Zur Frage der Fahrlässigkeit bei Sturz mit geladener Jagdwaffe während der Jagdausübung

BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – VI ZR 193/99

Kommt es während der Jagdausübung beim Durchstreifen schwierigen Geländes zum Sturz des Jagdausübenden und löst sich dabei ein Schuß, so läßt sich ohne tragfähige Feststellungen über den genauen Unfallhergang allein aus der Tatsache des Sturzes kein Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt aus übergegangenem Recht des Universitätsprofessors Dr. F. vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Jagdunfalls.

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Am 10. Januar 1993 unternahm der in den Diensten des Klägers stehende F. mit dem Beklagten und einem weiteren Bekannten (M.) eine Gesellschaftsjagd in einem von F. gepachteten Jagdrevier. Die Jagdteilnehmer verabredeten, in einem etwa 150 Meter langen und 80 bis 100 Meter breiten Eichenwald zunächst die rechte Seite nach Niederwild zu durchtreiben. Absprachegemäß ging F. auf einem am rechten Waldrand verlaufenden Weg, während M. sich parallel dazu im wesentlichen auf einer Schneise vorwärts bewegte und der Beklagte zwischen beiden, in einem Abstand von jeweils etwa 10 bis 15 Metern, mit seinem Hund ein schwieriges, oft von Unterholz bewachsenes Gelände zu durchstöbern hatte. Gegen Ende des Waldes, nach dem Vortrag des Beklagten etwa 20 Meter vor dem ihn abschließenden Holzzaun, bog F. von seinem Weg nach links auf einen Trampelpfad ein, der zu einer Lichtung führte. Auf dieser Lichtung blieb er stehen. Als M., der auf ihn zuging, noch etwa 3 bis 5 Meter und der Beklagte nach seinen Angaben rund 8 Meter von F. entfernt waren, fiel aus dem Gewehr des Beklagten ein Schuß. F. wurde im Oberschenkel getroffen; er verstarb noch am selben Abend an der Verletzung.

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Der Beklagte wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung in der Berufungsinstanz rechtskräftig freigesprochen.

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Der Kläger hat von ihm den Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1995 an die Hinterbliebenen des F. erbrachten Leistungen von 162.599,95 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden verpflichtet sei. Er hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, F. habe durch sein Verhalten vor dem Unfall zu erkennen gegeben, daß die Jagd beendet sei. Der Beklagte hätte deshalb seine Waffe sofort entladen müssen.

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Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, F. habe seinen Stand abredewidrig 20 Meter vor dem Ende der rechten Waldseite verlassen. Die Jagd sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, da man auch die linke Seite in entgegengesetzter Richtung habe durchtreiben wollen. Der Schuß aus seiner Waffe habe sich gelöst, als ihm ein Zweig eines Busches hinter seine Brille ins Auge geraten und er dadurch ins Stolpern gekommen und hingefallen sei.

6
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen sei. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 22. November 1996 die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat diese Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 3. März 1998 – VI ZR 407/96VersR 1998, 858 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme seinen vorangegangenen Urteilsausspruch erneuert.

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Hiergegen richtet sich wiederum die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe
I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es halte nach durchgeführter Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten in entscheidenden Punkten für widerlegt. Es treffe weder zu, daß es so zur Auslösung des Schusses gekommen sei, wie der Beklagte es darstelle, noch entspreche es der Wahrheit, daß F. auf dem Weg am Waldrand hätte bleiben sollen und demgemäß abredewidrig im Wald aufgetaucht sei. Beim Sturz des Beklagten habe es zu einem Schuß in Gehrichtung nur kommen können, wenn der Beklagte entsprechend seiner Behauptung die Waffe aufgerichtet mit beiden Händen getragen hätte. Diese Darstellung sei jedoch widerlegt. Der Beklagte habe die Waffe vielmehr nach unten gerichtet gehabt. Nach der Aussage des Zeugen M. bei dessen polizeilicher Vernehmung 5 Tage nach dem Unfall habe der Beklagte in ganz üblicher Weise die Waffe in Hüfthöhe mit dem Lauf nach vorneweg vor sich getragen. Dieser frühen Darstellung des Zeugen sei der Vorzug zu geben gegenüber den späteren Aussagen in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht, wo der Zeuge in seinem Aussageverhalten immer mehr zu Gunsten des Beklagten von seiner ursprünglichen Darstellung abgerückt sei. Dementsprechend stehe aufgrund der Angaben des Zeugen gegenüber der Polizei auch fest, daß man sich mit F. genau dort habe treffen wollen, wo dieser gewartet habe. Damit sei zwar nicht schon erwiesen, wie sich der Unfall denn tatsächlich abgespielt habe. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn die Einlassung des Beklagten, soweit es um die Abgabe des Schusses gehe, zuträfe, sei das Verschulden des Beklagten zu bejahen, denn dieser habe mit seinem Verhalten nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Beklagte habe beim Durchschreiten des Buschwerks eine offensichtlich höchst gefährliche Situation heraufbeschworen. Er sei mit geladener Waffe geradewegs auf den vor ihm stehenden Jagdherrn zugegangen und zwar in einer Entfernung, in der ein Schuß sehr leicht habe tödlich sein können. Da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einem gezielten Schuß nicht mehr zu rechnen gewesen sei, habe der am vereinbarten Treffpunkt angelangte Jagdherr mit gutem Grund die Jagd vorläufig für beendet ansehen können. Angesichts dieser Situation sei der Beklagte, wenn er gleichwohl mit geladener Waffe in Richtung des nahe vor ihm stehenden Jagdherrn das Buschwerk durchstreift habe, genötigt gewesen, sich so vorsichtig und achtsam zu bewegen, daß er nicht durch vorhersehbare Umstände habe zu Fall kommen können. Es habe ihm in dieser Lage einfach nicht passieren dürfen, daß er einen ja nicht unsichtbaren Ast ins Auge bekommen habe, und zwar in zugleich nicht gehörig kontrollierter Bewegung, so daß er infolgedessen auch noch zu Fall gekommen sei. Demgemäß könne es dahinstehen, ob die Jagd in dem Sinne beendet gewesen sei, daß der Beklagte die Waffe hätte entladen müssen oder ob man noch habe zurückstreifen wollen. Der Kläger müsse sich auch kein bei dem Unfall mitwirkendes Verschulden des Getöteten anrechnen lassen. F. habe nicht abredewidrig seinen „Strich“ verlassen, sondern sich von der Straße zum vereinbarten Treffpunkt begeben. Sofern in dem Einsatz des Beklagten mit verhältnismäßig geringen Schußmöglichkeiten ein unfallursächliches mitwirkendes Verschulden des Jagdleiters erblickt werden könne, trete dieses jedenfalls hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zurück.

II.

9
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

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1. Für ein Verschulden des Beklagten muß im Rahmen erneuter revisionsrechtlicher Prüfung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV 4.4 vom 1. Januar 1981) außer Betracht bleiben. Das Berufungsgericht hat es nunmehr dahinstehen lassen, ob bei Auslösung des Schusses die Jagdausübung bereits beendet war und der Beklagte deshalb gemäß dieser Vorschrift die Schußwaffe hätte entladen müssen, als er sich dem auf der Lichtung stehenden Jagdherrn genähert habe. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Jagd zum Zeitpunkt der Schußabgabe (objektiv) noch nicht beendet war. Da es um einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten geht, ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob F. – wovon das Berufungsgericht ausgeht – seinerseits die Jagd als beendet ansah.

11
2. Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten auf andere Umstände gründet, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand.

12
a) Mit Recht wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge nach § 286 ZPO gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der vom Beklagten geschilderte Unfallhergang, wonach er vor seinem Sturz die Waffe mit beiden Händen und mit dem Lauf nach oben vor sich getragen habe, sei widerlegt. Die vom Berufungsgericht seiner Überzeugung, die Waffe sei nach unten gerichtet gewesen, zugrunde gelegte Aussage des Zeugen M. bei dessen polizeilicher Vernehmung vom 15. Januar 1993, wonach der Beklagte die Waffe in Hüfthöhe mit dem Lauf vorneweg vor sich getragen habe, sagt nichts darüber aus, ob der Lauf nach oben oder nach unten gerichtet war. Deshalb besteht auch nicht der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung reklamierte Widerspruch zu der gerichtlichen Aussage des Zeugen, der Beklagte habe beim Durchstreifen des Waldes das Gewehr mit der Mündung nach oben getragen, zumal der Sachverständige diese Trageweise als ebenfalls möglich und für den Unfallhergang plausibel bezeichnet hat.

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b) Soweit das Berufungsgericht die Einlassung des Beklagten im Zusammenhang mit der Abgabe des Schusses als richtig unterstellt und bereits hieraus in Verbindung mit der für erwiesen erachteten Gesamtsituation ein Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten will, kann dies aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

14
Der Fahrlässigkeitsvorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, wenn er mit geladener Waffe in Richtung des nah vor ihm stehenden Jagdherrn das Buschwerk habe durchstreifen wollen, genötigt gewesen, sich so vorsichtig und achtsam zu bewegen, daß er nicht durch vorhersehbare Umstände habe zu Fall kommen können; es habe ihm in dieser Lage einfach nicht passieren dürfen, einen „ja nicht unsichtbaren Ast“ in einer nicht gehörig kontrollierten Bewegung ins Auge zu bekommen, entbehrt tragfähiger Feststellungen über den genauen Unfallhergang. Auf der vom Berufungsgericht angenommenen Grundlage wäre ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann rechtlich haltbar, wenn jede nur denkbare Sturzursache dem Beklagten zum Verschulden gereichen würde. Hiervon kann jedoch angesichts der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig dargestellten Tatsache, daß der Beklagte mit seinem Hund ein schwieriges, oft von Unterholz bewachsenes Gelände zu durchstöbern hatte, nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht setzt sich – worauf die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht hinweist – in Widerspruch zu den Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen, ohne eigene Sachkunde darzutun. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus dem Umstand, daß der Beklagte ins Stolpern geraten sei, lasse sich nicht auf ein zu schnelles oder sorgloses Vorgehen schließen. Es sei vielmehr möglich, daß der Beklagte gleichzeitig einen – bei diffusem Hintergrund nicht erkennbaren – Ast ins Auge bekommen und sein Fuß sich in einer Ranke verfangen habe. Für die Beurteilung eines Verschuldens komme es – so der Sachverständige – darauf an, ob konkrete Feststellungen getroffen werden könnten, wie sich der Beklagte vorwärts bewegt habe. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen nicht getroffen hat, durfte es das Verhalten des Beklagten nicht als sorgfaltswidrig beurteilen.

15
3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach F. kein Mitverschulden zur Last falle oder ein solches zumindest hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zurücktrete.

16
Die Argumentation des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Während es dem Beklagten bei der Beurteilung der Schuldfrage vorwirft, beim Durchschreiten des Buschwerks eine offensichtlich höchst gefährliche Situation heraufbeschworen zu haben, meint es im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens des F. den Vorwurf des Sachverständigen nicht berücksichtigen zu müssen, daß F. als Jagdleiter den Beklagten mit praktisch aussichtslosen Schußaussichten als Durchgehschützen anstatt nur als Treiber eingeteilt habe. Soweit das Berufungsgericht dies damit begründet, der Beklagte habe ja auf nach oben abfliegendes Flugwild schießen dürfen, so verringerte sich dadurch nicht die Gefahr, daß es in der vom Beklagten geschilderten Weise, die das Berufungsgericht letztlich als richtig unterstellt, zu einem Jagdunfall kommen konnte, nachdem sich F. vor das „Treiben“ begeben hatte.

III.

17
Nach alledem konnte das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Die – vom Berufungsgericht allerdings letztendlich dahingestellt gelassene – Überlegung, ob der Schädiger, dessen Darstellung widerlegt sei, sich so behandeln lassen müsse, wie derjenige, dessen Sachvortrag von vornherein unzulänglich, z.B. unsubstantiiert sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Frage stellt sich, abgesehen von den nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Trageweise des Gewehrs, bereits deshalb nicht, weil auch der Kläger keinen gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden anzusehenden abweichenden Hergang des genauen Unfallgeschehens vorgetragen und der Beklagte nach Angabe des Sachverständigen möglicherweise selbst gar nicht sicher den Ablauf im Einzelnen wahrgenommen hat. Beim Stolpern und Fallen findet erfahrungsgemäß kein bewußter und koordinierter Bewegungsablauf mehr statt, sondern vielmehr der instinktive Versuch, Halt und Gleichgewicht zu finden. Darüberhinaus greift zu Gunsten des Klägers weder eine Umkehr noch eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast ein (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1998 – VI ZR 407/96VersR 1998, 858, 860 m.w.N.).

18
Da das Berufungsgericht auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, um dem Senat eine abschließende Sachentscheidung zu ermöglichen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

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