuwiderlaufen, zu fordern, dass neben der Erklärung der innere Aufgabewille wirklich bestand. Denn dann müsste der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger seine Dispositionen über den Gebrauch der Rechte nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG in einer für ihn nicht zu beseitigenden Ungewissheit vornehmen. Dies widerspräche dem allgemeinen Rechtgedanken der rechtsgeschäftlichen Selbstverantwortung und des Vertrauensschutzes, wie er etwa in § 116 BGB Ausdruck gefunden hat (siehe MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 116 Rn. 1).

58
(2) Danach genügt schon die hier vorliegende Erklärung des Aufgabewillens, um das Recht des Arbeitnehmers zu begründen, die Übertragung des Patents zu verlangen.

59
(3) Selbst wenn man indes für den Zeitpunkt der Erklärung des Aufgabewillens zudem verlangen wollte, dass dieser Wille auch wirklich vorlag, wäre diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn der Senat geht von diesem Willen der Verantwortlichen der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Äußerungen im Jahr 2016 aus, den die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Seine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer stellt zumindest ein erhebliches Indiz für das wirkliche Vorliegen dieses Willens dar, das hier aus den bereits oben (zu §§ 116, 118 BGB) ausgeführten Gründen nicht widerlegt, vielmehr durch die Email vom 1. Mai 2016 bestätigt ist.

60
b) Die Erklärung ist nicht aufgrund Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 142 Abs. 1 BGB) oder Widerrufs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach insbesondere ein zur Anfechtung berechtigender Eigenschaftsirrtum nicht vorliegt und ein Widerruf wegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht rechtzeitig erfolgt wäre, kann Bezug genommen werden. Dagegen bringt die Berufung auch nichts vor.

61
c) Das Recht des Klägers aus § 16 Abs. 1 ArbnErfG, die Übertragung einer Mitberechtigung zu verlangen, ist mit dem Zugang der an den Kläger gerichteten Mitteilung unabhängig davon entstanden, dass der Aufgabewille nicht auch dem Mitarbeitnehmererfinder gegenüber erklärt worden ist. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass dafür eine Mitteilung an den die Übertragung verlangenden Miterfinder ausreichend ist.

62
Dieser Frage ist bisher – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht vertieft nachgegangen worden. Das Schrifttum geht allerdings zumindest allgemein davon aus, dass die Mitteilung der Aufgabeabsicht jedem einzelnen Miterfinder gegenüber erklärt werden muss (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 93 mwN [offenbar versehentlich unter Zitat von „§ 16 Abs. 3“]; GRUR 1978, 668, 672; Hoppe-Jänisch aaO § 16 Rn. 174; Schwab, ArbnErfG, 4. Aufl. § 16 Rn. 7) und § 16 Abs. 1 ArbnErfG jedem einzelnen Miterfinder einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Schutzrechtsübertragung gewährt, den er unabhängig von den anderen Miterfindern ausüben kann (Bartenbach/Volz, GRUR 1978, 668, 672; ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 93 mwN; Keukenschrijver, aaO ArbEG § 16 Rn. 18, 21). Soweit mitunter formuliert wird, Aufgeben vor Erfüllung des Vergütungsanspruchs erfordere bei Miterfindern eine Mitteilung an alle (Keukenschrijver, aaO ArbEG § 16 Rn. 13) ist dem kein engeres Verständnis dahin zu entnehmen, dass erst nach Mitteilung an alle Rechtsfolgen im Verhältnis zu einzelnen Erklärungsempfängern eintreten. Eine solche, von der Beklagten geforderte Auslegung von § 16 Abs. 1 ArbnErfG bei der Behandlung von Miterfindern wird in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Hingegen äußern sich zumindest Bartenbach/Volz (ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 93) eindeutig, wenn auch ohne Begründung, im Sinn der vom Landgericht vertretenen Auffassung dahin, dass die Wirksamkeit der Mitteilung gegenüber dem einzelnen Miterfinder nicht von den Erklärungen gegenüber den anderen abhängig ist. Diese Auffassung trifft auch zu.

63
aa) Der auf das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zugeschnittene Wortlaut der Vorschrift gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, wann die in § 16 Abs. 1 ArbnErfG normierten Rechtsfolgen im Fall mehrerer Arbeitnehmererfinder eintreten. Schon der Wortlaut spricht allerdings dafür, dass eine Mitteilung an einen Arbeitnehmer dessen Rechte unabhängig von der Mitteilung an weitere Arbeitnehmer auslöst, weil die Vorschrift sich insoweit nahezu uneingeschränkt auch auf diesen Fall lesen lässt. Dass der Aufgabeentschluss nur für das Schutzrecht insgesamt gefasst werden kann, schließt nicht aus, dass es nur zur Mitteilung an einen der betroffenen Arbeitnehmererfinder kommt. Lediglich die Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers „das Recht“ zu übertragen hat, passt nicht ohne Weiteres auf den Fall von Miterfindern. Insoweit steht aber außer Zweifel, dass jedem von mehreren die Übertragung verlangenden Miterfindern ein Bruchteil an dem Schutzrecht (§§ 741 ff BGB) zu übertragen ist. Die Frage, wie bei mehreren (durch Mitteilungen nach §16 Abs. 1 ArbnErfG) zum Übertragungsverlangen berechtigten Miterfindern mit dem Bruchteil eines Miterfinders umzugehen ist, der auf die Übertragung verzichtet (siehe dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 95 mwN zum Streitstand), stellt sich erst, wenn mehreren Miterfindern gegenüber die Aufgabeabsicht erklärt worden ist. Unabhängig davon, ob man beim Verzicht eines Miterfinders den anderen, die Übertragung verlangenden Miterfindern einen über ihren Bruchteil hinausgehenden Übertragungsanspruch zubilligt, kann der den „eigenen“ Bruchteil betreffende Anspruch bereits mit der Mitteilung an den einzelnen Miterfinder angenommen werden. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen.

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bb) Systematische Gründe sprechen ebenfalls nicht dafür, vielmehr dagegen, die Rechtsfolgen nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG erst an Mitteilungen auch gegenüber anderen Miterfindern zu knüpfen.

65
Der Übertragungsanspruch und die zu seiner Begründung vorgesehene Mitteilung des Arbeitgebers stehen in Zusammenhang mit der Rechtsfolge nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG, dass der Arbeitgeber die Berechtigung erlangt, (sanktionslos) auf das Recht aufzugeben. Zwar kann er nicht einen Bruchteil eines Rechts aufgeben. Indes kann er die Berechtigung zur Aufgabe im Rechtsverhältnis zu einzelnen von mehreren Miterfindern erlangen mit der Folge, dass er bei Vollzug der Aufgabe nicht diesen (wenn auch möglicherweise noch anderen Miterfindern) gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Der gesamte Regelungszusammenhang des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen deutet darauf hin, dass die Vorschrift nach § 16 ArbnErfG (sinngemäß, das heißt auf Rechtsfolgenseite bruchteilsbezogen) grundsätzlich jeweils auf das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gesondert anzuwenden ist. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass auch in anderem Zusammenhang anerkannt ist, dass die Beziehung des einzelnen Arbeitnehmer-Miterfinders zum Arbeitgeber von den anderen Miterfindern unabhängig ist (vgl. nur Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 6 nF Rn. 138). So löst erst die jeweils geschuldete Erfindungsmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG) des jeweiligen Miterfinders, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbnErfG im Rahmen einer gemeinsamen Meldung erfolgen kann, aber nicht muss, die Frist für die Inanspruchnahmefiktion nach § 6 Abs. 2 ArbnErfG gesondert im Verhältnis zum meldenden Arbeitnehmer aus (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 5 Rn. 54 mwN; siehe auch BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 21 – Initialidee). Ebenso ergreift die Inanspruchnahme bei Miterfindern nur den Anteil desjenigen Miterfinders, demgegenüber sie erklärt (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG) oder fingiert (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG) wird (vgl. nur Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 6 nF Rn. 140 f mwN). Auch die Formulierungen der insoweit maßgeblichen Vorschriften sprechen den Arbeitnehmer grundsätzlich – wie § 16 ArbnErfG – im Singular an.

66
Wie das Landgericht zutreffend anmerkt, führt eine Übertragung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG an verschiedene oder aber nur an einzelne der Miterfinder zu einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmer(n), gegebenenfalls auch mit dem Arbeitgeber, wenn nicht alle Arbeitnehmer die Übertragung verlangen. Da diese Situation in den §§ 741 BGB hinreichend geregelt ist, besteht auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mangels Mitteilung an ihn noch keine Möglichkeit zum Übertragungsverlangen hat, kein Anlass, zur Vermeidung einer rechtlich nicht handhabbaren Situation die Rechtsfolgen nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG erst zuzulassen, wenn alle Arbeitnehmer die Mitteilung der Aufgabeabsicht erhalten haben. Erst recht mangelt es an einer gesamthänderischen Bindung zwischen den Miterfindern, die eine einheitliche Erklärung des Arbeitgebers gegenüber sämtlichen Miterfindern veranlassen könnte.

67
cc) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift für die hier gefundene Auslegung spricht.

68
Der Regelungszweck, dem Arbeitgeber die (sanktionslose) Aufgabe des Schutzrechts zu ermöglichen, ergibt sich nicht nur aus § 16 Abs. 2 ArbnErfG, sondern wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. II/1648, S. 33) deutlich. Der Gesetzgeber ging danach davon aus, dass Schutzrechte überwiegend vor Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer aufgegeben werden, weil sie durch die Weiterentwicklung der Technik oder aus anderen Gründen überholt sind. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit vorgesehen sein, dass der Arbeitgeber auch eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung, auf die ein Patent erteilt worden ist, aufgeben kann. In dem Fall, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht voll erfüllt ist, sucht die Regelung dabei auch den Ausgleich mit den geschützten Interessen des Arbeitnehmers, dessen Vergütungsanspruch durch die Aufgabe entfallen würde, indem ihm zum Ausgleich die Übernahme des (ihm zuzuordnenden Anteils des) Schutzrechts ermöglicht wird (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 1 mwN).

69
Dieser Gesetzeszweck fordert es nicht, ihm liefe es vielmehr zuwider, die Rechtsfolge nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG und das damit verknüpfte, weil die sanktionslose Aufgabe rechtfertigende Übernahmerecht des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 1 ArNErfG bei Miterfindern erst daran zu knüpfen, dass sämtlichen Miterfindern eine Aufgabemitteilung zugegangen ist. Eine solche Auslegung wäre schon nicht praktikabel, weil die einzelnen Miterfinder die ihnen jeweils unabhängig voneinander zustehenden Ansprüche nicht rechtssicher ausüben könnten, zumal ihnen nicht bekannt ist, wann dem letzten Miterfinder eine Mitteilung der Aufgabeabsicht zugegangen ist. Vor allem aber würde dieses Verständnis dem Arbeitgeber das Risiko der Schadensersatzpflicht gegenüber allen Miterfindern für den Fall aufbürden, dass der Zugang auch nur einer der Mitteilungen an die – ggf. zahlreichen – Miterfinder (durch den Arbeitgeber unerkannt) gescheitert ist. Entsprechendes würde gelten, wenn der Arbeitgeber einen Miterfinder nicht erreichen kann. Es widerspräche Sinn und Zweck der Vorschrift, in derartigen Fällen das Vorliegen einer Mitteilung der Aufgabeabsicht im Verhältnis zu denjenigen Miterfindern zu verneinen, denen sie tatsächlich zugegangen ist. Erst recht ist der Arbeitgeber, der seinen Aufgabewillen – sei aus Verhandlungstaktik, Nachlässigkeit oder sonstigen Gründen in seiner Sphäre – nur einem von mehreren Arbeitnehmererfindern mitteilt, daran gehindert, hieraus für sich günstige Rechtsfolgen gegenüber dem Arbeitnehmer herzuleiten, dem gegenüber er seine Erklärung abgegeben hat.

70
Soweit die Beklagte, auch mit der Berufung, vor allem geltend macht, dass es für den einzelnen Inhaber eines Bruchteils einen überaus erheblichen Unterschied mache, ob er sich in einer Bruchteilsgemeinschaft mit einem weiteren Arbeitnehmer, oder aber seinem Arbeitnehmer befinde, hat das Landgericht zutreffend angemerkt, dass zur Vermeidung einer Bruchteilsgemeinschaft eine einheitliche Erklärung des Arbeitgebers ohnehin nicht hilft, da die Miterfinder (unabhängig voneinander) die Wahl zwischen Übernahme oder Verzicht haben. Der einzelne Miterfinder und erst Recht der Arbeitgeber (der es im Übrigen in der Hand hat, ob er Mitteilungen an alle Miterfinder gleichzeitig versendet), haben daher ohnehin keine Gewissheit darüber, mit wem sie bei vereinzelten Übertragungsverlangen gegebenenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft bilden würden. Auch soweit die Berufung geltend macht, die Anknüpfung erst an eine allen Miterfindern zugegangene Mitteilung eröffne diesen die Möglichkeit, sich abzustimmen, ob das Patent gemeinsam übernommen werden soll, gebietet dies daher keine solche Auslegung. Ohnehin kann (und müsste) der Adressat einer Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG Kontakt zu den Miterfindern aufnehmen, um mit diesen zu klären, wie sie sich im Fall einer auch ihnen zugehenden Mitteilung verhalten würden. Dann kann er auf dieser Grundlage entscheiden, ob er einen Bruchteil am Schutzrecht auch erwerben will, und dabei auch in seine Überlegung gegebenenfalls einstellen, dass möglicherweise dem Arbeitgeber ein Bruchteil trotz Übernahmeinteresses des noch nicht adressierten Miterfinders verbleiben wird. Abgesehen davon hat der einzelne Miterfinder keine Gewähr dafür, dass die anderen Miterfinder sich auf eine Abstimmung über die Ausübung des Rechts nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG einlassen; sie mögen hierüber mit Schluss der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG ohne vorherige Abstimmung entscheiden. Zudem unterliegen die anderen Bruchteile auch nach der Entscheidung über ihre Übernahme der freien Verfügung ihres Inhabers nach § 747 Satz 1 BGB (vorbehaltlich der Vereinbarung eines Verfügungsverbots). Abgesehen von alledem liegt der Zweck des Übernahmerechts des Arbeitnehmers nicht darin, diesem eine abgestimmte Planung des weiteren Umgangs mit seinem Anteil an der Erfindung zu ermöglichen, die mögliche Rechtsverhältnisse zu Dritten einschließt, sondern ihm – in Form des Schutzrechts oder eben eines Anteils daran – einen Ausgleich für die entfallene Aussicht auf Arbeitnehmererfindungsvergütung zu bieten.

71
2. Das Landgericht, das sich ausführlich mit den Folgen einer Versäumung der Frist nach § 16 Abs. 2 ARbNErfG befasst hat, hat ersichtlich zumindest stillschweigend zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger erst nach dem Ablauf der Frist von drei Monaten (§ 16 Abs. 2 ArbnErfG) die Übertragung des Patents verlangt hat. Gegenteiliges machen die Parteien auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Dies trifft auch zu.

72
a) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass zumindest in dem der Beklagten zugegangenen Schreiben des Klägervertreters vom 8. Juni 2017 (im Namen des Klägers mit Vertretungsmacht nach § 164 Abs. 1 BGB) die Übertragung des Anteils an dem Patent verlangt wurde. Die durch die Email vom 29. März 2016 in Gang gesetzte Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG war zu diesem Zeitpunkt freilich verstrichen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man für den Fristbeginn auf die Bekräftigung der Aufgabeabsicht in der Email vom 1. Mai 2016 abstellen wollte.

73
b) Nicht anderes kann sich im Ergebnis aus dem Vortrag des Klägers ergeben, wonach schon dessen Übertragungsverlangen vom 28. Juli 2016 der Beklagten am 29. Juli 2016 zugegangen sei, wozu das Landgericht daher keine Feststellungen treffen musste. Auch nach diesem Vortrag lagen zwischen dem Zugang der Mitteilung über die Aufgabeabsicht vom 29. März 2016 und dem Zugang des Übertragungsverlangens mehr als drei (nämlich vier) Monate. Darauf, ob das Übertragungsverlangen tatsächlich wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, am 29. Juli 2016 zugegangen ist (dazu sogleich unter aa)), kommt es auch für die Berufungsentscheidung aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich an (dazu sogleich unter bb)).

74
aa) Allerdings ist der Senat in tatsächlicher Hinsicht ohne die vom – für den Zugang beweisbelasteten – Kläger angebotene Einvernahme von Zeugen davon überzeugt, dass das unstreitig mit der Anlage K 7 durch den Kläger am 28. Juli 2016 abgesandte, ein Übertragungsverlangen enthaltende Schreiben der Beklagten am 29. Juli 2016 zugegangen ist. Dies vermag der Senat aufgrund der als Anlagen K 12 und K 13, auf deren gesamten Inhalt Bezug genommen wird, vorliegenden Belege zu der bei der Firma DHL beauftragten und durchgeführten „EasyExpress National“-Sendung festzustellen.

75
In diesen in sich schlüssigen Dokumenten ist nicht nur die Aufgabe einer Postsendung dokumentiert, was noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang rechtfertigt (siehe BGHZ 24, 308), sondern auch deren Ablieferung bei der korrekt als Adressatin bezeichneten Beklagten. Sie begründen deshalb zumindest einen Anscheinsbeweis, wenigstens aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein am 28. Juli 2016 aufgegebenes Schreiben bei der Beklagten eingegangen ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 130 Rn. 7, 21 mwN auch zur Gegenansicht; siehe BGHZ 24, 308 zur Beweisführung durch einen bei der Post aufbewahrten Ablieferungsschein über einen einfachen Einschreibebrief). Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern könnten oder der Überzeugung vom Zugang entgegenstünden, sind durch die Beklagte nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere dass der Geschäftsführung der Beklagten das Schreiben nach ihrer Behauptung nicht bekannt sein soll, schließt nicht aus, dass es so in den Machtbereich der Beklagten, namentlich deren Briefkasten, Postfach oder die Hände eines Beschäftigten gelangt ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer zu rechnen war, diese aber wegen eines Postverlusts im Haus der Beklagten gescheitert oder in Vergessenheit geraten ist. Auch der durch die Beklagte angeführte Umstand, sie könne die Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg keinem Mitarbeiter der Beklagten zuordnen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu Zahl und Namen ihrer für die Sendungsannahme in Betracht kommenden Beschäftigten nicht vorträgt, ist nicht zwingend, dass die Beklagte das wohl aus zwei (nicht eindeutig lesbaren) Buchstaben bestehende Zeichen kennen müsste, zumal es von dem etwaigen Beschäftigten der Beklagten in dieser Form hausintern nicht verwendet werden mag. Einen zulässigen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. Für die von ihr möglicherweise auch für den fehlenden Zugang angebotene Vernehmung ihres Geschäftsführers als Partei fehlt es am Einverständnis des Klägers (§ 447 ZPO). Für eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) fehlt es am erforderlichen sogenannten Anbeweis. Denn die Parteivernehmung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringt (vgl. BGH, NJW 2020, 776 Rn. 20 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 448 ZPO, Rn. 4), was hier nicht der Fall ist.

76
Soweit der Kläger auch den Inhalt des der Beklagten zugegangenen Schreibens zu beweisen hat, kann der Senat sich ebenfalls davon überzeugen, dass es sich um das unstreitig durch den Kläger am 28. Juli 2016 mit dem Inhalt der Anlage K 7 versandte Schreiben handelte. Zweifel daran, dass es sich bei dem Schreiben, dessen Ablieferung dokumentiert ist, um ein im Namen des Klägers verfasstes Schreiben gehandelt hat, ergeben sich nicht. Es ist völlig fernliegend, dass der Kläger in Besitz von Belegen, die ein Schreiben eines Dritten oder gar einen leeren Brief ohne Absender betreffen, gelangt ist und diese in Täuschungsabsicht vorlegt. Dass die Beklagte am 29. Juli 2016 ein anderes Schreiben des Klägers (ohne Übertragungsverlangen) erhalten habe, macht sie nicht geltend.

77
bb) Liegt aber eine die Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG auslösende Mitteilung der seinerzeitigen Aufgabeabsicht wie ausgeführt bereits in der Email vom 29. März 2016, war auch zum Zeitpunkt des klägerischen Übertragungsverlangens im Schreiben vom 28. Juli 2016 keine Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG mehr offen. Dass die Beklagte auch im Schreiben vom 1. Mai 2016 die Aufgabeabsicht mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen. Durch das Schreiben der Beklagten vom 1. Mai 2016 wurden nämlich weder ein neues Recht des Klägers nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG begründet noch dementsprechend eine Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG neu in Gang gesetzt.

78
Dabei kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber in dem Fall, dass er von seiner erklärten Aufgabeabsicht (insbesondere nach Firstablauf) abgerückt ist und dann später wieder eine neue Aufgabeabsicht fasst, zu einem erneuten Vorgehen nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG verpflichtet und vorher nicht zur Aufgabe nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG berechtigt ist (so Volz/Bartenbach, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 32 mwN). In dem Schreiben vom 1. Mai 2016 lag keine Erklärung einer neuen Aufgabeabsicht, sondern nur eine Bestätigung oder nochmalige Erklärung derselben, bereits mit in der Mitteilung in der Email vom 29. März 2016 abgegebenen Absicht, das Patent durch Nichtzahlung der Jahresgebühren über das Jahr 2017 hinaus aufzugeben. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der gesamten Regelung in § 16 ArbnErfG rechtfertigen es, an eine solche bloß bestätigende oder wiederholende Erklärung derselben Aufgabeabsicht eine Neubegründung des Rechts, die Übertragung zu verlangen, und einen neuen Fristablauf zu knüpfen. Vielmehr ist der Arbeitgeber nach Ablauf der durch die erste Mitteilung der konkreten Aufgabeabsicht in Gang gesetzten Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG berechtigt, das Recht aufzugeben. Schon die erste (inhaltlich hinreichende) Mitteilung gibt dem Arbeitnehmer hinreichende Überlegungszeit, deren Verlängerung weder erforderlich noch dem Arbeitgeber zuzumuten ist, nur weil die Parteien sich innerhalb der Frist über ihre Interessen austauschen und der Arbeitnehmer (ggf. auf Nachfrage) in diesem Zusammenhang seine Aufgabeabsicht nochmals, sei es auch in noch deutlicherer Weise, bekräftigt. Soweit der Arbeitnehmer eine längere Bedenkzeit wünscht, steht es ihm (unabhängig von der umstrittenen Verlängerbarkeit der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG; vgl. dazu Volz/Bartenbach, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 32 mwN zum Streitstand) frei, auf eine entsprechende Abrede mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.

79
3. Mit Erfolg wendet die Berufung sich indes dagegen, dass das Landgericht der Klage trotz dieses Fristablaufs stattgegeben hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte der Kläger nach dem Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 2 ArbnErfG nicht mehr gestützt auf die vorliegende Mitteilung der Aufgabeabsicht die Übertragung des Anteils am Patent verlangen.

80
a) Die Rechtsprechung hat sich abgesehen von der hier angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung bisher – soweit ersichtlich – nicht zu der Frage geäußert, welche Folgen das Verstreichen der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG, ohne dass der Arbeitnehmer die Übertragung des Rechts verlangt hat, auf die Rechtsmacht des Arbeitnehmers hat, die Übertragung des Rechts (solange fortbestehend) zu verlangen. In der Literatur wird, soweit die Frage angesprochen wird, inzwischen einhellig davon ausgegangen, dass der Anspruch des Abreitnehmers auf die Rechtsübertragung mit dem ungenutzten Verstreichen der Frist entfällt (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 31, 36, 39 mwN; GRUR 1978, 668, 670; Volmer/Gaul, ArbnErfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 166 f; Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 113 f, 139; wohl auch Schwab, aaO § 16 Rn. 7; Kronisch in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Aufl., ArbEG § 16 Rn. 4; Keukenschrijver, aaO ArbEG § 16 Rn. 19 f [„Frist zur Ausübung des Gestaltungsrechts“; „sich aus der fristgerechten Abgabe der Gestaltungserklärung ergebenden schuldrechtl. Verpflichtung“]); es handele sich um eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs; die Mitteilung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 ArbEG, er wolle das Patent nicht aufrechterhalten, sei überholt und wirke nicht fort, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 ArbEG die Übertragung des Rechts verlangt (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 32). Davon geht auch die Schiedsstelle aus (Einigungsvorschlag vom 19. Juni 2012 – Arb.Erf. 35/11; siehe ferner die Hinweise auf unveröffentlichte Entscheidungen vom 19. August 1986 – Arb.Erf. 108/85 und vom 3. Februar 1994 – Arb.Erf. 49/93 bei Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 31, 39), auf deren einschränkende Beurteilung bei einer Mitteilung der Aufgabeabsicht, die mit einer objektiv unzutreffenden, die Entscheidung des Arbeitnehmers zu beeinflussen geeigneten Begründung versehen ist (siehe bei Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 31, 39 den Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung vom 30. Oktober 1996 – Arb.Erf. 29/95), es hier nicht ankommt. Soweit das Landgericht darauf hinweist, dass im Schrifttum Gegenteiliges vertreten worden ist (Gaul/Bartenbach, Entscheidungssammlung Arbeitnehmererfindungsrecht, 2. Aufl., Band 3, EGR Lfg. 1. Okt. 1972, § 16 Nr. 1), ist diese Auffassung später ausdrücklich aufgegeben worden (Bartenbach/Volz, GRUR 1978, 668, 670 Fn. 18). Demgegenüber hat – soweit ersichtlich bisher nur – das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer könne noch nach Fristablauf die Rechtsübertragung verlangen.

81
b) Der Senat folgt trotz der vom Landgericht für seine Rechtsauffassung vorgebrachten beachtlichen Erwägungen im Ergebnis der bisher vorherrschenden und nach Auffassung des Senats im Ergebnis überzeugenderen Meinung, wonach der Fristablauf den nach § 16 Ans. 1 ArbnErfG an die Mitteilung der Aufgabeabsicht geknüpften Anspruch auf Übertragung des Rechts ausschließt.

82
aa) Der Wortlaut gibt hierüber allerdings keinen abschließenden Aufschluss.

83
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt der Untergang des Rechts, die Übertragung zu verlangen, nicht aus dem Wortlaut, mit dem § 16 Abs. 2 BGB die Rechtsfolge des Fristablaufs angibt. Zwar trifft den Arbeitgeber, der danach „berechtigt“ ist, das Recht aufzugeben, keine Pflicht, seine angekündigte Absicht in die Tat umzusetzen. Er ist also schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht gehindert, das Schutzrecht weiter aufrechtzuerhalten und zu nutzen bzw. die Schutzrechtsanmeldung weiter zu verfolgen (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 32; Hoppe-Jänisch, aaO § 16 Rn. 139 mwN; siehe auch BT-Drucks. II 1648, 34: „kann […] aufgeben“). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer sein Übertragungsrecht geltend machen muss, eine Ausschlussfrist in dem Sinn ist, dass ihr Ablauf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung untergehen lässt (aA Bartenbach/Volz, GRUR 1978, 668, 670). Ausdrücklich wird damit lediglich angeordnet, dass die bis zum Ablauf der Frist gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Pflicht, das Schutzrecht nicht aufzugeben, endet. Ein sonstige (schuldrechtliche) Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitgebers mag vor Fristablauf betreffend das Übernahmerecht beeinträchtigende Verfügungen (etwa einer Veräußerung an Dritte) bestehen (siehe dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 41 mwN). Die bloße Möglichkeit, ein Schutzrecht aufrechtzuerhalten, ist aber weder vor noch nach Fristablauf beschränkt und auch denkbar, wenn eine Pflicht zur Aufrechterhaltung entfallen ist und gleichwohl nach Fristablauf die Möglichkeit des Arbeitnehmers fortbestünde, die Übertragung zu verlangen.

84
(2) Umgekehrt ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut aber auch nicht, dass der Arbeitnehmer noch nach Fristablauf die Übertragung fordern kann.

85
Allerdings hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass andere Regelungen, insbesondere im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, es ausdrücklich anordnen, wenn der Ablauf einer Frist ein Recht ausschließen soll oder einer Rechtsfolge begründen soll. Hierfür hat es etwa auf die Frist nach § 18 Abs. 2 ArbnErfG hingewiesen, deren fruchtloses Verstreichen das Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG ausschließt. Entsprechendes gilt für die in § 23 Abs. 2 ArbnErfG bestimmte Frist zur Geltendmachung der Unbilligkeit einer Vereinbarung. Ferner hat das Landgericht auf die weitere Gesetzesbestimmung in § 15 Abs. 4 AGG hingewiesen, die zumindest anordnet, dass ein Anspruch nach § 15 Abs. 1, 2 AGG innerhalb einer Frist geltend gemacht werden muss, wenngleich sie nicht ausdrücklich die Folge der Fristversäumnis angibt. Weder die eine noch die andere Formulierungstechnik ist in § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG für das Recht des Arbeitnehmers, eine Übertragung des Schutzrechts zu verlangen, gewählt worden. § 16 ArbnErfG bestimmt weder ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer von diesem Recht binnen drei Monaten Gebrauch (es geltend machen) muss, noch dass der Fristablauf zum Verlust dieses Rechts führt. Ausdrücklich bestimmt ist nur, dass der Arbeitgeber nach Fristablauf zur Aufgabe des Schutzrechts berechtigt ist. Nicht weiterführend ist der Hinweis der Berufung darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2006, 754 Rn. 27 mwN – Haftetikett) etwa auch in der in § 6 Abs. 2 ArbnErfG aF normierten Frist eine Ausschlussfrist erkannt hat. Zwar ordnete auch diese Regelung lediglich an, dass die Inanspruchnahmeerklärung spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung abzugeben ist. Schon insoweit unterscheidet sie sich allerdings von § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG, wo das Recht, die Übertragung zu verlangen, gerade nicht ausdrücklich unmittelbar einer Frist unterworfen wird. Den Ausschlusscharakter hat der Bundesgerichtshof (aaO Rn. 27 – Haftetikett) im Übrigen der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG aF entnommen, wonach eine Diensterfindung insbesondere wird frei, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Insoweit spräche diese Rechtsprechung eher für strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ausschlussfrist.

86
Dass in anderen Fällen (regelmäßig) klare Regelungen getroffen worden sind, erlaubt aber noch keinen eindeutigen Rückschluss auf den hier mit § 16 ArbnErfG hinsichtlich der Rechtsfolgen des Fristablaufs verfolgten Regelungswillen des Gesetzgebers und enthebt den Rechtsanwender, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, nicht davon, den Gehalt der Regelung nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. Durch die Auslegung der Norm ist insbesondere zu ermitteln, ob eine Ausschlussfrist vorliegt, wobei selbst Rechtsanalogien nicht ausgeschlossen sind (vgl. KassKomm-SozR/Schifferdecker, Stand Dez. 2019, SGB I § 45 Rn. 17, 21). Im Übrigen handelt es sich bei § 16 Abs. 2 ArbnErfG zweifellos um eine Frist, deren ungenutzter Ablauf unmittelbar ausschließend auf Rechte des Arbeitnehmers einwirkt, der danach keine Schadensersatzansprüche wegen einer anschließend erfolgenden Aufgabe geltend machen kann. Insbesondere bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen ist aber auch durch Auslegung zu ermitteln, welche Rechte von ihnen erfasst sein sollen (vgl. ErfKomm-ArbR/Preis, 20. Aufl., BGB § 218 Rn. 48). Das gilt auch für gesetzliche Ausschlussfristen (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1986, 290, 292).

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bb) Eine systematische Betrachtung der Vorschrift legt allerdings die Befristung des Übertragungsanspruchs nahe.

88
Dies gilt zunächst deshalb, weil die Regelungen in § 16 Abs. 1 und 2 ArbnErfG dazu schweigen, ob die nach Fristablauf ausdrücklich begründete Aufgabebefugnis des Arbeitgebers mit einem nach Fristablauf doch noch gestellten Übertragungsverlangen des Arbeitnehmers wieder entfallen soll. Bei wörtlichem Verständnis der Vorschrift nach wäre dies mangels Einschränkung der Aufgabeberechtigung nicht der Fall. Der Arbeitgeber hätte es danach in der Hand, sich dem verspäteten Übertragungsverlangen sanktionslos durch Aufgabe des Schutzrechts zu entziehen. Da dies keine sinnvolle Ausgestaltung eines Übertragungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG erscheint, deutet die Regelungssystematik darauf hin, dass § 16 Abs. 2 ArbnErfG davon ausgeht, dass nach Fristablauf kein Übertragungsanspruch mehr besteht. Daraus erklärt sich, warum die Vorschrift sich nicht mit der Möglichkeit einer Kollision eines nach Fristablauf ausgeübten Arbeitnehmerrechts, die Übertragung zu verlangen, mit der Aufgabeberechtigung des Arbeitgebers befasst.

89
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Recht, die Übertragung zu verlangen, an die Mitteilung der Aufgabeabsicht geknüpft ist und diese wiederum nach dem einleitenden Konditionalnebensatz von § 16 Abs. 1 ArbnErfG auf dem (damit zumindest erklärten) Willen des Arbeitgebers aufbaut, das Schutzrecht aufzugeben. Wenngleich schon die Erklärung der Aufgabeabsicht ausreichend ist (s.o. 1.a) cc) (1)), zeigt sich der systematische Zusammenhang zum Aufgabeentschluss, der naturgemäß einen aktuellen Willen wiederspiegelt, der innerlich nicht unabänderlich auf Dauer feststeht und Ergebnis aktueller unternehmerischer Bewertungen und Ziele ist. Dies spricht für eine Auslegung, die, wie es etwa Zweck der – hier mangels Angebots und Annahme nicht anwendbaren (s.o. 1.a) aa) (3)) – Regelung in § 147 BGB ist (siehe dazu MünchKommBGB/Busche, 8. Aufl. Rn. 1, § 147 Rn. 1), vermeidet, den Arbeitgeber an seinen Aufgabewillen, den er zu einem bestimmten Zeitpunkt gefasst und in der Erwartung erklärt hat, dass der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger eine daran anknüpfende Gegenerklärung (hier nämlich ein Übertragungsverlangen) abgeben kann, zeitlich unbefristet in der Weise zu binden, dass die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen dem Erklärungsempfänger überlassen bleibt, obwohl dieser auf die Erklärung nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitrahmens reagiert hat. Dies entspricht auch der systematischen Stellung in Bezug auf die Regelung § 16 Abs. 3 ArbnErfG, die vom Arbeitgeber verlangt, sich bereits im Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht zu entscheiden, ob er sich für den Fall eines an diese Mitteilung anknüpfenden Übertragungsverlangens ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorbehält.

90
Die vom Landgericht gezogene Parallele zu § 8 ArbnErfG trägt jedenfalls nicht. Die – nach verbreiteter Ansicht ex tunc wirkende (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 8 nF Rn. 14 mwN) – Freigabe nach § 8 ArbnErfG betrifft die Diensterfindung bzw. den Miterfinderanteil im Ganzen (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 8 nF Rn. 13 mwN) und bewirkt, dass der Arbeitnehmer kraft Gesetzes Inhaber der Erfindung und aller vermögenswerten Erfindungsrechte ist (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 8 nF Rn. 66 mwN). Demgegenüber regelt § 16 ArbnErfG, wie der Arbeitgeber einzelne Schutzrechte aufgegeben kann, ohne im Übrigen auf seine Rechte an der Erfindung zu verzichten. In diesem Rahmen besteht zur Vermeidung der Schutzrechtsaufgabe das Recht des Arbeitnehmers, die Übertragung zu verlangen, die dann (ex nunc) durch gesondertes Verfügungsgeschäft zu vollziehen ist (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 8 nF Rn. 13 f, § 16 Rn. 3). Die Regelungsgegenstände unterscheiden sich schon insoweit maßgeblich, als mit der Freigabeerklärung im Sinn von § 8 ArbnErfG die Zuordnung des Rechts unbedingt, namentlich unabhängig von einer Reaktion des Arbeitnehmers, und sofort bewirkt, während die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG nur dem Arbeitnehmer das Recht gibt, die Übertragung zu verlangen, dessen Ausübung ungewiss ist. Dass die Wirkung der Freigabe unbefristet, bindend und unwiderruflich ist, legt nicht nahe, dass der Arbeitgeber dauerhaft an eine Mitteilung seiner Aufgabeabsicht gebunden ist, dem Arbeitnehmer lediglich rechtzeitig vor Aufgabe ein Wahlrecht geben soll, die Übertragung des Rechts zu verlangen.

91
cc) Die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. II/1648, S. 33 ff) lässt nicht erkennen, ob der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 2 ArbnErfG die Möglichkeit zur Ausübung des Übertragungsverlangens nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG zeitlich befristen wollte. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, findet sich dort kein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, § 16 Abs. 2 ArbnErfG als Ausschlussfrist hinsichtlich dieses Rechts zu regeln. Sie enthält allerdings auch keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil.

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dd) Eine an Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG orientierte Auslegung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass das Übertragungsverlangen nach Fristablauf ausgeschlossen ist.

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(1) Die Regelung in § 16 ArbnErfG ist allerdings entgegen der Ansicht der Berufung kein (strategisches) Instrument des Arbeitgebers, um eine Klärung herbeiführen, ob der Arbeitnehmer das Patent oder welches von mehreren Patenten er in Anspruch nehmen möchte. Sie soll nicht etwa eine Möglichkeit zur Änderung der dem Recht am Patent anhaftenden Bindungen bieten, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu der Entscheidung zwingt, ob er entweder das Patent jetzt selbst übernehmen will oder dem Arbeitgeber (gleichsam auf Vorrat) die freie Möglichkeit einräumen will, eine noch gar nicht geklärte Aufgabeabsicht zu fassen und umzusetzen, und (gar dauerhaft) auf das Recht des Übertragungsverlangens verzichten will. Vielmehr hat die Vorschrift den Fall vor Augen, dass der Arbeitgeber seine freie unternehmerische Entscheidung, das Schutzrecht aufzugeben, bereits (zumindest bis auf weiteres) getroffen hat. Auch das Landgericht hat mit Recht hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass zu erwarten ist, dass daher etwaige breit angelegte Patentstrategien oder Überlegungen zu etwaigen Nichtigkeitsverfahren bereits in diese Entscheidungsfindung des Arbeitgebers eingeflossen sind. Die Situation ist insoweit nicht vergleichbar mit dem Zusammenspiel zwischen der zwingend geschuldeten Meldung einer Diensterfindung nach § 5 ArbnErfG und der Inanspruchnahmefiktion in § 6 Abs. 2 ArbnErfG. Bei letzterem geht es darum, während der Frist erstmals die Prüfung und Klärung durch den Arbeitgeber herbeizuführen, ob er seine gesetzlich gesicherten, nicht von einer freien Willenserklärung des Arbeitgebers abhängigen Rechte an Diensterfindung geltend machen will. Die Frist in § 16 Abs. 2 ArbnErfG soll hingegen nur in Gang gesetzt werden, falls der Arbeitgeber den Willen zur Aufgabe des Rechts gefasst hat.

94
(2) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Überlegungen der Beklagten zum Schutz des Mit-Arbeitnehmererfinders nicht tragen, da dieser ohnehin davon ausgehen wird, dass er bei der Übernahme des Patents dieses in Bruchteilsgemeinschaft mit entweder dem Arbeitgeber oder dem anderen Miterfinder übertragen bekommt. Abgesehen davon, dass er darauf keinen rechtlichen Einfluss hat, steht es ihm frei, sich darum zu bemühen, mit Miterfindern im Innenverhältnis Vereinbarungen darüber zu treffen, wer von dem Recht nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG Gebrauch macht oder wer darauf verzichtet.

95
(3) Ebenfalls mit Recht hat das Landgericht angeführt, dass seine Gesetzesauslegung nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, § 16 Abs. 2 ArbnErfG faktisch leerlaufen zu lassen. Auch wenn man das Übernahmeverlangen nach Ablauf der Frist zulässt, verfehlt die Vorschrift zumindest nicht ihren – insbesondere verfolgten – Zweck, dem Arbeitgeber nach Fristablauf die Berechtigung zur Aufgabe des Schutzrechts zu verschaffen.

96
(4) Gleichwohl sprechen bereits allgemeine Erwägungen zu den Zielen des Arbeitnehmererfindungsrechts dafür, dass das Recht, Übertragung zu verlangen, zeitlich auf drei Monate beschränkt ist.

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Allerdings genügt dafür noch nicht der Befund, dass die Fristenregelung nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG unter anderem der Rechtssicherheit dient. Diese Frist ist zwar im Licht des bekundeten allgemeinen Bestrebens des Gesetzgebers zu sehen, mit ausführlicheren Regelungen des Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten eine gegenüber dem bis dahin geltenden Recht größere Rechtssicherheit zu erreichen (BT-Drucks. II/1648, S. 16). Dieses Ziel der Rechtssicherheit ist auch bei der Auslegung der Regelungen in § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG zu berücksichtigen, wenngleich insoweit keine ausführlichere Regelung gegenüber früherem Recht getroffen wurde. Insoweit ergäbe sich jedoch auch bei der vom Landgericht vertretenen Auslegung im Wesentlichen die unter diesem Gesichtspunkt maßgebliche Gewissheit über die Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach fruchtlosem Fristablauf. Wie das Landgericht zutreffend erläutert hat, gibt § 16 Abs. 2 ArbnErfG dem Arbeitgeber die Sicherheit, nach Ablauf von drei Monaten nach Mitteilung des Aufgabewillens das Schutzrecht aufgeben zu können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Zugleich wäre bei der Auslegung des Landgerichts rechtssicher klar, dass der Arbeitnehmer auch nach Fristablauf noch jederzeit Übertragung verlangen kann, solange das Recht durch den Arbeitgeber noch nicht aufgegeben ist. Unklar bliebe die Regelung lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber bei einem Übertragungsverlangen nach Fristablauf weiterhin zur Aufgabe berechtigt bliebe (s.o. bb)). Allein zur Vermeidung von Auslegungsfragen betreffend sich etwa stellender Folgeprobleme ist aber nicht notwendig einer von mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten der Vorzug zu geben.

98
Indes hebt die allgemeine Begründung des Gesetzesentwurfs auch das Ziel hervor, durch Setzung kurzer Fristen eine schnelle Klärung der Rechtsbeziehungen über Arbeitnehmererfindungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erzielen (BT-Drucks. II/1648, S. 16). Auch dieses – im Zusammenhang mit der Begründung des § 16 ArbnErfG zugrundeliegenden Bestimmungsentwurfs nicht wiederholt angesprochene – Anliegen, ist bei der teleologischen Auslegung von § 16 ArbnErfG zu beachten. Der besondere Zweck der mit § 16 ArbnErfG für den Arbeitnehmer begründeten Überlegungsfrist (vgl. BGH, GRUR 2002, 609, 613 – Drahtinjektionseinrichtung) liegt zwar vor allem darin, einerseits dem Arbeitnehmer vor der Aufgabe die Übernahme des Rechts zu ermöglichen, ohne dem Arbeitgeber die Aufgabe des Rechts übermäßig zu erschweren. Insoweit soll, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, dem Arbeitgeber nach fruchtlosem Fristablauf die Möglichkeit eröffnet sein, das Schutzrecht aufzugeben, ohne Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus ist es aber dem allgemeinen Ziel der Klärung der Rechtsbeziehungen förderlich, wenn die an eine bestimmte Erklärung der Aufgabeabsicht anknüpfende Möglichkeit, die Übertragung zu verlangen, nicht nur für einen Zeitraum von (mindestens) drei Monaten gewährt, sondern danach auch ausgeschlossen ist. Nur so lässt sich auch im Fall des Schweigens des Arbeitnehmers zeitnah klären, ob die zu einem bestimmten Zeitpunkt gefasste und erklärte Aufgabeabsicht zu einer Übertragungspflicht führt. Der Arbeitgeber, der wie ausgeführt das Schutzrecht auch aufrechterhalten und weiter nutzen darf, wäre sonst in seiner Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer fortan aufgrund einer einmal erklärten Aufgabeabsicht dauerhaft der Übertragungsoption des Arbeitnehmers ausgesetzt wird. Dem lässt sich zwar mit dem Landgericht entgegenhalten, dass diese Ungewissheit den Arbeitgeber nicht belastet, wenn er ohnehin das Recht aufgeben will, so dass er kein Interesse an Aufwendungen zum Erhalt und zur Verwertung des Schutzrechts nach Fristablauf hat. Dies würde aber die Interessenlage insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Zusammenhänge nicht hinreichend berücksichtigen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

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(5) Entscheidend für die Auslegung als Befristung des Rechts des Arbeitnehmers spricht die Interessenlage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf deren Ausgleich § 16 ArbnErfG gerichtet ist.

100
(a) Zwar schützt schon die bloße Befugnis zur Aufgabe den Arbeitgeber vor Ansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall, dass der Arbeitgeber die Aufgabe, deren Absicht er erklärt hat, nach drei Monaten tatsächlich vollzieht. Es ist indes schon nicht zu verkennen, dass die vom Landgericht befürwortete Möglichkeit eines wirksamen Übertragungsverlangens nach Ablauf der Frist zu erheblichen Belastungen und Unsicherheiten des Arbeitgebers führen würde. Er wäre stets in der Gefahr, dass unmittelbar vor Eingang seiner Aufgabeerklärung beim Patentamt doch noch ein Übertragungsverlangen eingeht und er nicht mehr rechtzeitig einen überholenden Widerruf seiner Erklärung einreichen kann. Ebenso wäre die Situation beim in der Praxis prototypischen Auslaufenlassen des Schutzrechts durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr. Hier wäre der Arbeitgeber stets in der Gefahr, dass kurz vor Ablauf der Frist für die Zahlung oder Ablauf einer eventuell nachfolgenden Frist zur Nachholung doch noch ein Übertragungsverlangen des Arbeitnehmererfinders eingeht und er die Jahresgebühr doch nicht mehr rechtzeitig einzahlen kann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts mangelt es aber unabhängig davon nicht an einem Bedürfnis des Arbeitgebers, nach Fristablauf auch (wieder) vor dem Entzug des Schutzrechts durch ein Verlangen des Arbeitnehmers geschützt zu werden. Denn der Wert der auch vom Landgericht anerkannten Möglichkeit des Arbeitgebers, das Schutzrecht nach Fristablauf aufrechtzuerhalten, wäre erheblich dadurch berührt, dass der Arbeitgeber einem unbefristeten Recht des Arbeitnehmers, die Übertragung zu verlangen, ausgesetzt wäre.

101
Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Verlust des Rechts an den Arbeitnehmer dem Interesse des Arbeitgebers nicht widerspreche, weil er es loswerden wolle, überzeugt im Ergebnis nicht. Diesen Willen hat der Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitpunkt, regelmäßig auf der Grundlage der Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt bewertenden unternehmerischen Prognose, gefasst und erklärt. Er muss nach Fristablauf nicht notwendig fortbestehen. Es ist im Allgemeinen nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich innerhalb der immerhin dreimonatigen Frist die Umstände oder die unternehmerische Bewertung und Planung so ändern können, dass der Aufgabewille danach nicht mehr besteht. Zudem kann es dem Interesse des Arbeitgebers, wenn er sich für die Aufrechterhaltung entschieden hat, mit fortlaufender Zeit umso mehr widersprechen, das Schutzrecht zu verlieren.

102
Insoweit ist er nicht durch die Gestaltungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG geschützt, die gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG ausgeübt werden muss. Dies gilt schon deshalb, weil ein Arbeitgeber, der zunächst zu einer Aufgabe gerade wegen fehlender Benutzungsabsicht entschlossen war und sich deshalb nicht nach dieser Vorschrift das Recht vorbehalten hatte, die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung zu benutzen, diesen Vorbehalt beim Übertragungsverlangen nicht mehr nachholen könnte. Dies wiegt besonders schwer, wenn er nach Fristablauf eine Benutzungsabsicht gefasst und durch deren langfristige Ausübung eine wertvolle Marktposition erlangt hat. Selbst wenn man aber dem hinsichtlich künftiger Nutzung noch unsicheren Arbeitgeber auf eigenes Risiko die Entscheidung abverlangen wollte, vorsorglich für den Fall einer Absichtsänderung den Vorbehalt nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG zu erklären, um sich gegen einen noch lange nach Ablauf der Frist drohenden Verlust des Schutzrecht abzusichern, würde ein solcher Vorbehalt nicht dieselbe Stellung bieten, wie sie bei einem fristbedingten Wegfall des Rechts des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG eintritt. Die Regelung in §16 Abs. 3 ArbnErfG dient dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers daran, dass das Schutzrecht nicht gegen ihn geltend gemacht werden kann (BT-Drucks. II/1648, S. 34 f). Dem wird sowohl bei vollzogener Aufgabe des Schutzrechts als auch beim Erhalt eines einfachen Benutzungsrechts im Fall der Übertragung des Schutzrechts an den Arbeitnehmer genügt. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber nach Fristablauf (etwa aufgrund veränderter unternehmerischer Strategie oder Marktlage) für eine Aufrechterhaltung des Schutzrechts, um die Ausnutzung seines Ausschließlichkeitsrechts zu beginnen oder auszubauen und sich gegen Wettbewerb durch Dritte zu sichern, so genügt ein nichtausschließliches Nutzungsrecht seinen Bedürfnissen nicht.

103
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann sich der Arbeitgeber, der sich in Abweichung von seinem zunächst erklärten Entschluss später zur Aufrechterhaltung entscheidet, auch nicht in dem gebotenen Maß dadurch schützen, dass er von dem Arbeitnehmer eine Erklärung über die Ausübung des Rechts nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG verlangt. Dabei geht auch das Landgericht ersichtlich zutreffend davon aus, dass der Arbeitnehmer eine solche Erklärung nicht schuldet und daher sein Schweigen oder die Verweigerung einer Erklärung – abgesehen von einer Bewertung nach § 242 BGB in besonderen Fällen – keine Rechtsfolge hat. Das Gesetzt verlangt dem Arbeitgeber zur Begründung einer Überlegungsfrist des Arbeitnehmers – gleichsam als Hindernis vor dem Vollzug eines aktuellen Aufgabewillens – die Erklärung der Aufgabeabsicht ab. Die Erfüllung dieser der Aufgabeberechtigung dienenden Obliegenheit durch den Arbeitgeber rechtfertigt nicht, diesen mit einer (wenn auch damit selbst verursachten) dauerhaften Unsicherheit hinsichtlich des Übertragungsverlangens des Arbeitnehmers zu belasten. Denn sie sollte lediglich die sanktionslose Schutzrechtsaufgabe nach drei Monaten ermöglichen. Ist die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG erklärte Aufgabeabsicht überholt und revidiert, würde es – vorbehaltlich der Bindung innerhalb der Überlegungsfrist (dazu unten) –an einem inneren Zusammenhang zwischen einer vom Arbeitgeber erklärten Aufgabeabsicht und einem (unbefristeten) Übernahmerecht des Arbeitnehmers fehlen.

104
(b) Nicht maßgeblich ist die Erwägung des Landgerichts, dass § 16 ArbnErfG nicht darauf gerichtet sein mag, einen Schutz des Interesses des Arbeitgebers daran zu begründen, von seinem einmal gefassten und erklärten Willensentschluss (nach Fristablauf) wieder abzurücken.

105
Denn im Grundsatz ist zunächst davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die uneingeschränkte Befugnis zusteht, über die aus der von ihm unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung hervorgegangenen Schutzrechtspositionen zu verfügen, insbesondere diese bis zum Ende der Laufzeit zu aufrechtzuerhalten, zu behalten und ausschließlich zu verwerten. Dazu gehört grundsätzlich auch die – der für das Inland normierten Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung und Durchführung des Anmeldeverfahrens nach § 13 ArbnErfG gegenüberstehende (siehe Bartenbach/Volz, ArbEG. 6. Aufl, § 16 Rn. 1) – Befugnis des Arbeitgebers, das angemeldete oder erteilte Recht aufzugeben.

106
Ausgehend von der grundsätzlichen Anerkennung des Interesses, das der Arbeitgeber an der Aufgabe haben kann, setzt § 16 ArbnErfG lediglich dieser Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers, also der Aufgabebefugnis, zum Ausgleich mit den Interessen des Arbeitnehmers Grenzen, insoweit in Fortsetzung der Arbeitgeberpflichten nach §§ 13, 14 ArbnErfG (siehe Bartenbach/Volz, ArbEG. 6. Aufl, § 16 Rn. 1). Es ist insbesondere anerkannt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem (Rechts-)Zustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat (BGH, GRUR 2002, 609, 613 – Drahtinjektionseinrichtung). Insoweit beschränkt § 16 ArbNErf lediglich die Freiheit des Arbeitgebers und regelt die Abwicklung im Verhältnis zum Arbeitnehmer bei einer (beabsichtigten) Aufgabe des Rechts.

107
Hingegen befasst die Vorschrift sich – abgesehen davon, dass zumindest während der Frist das Verlangen des Arbeitnehmers auf Übertragung nicht abgewendet werden kann (dazu unten) – nicht mit dem grundsätzlich unabweisbaren Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung und dem Behalten des Schutzrechts. Daher kann ihre Auslegung nicht davon abhängig gemacht werden, ob insbesondere die Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG gerade (auch) darauf gerichtet ist, die Interessen des Arbeitgebers am Behalten des Schutzrechts zu schützen. Vielmehr stellt die Frist bezogen auf die unternehmerische Freiheit gleichsam eine Schranken-Schranke dar, welche die Beschränkung des Arbeitgebers in seiner Berechtigung, das Schutzrecht aufzugeben, wieder entfallen lässt.

108
(c) Unerheblich ist auch, dass die Rechtsordnung ausweislich der Regelungen in §§ 130, 313 BGB Willensänderungen im Grundsatz nicht schützen mag. Dies kann nämlich nur zutreffen, soweit die Willenserklärung oder –betätigung eine Bindung erzeugt, die dann nicht einseitig aufgrund Willensänderung rückgängig zu machen ist. Hier geht es indes zunächst um die vorgelagerte Frage, welche zeitliche Bindung bzw. Rechtsfolge die Mitteilung nach §16 Abs. 1 ArbnErfG bewirkt. Erst wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers über die Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG hinaus bestünde, würde sich die Frage stellen, ob und wie nach dieser Frist die Erklärung der Aufgabeabsicht aufgrund einer Willensänderung zu beseitigen wäre.

109
(d) Umgekehrt fehlt es an der inneren Rechtfertigung dafür, dem Arbeitnehmer nach Fristablauf weiterhin das Recht zuzubilligen, die Übertragung zu verlangen.

110
Die gesetzliche Regelung zielt nicht darauf ab, ihm dauerhaft eine gesicherte, nur durch den Vollzug der Aufgabe auflösend bedinge Rechtsposition hinsichtlich des Schutzrechts einzuräumen. Es ist nicht ersichtlich, welchen vom Schutzzweck des Arbeitnehmererfindungsrecht erfassten Nachteil der Arbeitnehmer dadurch erleiden könnte, dass der Arbeitgeber entgegen seiner Ankündigung das Schutzrecht nach Fristablauf aufrechterhält, ohne dass die durch die Mitteilung der Aufgabeabsicht begründete (vorübergehende) Zugriffsmöglichkeit des Arbeitnehmers fortbesteht. Wie auch sonst ist in diesem Fall durch den sich mangels Schutzrechtsaufgabe fortsetzenden Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbnErfG gesichert, dass der Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung partizipiert.

111
Ob der Arbeitnehmer zudem, was nach Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 ArbnErfG naheliegen könnte, vor einem späteren Verlust dieser Beteiligung zu schützen ist, indem in dem Fall einer nach Fristablauf getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers, das Patent doch nicht aufzugeben, ein später gefasster neuer (abweichender) Aufgabeentschluss nicht ohne erneute Mitteilung und Fristwahrung nach § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG umgesetzt werden dürfte (so Bartenbach/Volz, ArbEG, § 16 Rn. 32 mwN zur unveröff. Spruchpraxis der Schiedsstelle; Volmer/Gaul, ArbnErfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 167), ist hier nicht ausschlaggebend. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre als „Ewigkeitsrecht“ zumindest eher eine dauerhafte Befreiung des Arbeitgebers von der Beschränkung seiner Aufgabebefugnis als eine dauerhafte Übernahmeoption des Arbeitnehmers interessengerecht. Denn nur der Arbeitgeber, der im Besitz des Schutzrechts ist, wäre während einer dem Willen der anderen Partei unterworfenen Schwebezeit nach Ablauf der Frist in der Gefahr, dass nicht nur Aussichten auf Zahlungseingänge wie die Arbeitnehmererfindervergütung wegfallen könnten, sondern Investitionen auf das Schutzrecht entwertet werden könnten. Solange die (doch fortgesetzte) Auswertung des Schutzrechts wirtschaftlich attraktiv ist, muss im Übrigen der Arbeitnehmer eine Aufgabe des Rechts nicht fürchten. Entscheidet der Arbeitgeber sich irgendwann mangels Wirtschaftlichkeit neu zur Aufgabe, werden regelmäßig keine bedeutenden Erfindungsvergütungen mehr zu erwarten gewesen sein. Jedenfalls beraubt die (vorläufige) Aufrechterhaltung des Schutzrechts ohne fortbestehendes Übernahmerecht den Arbeitnehmer nicht seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der Erfindung.

112
Insoweit ist die dem Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG eingeräumte Übernahmeoption keine um ihrer selbst Willen geschützte Rechtsposition, sondern nur die ihm – zum Ausgleich mit dem Aufgabeinteresse des Arbeitnehmers – eröffnete Möglichkeit, die vom Arbeitgeber angekündigte Aufgabe des Rechts abzuwenden und sich eine Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erlös aus seiner Erfindung in anderer Weise als durch die Arbeitnehmererfindungsvergütung zu sichern. Solange der Arbeitgeber das Schutzrecht, dessen nach Fristablauf zulässige Aufgabe zu verhindern der Arbeitnehmer nicht unternommen hat, aufrechterhält, bedarf es keines fortdauernden Übertragungsanspruchs des Arbeitnehmers. Ebenso wenig, wie es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, ihn an einer Absicht festzuhalten, seit deren Erklärung bereits mehr als drei Monate vergangen sind, besteht im Übrigen Anlass, dem Arbeitnehmer, der in dieser Situation von seinem Recht nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG keinen Gebrauch gemacht hat, ein späteres Übertragungsverlangen zu ermöglichen.

113
(e) Die hier gefundene Auslegung ist auch deshalb geboten, weil § 16 Abs. 1, 2 ArbnErfG lediglich regelt, wie der Arbeitgeber einen konkreten, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Willen zur Schutzrechtsaufgabe umsetzen kann. Daran ist auch zu messen, welchen Bindungen er nach Sinn und Zweck der Vorschrift unterworfen werden soll.

114
Insoweit ließe sich bei streng wortgemäßem Verständnis schon die Auffassung vertreten, bereits die Änderung des inneren Aufgabewillens oder wenigstens die Erklärung dieser Willensänderung wäre zu jedem beliebigen Zeitpunkt, sogar vor Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 2 ArbnErfG beachtlich, weil es sich bei einem aktuell noch bestehenden Aufgabewillen um eine (neben der Aufgabeerklärung) im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG handele. Diese Auffassung wird freilich soweit ersichtlich nicht vertreten (siehe auch Hoppe-Jänisch in Boemke/Kursawe, ArbnErfG § 16 Rn. 97 mwN). Zwar ist in § 16 Abs. 1 ArbnErfG ausdrücklich ebenso wenig wie eine Befristung des Rechts zum Übertragungsverlangen geregelt, dass nach einer Erklärung der Aufgabeabsicht das Recht des Arbeitnehmers, die Übertragung zu verlangen, für den Zeitraum von drei Monaten unwiderruflich besteht. Es entspricht aber einhelliger und zutreffender Auffassung, dass der Arbeitgeber vor Fristablauf nicht nur das Schutzrecht nicht aufgeben darf (insoweit in § 16 Abs. 2 ArbnErfG ausdrücklich geregelt), sondern sich auch einem vor Fristablauf geäußerten Aufgabeverlangen (aufgrund der Bindung an seine Absichtsmitteilung) nicht unter Hinweis auf einen geänderten Willen widersetzen kann (vgl. nur Bartenbach/Volz, ArbEG, § 16 Rn. 31; Keukenschrijver, aaO, ArbEG § 16 Rn. 13, jeweils mwN). Diese Auslegung ist auch erforderlich, um dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die bezweckte Überlegungsfrist nutzen zu können, ohne fürchten zu müssen, um etwaige Dispositionen gebracht zu werden, so etwa wenn er bereits zur Finanzierung oder Umsetzung der künftigen Verwertung erste Verträge, gegebenenfalls auch nur zur Einholung technischen oder rechtlichen Rats, in der Erwartung geschlossen hat, durch weitere Dispositionen innerhalb der Frist die Grundlage schaffen zu können, sich zum Übertragungsverlangen zu entschließen. Überhaupt schützt sie den Arbeitnehmer davor, sich mit der Möglichkeit der Übernahme auch nur zu befassen, ohne die Sicherheit zu haben, diese auch bis zum Ablauf einer Überlegungsfrist garantiert verlangen zu können. Kehrseite dieser dreimonatigen Überlegungsfrist und insofern gerechtfertigt ist die Bindung des Arbeitgebers an eine einmal gefasste Aufgabeabsicht, obwohl sich deren Grundlage oder unternehmerische Bewertung im Lauf der Zeit, gegebenenfalls auch schon vor Ablauf von drei Monaten, ändern kann.

115
Es würde den Arbeitgeber aber in nicht gerechtfertigter Weise in seinen oben dargestellten Interessen belasten, ihn trotz vom Arbeitnehmer ungenutzten Ablaufs der Überlegungsfrist dauerhaft an einem vergangenen Willen festzuhalten. Soweit es darum geht, durch Gesetzesauslegung die zeitliche Dauer der Bindung des Arbeitgebers an die Erklärung der Aufgabeabsicht und damit die Dauer des Rechts des Arbeitnehmers, die Übertragung zu verlangen, zu ermitteln, bietet die Frist in § 16 Abs. 2 ArbnErfG den geeigneten Anhaltspunkt.

116
ee) Theoretisch denkbar wäre zwar auch, den Interessen des Arbeitgebers durch eine – soweit ersichtlich nicht vertretene – vermittelnde Auslegung dahin Rechnung zu tragen, dass das Recht, die Übertragung zu verlangen, nach Fristablauf nur so lange ausgeübt werden kann, bis der Arbeitgeber die Änderung seines Willens gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt (als actus contrarius zur Mitteilung der Aufgabeabsicht). Eine solche Sichtweise könnte allerdings das Übertragungsverlangen des Klägervertreters vom 8. Juni 2017 nicht rechtfertigen, weil die Beklagte bereits mit Email vom 24. Mai 2017 erklärt hatte, das Patent nicht freigeben, sondern weiter benutzen zu wollen; dem war zu entnehmen, dass die ursprüngliche Erklärung des Aufgabewillens widerrufen werden soll. Im Streitfall wäre daher, wollte man das Übertragungsverlangen nach Fristablauf noch bis zum Widerruf der Aufgabeabsicht zulassen, lediglich das Übertragungsverlangen des Klägers im Schreiben 28. Juli 2016 als wirksam in Betracht zu ziehen, von dessen zwischen den Parteien streitigem Zugang bei der Beklagten der Senat sich überzeugt hat (s.o. 2.b) aa)); denn bis dahin lag noch keine Erklärung der Beklagten über eine Absichtsänderung vor. Ein solches Normverständnis entspräche indes weder dem Gesetzeswortlaut noch der Interessenlage, deren Ausgleich § 16 ArbnErfG bezweckt.

117
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gemäß § 16 Abs. 2 ArbnErfG kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer kein Interesse an der Übertragung des Rechts hat, zumal er dessen Aufgabe in Kauf nimmt. Ändert der Arbeitgeber seinen Willen aufgrund neuer Bewertung der Lage, so genügt er seinen Pflichten, wenn er die bei weiterer Verwertung der geschützten Erfindung fällige Vergütung leistet. Hingegen hat er keinen Anlass anzunehmen, den aus Arbeitnehmer sogleich über seinen geänderten Willen informieren zu müssen. Er muss nämlich nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer, obwohl er innerhalb der Drei-Monats-Frist zur Abwendung der Aufgabe des Rechts gerade kein Interesse gezeigt hatte, noch die Erwartung hege, die Übernahme des Rechts zu einem späteren Zeitpunkt verlangen zu können. Es wäre eine nicht gerechtfertigte und im Gesetzeswortlaut nicht angelegte Förmelei, dem Arbeitgeber in dieser Situation eine Erklärung des Widerrufs der Aufgabeabsicht abzuverlangen. Mit Blick darauf, dass es den Parteien ohnehin freisteht, jederzeit einvernehmlich eine Übertragung zu vereinbaren, scheint es nicht geboten, vor Widerruf der Aufgabeabsicht einen Schwebezustand aufrechtzuerhalten, in dem es, sobald das noch nicht aufgegebene Schutzrecht an Attraktivität gewinnt, zu einem Wettlauf eines Übertragungsverlangens gegen einen Widerruf der Aufgabeabsicht kommt.

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c) Nach alledem ist die Klage in dem hier noch gegenständlichen Umfang unbegründet, weil die durch den Zugang der Email vom 29. März 2016 am selben Tag ausgelöste Frist von drei Monaten, binnen derer der Kläger die Übertragung verlangen konnte, bereits zum Zeitpunkt des frühesten vorgetragenen Zeitpunkts eines Übertragungsverlangens, nämlich einem Zugang des Schreibens vom 28. Juli 2016 am 29. Juli 2016, abgelaufen war.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

120
5. Die Revision ist unbeschränkt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob der Arbeitnehmer aufgrund einer Mitteilung der Aufgabeabsicht durch den Arbeitgeber noch nach Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 2 ArbnErfG, die sich an diese Mitteilung anschließt, die Übertragung des Rechts verlangen kann, zumindest wenn der Arbeitgeber noch keine Änderung seiner Absicht mitgeteilt hatte.

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