Zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung über eine Einweihung in den „3. Grad“ des „Reiki“ wegen Sittenwidrigkeit

LG Ulm, Urteil vom 15.08.2016 – 2 O 64/16

Zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung über eine Einweihung in den „3. Grad“ des „Reiki“ wegen Sittenwidrigkeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt restliche Vergütung für eine Tätigkeit als Reiki-Lehrerin.

2
Der Beklagte ließ sich bei der Klägerin in „Reiki“ ausbilden, erwarb 2011 den „1. Grad“ und ein Jahr später den „2. Grad“. Hierfür leistete er der Klägerin Vergütungen von € 800,- und € 1.250,- die er jeweils in Raten beglich.

3
2015 sollte der Beklagte in den „3. Grad“ (“Meister“) eingeweiht werden, wofür die Klägerin € 10.000,00 verlangte. Dem Beklagten – damals Student oder Referendar – war das zu teuer. Dennoch einigten sich die Parteien auf € 9.999,99, wovon der Beklagte € 2.000,00 sogleich bezahlte. Der Klägerin bestätigte er am 12.04.2015 schriftlich (Bl. 13):

4
„Ich M. Sch. schulde Alija S. 7.999,99 €, die ich wie folgt zurückzahle:
Ab Mai 2015 bis September 2015 monatl. 200,00 €
Den restlichen Betrag von 6.999,99 € bis 30. September 2015.
G., den 12.04.2015“ (Es folgt die Unterschrift M. Sch.)

5
Tatsächlich bezahlte der Beklagte an die Klägerin in den Monaten Mai bis Juli 2015 nochmals jeweils € 200,00, dann nichts mehr. Daraufhin stellte sie ihm am 01.09.2015 eine Rechnung über den noch ausstehenden Restbetrag unter Fristsetzung auf den 30.09.2015 (Bl. 14), die sie dem Beklagten zweimal per Einschreiben/Rückschein zuschickte. Allerdings holte der Beklagte die Sendungen nicht ab. Daher beauftragte die Klägerin ein Inkassobüro mit der Beitreibung ihrer Forderung, was ebenfalls keinen Erfolg hatte. Zahlungsaufforderungen der Klägerin selbst, die restlichen € 7.399,99 zuzüglich Inkassokosten von € 769,91 zu begleichen, lehnte der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 (Bl. 15) ab. Er berief sich auf die Unwirksamkeit der Vertrages wegen Sittenwidrigkeit und focht den Vertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, weil die von der Klägerin angebotene Ausbildung den Vorgaben des Reiki-Verbands nicht entspreche und dem Beklagten kein Nachweis über die „Linie“ – eine ununterbrochene Reihe der auf den Reiki-Gründer zurückgehenden Lehrer – vorgelegt worden sei.

6
Die Klägerin trägt vor, sie lehre die reine Lehre des Mikao Usui, die sich durch einen hohen moralischen und ethischen Anspruch auszeichne. Ihre gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen hätten in der Wiederholung des Inhalts der Ausbildung für den 1. und 2. Grad an ein oder zwei Tagen als Vorbereitung auf die Zeremonie und in der Einweihung in den 3. Grad – der circa eine Stunde dauernden Zeremonie – bestanden. Dabei seien die Bedeutung des „Meistersymbols“ und des Mantras ebenso behandelt worden wie das Zeichnen des „Meistersymbols“ und Meditation. Der von ihr verlangte Preis von € 10.000,00, der durch seine abschreckende Höhe geeignet sei, „die Spreu vom Weizen zu trennen“, beinhalte auch das Angebot an die in den „3. Grad“ eingeweihten „Meister“, bei ihr ohne weitere Kosten „hospitieren“, also bei ihren Kursen für Reiki-Schüler mitwirken zu dürfen. Von diesem Angebot habe der Beklagte allerdings keinen Gebrauch gemacht.

7
Der Vertrag mit dem Beklagten sei nicht sittenwidrig. Sie habe keine schwache Position des Beklagten ausgenutzt. Richtig sei allerdings, dass der Beklagte nach ihrer Kenntnis die Prüfungen zum Realschullehrer nicht bestanden habe und möglicherweise vor einer beruflich ungewissen Zukunft stehe. Sie habe dem Beklagten keine „falschen Tatsachen“ vorgespiegelt.

8
Soweit die Klägerin neben ihrer noch ausstehenden Vergütung und den Inkassokosten vorgerichtliche Anwaltskosten einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von € 808,13 verlangt hat, hat sie ihren Antrag um die Umsatzsteuer auf die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zurückgenommen und beantragt nun noch,

9
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 8.169,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015
sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
€ 679,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 zu bezahlen.

10
Der Beklagte, der ursprünglich anwaltlich vertreten war, erschien zum Termin vom 01.08.2016 weder persönlich, noch trat für ihn ein Rechtsanwalt auf, da seine Anwälte mit Schriftsatz vom 06.07.2016 (Bl. 188) das Mandat niedergelegt hatten. Es ergab sich somit eine Säumnislage.

Entscheidungsgründe
I.

11
Die Klage war abzuweisen, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

12
1. Die Vereinbarung der Parteien, dass die Klägerin den Beklagten in den „3. Grad“ des „Reiki“ einweihen sollte, ist als Dienstvertrag anzusehen. Offenkundig ging es dem Beklagten nicht um die Erreichung eines bestimmten Erfolgs, also der Herstellung eines „Werks“, sondern um die Entgegennahme von Unterweisungen durch die Klägerin und um die Durchführung der Weihezeremonie. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen dieser Unterweisungen überhaupt nachvollziehbare Inhalte vermittelt werden konnten, was nach den zur Akte gereichten Darstellungen der „Reiki“-Lehre auch durch die Klägerin zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Vertrag der Parteien auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sein sollte, folgt hieraus jedoch nicht, dass die Klägerin hierfür eine Vergütung nicht beanspruchen könnte. § 326 Abs. 1 S.1, wonach der Anspruch auf eine Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, ist abdingbar. Die Parteien konnten daher im Rahmen der Vertragsfreiheit in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass sich die Klägerin verpflichtete, gegen Entgelt eine „Leistung“ zu erbringen, deren Grundlage und Wirkungen nach allen Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und praktischem Leben nicht erweisbar sind und die nur einer subjektiven Überzeugung, Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen (vgl. BGHZ 188, 71 für eine Lebensberatung in Verbindung mit dem Lesen von Karten). Die Auffassungen darüber, welche Leistungen einer Gegenleistung würdig sind und gegebenenfalls in welcher Höhe, unterlagen im Lauf der Menschheitsgeschichte vielfältigen Veränderungen und waren und sind abhängig vom historischen und kulturellen Kontext und der von den jeweils betroffenen Kreisen vertretenen Lebensanschauung. Ein Entgeltanspruch der Klägerin entfällt daher nicht schon deswegen, weil die von ihr praktizierte Lehre und Weihe ihrer Schüler in irgendeinen Grad höherer Erkenntnis von der Mehrheit aufgeklärter Mitteleuropäer wohl eher als irrationale esoterische Vorstellung angesehen wird.

13
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten jedoch deswegen keinen durchsetzbaren Anspruch, weil ihre Vereinbarung sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig ist.

14
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestand ihre Leistung ausschließlich darin, den Beklagten durch Wiederholung bereits früher vermittelten Lehrstoffs an ein oder zwei Tagen auf die Zeremonie der „Weihe“ zum „Meistergrad“ vorzubereiten und sodann eine etwa einstündige Handlung zu zelebrieren. Hierfür ließ sie sich € 10.000,00 abzüglich 1 Cent versprechen und damit ein Honorar, das in keinem nachvollziehbaren Verhältnis steht zu dem, was sie auch nach der Vorstellung der Parteien an realen Leistungen zu bieten hatte. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, dass die angeblichen Wirkungen und Wirkungsweisen der von der Klägerin angebotenen „Leistungen“ für einen Außenstehenden, der dieser Lehre nicht anhängt, in keiner Weise nachvollziehbar sind, dass mit den außerordentlich hohen Gebühren jedoch Zahlungen insbesondere von Menschen verlangt werden, die aufgrund einer schwierigen Lebenssituation, Leichtgläubigkeit oder einer besonderen Beeinflussbarkeit besonders verletzlich und damit schutzbedürftig sind (vgl. auch AG Grevenbroich NJW-RR 1999, 133 zur „Lebenshilfe“ auf parapsychologischer Basis durch ein „Medium“ und AG Bad Segeberg, Urteil 05.03.2015 – 17a C 87/14 – zu einem Vertrag über „Wiederherstellung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren“). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte hätte bei ihr ohne weitere Berechnung für 1 bis 1 1/2 Jahre „hospitieren“, nämlich an Kursen mitwirken dürfen, wenn er nur gewollt hätte. Tatsächlich hätte dies nämlich nur bedeutet, dass der Beklagte – nunmehr durch Weihe in den 3. Grad des Meisters erhoben – für die Klägerin ohne Bezahlung Lehrtätigkeiten gegenüber Reiki-Schülern erbracht hätte, zu deren Erbringung sonst die Klägerin persönlich verpflichtet gewesen wäre und für die sie von den Schülern ein Entgelt verlangte.

15
3. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte ihr am 12.04.2015 schriftlich bestätigte, ihr noch € 7.999,99 zu schulden und diesen Betrag in Raten zu bezahlen. Zwar ist dieses Schreiben als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis anzusehen. Dieses ist jedoch unwirksam, da bereits – wie ausgeführt – das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtig ist (BGHZ 104, 18; Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 781 Rdnr. 4).

II.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs .1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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