Zur Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

BGH, Urteil vom 11.07.1985 – III ZR 62/84

1. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt unterbrechen die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird (Abweichung BGH, 1960-06-13, III ZR 111/59, LM, Nr 14 zu § 852 BGB).

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger bestand im Jahre 1972 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. Er wurde am 1. Februar 1974 zum Studienreferendar ernannt und im Juli 1975 zur pädagogischen Prüfung für die Fächer Deutsch und Englisch zugelassen. Am 16. Dezember 1975 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er die Prüfung wegen unzureichender Leistungen nicht bestanden habe. Die Wiederholungsprüfung wurde am 18./30. Juni 1976 aus demselben Grunde für nicht bestanden erklärt.

2
Die beiden Prüfungsentscheidungen wurden auf die vom Kläger erhobene Klage durch verwaltungsgerichtliches Urteil vom 25. August 1977 aufgehoben. Zugleich wurde das zuständige Prüfungsamt des beklagten Landes verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus: Die Prüfungsentscheidung vom 16. Dezember 1975 sei rechtswidrig, weil die Beurteilung der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch mit der Note „ungenügend“ unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Diese Arbeit sei – außer von einem Mitglied des Prüfungsausschusses – auch von dessen Vorsitzenden einer Vorbeurteilung unterzogen worden. Sie hätte jedoch noch von einem weiteren beisitzenden Mitglied des Ausschusses begutachtet werden müssen. Der Vorsitzende sei befugt, die endgültige Note festzusetzen. Wenn er außerdem noch zur Vorbeurteilung einer Arbeit berechtigt wäre, so würde seine ohnehin einflußreiche Stellung erheblich verstärkt. Die Prüfungsentscheidung vom 18./30. Juni 1976 sei schon deshalb fehlerhaft, weil von dem Kläger nicht die Ablegung einer vollständigen Wiederholungsprüfung, sondern nur die Anfertigung einer neuen schriftlichen Arbeit habe verlangt werden dürfen. Nachdem der Kläger aber schon in der Wiederholungsprüfung eine neue schriftliche Arbeit im Fach Englisch eingereicht habe, genieße er hinsichtlich der hierfür erteilten Note „befriedigend“ Vertrauensschutz. Der erneuten Prüfungsentscheidung seien diese Note der schriftlichen Englischarbeit und im übrigen die im ersten Prüfungsverfahren erzielten Noten für die beiden Lehrproben sowie die Gesamtnote der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen.

3
Gegen dieses Urteil legten die damaligen Beklagten (Prüfungsamt; Bezirksregierung) Berufung ein. Inzwischen war der Kläger im Juli 1977 wiederum zur Prüfung zugelassen worden. Er erschien am 20. Oktober 1977 zur Lehrprobe im Fach Deutsch, brach sie aber sofort ab. Durch Urteil vom 20. März 1979 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß diese verpflichtet seien, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Bewertung der schriftlichen Arbeit im ersten Prüfungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Es vertrat ferner den Standpunkt, daß die Prüfungsentscheidung vom 18./30. Juni 1976 an dem gleichen Verfahrensmangel kranke wie diejenige vom 16. Dezember 1975. Das Oberverwaltungsgericht sprach weiter aus: Der Kläger brauche keine neue schriftliche Arbeit anzufertigen. Die in der Wiederholungsprüfung vorgelegte schriftliche Arbeit im Fach Englisch müsse aber erneut benotet werden. Der Kläger müsse auch die beiden Lehrproben und die gesamte mündliche Prüfung nochmals ablegen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht legte der Kläger Beschwerde ein.

4
Im Mai 1979 unterzog sich der Kläger einer weiteren Prüfung. Das Thema für die am Montag, den 7. Mai 1979 im Fach Deutsch abzulegende Lehrprobe erhielt er am 3. Mai 1979. Die Aufgabe für die Lehrprobe im Fach Englisch, die am 14. Mai 1979 stattfinden sollte, holte der Kläger nicht ab. Er erschien an diesem Tage auch nicht zur mündlichen Prüfung. Daraufhin wurde die Prüfung am 28. Mai 1979 für nicht bestanden erklärt. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Prüfungsamt diesen Bescheid am 6. Juli 1979 wieder auf. Am 19. Juli 1979 entschied das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht, daß sich der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens über die beiden ersten Prüfungen keinen weiteren Prüfungen zu unterziehen brauche. Am 17. Juli 1980 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück.

5
Die sodann durchgeführte (fünfte) Prüfung brach der Kläger am 24. September 1980 zu Beginn der Lehrprobe im Fach Deutsch ab, weil nach seiner Ansicht der Prüfungsausschuß falsch besetzt war. Die Prüfung wurde daraufhin am 3. Oktober 1980 für nicht bestanden erklärt. Über die hiergegen vom Kläger angestrengte verwaltungsgerichtliche Klage ist noch nicht entschieden. Die für den 25. März 1981 vorgesehene erneute Lehrprobe brauchte der Kläger nicht abzulegen, weil ihm das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gewährte. Am 29. Oktober 1981 bestand der Kläger die pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen mit der Note „ausreichend“. Er ist seither arbeitslos.

6
Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem beklagten Land Ersatz des Schadens, der ihm durch die fehlerhaften Prüfungsverfahren entstanden sei. Er hat die Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen (Unterschiedsbetrag zwischen Referendarbezügen und dem Gehalt eines Studienrats oder Privatlehrers für die Zeit von Anfang 1976 bis Ende Oktober 1981) begehrt. Ferner hat er die Feststellung erstrebt, daß ihm das beklagte Land allen weiteren Schaden zu ersetzen habe.

7
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

8
Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen, soweit er Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht für den Zeitraum von Anfang 1976 bis August 1979 betrifft. Den bezifferten Klageanspruch hat es für den Zeitraum ab September 1979 dem Grunde naoh für gerechtfertigt erklärt. Außerdem hat es die Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden, die dem Kläger durch das rechtswidrige Prüfungsverfahren im Jahre 1979 entstanden sind, festgestellt und den weitergehenden Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen.

9
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt. Mit seiner Anschlußberufung hat der Kläger begehrt, den Zahlungsanspruch auch für die Zeit vom 15. Dezember 1978 bis zum 31. August 1979 dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Ersatzpflicht des beklagten Landes für Schäden, die durch die rechtswidrigen Prüfungsverfahren in den Jahren 1980 und 1981 entstanden sind, festzustellen.

10
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage, soweit ihr stattgegeben worden war, abgewiesen.

11
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und seiner Anschlußberufung stattzugeben, weiter.

Entscheidungsgründe
12
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

13
1. Das Berufungsgericht hat etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) bei den Prüfungen in den Jahren 1975 bis 1977 als verjährt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe spätestens im Herbst 1977 auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1977 die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB sei daher bei der Einreichung der vorliegenden Klage am 27. November 1981 bereits abgelaufen gewesen. Etwaige Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den 1979 und in der Folgezeit durchgeführten Prüfungen bildeten mit den früheren Amtspflichtverletzungen keine Einheit.

14
Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des Berufungsgerichts, die Einrede der Verjährung greife in dem genannten Umfange durch, nicht anzuschließen.

15
2. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin zuzustimmen, daß die bei mehreren Prüfungen des Klägers unterlaufenen Verstöße keine einheitliche unerlaubte Handlung darstellen. Vielmehr liegen Wiederholungen der amtspflichtwidrigen Handlungen vor, die mit neuen Schädigungen verbunden sind. Das hat grundsätzlich zur Folge, daß für jede Einzelhandlung die Verjährungsfrist besonders läuft (BGH Urteile vom 4. März 1977 – V ZR 236/75 = NJW 1978, 262, 263 und vom 31. Oktober 1980 – V ZR 140/79 = NJW 1981, 573; RGRK-BGB 12. Aufl. § 852 Rdn. 53 m.w.Nachw.).

16
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverletzungen in den Jahren 1975 bis 1977 seien verjährt, liegt die Annahme zugrunde, das von dem Kläger eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren, das mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1980 endete, habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflußt. Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang.

17
Danach hängt der Lauf der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis hat, grundsätzlich nicht davon ab, daß ihm seine Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung (insbes. eines Verwaltungsakts) im Verwaltungsstreitverfahren bestätigt wird (Senatsurteile vom 13. Juni 1960 – III ZR 111/59 = LM § 852 BGB Nr. 14 = VersR 1960, 788, 789 und vom 12. Oktober 1978 – III ZR 162/76 = NJW 1979, 34, 35 = LM § 852 BGB Nr. 64 m.w.Nachw.; vgl. ferner die Nachw. im RGRK-BGB aaO § 852 Rdn. 69). Im Einzelfall kann es allerdings so sein, daß der Geschädigte die positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung erst mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über ein „Rechtsmittel“ i.S. des § 839 Abs. 3 BGB gewinnt (RGRK-BGB aaO § 852 Rdn. 74 m.w.Nachw.). Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 15. November 1984 – III ZR 70/83 (VersR 1985, 472 = WM 1985, 722, 723, auch zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) die Frage aufgeworfen, ob künftig noch daran festgehalten werden könne, daß der Geschädigte mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht abwarten dürfe, bis sein Rechtsstandpunkt von den Verwaltungsgerichten bestätigt werde.

18
Der Senat hat bisher der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Verwaltungsakt auch keine verjährungsunterbrechende Bedeutung (vgl. § 209 Abs. 1 BGB) für einen Amtshaftungsanspruch, der auf die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts gestützt wird, beigemessen. Er hat angenommen, daß in Amtshaftungssachen die Klage nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie vor den Zivilgerichten erhoben wird und auf Befriedigung oder Feststellung des Amtshaftungsanspruchs selbst gerichtet ist (Senatsurteil vom 4. April 1957 – III ZR 213/55 = VersR 1957, 429: keine Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde; ebenso RGRK-BGB aaO § 209 Rdn. 2; vgl. ferner zum Anspruch i.S. des § 209 Abs. 1 BGB Senatsbeschluß vom 25. Februar 1982 – III ZR 76/81 -).

19
3. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Er wendet vielmehr § 209 Abs. 1 BGB entsprechend an und vertritt den Standpunkt, daß in den Fällen, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand im Erlaß eines (rechtswidrigen) Verwaltungsakts besteht, die dagegen erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), (Fortsetzungs-)Feststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht.

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a) Der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist vielfach schon im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB (Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines „Rechtsmittels“) gehalten, vor den Verwaltungsgerichten primären Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Auch soweit diese Vorschrift nicht eingreift, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen, zumal deren rechtskräftige Entscheidungen über die Frage der Rechtswidrigkeit die Zivilgerichte im nachfolgenden Amtshaftungsprozeß binden (Senatsurteil BGHZ 9, 329, 332 und seither ständig, vgl. etwa BGHZ 90, 4, 12 m.w.Nachw.). Für den Geschädigten kann es auch geboten sein, zur Erhaltung seiner (in Anspruchskonkurrenz zum Amtshaftungsanspruch stehenden) Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff die Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten zu ergreifen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 31 ff. im Anschluß an BVerfGE 58, 300, 323 f.).

21
b) Der Verwaltungsgerichtsprozeß, in dem der amtspflichtwidrig erlassene Verwaltungsakt angegriffen wird, und ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) überschreiten in ihrer Dauer häufig die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Nach der bisherigen Rechtsprechung mußte daher der Geschädigte oft, noch während der Verwaltungsrechtsstreit anhängig war, schon eine Amtshaftungsklage erheben, um in den Genuß der Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 BGB zu kommen und dadurch den „Verlust“ seiner Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG infolge Verjährung abzuwenden. Diese Lösung ist unbefriedigend und wenig sachgerecht. Sie setzt den Geschädigten für den Fall, daß er vor den Verwaltungsgerichten unterliegt und sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, einem objektiv vermeidbaren Kostenrisiko aus. In jedem Fall ist das Betreiben zweier Parallelprozesse unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit für die Parteien und das Gericht unerwünscht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die erwähnte Bindungswirkung des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger, der in den von § 839 Abs. 3 BGB erfaßten Fällen gegebenenfalls den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten muß, wird vielfach im Blick auf die genannten Auswirkungen der Rechtskraft gegen ein ihm ungünstiges verwaltungsgerichtliches Urteil Rechtsmittel einlegen. Die dadurch bewirkte Verlängerung des Verwaltungsgerichtsverfahrens würde den Kläger oft zur Einleitung des Amtshaftungsprozesses zwingen, der wiederum häufig nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt werden müßte. Es ist demnach sinnvoll, zu einer Lösung zu gelangen, die es erlaubt, den Amtshaftungsprozeß – soweit er erforderlich ist – erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsgerichtsprozesses durchzuführen und dessen Verfahrensergebnis auch für den Rechtsstreit um die Amtshaftungsansprüche nutzbar zu machen.

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4. Daher sah das – inzwischen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärte – Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) in § 13 Abs. 2 Satz 2 u.a. vor, daß die dreijährige Erlöschensfrist für Ansprüche auf Geldersatz (außer durch Erhebung der Ersatzklage) auch „durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfs gegen die Pflichtverletzung“ unterbrochen werden konnte und diese Unterbrechungswirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf fortdauerte. Diese Regelung bezog sich auch auf den Widerspruch gegen den rechtswidrigen Verwaltungsakt (Begründung zum Entwurf eines Staatshaftungsgesetzes, BT-Drucks. 8/2079 S. 53; Schäfer/Bonk Staatshaftungsgesetz, 1982, § 13 Rdn. 40; Jacobs, Staatshaftungsrecht, 1982, Rdn. 416). Dadurch wurde sichergestellt, daß schon die Inanspruchnahme des primären Rechtsschutzes gegen den schädigenden Verwaltungsakt auch die Erlöschensfrist für den Geldersatzanspruch unterbrach. Eine entsprechende Regelung hatte schon die Staatshaftungskommission in § 14 Abs. 2 Satz 2 des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Staatshaftungsgesetzes vorgeschlagen (Reform des Staatshaftungsrechts, Herausgeber: Bundesminister der Justiz und Bundesminister des Innern, 1973, S. 18, 111).

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Der erkennende Senat trägt dieser neueren Entwicklung, der vor allem im Blick auf den inzwischen allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes erhöhte Bedeutung zukommt, dadurch Rechnung, daß er § 209 Abs. 1 BGB und damit auch § 211 BGB auf Klagen gegen den amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt entsprechend anwendet mit der Folge, daß eine solche Klage auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht. Konsequenterweise ist die Unterbrechungswirkung auch schon auf die Einleitung eines Vorverfahrens (z.B. eines Widerspruchsverfahrens) zu erstrecken, das der verwaltungsgerichtlichen Klage auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorausgehen muß (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 210 BGB). Dieser Rechtsanwendung zugunsten des geschädigten Bürgers stehen die berechtigten Belange der öffentlichen Hand, deren Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers (z.B. Leistungsbescheide) übrigens nach § 53 VwVfG des Bundes verjährungsunterbrechende Wirkung haben, nicht entgegen. Die öffentliche Hand muß im Hinblick auf den anhängigen Verwaltungsgerichtsprozeß, in dem um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gestritten wird, ohnehin damit rechnen, daß der Kläger noch Amtshaftungsansprüche geltend machen wird. Der Umstand, daß es sich bei § 209 Abs. 1 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, hindert nicht ihre analoge Anwendung (BGHZ 72, 23, 28; 21, 199, 202 ff.; vgl. auch Peters VersR 1979, 103, 106; a.A. MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 209 Rdn. 22).

24
5. Nach diesen Grundsätzen sind Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen der Vorgänge bei den Prüfungen in den Jahren 1975 bis 1977 nicht verjährt. Er hat die Prüfungsentscheidungen vom 16. Dezember 1975 und 18./30. Juni 1976 rechtzeitig mit dem Widerspruch und der Klage vor den Verwaltungsgerichten angefochten. Der Kläger hat sich auch mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 1977 rechtzeitig gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am 20. Oktober 1977 gewandt, ohne daß die Behörden des beklagten Landes darüber bis heute eine Entscheidung getroffen haben.

II.

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1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beamten des beklagten Landes in dem im Mai 1979 begonnenen Prüfungsverfahren schuldhaft gegen wesentliche Prüfungsvorschriften verstoßen und damit gegenüber dem Kläger amtspflichtwidrig gehandelt haben. Entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen im Lande Niedersachsen – APVO – vom 12. September 1962 (Nds. GVBl. S. 197) standen dem Kläger für die Bearbeitung der Aufgabe für die Lehrprobe im Fach Deutsch nicht drei, sondern nur zwei Werktage zur Verfügung. Dadurch wurde die in der Prüfungsordnung als angemessen vorgesehene werktägliche Vorbereitungszeit nicht unerheblich verkürzt und der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdn. 406).

26
Zudem widersprach die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 1 APVO. Vorsitzender des Prüfungsausschusses war nämlich nicht – wie vorgeschrieben – der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, sondern der Leiter des zuständigen Studienseminars. Dieser gehörte jedoch als beisitzendes Mitglied ohnehin dem Prüfungsausschuß an (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 APVO). Die Regelung über den Vorsitz soll gewährleisten, daß dieser von einem im Prüfungswesen besonders erfahrenen Beamten ausgeübt wird. Dadurch soll auf eine möglichst einheitliche Handhabung der Prüfungsvorschriften und der Benotung der Prüfungsleistungen hingewirkt werden. Auch insoweit liegt ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor (Niehues aaO Rdn. 382).

27
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die unterlaufenen Prüfungsverstöße seien nicht ursächlich dafür, daß der Kläger die Prüfung im Mai 1979 abgebrochen und erst im September 1980 fortgesetzt hat.

28
a) Der Kläger hat sich in erster Linie darauf berufen, daß er nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1979 vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens sich keiner neuen Prüfung zu unterziehen brauchte. Wenn er sich so verhielt, handelte er rechtmäßig. Das Berufungsgericht lastet ihm jedoch dieses Verhalten rechtsirrig als eine auf seinem freien Willen beruhende, einen Haftungszusammenhang ausschließende Prüfungsverweigerung an, obwohl der Schwebezustand auf die fehlerhafte Prüfungspraxis des beklagten Landes zurückgeht und diesem zuzurechnen ist. Das Verwaltungsstreitverfahren wurde erst mit dem Erlaß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1980 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, deren Einlegung die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts hemmte (§ 132 Abs. 4 VwGO), rechtskräftig beendet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtsreich war oder nicht.

29
b) Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch nicht darin gefolgt werden, daß die Prüfungsverzögerung ihre Ursache in gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers und damit in Umständen finde, die nicht dem beklagten Land zugerechnet werden könnten. Diese Würdigung schöpft das Vorbringen des Klägers nicht aus. Dieser hatte die gesundheitlichen Schwierigkeiten, das Prüfungsverfahren im Jahre 1979 fortzusetzen, auf die vorangegangenen Prüfungsverstöße sowie die jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen und den dadurch erzeugten „erheblichen psychischen Druck“ zurückgeführt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht – wie geboten – auseinandergesetzt.

30
3. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob auch das Prüfungsverfahren im September 1980 unter wesentlichen Verfahrensfehlern litt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben etwaige Prüfungsverstöße im Jahre 1980 allein keinen Schaden des Klägers verursacht, weil sich die Arbeitsmarktlage inzwischen so verschlechtert gehabt habe, daß der Kläger wahrscheinlich keine Anstellung mehr gefunden hätte.

31
Diese Würdigung ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die von ihm insoweit übernommene Beurteilung des Landgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden sei. Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zur Anschlußberufung hat sich der Kläger gegen den Standpunkt des Landgerichts gewandt. Bei der hiernach gebotenen Nachprüfung dieses Punktes hätte das Berufungsgericht auf die Bekundungen des vom Landgericht gehörten Zeugen Pl., des Sachbearbeiters beim zuständigen Arbeitsamt, eingehen müssen. Dieser hat dem Kläger, falls er das Examen bestanden hätte, für Mai 1979 gute Berufsaussichten zugebilligt und die Arbeitsmarktlage erst für die Zeit ab Herbst 1981 als wesentlich ungünstiger bezeichnet. Diese Zeugenaussage bot daher keine hinreichende Grundlage, um die Schadensursächlichkeit von Prüfungsverstößen im Jahre 1980 zu verneinen.

III.

32
Dagegen macht der Kläger vergeblich geltend, er hätte sein Examen mit der Note „befriedigend“ bestehen müssen. Er beruft sich darauf, daß das beklagte Land sich vor dem Oberverwaltungsgericht bereit erklärt habe, die schriftliche Arbeit in Englisch bei einer eventuellen Wiederholungsprüfung mit „befriedigend“ in die Gesamtbewertung einzubeziehen, während die Arbeit bei der erneuten Beurteilung tatsächlich nur mit „ausreichend“ benotet wurde. Der Kläger verkennt indes, daß die genannte Erklärung gegenstandslos ist, nachdem das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, die Arbeit brauche zwar nicht nochmals geschrieben zu werden, müsse aber neu bewertet werden. Die Erklärung des Landes verstieß, wie aus den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts folgt, gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz, daß in dem neuen Prüfungstermin eine Gesamtbewertung vorzunehmen war, die nicht durch die Anrechnung früher erzielter Noten verfälscht werden durfte. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob dem Klagebegehren insoweit nicht schon die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegensteht.

IV.

33
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen der Auswirkungen der fehlerhaften Prüfungsverfahren erhebt, die in den Jahren 1975 bis 1980 stattfanden. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Würdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

34
Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Verdienstausfall wird auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 3. März 1983 – III ZR 34/82 (NJW 1983, 2241 = LM § 839 (Fd) BGB Nr. 23) Bezug genommen.

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