Zur Verantwortlichkeit des Transportunternehmers im Zollverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2014 – 4 K 125/13

1. Die Aufzählung der Fälle, in denen sich die Verfehlung i. S. v. Art. 204 Zollkodex auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, in Art. 859 ZK-DVO ist abschließend.

2. Umstände i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Zollkodex sind solche, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Die Krankheit zweier Mitarbeiter einer mit drei Mitarbeitern besetzten Zollabteilung einer Spedition stellt, auch wenn in dieser Zeit wegen eines Neukunden ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bewältigen war, keinen Umstand in diesem Sinne dar.

3. Die Frist von 45 Tagen gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) Zollkodex gilt nur für Waren, die (unmittelbar) nach einer Seefracht gestellt werden, weil die Abwicklungsdauer im Containerverkehr mehr Zeit benötigt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

2

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen und eine Lagerhalterin. Mit 9 summarischen Anmeldungen übernahm sie im November 2011 für die Firma A (…) insgesamt … Alufelgen in die vorübergehende Verwahrung. Den summarischen Anmeldungen waren Versandverfahren vorausgegangen, die die Klägerin nach Eintreffen der Waren im Hafen Hamburg eröffnet hatte und innerhalb derer die Waren per Lkw vom Terminal zum Lager der Klägerin verbracht wurden. Auf die summarischen Anmeldungen wurde der Klägerin jeweils gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) Zollkodex eine Frist von 20 Tagen zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung gesetzt. Die Frist lief jeweils bis zum 28.11.2011. Die Alufelgen waren für die B AG am Produktionsstandort C bestimmt. Nach einer Vereinbarung zwischen der Firma A und der B AG sollten die Alufelgen unverzollt und unversteuert geliefert werden.

3

Der Versuch der Klägerin, die Zollanmeldungen am 30.11.2011 abzugeben, scheiterte an der abgelaufenen Verwahrfrist. Daher beantragte sie eine Verlängerung der Verwahrfrist. Zur Begründung trug sie vor, einem Mitarbeiter, Herrn D, sei am 30.11.2011 das Versäumen der Frist aufgefallen. Der Mitarbeiter sei fast täglich darauf hingewiesen worden, die Fristen zu kontrollieren und Anträge rechtzeitig zu erstellen und einzureichen. Stichprobenartige Kontrollen hätten bislang keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Durch Krankheitsausfälle sei Herr D erheblich überbelastet gewesen.

4

Mit Schreiben vom 07.12.2011 und vom 12.12.2011 lehnte der Beklagte eine Verlängerung der Verwahrfrist ab.

5

Gegen die Ablehnung der Verlängerung der Verwahrfrist legte die Klägerin am 15.12.2011 Einspruch ein. Darin stellte sie klar, dass ihre Anträge nicht auf eine nachträgliche Fristverlängerung abzielten, und begründete, weshalb aus ihrer Sicht keine Einfuhrabgaben entstanden seien.

6

Mit Bescheid vom 25.01.2012 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben i. H. v. … € (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer), da die Klägerin innerhalb der Verwahrfrist keine Zollanmeldung abgegeben habe und daher Einfuhrabgaben nach Art. 204 Zollkodex entstanden seien.

7

Am 02.02.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex nicht entstanden sei, weil sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hätten. Ein Fristversäumnis wirke sich nicht wirklich aus, wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung vorgelegen hätten. Die Anmeldungen seien bereits am 24.11.2011 von Frau E, der Leiterin ihrer Zollabteilung, fertiggestellt worden. Der nach deren Erkrankung zuständige Mitarbeiter, Herr D, habe dann die Abgabefrist übersehen. Ihre Zollabteilung bestehe nur aus drei Mitarbeitern, was bislang für die anfallenden Sachbearbeitungen ausgereicht hätte. Von den drei Mitarbeitern seien Ende November 2011 die Abteilungsleiterin und deren Vertreter erkrankt gewesen. Der verbliebene Sachbearbeiter, Herr D, sei dadurch überlastet gewesen. Zudem habe sie Ende Oktober 2011 einen größeren Neukunden gewonnen, die betroffene Firma A. Allein die Arbeit für diesen Kunden hätte einen Vollzeitarbeitsplatz in Anspruch genommen, da der gesamte Lagerbestand des Neukunden auf ihr Zolllager hätte umgefahren werden müssen. In dieser Situation habe der Mitarbeiter die Einhaltung der Frist übersehen. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, der zu einer Fristverlängerung hätte führen müssen. Wegen des Neukunden habe sie auch einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der aber erst ab dem 01.12.2011 zur Verfügung gestanden habe. Den Neukunden hätte sie nicht vertrösten können, andernfalls hätte sie ihn verloren. Da es sich um einen Seetransport gehandelt habe, hätte die Verwahrfrist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) Zollkodex zudem auf 45 Tage festgesetzt werden müssen.
8

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Alufelgen hätten innerhalb der Verwahrfrist eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Da der Gestellung eine Beförderung per Lkw vorausgegangen sei, ergebe sich eine Frist von 20 Tagen (Art. 49 Abs. 1 lit. b) Zollkodex). Die Frist von 45 Tagen hätte nur gegolten, wenn die Waren im Anschluss an das seeseitige Verbringen erstmals gestellt und eine summarische Anmeldung abgegeben worden wäre. Die Klägerin habe jedoch zunächst ein Versandverfahren eröffnet und bei der zur Beendigung dieses Versandverfahrens erforderlichen weiteren Gestellung die summarische Anmeldung abgegeben. Das Überschreiten der Frist stelle eine Verfehlung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex dar. Diese Verfehlung habe sich auch nicht im Sinne von Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO nicht wirklich ausgewirkt. Der Klägerin wäre bei rechtzeitiger Antragstellung keine Fristverlängerung gewährt worden. Sie habe sich nicht, wie dies für eine Fristverlängerung gemäß Art. 49 Abs. 2 Zollkodex erforderlich wäre, in einer Lage befunden, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, außergewöhnlich sei. Die plötzliche Erkrankung von Mitarbeitern stelle keinen Umstand in diesem Sinne dar. Die Kumulation der von der Klägerin dargelegten Umstände könne in vergleichbaren Unternehmen ebenfalls auftreten. Ein Arbeitgeber müsse immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfalle. Auch Arbeitsfehler zählten zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer rechnen müsse. Bei Unternehmen dieser Größe dürfte gerade bei risikobehafteten Zollverfahren eine ressortübergreifende Vertretung realisierbar sein. Durch die Annahme eines neuen Großkunden ohne vorherige Anpassung der personellen Ausstattung habe sich die Klägerin einem erkennbaren Wagnis ausgesetzt. Diese riskante unternehmerische Entscheidung müsse sie sich nun zurechnen lassen.

9

Mit ihrer am 23.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung. Ergänzend führt sie zur Dauer der Frist aus, ihr hätten 45 Tage zur Verfügung stehen können, wenn sie die Container für den Transport vom Terminal nicht in ein Versandverfahren T 1 überführt hätte, sondern sie wegen der nur kurzen Strecke vom Containerterminal zu ihrem Lager in der vorübergehenden Verwahrung belassen hätte. Die Verkürzung der Frist von 45 auf 20 Tage sei also nur auf die Art und Weise der Überführung vom Terminal auf ihr Betriebsgelände zurückzuführen. Eine abteilungsübergreifende Vertretung sei wegen der besonderen Kenntnisse, die nur Sachbearbeiter der Zollabteilung hätten, problematisch.

10

Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 25.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2013 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und ergänzt, die Umfuhren der Waren des Neukunden, der Firma A, hätten nach dem Vortrag der Klägerin zwischen dem 20. und dem 31.10.2011 und damit deutlich vor Ablauf der bis zum 28.11.2011 laufenden Verwahrfrist und auch bereits vor der Gestellung der streitgegenständlichen Sendungen am 07. bzw. 08.11.2011 stattgefunden. Eine Kausalität zwischen der durch den Neukunden erhöhten Arbeitsbelastung und dem Versäumen der Verwahrfrist sei daher nicht erkennbar. Ursächlich seien allein die Erkrankung zweier Mitarbeiter sowie der Arbeitsfehler des verbliebenen Mitarbeiters gewesen. Diese Umstände hätten die Verlängerung der Verwahrfrist bei rechtzeitiger Antragstellung nicht gerechtfertigt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
14

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

15

I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 25.01.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

16

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Einfuhrabgabenbescheid ist Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex, der gemäß § 21 Abs. 2 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer gilt. Gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 Zollkodex genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie überführt worden ist, ergeben. Da im Streitfall ein Entziehen einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. Art. 203 Zollkodex) ersichtlich nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob die Klägerin eine Pflichtverletzung begangen hat. Das ist vorliegend der Fall.

17

Die Waren wurden nach Ankunft im Hafen Hamburg beim Zollamt … gestellt, wo Versandverfahren eröffnet wurden. Zur Beendigung der Versandverfahren gab die Klägerin summarische Anmeldungen ab. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung galten die Waren nach Art. 50 Zollkodex als vorübergehend verwahrt. Nach Art. 48 Zollkodex war die Klägerin verpflichtet, die Waren innerhalb der gesetzten Frist einer zulässigen zollrechtliche Bestimmung zuzuführen. Der Beklagte hat gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) Zollkodex eine Frist von 20 Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung festgesetzt, die unstreitig am 28.11.2011 ablief. Ebenfalls unstreitig hat die Klägerin die Waren innerhalb dieser Frist weder in den freien Verkehr noch sonst in ein Zollverfahren überführt. Diese von der Klägerin begangene Pflichtverletzung lässt gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex eine Zollschuld entstehen (vgl. nur Witte in Witte, Art. 204 Zollkodex, Rn. 8), was die Klägerin auch grundsätzlich nicht in Abrede stellt.

18

Dabei kann offen bleiben, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex auch dann vorläge, wenn der Beklagte die Frist zu Unrecht nach Art. 49 Abs. 1 lit. b) Zollkodex auf 20 Tage und nicht gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) Zollkodex auf 45 Tage festgesetzt hätte. Im Streitfall kam nämlich die Frist von 20 Tagen zur Anwendung. Die Frist von 45 Tagen bemisst sich ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren, während die Frist von 20 Tagen für auf andere Weise beförderte Waren gilt. Die Frist von 45 Tagen gilt nur für Waren, die (unmittelbar) nach einer Seefracht gestellt werden, weil die Abwicklungsdauer im Containerverkehr mehr Zeit benötigt (Kampf in Witte, Art. 49 Zollkodex, Rn. 2) und sie schließt sich an eine summarische Anmeldung an. Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann es nicht darauf ankommen, ob die Waren einen Teil des Transportweges als Seefracht befördert wurden, auch wenn es sich dabei um den weitaus größten Teil gehandelt hat, vielmehr kommt es auf die Art der Beförderung vor Abgabe der summarischen Anmeldung an. Die Klägerin hat jedoch nach der Seefracht, also nach Ankunft der Waren im Hafen Hamburg, unstreitig keine summarische Anmeldung abgegeben, sondern ein Versandverfahren eröffnet. Eine summarische Anmeldung hat sie erstmals nach Beendigung des Versandverfahrens, innerhalb dessen die Waren per Lkw befördert wurden, abgegeben. Insofern konnte nur die Frist von 20 Tagen zur Anwendung kommen. Ob die Klägerin die Fracht möglicherweise in zollverfahrensrechtlicher Hinsicht auch anders hätte gestalten können, ist unerheblich.

19

Allerdings entsteht nach Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz Zollkodex eine Einfuhrzollschuld trotz Pflichtverletzung nicht, wenn sich die Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Eine Aufzählung der Fälle, in denen sich die Verfehlungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben und die als Ausnahme zu der Regel, dass eine Zollschuld bei Nichterfüllung einer der sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer Ware ergebenden Pflichten entsteht, keine Zollschuld begründen, enthält Art. 859 ZK-DVO; diese Aufzählung ist abschließend (EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98). Im Streitfall kommt allein Art. 859 Anstrich 3 Ziff. 1 ZK-DVO in Betracht, wonach als im vorstehenden Sinne heilbare Verfehlung die Überschreitung der Frist angeführt wird, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Vorliegend ist mithin zu prüfen, ob die Frist zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung gemäß Art. 49 Abs. 2 Zollkodex verlängert worden wäre, wenn sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Diese Prüfung fällt zu Ungunsten der Klägerin aus:

20

Eine Fristverlängerung darf nach Art. 49 Abs. 2 Zollkodex nur gewährt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen, wobei die Vorschrift nicht besagt, welche Umstände zu einer Fristverlängerung führen können. Aus dem Zweck des Art. 49 Abs. 1 Zollkodex, die gestellten Waren zügig einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, lässt sich jedenfalls ableiten, dass nicht beliebige Umstände eine Fristverlängerung rechtfertigen können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 11.11.1999 (C-48/98) hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Umstände“ ausgeführt, dass die Vorschrift des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex solche Umstände meint, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können deshalb nur solche sein, die nicht zu den Ereignissen gehören, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer – wie etwa die plötzliche Erkrankung von Mitarbeitern, die Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder Probleme mit der Anwendung eines zur Zollabwicklung entwickelten EDV-Systems – bei der Ausübung seines Gewerbes ausgesetzt ist. Im Streitfall hat die Klägerin, die gemäß Art. 860 ZK-DVO hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 859 Ziff. 1 ZK-DVO darlegungs- und beweispflichtig ist, nichts vorgetragen, was eine Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 Zollkodex hätte rechtfertigen können.

21

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sowohl die Leiterin als auch der stellvertretende Leiter ihrer aus insgesamt drei Mitarbeitern bestehenden Zollabteilung in dem Zeitraum, in dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung hätten erhalten müssen, erkrankt gewesen seien. Der verbliebene einzige Mitarbeiter habe die fristgerechte Abgabe der Zollanmeldungen auch deswegen versäumt, weil er infolge der für einen neuen Großkunden erforderlichen Arbeit überlastet gewesen sei. Diese Einlassung der Klägerin beschreibt keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex.

22

Die Krankheit von Mitarbeitern – sei sie nun erwartet oder plötzlich – rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausdrücklich nicht die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes (Urteil vom 11.11.1999, C-48/98). Ein Arbeitgeber muss immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt, und sicherstellen, dass eine zuverlässige Vertretung erfolgt; Ausfälle von Arbeitnehmern und Arbeitsfehler von Vertretern zählen zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist (FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2009, 4 K 8/09). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalls auch die Erkrankung von zwei Mitarbeitern einer mit (nur) drei Mitarbeitern besetzten Zollabteilung noch nicht für einen besonderen Umstand. Selbst wenn eine solche Situation überraschend eintritt, ist sie jedoch für sich genommen nicht völlig ungewöhnlich. Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig die Möglichkeit, für eine sachgerechte Vertretung zu sorgen. Es liegt auf der Hand, dass die Zollsachbearbeitung besondere Sachkunde erfordert, so dass eine abteilungsübergreifende Vertretung grundsätzlich problematisch ist. Gleichwohl muss und kann sie in aller Regel jedenfalls in dem Umfang gewährleistet werden, dass zumindest die laufenden und grundsätzlich zu priorisierenden Fristsachen bearbeitet werden. Im Streitfall ging es nicht um die Bearbeitung komplexer zollrechtlicher Fragestellungen, sondern lediglich um die Überwachung laufender Fristen. Wie die Klägerin selbst dargelegt hat, hatte die Leiterin der Zollabteilung die Anmeldungen bereits vor ihrer Erkrankung am 24.11.2011 vorbereitet. Es ging lediglich noch darum, die Anmeldungen rechtzeitig abzugeben. Es handelt sich also ausschließlich um die Überwachung von Fristen, die nicht erkennbar aufwändig ist und daher grundsätzlich auch in einem Vertretungsfall möglich sein muss. Dass das klägerische Unternehmen über derart wenige Mitarbeiter verfügt, dass niemand in der Lage gewesen wäre, die Fristen im Blick zu behalten bzw. fertiggestellte Anmeldungen abzugeben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Letztlich ist das Übersehen der Abgabefrist durch den Sachbearbeiter ein typischer Arbeitsfehler, der in jedem Unternehmen vorkommen kann.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Einzelnen dargelegten Umstand, dass sie im Oktober 2011 einen neuen Großkunden gewinnen konnte, was zu einem erheblichen, den Mitarbeiter der Zollabteilung überfordernden Arbeitsaufkommen geführt hat. Es mag sein, dass es der Klägerin erst zum 01.12.2011 möglich war, einen weiteren Mitarbeiter einzustellen. Zu Recht hat der Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass eine Kausalität zwischen der Betreuung des neuen Kunden und dem Versäumen der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 Zollkodex nicht überzeugend vorgetragen wurde. Die nachvollziehbar arbeitsaufwändigen Umfuhren von Waren des Neukunden in das Lager der Klägerin fanden nach deren eigenem Vortrag zwischen dem 20. und dem 31.10.2011 statt – zu einem Zeitpunkt also, der deutlich vor Ablauf der Verwahrfrist am 28.11.2011 und sogar vor Abgabe der summarischen Anmeldungen am 07. und 08.11.2011 lag. In jedem Fall lag zwischen der Akquisition des Neukunden und dem streitgegenständlichen Fristablauf ein Zeitraum, in dem es hätte möglich sein müssen, organisatorische Regelungen zu treffen, die die Betreuung dieses Kunden ohne Vernachlässigung der sonstigen Verpflichtungen der Klägerin gewährleisten.
24

Unerheblich ist, inwieweit die Frist zur zollrechtlichen Bestimmung der gestellten Waren nur knapp überschritten worden ist. Art. 859 Ziff. 1 ZK-DVO lässt es nicht zu, bei der Auslegung des Begriffs „Umstände“ im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex danach zu differenzieren, ob die Frist nur um einen Tag oder wenige Tage oder aber erheblich überschritten worden ist (FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002, IV 193/99).

25

Da schon die Voraussetzungen des Art. 859 Anstrich 3 Ziff. 1 ZK-DVO nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin im Sinne von Art. 859 Anstrich 2 ZK-DVO grob fahrlässig gehandelt hat, nicht mehr an.

26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Dieser Beitrag wurde unter Steuerrecht, Transportrecht, Zollrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.