Zur Verantwortlichkeit einer aus den Vereinigten Staaten von Amerika operierenden Internet-Plattform für die Verletzung deutscher Urheberrechte

OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2019 – 11 U 27/18

Der Betreiber einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, die in den USA gemeinfrei sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland unter Urheberrechtsschutz stehen, kann als Täter für Schutzrechtsverletzungen verantwortlich sein, wenn die Werke bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden können und wenn die Internet-Plattform durch ihre Außendarstellung zum Ausdruck bringt, dass sie sich die von freiwillig für sie tätigen Dritten (sog. volunteers) eingestellten Werke (z.B. durch die Aussage „our ebooks“) zu eigen gemacht hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.2.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 494/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 105.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich des erstinstanzlichen Ausspruchs Ziff. I.1 bis I.3 in Höhe von jeweils EUR 25.000, hinsichtlich des erstinstanzlichen Ausspruchs zu Ziff. II.2 in Höhe von EUR 5.000 und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 100.000 festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch, da die Beklagten deutschsprachige literarische Werke der Autoren Heinrich Mann, Thomas Mann und Alfred Döblin auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten.

2
Die Klägerin ist ein Verlag, der u.a. die Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt.

3
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend „die Beklagte“) ist eine „not-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke und hat … Angestellte. Sie betreibt die auch in Deutschland abrufbare Webseite www.(x).org, wobei sie die Server in den USA angemietet hat. Das Motiv der Beklagten ist es, eine Plattform zu betreiben, auf der Werke, die in den USA gemeinfrei sind, als E-Books zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte zu 2) (nachfolgend „der Beklagte“) ist der ehrenamtlich für sie tätige Managing Director und CEO, der als „Registrant Contact“ und „Tech Contact“ für die genannte Domain benannt ist. Auf der Internet-Seite der Beklagten sind über 50.000 Bücher als E-Books abrufbar, u.a. die 18 streitgegenständlichen Werke der drei genannten Autoren. Diese Werke sind nach US-amerikanischem Recht jedenfalls überwiegend gemeinfrei.

4
Die Klägerin, die behauptet, über ausschließliche, umfassende und territorial unbeschränkte Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken zu verfügen, wies zunächst im August und September 2013 die Beklagten mit Emails auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen hin. Sodann mahnte sie die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben erfolglos ab.

5
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage nach Zeugenvernehmung stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

6
Es sei international zuständig. Bei der Verletzung des Urheberrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Werks über eine Internetseite befinde sich der Erfolgsort iSv § 32 ZPO im Inland, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt seien und die Internetseite im Inland abgerufen werden könne. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Webseite der Beklagten unstreitig in Deutschland abrufbar sei; die Klägerin habe auch schlüssig vorgetragen, dass die Abrufbarkeit zu Downloads in Deutschland geführt habe. Zudem wende sich die Webseite bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer. Die Webseite sei teilweise in deutscher Sprache gehalten, es würden Werke in deutscher Sprache angeboten und die Beklagte strebe ausdrücklich eine weltweite Verfügbarkeit an. Der Hinweis auf der Webseite an die Nutzer, sie müssten jeweils prüfen, ob sie im jeweiligen Land berechtigt seien, die Seiten herunterzuladen, spreche dafür, dass den Beklagten bewusst gewesen sei, dass auch Nutzer aus anderen Ländern als der USA ihre Webseite besuchten.

7
Die Klage sei begründet. Die Kammer sei nach dem gegenseitigen Parteivorbringen, den vorgelegten Verträgen und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin für die streitgegenständlichen Werke über das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verfügt.

8
Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Werke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iSv § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Abrufbarkeit in der Bundesrepublik sei zwischen den Parteien unstreitig, das Angebot der Beklagten richte sich auch an deutsche Nutzer. Dieses öffentliche Zugänglichmachen sei widerrechtlich. Zwar sei das Motiv der Beklagten schützenswert und es sei zu berücksichtigen, dass die Werke in den USA gemeinfrei seien. Doch bliebe das öffentliche Zugänglichmachen in Deutschland rechtswidrig, da sich die Frage der Rechtswidrigkeit nicht ausschließlich nach dem Bestehen des Urheberrechtsschutzes in dem Land richten könne, in dem sich der Anbieter befinde.

9
Die Beklagte sei nicht lediglich Plattformbetreiberin und als solche in ihrer Haftung beschränkt. Zwar habe sie vorgetragen, die Werke würden von Freiwilligen vorgeschlagen, hochgeladen und geprüft. Doch habe sich die Beklagte die Inhalte auf der Webseite jedenfalls zu eigen gemacht. Die streitgegenständlichen Werke würden aus Sicht des Durchschnittnutzers von der Beklagten angeboten. Die Beklagte sehe es als ihre Aufgabe an, Kopien von Werken weltweit verfügbar zu machen; sie spreche in ihren „Terms of Use“ ausdrücklich von „our ebooks“ und sie habe selbst vorgetragen, dass die jeweiligen Prüfungsschritte grundsätzlich teilweise von ihrem CEO, dem Beklagten, durchgeführt würden. Zudem würden im Laufe der von der den Beklagten dargestellten Prozesse den Werken Erklärungen vorgeschaltet, die das Werk jeweils als „The Project X E-Book of [Titel]“ bezeichneten. Schließlich würden die Werke mit einer „Project X License“ verbunden und auf die Lizenzbedingungen auf der Webseite der Beklagten verwiesen. Bereits daher könne die Beklagte sich nicht auf § 10 TMG berufen. Selbst dann, wenn § 10 TMG für sie einschlägig gewesen sei, wäre die Beklagte zudem jedenfalls jetzt zur Prüfung und Entfernung der Werke verpflichtet, da die Klägerin sie von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt habe.

10
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Ansprüche auf anwaltlichen Rat hin zurückgewiesen zu haben. Dies lasse allenfalls das Verschulden entfallen, das für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich sei. Die Beklagte habe zudem den anwaltlichen Rat inhaltlich nicht konkret vorgetragen, so dass unklar bleibe, ob dieser überhaupt deutsches Recht umfasst habe.

11
Der Anspruch bestehe nach den Grundsätzen der Haftung als Geschäftsführer auch gegenüber dem Beklagten. Dieser habe das Angebot der Beklagten gekannt, ihm sei bewusst gewesen, dass auf der Webseite der Beklagten auch Werke deutscher Autoren angeboten worden seien.

12
Der Unterlassungsantrag sei nicht zu weit gefasst. Es sei nicht erforderlich, dass ihm zu entnehmen sei, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten dem Gegner abverlangt würden. Es genüge, dass sich aus der Klagebegründung ergebe, dass die Klägerin von den Beklagten verlange, dass diese durch sog. „Geoblocking“ Nutzer aus Deutschland von der Nutzung der streitgegenständlichen Werke ausschlössen.

13
Es sei auch die Schadenersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Diese hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Da sich das Angebot auch an Nutzer in Deutschland gerichtet hätte, hätten sich die Beklagten nicht auf eine Prüfung ihrer Angebote nach US-amerikanischem Recht beschränken dürfen. Es sei jedenfalls mit Rechtsverletzungen zu rechnen, da sich das Angebot der Beklagten an Nutzer in Deutschland richte.

14
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 101 UrhG, § 242 BGB. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, warum eine Auskunft nicht möglich sein solle.

15
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.

16
Das Landgericht sei nicht international zuständig. Die bloße Abrufbarkeit der Webseite der Beklagten in Deutschland genüge nicht, um einen Erfolgsort iSv § 32 ZPO in Deutschland zu bejahen. Erforderlich sei, dass sich die Internetseite bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richte. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.4.2016 (Az: I ZR 42/14 – An Evening with Marlene Dietrich) ergebe sich nichts anderes. Der dortige Fall habe – anders als der vorliegende Fall – Anlass gegeben, auf die Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit zurückzugreifen, da das dort zugrunde liegende Angebot auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet gewesen sei. Eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Seite der Beklagten im Inland sei zu verneinen, da deutsche Nutzer nicht das Zielpublikum der Internetseite darstellten. Dies ergebe sich aus der genutzten Top-level-Domain, der überwiegend auf der Webseite verwendeten Sprache und der geringen Anzahl der angebotenen deutschsprachigen Werke. Auch richte sich die Spendenseite an US-amerikanische Nutzer. In den USA sei die Beklagte tätig und registriert und habe dort ihren Sitz.

17
Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

18
Zudem sei der Unterlassungstenor zu weitgehend. Die geforderte Unterlassung könne nur erfüllt werden, wenn sämtliche streitgegenständlichen Werke von der Internetseite gelöscht würden. Da dies zu weitgehend sei, hätte die Klägerin jedenfalls teilweise unterliegen müssen. Die Verhinderung des Zugriffs (lediglich) durch Geoblocking finde sich im Antrag und entsprechend im Tenor nicht wieder. Zudem seien Geo-Sperren für technisch durchschnittlich versierte Internetnutzer leicht zu umgehen.

19
Der Klägerin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, da die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hätten. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass für die Internetseite nur US-amerikanisches Recht gelte. Auch hätten sie mit den Werken keine Einnahmen erzielt. Nach Erhalt der Abmahnung hätten sie anwaltlichen Rat eingeholt, wonach die Entfernung der streitgegenständlichen Werke nicht erforderlich sei. Darauf hätten sie sich verlassen.

20
Die Beklagte hafte selbst nicht, da sie und ihre Mitarbeiter die auf der Internetseite angebotenen E-Books nicht auswähle, einstelle oder veröffentliche; dies geschehe ausschließlich durch Freiwillige, die ihre Tätigkeit in einer von der Beklagten unabhängigen Organisation organisierten.

21
Auch der Beklagte hafte mangels eigenen pflichtwidrigen Verhaltens nicht. Er wähle die Werke nicht aus oder veröffentliche diese, sondern bestätige lediglich den urheberrechtlichen Status eines Werks nach US-amerikanischem Recht und übernehme die Korrespondenz. Es sei für den Beklagten unzumutbar, sämtliche auf der Webseite eingestellten Werke in deutscher Sprache zu überprüfen, ob nach deutschem Recht eine Urheberrechtsverletzung vorliege.

22
Mangels Rechtsverletzung fehle ein Auskunftsanspruch. Da die Beklagte gemeinnützig sei und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handle, fehle die nach § 101 UrhG erforderliche gewerbliche Absicht.

23
Es bestehe kein Schadenersatzanspruch. Die Klägerin habe nicht dargelegt, einen Schaden erlitten zu haben. Eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Lizenzanalogie sei wegen der fehlenden kommerziellen Ausrichtung der Beklagten nicht zulässig.

24
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils konnte die Klägerin hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Werke die Zeitpunkte, zu denen diese Werke erstmals über die Internetseite der Beklagten abrufbar waren (Auskunftsantrag Ziff. II.1), auf der Internetseite der Beklagten ermitteln. Hinsichtlich der weiteren Werke haben die Beklagten zweitinstanzlich schriftsätzlich diese Daten mitgeteilt. Nachdem die Beklagten In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Richtigkeit dieser Daten bestätigt hatten, haben die Parteien übereinstimmend den Auskunftsantrag Ziff. II.1 für erledigt erklärt.

25
Die Beklagten beantragen,

26
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2018, AZ. 2-03 O 494/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27
Die Klägerin beantragt,

28
die Berufung zurückzuweisen.

29
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

30
Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass eine Vielzahl der Abrufe von Werken von der Seite der Beklagten durch Nutzer aus Deutschland erfolgt sei. Über die Sperrmaßnahmen, durch die die Beklagten unstreitig ab dem 28.2.2018 jedenfalls teilweise den Zugriff auf die Webseite von Deutschland aus blockiert haben, hätten sich unzählige deutsche Nutzer in Internetforen und gegenüber der Klägerin geäußert (Bl. 874 ff. d.A.). Aus der Beobachtung der von der Beklagten veröffentlichten weltweiten Abrufzahlen zu den Werken der drei Autoren (Bl. 883 d.A.) vor dem erstinstanzlichen Urteil, nach der Urteilsveröffentlichung und sodann nach der Sperrung ergebe sich, dass ein Teil der Abrufe bereits früher und noch immer auf Nutzer in Deutschland entfielen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, nach Erhalt der Abmahnung anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, sei auch in der Berufung nicht näher konkretisiert worden und sei daher unbeachtlich.

31
Sie, die Klägerin, verlange keine dauerhafte Entfernung der Werke, es genügten die auf Geolokalisierung basierenden IP-Sperren.

II.

32
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

33
1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 32 ZPO international für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, da die Internetseite in Deutschland, wo die Werke Schutz beanspruchen, technisch abrufbar war. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (LGU 9).

34
Die Einwendungen der Beklagten gegen die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts haben keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.4.2016 (I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich) ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte schon zu bejahen, wenn die Seite in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Internetseite bestimmungsgemäß an Nutzer in Deutschland richtet. Es ergeben sich aus der genannten Entscheidung keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies nur zu bejahen sei, wenn der Sachverhalt einen Bezug zu europäischem Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats aufweist.

35
Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des Landgerichts, dass sich die Internet-Seite der Beklagten bestimmungsgemäß auch an Nutzer in Deutschland gerichtet hat. Die Berufungsbegründung kann das nicht in Zweifel ziehen.

36
Dass die Beklagte ihre Webseite unter der Top-Level-Domain „.org“ betreibt, steht einer weltweiten Verbreitung der dort eingestellten Inhalte – wie von ihr intendiert – nicht entgegen. Gerade das Angebot einer deutschen Sprachfassung und der vom Landgericht angesprochene „disclaimer“ sprechen für eine bestimmungsgemäße Ausrichtung nach Deutschland.

37
Als Indiz dafür kann auch die globale Entwicklung der sog. „Klickzahlen“ der streitbefangenen Werke angesehen werden. Diese Zugriffe sind nach der Berichterstattung über den hiesigen Rechtsstreit in der deutschen Presse stark angestiegen (Bl. 883 d.A.) und nach Einrichtung einer Zugangssperre von deutschen IPv4 und IPv6-Adressen unter das vor dem Anstieg vorherrschende Niveau abgefallen. Dazu passen die von der Klägerin vorgelegten Emails und Blogeinträge (Bl. 951/959 d.A.), die belegen, dass die Beklagte bei zahlreichen Lesern in Deutschland beliebt war.

38
2. Die Klage ist auch begründet.

39
a) Es ist deutsches Recht anwendbar. Vorliegend ist – auf der Grundlage der Auskunftserteilung der Beklagten über den Zeitpunkt der Einstellung der Werke auf ihrer Seite – ein öffentliches Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Werke im Zeitraum 2004 bis 2018 zu beurteilen. Sowohl nach der für Verletzungshandlungen ab dem 11.1.2009 anwendbaren Rom-II-Verordnung (Art. 34, Art. 31 Rom-II-Verordnung) als auch nach den für die früheren Verletzungshandlungen anwendbaren Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Rechte bestehen, nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten (vgl. BGH, aaO – An Evening with Marlene Dietrich Rn. 24). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte ist, für die die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

40
b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu, da die Beklagten die der Klägerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt haben, indem sie die streitgegenständlichen Werke auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG).

41
aa) Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

42
(1) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin exklusiv die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke von Thomas Mann durch den „Vertragszusatz E-Book-Rechte“ (Bl. 666ff. d.A.) und den Vertrag „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book-Rechte vom 20.8./26.8.2013“ (Bl. 668 d.A.) eingeräumt wurden. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Gegen diese wenden sich die Beklagten ohne Erfolg:

43
Vorname1 Y war jedenfalls im Zeitpunkt der Unterzeichnung der „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book-Rechte“ am 1.12.2014 von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zur Einräumung der Rechte bevollmächtigt worden. Soweit die Berufung geltend macht, die vorgelegten Vollmachten der Erben (Anlage K46, Bl. 740ff. d.A.) wichen in Inhalt und Gestaltung voneinander ab, ändert dies nichts daran, dass das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass durch jede der Vollmachten Vorname1 Y bevollmächtigt wurde, für den jeweiligen Miterben den Vertrag „Vertragszusatz E-Book-Rechte“ und die „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book Rechte“ abzuschließen. Soweit die Berufung ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachte Einwendung wiederholt, die von der Miterbin Vorname2 A-Y erteilte Vollmacht (Bl. 745 d.A.) umfasse nicht die Einräumung von Nutzungsrechten und insbesondere nicht die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

44
Mit der Unterzeichnung der „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book Rechte vom 20.8./26.8.2013“ (Bl. 668 d.A.) genehmigte der in diesem Zeitpunkt von sämtlichen Miterben bevollmächtigte Vorname1 Y die Erklärungen, die er mit Unterzeichnung des Vertrags „Vertragszusatz E-Book-Recht“ ggf. noch als vollmachtloser Vertreter (§ 177 Abs. 1 BGB) abgegeben hatte:

45
Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist eine Genehmigung der Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen, vorliegend die Erbengemeinschaft, möglich. Da es sich bei der Genehmigung nicht um ein höchstpersönliches Geschäft handelt, kann sich der Vertretene bei Abgabe der Genehmigungserklärung vertreten lassen (§ 164 BGB), was hier durch Vorname1 Y geschehen ist. Es bedarf für diese Genehmigung entgegen der Annahme der Berufung keiner entsprechenden Aufforderung (§ 182 BGB).

46
Mit der Unterzeichnung der „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book Rechte vom 20.8./26.8.203“ erklärte Vorname1 Y konkludent die Genehmigung seiner früheren Erklärung „Vertragszusatz E-Book Rechte“. Dies ergibt sich bei Auslegung der Erklärung (§§ 133, 157 BGB) bereits daraus, dass ausweislich der Bezeichnung der später unterzeichneten Erklärung mit dieser eine Ergänzung zu der früher unterzeichneten Erklärung erfolgen sollte, mithin die früher unterzeichnete Erklärung als wirksam behandelt werden sollte.

47
Entgegen der Berufung ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Vorname1 Y bei seiner Vernehmung (Bl. 765f. d.A.) nichts anderes. Zwar hat der Zeuge bekundet, ihm sei die rechtliche Struktur des damaligen Vertrags nicht bekannt gewesen und ihm sei auch eine Unterscheidung zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten nicht bewusst gewesen. Doch hat er außerdem angegeben, dass er die Einräumung von E-Book-Rechten bewusst vorgenommen habe. Er hat bekundet, er habe gemerkt, dass es von Bedeutung sei, auch für E-Books Rechte zu vergeben. Damit wollte er – auch noch am 1.12.2014 – der Klägerin E-Book-Rechte einräumen und daher eine früher von ihm abgegebene (ggf. schwebend unwirksame Erklärung) genehmigen. Selbst wenn der Zeuge Vorname1 Y die Unterscheidung zwischen ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Nutzungsrechten nicht bewusst gewesen sein sollte, so ergab der eindeutige Wortlaut des Vertrags aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin (vgl. Reichold in: jurisPK-BGHG, Band 1, 8.Auflage, § 133 Rn. 7; BGH, Urteil vom 28.1.2002 – II ZR 385/00), dass Vorname1 Y ihr exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat.

48
Die Erbengemeinschaft konnte der Klägerin durch die beiden Vereinbarungen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung einräumen. Dieses Recht war nicht gemäß § 4 Abs. 1 des zwischen der Erbengemeinschaft und der Klägerin im Jahr 1977 geschlossenen Vertrags (Bl. 648ff. d.A) bei Vorname3 Y verblieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der genannten vertraglichen Regelung, die Nebenrechte für spezielle Verlagsprodukte betraf, unterfallen sollte.

49
(2) Der Klägerin wurden für die hier streitgegenständlichen Werke des Autors Heinrich Mann ausschließliche Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung durch den „Verlagsvertrag“ (Bl. 669ff. d.A.), den „Vertragszusatz E-Book-Rechte“ (Bl. 674ff.) und die „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book-Rechte“ (Bl. 676 d.A.) eingeräumt.

50
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der als Zeuge vernommene Vorname4 Y hinsichtlich sämtlicher unterzeichneter Verträge von dem Miterben Vorname5 Y bevollmächtigt worden war. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis wendet sie lediglich ein, das Landgericht habe nicht feststellen können, wann Vorname5 Y dem Zeugen Vorname4 Y eine Vollmacht erteilt habe. Allerdings hat der Zeuge Vorname4 Y ausweislich des Protokolls (Bl. 767 d.A.) bekundet, dass Vorname5 Y ihm schon vor Unterzeichnung des ersten der drei Verträge eine Generalvollmacht erteilt hatte, wie dies auch das Landgericht (LGU 13) ausführt. Weitere Feststellungen zum exakten Zeitpunkt der Bevollmächtigung sind demnach entbehrlich.

51
(3) Schließlich hat das Landgericht zu Recht für den Autor Alfred Döblin die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund des „General Agreement“ (Bl.677 f.d.A.) bejaht. Mit dieser Vereinbarung wurde der Klägerin u.a. das Recht eingeräumt, die betreffenden literarischen Werke u.a. mittels digitaler Medien, zB. E-Books, zu nutzen, zu publizieren und zu verbreiten (Clause 2 Absatz 2 Buchst. h des Vertrags).

52
Die Berufung wendet erfolglos ein, ausweislich des Vertrags (Clause 1, Absatz 2) hätten sich die Rechte, die der Klägerin nach dem Vertrag eingeräumt werden sollten, bei Vertragsschluss noch bei dem B Verlag befunden und die Klägerin hätte nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, dass im Folgenden die Rechte an den Nachlass des Alfred Döblin zurückgefallen wären. Aus der genannten vertraglichen Regelung (Clause 1 Absatz 2) geht hervor, dass die Rechte an den Werken aufgrund einer vorhandenen vertraglichen Regelung mit dem B Verlag von diesem an die Erbengemeinschaft zurückfallen. Damit hätten die Beklagten jedenfalls Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, warum dieser vertraglich vorgesehene Rückfall nicht eingetreten sein sollte.

53
Zudem hat das Landgericht unwidersprochen festgestellt, dass die Klägerin die Auswertung der Rechte übernommen hat und der B Verlag sich hiergegen nicht gewandt hat (LGU 14). Sie hat auch den Rückfall der Rechte von dem B Verlag auf die Erbengemeinschaft zweitinstanzlich weiter belegt: Die Klägerin hat einen Ausdruck der Webseite des B Verlags betreffend die dort verlegten Autoren vorgelegt (Bl.974f. d.A.), der den Autor Döblin nicht aufweist. Sie hat weiter eine Kurzmeldung der „Stadt1er Literaturkritik“ vom 13.10.2008 vorgelegt (Bl. 978 d.A.), die darüber berichtet, dass die Klägerin „nach dem Wiedererwerb der Rechte“ im Oktober 2008 zehn Bände des Werks von Alfred Döblin auf den Markt bringe; die Weltrechte hierfür seien Anfang des Jahres von B zu der Klägerin zurückgekehrt; eine entsprechende Vereinbarung sei mit dessen Sohn abgeschlossen worden. Diese Dokumente, die von den Beklagten nicht bestritten wurden und damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich zugrunde zu legen sind, belegen, dass die Rechte zunächst vom B Verlag an die Erbengemeinschaft zurückgefallen sind, so dass diese der Klägerin mit dem zuvor geschlossenen Vertrag entsprechende Rechte einräumen konnte.

54
Der Klägerin wurden die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Werke (§ 19a UrhG) durch Clause 2 Abs. 2 des Vertrags als ausschließliche Rechte eingeräumt. Zwar gewährt diese Klausel nach ihrem Wortlaut nicht exklusive Rechte, sondern das Recht zur exklusiven Handhabung der dort genannten Rechte („the exclusive handling of the following rights“). Von der Einräumung exklusiver Rechte ist stattdessen an anderer Stelle die Rede: Clause 2 Absatz 1 des Vertrags, die die Einräumung eines allgemeinen Veröffentlichungsrechts betrifft, sieht nach ihrem Wortlaut eine exklusive Rechteeinräumung vor („the sole and exclusive right“). Jedoch hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem Vertrag für die in Clause 2 Abs. 2 genannten Rechte Lizenzen erteilen kann. Denn nach Clause 2 Abs. 5 des Vertrags sollen Lizenzverträge, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags über die Rechte gemäß Clause 2 Abs. 2 existieren, zunächst wirksam bleiben. Diese Berechtigung zur Lizenzerteilung spricht für eine Erteilung ausschließlicher Nutzungsrechte durch Clause 2 Abs. 2 an die Klägerin. Zudem ergibt sich auch nicht, was das Recht zum „exclusive handling“ der Rechte iSv Clause 2 Abs. 2 des Vertrags anderes meinen sollte als die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.

55
Schließlich macht die Berufung ohne Erfolg geltend, gegen die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung spreche, dass nach Clause 11 Abs. 4 des Vertrags verschiedene „non-print-Rechte“ bei Vertragsschluss bei dem C Verlag gelegen hätten. Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Clause 2 Abs. 2 genannten „subsidiary rights“ unter die in Clause 11 Abs. 4 genannten „certain non-print-rights“ fallen. Hiergegen spricht die Systematik des Vertrags: Nach dieser steht die Rechteeinräumung nach Clause 2 Abs. 1 und 2 lediglich unter dem Vorbehalt Clause 1 Abs. 2, nämlich dem Rückfall dieser Rechte vom B Verlag an die Erbengemeinschaft.

56
bb) Die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung der Werke (§ 19a UrhG) wurden von den Beklagten verletzt.

57
(1) Die streitgegenständlichen Werke wurden auf der Internetseite der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht. Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine solche nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ iSd Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (BGH, Vorlagebeschluss vom 13. 9. 2018 – I ZR 140/15 – YouTube Rn. 26f.).

58
Das die streitgegenständlichen Werke durch die Bereitstellung auf der Webseite www.(x).org zum Abruf im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG öffentlich wiedergegeben werden (vgl. dazu BGH aaO. – You Tube Rn. 35), ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Beklagte streitet dagegen ab, für die öffentliche Zugänglichmachung verantwortlich zu sein. Damit hat sie aber keinen Erfolg, denn hier liegt eine täterschaftliche Haftung der Beklagten vor.

59
Eine Handlung der Wiedergabe in dem vorbezeichneten Sinn setzt voraus, dass der Nutzer (hier also die Beklagte) in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten Werk oder einer geschützten Leistung zu verschaffen, wobei es genügt, dass Dritte Zugang zu dem geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich nutzen (BGH, aaO – YouTube Rn. 26ff.).

60
Dabei besteht die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform für die dort zugänglich gemachten Inhalte auch dann, wenn er diese Inhalte zwar nicht selbst geschaffen hat, aber sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.11.2009 – marions-kochbuch.de; Urteil vom 5.11.2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola Rn. 16f. mwN; Urteil vom 19.3.2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal Rn. 25f).

61
Dies hat das Landgericht für den vorliegenden Fall zutreffend herausgearbeitet und mit Recht festgestellt, dass die auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Werke aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsnutzers von der Beklagten angeboten werden. Hier sticht u.a. hervor, dass die dort verfügbare Literatur in den Nutzungsbedingungen (Terms of Use) als „our ebooks“ bezeichnet und dass sie mit einer „Project X License“ verbunden werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 16) Bezug genommen.

62
Unabhängig davon ist die Beklagte auch deshalb für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, weil sie durch die Emails der Klägerin vom 4.9.2013 (Anlage K 20, Bl. 120 d.A.) und 18.9.2013 von der Rechtsverletzung Kenntnis erhielt und es trotzdem unterließ, den Zugang deutscher Nutzer zu den auf der Internetseite eingestellten streitgegenständlichen Werken zu unterbinden. Der Betreiber kann nämlich auch dann die für die Annahme einer „Handlung der Wiedergabe“ erforderliche zentrale Rolle einnehmen, wenn er zwar nicht selbst die Inhalte eingestellt hat, aber nach Erlangung der Kenntnis von der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte diese nicht unverzüglich löscht und nicht unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt (BGH, aaO. – YouTube Rn. 34).

63
Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, gegen die Haftung der Beklagten spreche, dass sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Es ist für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Handlung zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17 – Krankenhausradio Rn. 39).

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(2) Ebenso zu Recht hat das Landgericht eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten bejaht.

65
Der Vertreter einer juristischen Person haftet bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft, wenn er selbst an der Verletzungshandlung durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen II – Rn. 80).

66
Zwar hat der Geschäftsführer nicht die Garantenpflicht, jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen wird. Wenn aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft beruht, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird, dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. Nordemann/Fromm, UrhG, 12. Auflage, Rn 180 zu § 97 UrhG). Dazu rechnen auch diejenigen Fälle, bei denen die Rechtsverletzung in dem von der Geschäftsleitung initiierten bzw. praktizierten Geschäftsmodell angelegt ist (BGH, Urteil vom 6.10.2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I).

67
So liegt der Fall hier. Das unter der Leitung des Beklagtenausgearbeitete und praktizierte Konzept der Beklagten sieht vor, dass literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischem Urheberrecht geprüft werden. Eine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende deutsche Schutzrechte erfolgte nicht, obwohl das Angebot der Beklagten zugleich auch an interessierte Nutzer aus Deutschland gerichtet war. Die diesem Konzept immanente Gefahr der Schutzrechtsverletzung muss sich der Beklagte als CEO der Beklagten täterschaftlich zurechnen lassen. Aus den o. g. Gründen spielt es dabei keine Rolle, dass die Beklagte als „non-profit-organisation“ tätig ist und ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt.

68
Unabhängig davon haftet der Beklagte für die Rechtsverletzungen auch deshalb, weil er es ab September 2013, nachdem er durch die o. g. Emails von den Rechtsverletzungen erfahren hatte, versäumt hat, den Zugriff deutscher Internet-Nutzer zu unterbinden.

69
cc) Die Beklagten haben rechtswidrig gehandelt. Die tatbestandsmäßige Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechts indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit (Specht in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, § 97 Rn. 14).

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Zwar sind bei der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts die nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh aufgeführten Grundrechte zu beachten (BGH, Beschluss vom 1.6.2017 – I ZR 139/15 Rn. 38 – Afghanistan Papiere). Das Motiv der Beklagten, eine Plattform zu betreiben, auf der Werke, die in den USA gemeinfrei sind, als E-Books zur Verfügung gestellt werden können, stellt jedoch bereits keine grundrechtlich geschützte Rechtsposition dar.

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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern durch die Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, aaO – Afghanistan Papiere).

72
dd) Der Klageantrag war nicht deshalb als teilweise unbegründet abzuweisen, weil dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Beklagten abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers Rn. 14). Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Auch zweitinstanzlich hat die Klägerin bestätigt, dass die Erschwerung des Zugriffs durch Sperrung sämtlicher „deutscher“ IPv4- und IPv6-Adressen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend ist (Berufungserwiderung, S. 48, Bl. 910 d.A.).

73
c) Antragsgemäß war festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sind.

74
Wie dargelegt, haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke (§ 19a UrhG) verletzt.

75
Sie handelten hierbei fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB). Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnisse verschaffen (BGH, aaO – marions-kochbuch.de Rn. 40). Die Beklagten hätten sich daher vergewissern müssen, ob sie durch die Einstellung der streitgegenständlichen Werke auf ihrer auch in Deutschland abrufbaren Webseite deutsches Urheberrecht verletzen. Nach Erhalt der Emails der Klägerin im September 2013 hatten sie Kenntnis von der Rechtsverletzung und handelten damit sogar vorsätzlich.

76
Zu Recht hat das Landgericht angenommen (LGU 16, 17), dass die Beklagten sich nicht darauf berufen können, die Ansprüche der Klägerin auf anwaltlichen Rat zurückgewiesen zu haben. Auch zweitinstanzlich haben die Beklagten insbesondere nicht klargestellt, wann und von wem der anwaltliche Rat eingeholt wurde und ob er überhaupt die Überprüfung einer Verletzung deutscher Schutzrechte umfasste.

77
Ohne Erfolg machen die Beklagten zweitinstanzlich geltend, der Möglichkeit, Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der Lizenzanalogie geltend zu machen, stehe entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine „not-for-profit-corporation“ nach US-amerikanischem Recht handelt. Die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfordert nicht, dass es sich bei dem Verletzer um einen kommerziellen Anbieter handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I Rn. 55).

78
Auch ist die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh Rn. 54 mwN). Die Klägerin hat dargelegt, dass der Zugriff und/oder ein Download der auf der Webseite der Beklagten eingestellten streitgegenständlichen Werke von Deutschland aus möglich gewesen ist. Sie hat unwidersprochen vorgetragen und durch entsprechende Screenshots (Klageschrift S. 23ff., Bl. 23ff. d.A.) belegt, dass Universitäten und Schulen in Deutschland auf das Angebot der Beklagten hingewiesen haben und dass in deutschen Medien über die Möglichkeit berichtet wurde, von der Internetseite der Beklagten eine Vielzahl von Werken in deutscher Sprache kostenlos herunterzuladen. Dass Downloads aus Deutschland in der Vergangenheit erfolgten, wird zudem durch die zweitinstanzlich vorgelegten Reaktionen von Nutzern in Deutschland auf die Sperrung der Internetseite der Beklagten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils belegt (Berufungserwiderung S. 14ff, Bl. 876ff. d.A.). Damit sind ein korrespondierender Umsatzverlust und entsprechende Gewinneinbußen der Klägerin wahrscheinlich gemacht worden.

79
d) Zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die Anzahl der aus Deutschland erfolgten Abrufe verlangen (§101 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB).

80
Die Beklagten sind zur Auskunft verpflichtet, da sie das urheberrechtlich geschützte Recht der Klägerin in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (§ 101 Abs. 1 UrhG):

81
Die Verletzung kann wegen der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen, beispielsweise dann, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlich in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, S. 50).

82
Vorliegend umfasste die Rechtsverletzung 18 Werke, die von den Beklagten vollständig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Umfang der Rechtsverletzung entspricht demjenigen, wie er üblicherweise mit einer auf gewerblichem Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist und geht über die gewöhnliche Benutzung im privaten Bereich hinaus. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Verletzung sei nicht innerhalb der relevanten Verwertungsphase der Werke erfolgt (vgl. hierzu: Dreier, aaO Rn. 6a). Die streitgegenständlichen literarischen Werke sind klassische Werke, deren Verwertungsphase wegen ihrer Zeitlosigkeit nicht beendet ist (vgl. zu ein Musikalbum der klassischen Musik: OLG Köln, aaO – Die schöne Müllerin“). Da § 101 UrhG lediglich eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, nicht aber eine solche mit gewerblicher Absicht voraussetzt, kommt es nicht darauf an, dass es sich bei der Beklagten um eine „non-profit-corporation“ nach US-amerikanischem Recht handelt.

83
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt haben, dass es ihnen nicht möglich ist, Auskunft über die Anzahl der aus Deutschland erfolgten Abrufe zu erteilen. Sie sind dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, dass sie sich jedenfalls unter Mithilfe ihres Server-Betreibers darüber informieren können, welchen Anteil der erfassten weltweiten Abrufe solche aus Deutschland ausmachen.

III.

84
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge Ziff. I, II.2 und III aus § 97 ZPO, da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat.

85
Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrags Ziff. II.1 ergibt sich die Kostentragungspflicht der Beklagten aus § 91a ZPO. Der Auskunftsantrag war zunächst zulässig und begründet. Die Beklagten waren zur Vorbereitung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin zur Auskunft darüber verpflichtet, zu welchen Zeitpunkten die streitgegenständlichen Werke über die Internetseite der Beklagten erstmals abrufbar waren, da die Beklagten das urheberrechtlich geschützte Recht der Klägerin an diesen Werken in gewerblichem Ausmaß verletzten (§ 101 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB).

86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

87
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

88
Der Wert des Berufungsverfahrens war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

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